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Anlageberater: Aufklärungspflichten über
erschwerte Handelbarkeit
von nicht börsennotierten Aktien
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 6 U 66/02
Verkündet am 06.09.2002
Vorinstanz: Landgericht
Oldenburg – Az.: 6 O 2601/01
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2002
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
übrigen das am 22. März 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.225,84 Euro nebst 4 % Zinsen
seit dem 16. Januar 2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1998 ...
E... AG Aktien ....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme von 1998 Aktien
der ... E... AG Aktien ... zur WertpapierkennNr. ... im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur
Zahlung des in Ziffer 1 genannten Betrages und Übertragung der in den Ziffern 1
und 2 genannten Wertpapiere die auf den Betrag von 10.225,84 Euro entfallenden
Darlehenszinsen aus dem Darlehensvertrag bei der ..., Zweigniederlassung D...,
KontoNr.: ..., abzüglich zu 1) ausgeurteilter 4 % Zinsen auf 10.225,84 Euro zu
erstatten.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte
9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwerde übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau
Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung der Beklagten im Rahmen einer
Wertpapiervermittlungstätigkeit.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1996 durch Vermittlung der
Beklagten, Aktien der E... AG für eine Summe von 20.000,00 DM. Das
Auftragsformular enthält folgenden Passus: „Die Aktien sind nicht börsennotiert,
dem Anleger ist der Verkauf gemäß Ziffer 3 der Ausführungsbedingungen
garantiert." Die Beklagte klärte die Käufer nicht über die Risiken auf, die mit
dem Erwerb nicht börsennotierter Aktien verbunden sind. Für die Vermittlung
erhielt die Beklagte von der O... GmbH eine Provision in Höhe von 1000,00 DM.
Weil sie Anfang des Jahres 2000 finanzielle Mittel benötigten, kündigten der
Kläger und seine Ehefrau das Depotkonto. Daraufhin teilte ihnen die DA Bank mit,
dass der Verkauf dieser nicht börsennotierter Aktien erfahrungsgemäß viel Zeit
in Anspruch nehme. Auch die E... Service GmbH teilte mit, dass sich die
Bearbeitung der Verkaufsorder verzögern werde. In der Folgezeit gelang es weder
den Käufern noch der Beklagten, die insoweit eigene Verkaufsbemühungen
versprach, die Aktien zu verkaufen. Die Kläger nahmen am 16. März 2000 bei der
... ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 DM auf. Die hierfür im Jahre 2000
angefallenen Zinsen in Höhe von 1392,48 DM sind dem Kläger und seiner Ehefrau
von der Beklagten erstattet worden. Für die Folgezeit lehnte die Beklagte die
Erstattung der Darlehenszinsen ab. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im
ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, dass ein Schaden des Klägers im Sinne einer Nichtverkaufbarkeit der
Aktien nicht hinreichend dargelegt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Landgericht
habe den Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten verkannt
und die Tatsache übersehen, dass der Schaden des Klägers bereits mit dem Erwerb
der streitgegenständlichen Aktien entstanden sei. Darüber hinaus habe das
Landgericht die Anforderungen an die Darlegungspflicht für etwaige
Verkaufsbemühungen des Klägers überspannt.
Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau und er seien geschäftlich unerfahren gewesen
und hätten ganz auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten vertraut. Sie
hätten die Vorgabe gemacht, dass das eingesetzte Kapital jederzeit wieder
verfügbar sein müsse, ihnen sei in keiner Weise bekannt gewesen, was es bedeute,
dass die Aktien nicht börsennotiert seien. Er selbst sei Gärtner. Seine Ehefrau
sei landwirtschaftlichtechnische Assistentin. Das sei der Beklagten auch bekannt
gewesen und von ihr selbst in dem Antragsformular auch so eingetragen worden. Er
selbst habe sich im Juli 1996 im Erziehungsurlaub befunden. Bei den geringen
Einkünften hätten er und seine Ehefrau es nicht riskieren können, die
angesparten 20.000,00 DM ganz zu verlieren.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
verurteilen,
1. an den Kläger 11.633,64 € (22.745,00 DM) nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem
16. Januar 2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1988 ... E... AG
Aktien ...,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme von 1998 Aktien der ...
E... AG Aktien ... zur WertpapierkennNr. ... im Annahmeverzug befindet,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Zahlung
des in Ziffer 1. genannten Betrages und Übertragung der in den Ziffern 1. und 2.
Genannten Wertpapiere die Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen aus dem
Darlehensvertrag bei der ..., Zweigniederlassung ..., KontoNr.: ..., zu
erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen
des Klägers nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vortragenden
Inhalt der im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache selbst
überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenen Recht gegen die Beklagte einen
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen unzureichender
Aufklärung beim Erwerb von nicht börsennotierten Aktien. Zwischen den Parteien
ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Den Gesamtumständen
nach ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung anzunehmen, dass der von
der Beklagten erteilte Rat zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten
gemacht worden ist. Hierfür spricht, dass die Auskunft für die Empfänger
erkennbar von erheblicher Bedeutung war und zur Grundlage ihrer
Anlageentscheidung gemacht werden sollte. Die Beklagte, die den Kläger und seine
Ehefrau bereits früher in Finanzgeschäften beraten hatte, hat ersichtlich
Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Sie war den Umständen nach auch
geschäftlich als Vermittlerin tätig und hat für die Vermittlung der Aktien eine
Vermittlungsprovision erhalten.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Bei der
Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater dem Käufer die
sich aus der fehlenden Börseneinführung ergebenen Konsequenzen zu erläutern und
ihm deutlich zu machen, dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht
gewährleistet ist (vgl. hierzu LG Hamburg, NJWRR 1999, 556 f.; Vortmann,
Aufklärungs und Beratungspflichten der Banken, Rz. 334 mit weiteren Nachweisen).
Insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Vortmann a. a. O.; OLG
Düsseldorf NJWRR 2002, 1051). Im konkreten Fall hätte sogar Anlass bestanden,
dem Kläger und seiner Ehefrau, die in eher bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen lebten, von dem Erwerb nicht börsennotierter Aktien abzuraten. Der
Kläger ist von Beruf Gärtner, seine Ehefrau landwirtschaftlichtechnische
Assistentin. Beides hat die Beklagte auch so in den Antrag der Eheleute
eingetragen. Der Kläger und seine Ehefrau hatten nur verhältnismäßig geringe
Mittel angespart. Es ist nicht ersichtlich, dass sie, von den seinerzeit
erworbenen Aktien abgesehen, über nennenswerte liquide Mittel verfügten, über
die sie im Notfall oder bei Bedarf hätten verfügen können. Entsprechendes wird
von der Beklagten auch gar nicht behauptet.
Ein Schaden ist dem Kläger und seiner Ehefrau schon dadurch entstanden, dass sie
Aktien erworben haben, die mit besonderen Risiken verbunden waren und nicht
ihren persönlichen Wert und Risikovorstellungen entsprachen (vgl. dazu BGHZ 111,
213, 221, 222; PalandtHeinrich, BGB, 61. Auflage, Rz. 100 zu § 276). Der
Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem
eingetretenen Schaden ist auch nicht etwa dadurch unterbrochen, dass im Jahre
1997 der Kläger und seine Ehefrau das Übernahmeangebot von 1998 Ö... AG Aktien
an Stelle der 222 E... - Aktien annahmen, nachdem die E... AG mit der Ö... AG
fusioniert hatte. Denn der Schaden war bereits zuvor eingetreten. Die
Übernahmeentscheidung des Klägers und seiner Ehefrau begründete auch nicht etwa
ein Mitverschulden. Denn die neuen Aktien waren ein Äquivalent für die zunächst
angekauften Aktien. Es ist von der Beklagten auch nicht dargetan, dass durch die
Übernahmeentscheidung ein zusätzlicher Schaden entstanden ist. Die Anleger
hätten zwar zu diesem Zeitpunkt den Schaden abwenden können, wenn sie das
Übernahmeangebot abgelehnt hätten. Sie hatten dazu aus ihrer Sicht aber
keinerlei Veranlassung, da sie über den Geldbetrag seinerzeit noch nicht
verfügen wollten und nach wie vor in Unkenntnis darüber waren, welche
Konsequenzen es haben konnte, dass die Aktien nicht börsennotiert waren. Der dem
Kläger danach aus eigenem und aus abgetretenem Recht zustehende
Schadensersatzanspruch ist gerichtet auf Ersatz sämtlicher Nachteile, die ihm in
Folge der mangelhaften Beratung entstanden sind. Die Pflichtverletzung der
Beklagten war ursächlich für die Anlageentscheidung und den dadurch erlittenen
Schaden des Klägers und seiner Ehefrau. Sie sind so zu stellen, wie sie ohne den
Kauf der Aktien stehen würden. Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückzahlung des
aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 20.000,00 DM (=10.225,84 Euro) Zug um Zug
gegen Übertragung der Aktien, die sich nunmehr als Surrogat der zunächst
erworbenen Aktien auf dem selben Depotkonto befinden.
Der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch ist unbegründet, weil es auf den
jetzigen Wert der Aktien nicht ankommt. Der Kläger ist nur so zu stellen wie er
ohne den Kauf der Aktien gestanden hätte.
Die Feststellungsanträge sind ebenfalls überwiegend begründet. Die Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger im ausgeurteilten Umfang die Zinsen für das wegen der
Nichthandelbarkeit der Aktien aufgenommene Darlehen in Höhe von 10.225,84 Euro
zu erstatten. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Eben sowenig
besteht ein Anspruch auf Erstattung der Tilgungsleistungen, das dem Kläger der
aufgelegte Betrag voll erstattet wird.
Der Zinsanspruch zu Ziffer 1 des Tenors nach § 284 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 708 Nr.10, 713, 543 Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr.
8 EGZPO.
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