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Vermögensanlage – Beratungsverschulden und Schadensersatz
Kammergericht
Berlin
Az.: 19 U
55/03
Urteil vom
05.02.2004
In dem Rechtsstreit hat der 19.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch auf die mündliche Verhandlung vom
5. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 68/03 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.000, -- EUR nebst 5 % Zinsen p.a.
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2003 zu zahlen Zug um Zug
gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: nnnnnn befindlichen Anteile am Berolina
Dynamik Depot, Typ Wachstum.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger erwarb bei der Beklagten
am 19. März 2002 für 31.000 EUR Anteile am Fonds "Berolina Dynamik Typ
Wachstum". Vorausgegangen war ein Angebotsschreiben der Beklagten vom 14. März
2002. Darin heißt es u. a.:
"Mit dem Berolina Dynamik-Depot bieten wir Ihnen ein aktives und professionelles
Vermögensmanagement, abgestimmt auf ihre persönliche Anlegermentalität, durch
einen der besten Fondsverwalter an. Zu unterscheiden sind 4 BerolinaDymamik
Depot-Varianten - Sicherheit, Wachstum, Chance und Premium - die durch einen
unterschiedlichen Aktienanteil (von 25 % bis 100 %) gekennzeichnet sind.
Kaufempfehlung BerolinaDynamik Depot Wachstum... Die Wertentwicklung einer
Einmalanlage von DM 50.000,- in dem BerolinaDynamik Depot Wachstum (bis zu 50 %
Aktienanteil) betrug in dem Zeitraum von Dezember 1993 bis Oktober 2001 ca. 6,9
% p.a. ..."
Wie sich aus dem Monatsbericht der Beklagten für Juni 2002 ergibt, hatte der
Fonds seit seiner Einführung im November 2000 bis Juni 2002 jährliche Verluste
von 10,72 % zu verzeichnen. Die Kursverluste beliefen sich allein bezogen auf
die Zeit von Januar bis Juni 2002 auf 8,48 %.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm wegen eines
Beratungsverschuldens zur Rückerstattung des für den Erwerb der in der
Urteilsformel näher bezeichneten Depotanteile geleisteten Kaufpreises
verpflichtet, und zwar Zug um Zug gegen Rückübertragung dieser Anteile. Er hat
behauptet, daß er im Hinblick auf das zudem irreführende Schreiben der Beklagten
vom 14. März 2002 vor Erwerb der streitgegenständlichen Anteile am 19. März 2002
nicht von dem Kundenberater der Beklagten, dem Zeugen Hnnn , darauf hingewiesen
worden sei, daß das genannte Depot seit Aufnahme in die Produktpalette der
Beklagten bis zu dem vorgenannten Datum eine negative Wertentwicklung aufweise;
vielmehr habe er den Zeugen unmittelbar vor dem Erwerb gefragt, ob er die 6,9 %
bekomme, was dieser bestätigt habe.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.000 EUR Zug um Zug
gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: nnnnnn befindlichen Anteile am Berolina
Dynamik Depot, Typ Wachstum zu zahlen, und zwar nebst 5 % Zinsen p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (17. März 2003)
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Zeuge Hnnn habe die Ehefrau des Klägers telefonisch
vorberaten und einen Prospekt übersandt. Am Kauftag selbst habe der Zeuge den
Kläger auf die insbesondere in jüngster Zeit eingetretenen Kursverluste auch bei
der gewählten Variante "Wachstum" aufmerksam gemacht, worauf dieser mitgeteilt
habe, daß ihm dies bekannt sei, er aber der Meinung sei, daß die Aktien schon
wieder steigen würden, und die in Rede stehende Anlage auch für einen längeren
Zeitraum gedacht sei.
Das Landegericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ein Beratungsverschulden der Beklagten nicht bewiesen sei.
Der Kläger rügt mit der Berufung, das Landgericht sei unzutreffend von einer
anleger- und objektgerechten Beratung ausgegangen. Es habe sich dabei über die
Behauptung hinweggesetzt, daß seine Ehefrau nach dem Erhalt des
Angebotsschreibens der Beklagten vom 14. März 2002 bei dem Zeugen Hnnn angerufen
und auf sein - des Klägers - besonderes Sicherheitsbedürfnis hingewiesen habe.
Das Landgericht hätte dazu die Zeugin Vnnnn vernehmen müssen. An die
Aufklärungspflicht des Zeugen seien vor dem Hintergrund des Schreibens vom 14.
März 2002, das falsche Angaben enthalten habe, höhere Anforderungen zu stellen.
Ein allgemeiner Hinweis auf die negative Entwicklung des Fonds in der
Vergangenheit sei daher nicht ausreichend. Der Zeuge Hnnn hätte dazu vielmehr
konkrete Zahlen nennen müssen. Schließlich hätte das Landgericht ihn, den
Kläger, aus Gründen der prozessualen "Waffengleichheit" neben dem Zeugen
ebenfalls zu Inhalt und Intensität der Beratung hören müssen.
Er beantragt, unter Abänderung des am 12. August 2003 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin - 21 O 68/03 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.000
EUR Zug um Zug gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: nnnnnn befindlichen
Anteile am Berolina Dynamik Depot, Typ Wachstum zu zahlen, und zwar nebst 5 %
Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (17. März
2003).
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die zulässige, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache
Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs.
2 BGB auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten.
Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen
nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner Aufklärungsbedürftigkeit, und vom
Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab, sondern auch vom
Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem Verhalten. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2
WpHG, der auch anlegerschützende Funktion und damit Bedeutung für Inhalt und
Umfang der (vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht hat, sind
Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden alle
zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der
Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten
Geschäfte erforderlich ist (siehe BGH, NJW 2000, 359, 361 mit weiteren
Nachweisen). Nach dem Ergebnis der in erster Instanz erfolgten Beweisaufnahme
hat der Kläger, der für die Voraussetzungen eines Beratungsverschuldens
beweispflichtig ist (siehe Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 19 U 38/01,
WM 2002, 746) zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß ihm die Beklagte bzw. der
Zeuge Hnnn nicht alle für die Anlageentscheidung zweckdienlichen Informationen
mitgeteilt hat. Auf Grund der Aussage des Zeugen Hnnn , der für die Beklagte als
Berater tätig geworden ist, steht fest, daß er den Kläger vor Zeichnung der
Anteile am Fonds "Berolina Dynamik Typ Wachstum" nicht hinreichend auf die
negative Wertentwicklung seit Aufnahme dieses Fonds in die Produktpalette
hingewiesen hat. Der Zeuge Hnnn hat auf entsprechenden Vorhalt des
Beklagtenvertreters, ob er gezielt mit dem Kläger über die negative
Wertentwicklung des streitgegenständlichen Fonds vor der Anteilszeichnung
gesprochen habe, ausgesagt, er könne nur sagen, daß "wir darüber gesprochen
haben". Konkrete Zahlen der Depotentwicklung habe er nicht genannt. Diese
Aussage läßt nur den Schluß zu, daß konkrete Angaben an Hand von Zahlen zum
Wertverlust des Fonds in der Produktpalette der Beklagten nicht erfolgt sind.
Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. Die abstrakte Aufklärung über
das generell bestehende Risiko von Kursverlusten des streitgegenständlichen
Fonds war im vorliegenden Fall aber nicht ausreichend. Von entscheidender
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das vorangegangene Schreiben der Beklagten
vom 14. März 2002. Auf Seite zwei des Schreibens verweist die Beklagte -
drucktechnisch hervorgehoben - darauf, daß die Wertentwicklung einer
Einmalanlage von 50.000,00 DM in den "BerolinaDynamik Depot Wachstum (bis zu 50
% Aktienanteil)" in dem Zeitraum vom Dezember 1993 bis Oktober 2001 ca. 6,9 %
p.a. betragen habe. Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage ist
aber auch dann zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtige
Tatsachenbehauptung enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige
Vorstellung zu erwecken, es sei eine bestimmte Rendite zu erwarten (vgl. BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - NJW 2004, 439 zu § 3 UWG).
Auch wenn die vorstehend zitierte Aussage der Beklagten in dem Schreiben
inhaltlich richtig war, blendete sie für den Kläger eine wesentliche Information
aus. In dieser dem Kläger erteilten Information bleibt unerwähnt, daß der Fonds
seit seiner Einführung im November 2000 bis Juni 2002 jährliche Verluste von
10,72 % zu verzeichnen hatte, wie sich unstreitig aus dem eingereichten
Monatsbericht für Juni 2002 ergibt. Die Kursverluste beliefen sich allein
bezogen auf die Zeit von Januar bis Juni 2002 auf 8,48 %. Der Zeuge Hnnn hätte
bei seiner Beratung auf diese Kursentwicklung detailliert hinweisen müssen. Zu
einer den Anforderungen genügenden Beratung des Klägers hätte hier in Anbetracht
des vorangegangenen Schreibens der Beklagten auch gehört, daß der Zeuge Hnnn
vergleichsweise die Wertentwicklung zum "Berolina Dynamik Depot Sicherheit"
gegenübergestellt hätte, bei dem im entsprechenden Zeitraum lediglich einen
Verlust von 1,2 % zu verzeichnen war.
2. Die Beklagte beruft sich im Ergebnis ohne Erfolg darauf, der Kläger habe
ersichtlich kein Interesse an einer Beratung gehabt, weil er sich bereits vorher
auf Grund der Empfehlung seiner Ehefrau für die Variante "Wachstum" entschieden
habe. Zwar trifft es grundsätzlich zu, daß eine Aufklärungspflicht gegenüber
einem Kunden nicht besteht, wenn dieser sich nicht ersichtlich unglaubwürdig als
erfahrener Anleger geriert oder keine Aufklärung wünscht (BGH, WM 1996, 1214,
1216; WM 1998, 1391, 1392). Die Bank ist dann nicht verpflichtet, dem Kunden
gleichwohl eine Beratung aufzudrängen. Etwas anderes ist aber dann der Fall,
wenn wie hier seitens der Beklagten auf Grund eines vorangegangenen Schreibens
der Bank die Gefahr erheblich erhöht wird, daß auch ein durchschnittlich
informierter und verständiger Kunde Fehlvorstellungen über das mit der Zeichnung
der Fondsanteile verbundene Risiko unterliegt und infolge dessen keinen
Beratungsbedarf mehr für erforderlich hält. Die Beklagte hätte daher von einer
Beratung des Klägers nur dann absehen dürfen, wenn sichergestellt war, daß ihr
zur Irrtumserregung geeignetes Schreiben vom 14. März 2002 tatsächlich beim
Kläger - etwa wegen vorangegangener Anlageerfahrung - keine Fehlvorstellungen
hervorgerufen hatte oder er in Kenntnis der Unvollständigkeit der Angaben keine
Beratung wünschte. Es sind aber weder von der insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf
Grund derer von einer Beratung ausnahmsweise hätte abgesehen werden können. Bei
dem Kläger handelt es sich schließlich nicht um einen erfahrenen Anleger. Bei
der von ihm im Jahr 2001 getätigten Anlage handelte es sich um einen
Fonds-Sparvertrag, der mit der hier streitgegenständlichen Zeichnung der Anteile
am Fonds "Berolina Dynamik Typ Wachstum" wegen des hier erheblich größeren
Risikos nicht vergleichbar ist. Der Senat hat sich im übrigen auf Grund der nach
§ 141 ZPO erfolgten Anhörung einen persönlichen Eindruck von dem Kläger
verschafft. Nicht zuletzt wegen der erkennbaren Sprachschwierigkeiten des
Klägers im Zusammenhang mit komplexen Sachverhalten außerhalb des täglichen
Lebens und unter Berücksichtigung des mißverständlichen Schreibens der Beklagten
hätte sich für diese bzw. den Zeugen Hnnn die Notwendigkeit eines
Beratungsbedarfs aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob
die Behauptung des Klägers zutrifft, seine Ehefrau habe in den vor der
Anlageentscheidung geführten Telephongesprächen auf sein besonderes
Sicherheitsbedürfnis bei der beabsichtigten Geldanlage hingewiesen.
3. Der Kläger kann infolge des Beratungsverschuldens der Beklagten verlangen, so
gestellt zu werden, wie er ohne den Erwerb der Fondsanteile gestanden hätte
(vgl. BGH, WM 1992, 143).
Denn es besteht eine tatsächliche Vermutung dahin, daß der Anleger, hier der
Kläger, sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH, WM 1992, 1892, 1893).
Derjenige, der eine vertragliche oder vorvertragliche Verpflichtung verletzt,
ist beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung
eingetreten wäre, der Kläger den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH, WM
1992, 1355, 1357). Die Beklagte kann auch in diesem Punkt nicht mit ihrer
Behauptung durchdringen, der Kläger sei wegen der Empfehlung seiner Ehefrau
bereits festgelegt gewesen. Selbst wenn man dies so zu Gunsten der Beklagten als
richtig unterstellt, bleiben mindestens Zweifel, ob der Kläger bei gehöriger
Aufklärung und unter Ausräumung der wegen des Schreibens hervorgerufenen
möglichen Fehlvorstellungen an seiner Anlageentscheidung festgehalten hätte.
Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.
Im Endergebnis kann der Kläger von der Beklagten den von ihm für den Erwerb der
Fondsanteile geleisteten Kaufpreis Zug um Zug der Anteile am Fonds "Berolina
Dynamik Typ Wachstum" im Wege des Schadensersatzes zurückverlangen.
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
liegen nicht vor. Die hier streitentscheidenden Rechtsfragen zur
Aufklärungspflicht der Beklagten sind durch die zitierte Rechtsprechung des BGH
geklärt. Die Entscheidung des Senats weicht davon nicht ab.
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