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Anlagegeschäft: Aufklärungs- und Beratungspflichten, Darlehensrückzahlungsverpflichtung OLG Oldenburg Az.: 3 U 93/01 Urteil vom 27.03.2002 Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.: 13 O 1093/01 – Urteil vom 14.09.2001 In dem Rechtsstreit wegen Darlehensrückzahlung hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
27. Februar 2002 für Recht erkannt: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 51.116,68 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Beklagten werden von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Die Höhe der von der Klägerin beanspruchten Summe steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Mit Darlehensvertrag vom 30.12.1992 hatte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 102.056,75 DM zum Zwecke der Finanzierung eines Appartements in dem sog. "B" S... gewährt. Für den Ankauf des Appartements stellte die ...Bank einen weiteren Kredit in Höhe von 130.000, DM zur Verfügung. Das Engagement der ...Bank war hierbei durch ein erstrangiges Grundpfandrecht, das der Klägerin durch ein zweitrangiges gesichert. Die Beklagten waren im Jahre 1992 von einem Vermittler
angerufen und für den Erwerb des Appartements als Steuersparmodell interessiert
worden. Sie unterzeichneten daraufhin unter dem 10.12.1992 das notariell
beglaubigte "Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages" mit der Firma ...
V... GmbH, der u.a. der Erwerb des Appartements für die Beklagten obliegen
sollte. Auf der Grundlage des angenommenen Treuhandvertrages erwarben die
Beklagten das Appartement durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992.
Zugleich wurde die Firma ... D... B... S... GmbH & Co. KG mit der
Finanzierungsberatung betraut. Diese leitete die Darlehensunterlagen samt
selbsterstelltem Finanzierungsplan der Klägerin zur Prüfung zu. Bei dem "B" S... handelt es sich um eine Art Hotelbetrieb für
längere Aufenthaltsdauer, das von einem Unternehmen der Firmengruppe S... als
Bauträger errichtet wurde. Die Klägerin finanzierte den Bau mit einem Kredit in
Höhe von 10 Mio. DM. Das zur Errichtung des "B" benötigte Grundstück war im Jahr
1990 erworben worden. Seinerzeit hatte die Firma ... in S... das
Alleinvertriebsrecht für die Appartements inne, welches später auf die
Vertriebsfirma ...D... überging. Zugleich trat die Klägerin neben der ...Bank
auch als Kreditgeberin der Anleger in Erscheinung. Bemühungen, die ...Bank sowie
die ... H...bank und die ... G...H...bank in die Endfinanzierung einzubinden,
scheiterten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an sie 83.645,66 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
europäischen Basiszinsssatz seit dem 20.3.2001 sowie rückständige Zinsen in Höhe
von 16.329,88 DM zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wehren sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin mit dem Argument, die Klägerin sei unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet, sie so stellen, als sei der zugrundeliegende Darlehensvertrag nicht geschlossen worden. Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe eigene Aufklärungs und Beratungspflichten bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts verletzt. Überdies müsse sie sich das Verhalten der Anlage und Finanzvermittler zurechnen lassen. Eine Haftung folge zudem aus dem Inhalt des im Rahmen des Vertriebs der Anlage verwendeten Prospekts. Die Beklagten behaupten, die Firmengruppe S... sei finanziell
vollkommen von der Klägerin abhängig gewesen. Diese habe sich hinsichtlich des
Projekts S... nicht zureichend abgesichert. Vor diesem Hintergrund habe sie ein
eigenes Interesse an dem Absatz der Appartements und der Endfinanzierung gehabt,
woraus ein Interessenkonflikt folge. Sie habe vor diesem Hintergrund zudem ihre Kreditgeberrolle überschritten, was auch nach außen sichtbar geworden sei. Dies ergebe sich aus dem für den Vertrieb der Appartements konzipierten und hierbei verwendeten Prospekt, in welchem die Klägerin mehrfach erwähnt werde. In dem Prospekt ist auch die Rolle der Klägerin als Doppelfinanziererin offengelegt. Aus der Sicht der Anleger erscheine das Projekt daher als von der Klägerin geprüft und "abgesegnet". Der Klägerin falle zudem zur Last, dass sie um die prekäre Finanzierungssituation sowie um die Gesamtsituation der Anlage gewußt habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück weit überteuert gewesen sei. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin den Verkehrswert der Anlage gekannt habe, wobei der Kaufpreis der Wohnung deren tatsächlichen Wert um mehr als 100 % überschritten habe. Weiter habe sie gewußt, dass das Unternehmen, welches die Appartements gepachtet hatte, von der Firmengruppe Scherz aus Kreditmitteln massiv bezuschußt worden sei. Die Klägerin habe zudem anhand der Darlehensunterlagen
erkennen können, dass es sich bei den Beklagten um in Geldangelegenheiten
ungewandte Personen gehandelt habe. Es habe sich ihr aufdrängen müssen, dass sie
durch ihre Darlehenszusage im Begriff gewesen sei, die Beklagten erheblich zu
schädigen. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerin hafte
auch im Hinblick darauf, dass sie durch die Vermittler des Anlagegeschäfts über
dessen Rentabilität getäuscht worden seien. Eine strikte Trennung zwischen dem
Kreditgeschäft und dem Immobilienkauf könne vorliegend nicht vorgenommen werden.
Zudem habe sie wesentliche, eigentlich von ihr wahrzunehmende Aufgaben im Rahmen
der Kreditvergabe der Vertriebsfirma ... D... überlassen und organisiert mit dem
Vertriebsunternehmen zusammengearbeitet. Die Beklagten meinen, dass das Darlehen den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes unterfalle. Sie haben zudem den Widerruf des Geschäfts erklärt. Sie meinen, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und der Darlehensvertrag insoweit keine Widerrufsbelehrung enthalte. Das Landgericht Oldenburg hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich sei. Die Vorschriften des VerbrKrG sowie des HWiG seien nicht anwendbar. Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Zur Begründung nehmen sie auf ihren Sachvortrag in erster Instanz Bezug und ergänzen diesen wie folgt: Die Klägerin habe sich in ungewöhnlich intensiver Weise auf
der Verkäuferseite engagiert. Sie habe darum gewußt, dass der von dem
Bauträgerunternehmen gezahlte Kaufpreis völlig überhöht gewesen sei. Dieses
Wissen sowie den Umfang ihres Engagements habe sie gegenüber den Anlegern
offenlegen müssen. Ihr späteres erhöhtes Engagement im Rahmen der Übernahme der
Endfinanzierung sei dem eigenen Interesse der Klägerin an dem Abverkauf der
Objekte entsprungen, welches demjenigen des Verkäufers entsprochen habe. Durch
die Suche nach Alternativen im Bereich der Endfinanzierung habe sie ihre Rolle
als Kreditgeberin verlassen und letztlich Interessen der Firmengruppe S...
wahrgenommen, deren finanzielle Situation in den Jahren 1991/92 problematisch
geworden sei, was aus den überreichten Kreditprotokollen folge. Aus diesen
ergebe sich, dass Krediten in Höhe von mehr als 18 Mio. DM lediglich
Sicherheiten in einem Umfang von 14 Mio. DM gegenüber gestanden hätten. Das
Engagement der Klägerin müsse als "Einspringen" für die Firmengruppe S...
bewertet werden, welches nicht mehr als normaler Projektverlauf angesehen werden
könne und aus dem sich ein Interessenkonflikt der Klägerin ergebe. Das Bauträgerunternehmen der Firmengruppe S... habe das Baugrundstück für das B mit einer Fläche von rund 2.660 qm im Oktober 1990 zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.553.579, DM erworben. Der Kaufpreis habe sich auch auf die Projektidee sowie die Projektplanung inklusive der Architektenleistungen bezogen. Dieser Preis in Höhe von rund 2.000, DM pro qm sei völlig überhöht gewesen und hätte allenfalls etwa die Hälfte betragen dürfen. Diese Verteuerung habe schließlich von den Anlegern und so auch den Beklagten aufgefangen werden müssen. Der Bauträger und die das Projekt finanzierende Klägerin
seien dabei zunächst irrig auch davon ausgegangen, dass hiervon zugleich auch
eine Garantie des Vertriebs durch die ABV erfaßt gewesen sei, die jedoch
keinerlei Verkäufe habe vorweisen können. Vor diesem Hintergrund sei es zu
Irritationen hinsichtlich der Finanzierung der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von
2.553.579, DM gekommen. Diese sei letztlich gegen Stellung einer Bürgschaft der
...bank S... gezahlt worden. Die Bürgschaft habe verfallen sollen, wenn bis zum
1.9.1991 40 % der Appartements verkauft seien. Nachdem bis zu diesem Termin noch
immer keine Wohnung habe verkauft werden können, sei die Klägerin schließlich
gegen die Bürgin vorgegangen und habe im Vergleichswege 300.000, DM aus ihrer
Gesamtforderung in Höhe von 750.000, DM erhalten. Überdies könne man das Projekt aus der Sicht der Klägerin
spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr als normales Finanzierungsgeschäft
ansehen, als der Vertrieb nach dem erfolglosen Engagement der ABV auf die
scherzeigene ... D... übergegangen sei, die gleichfalls scherzeigene T... die
Rolle der Treuhänderin übernommen habe und die Klägerin selbst in die
Endfinanzierung eingestiegen sei. Hierbei müsse auch gewürdigt werden, dass die
Objekte ohne diese Finanzierung nicht absetzbar gewesen seien. Zudem sei
konzeptionell keinerlei Eigenkapital der Anleger vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe gemäß dem "Fahrplan zum Notarvertrag", welcher den Vertriebsmitarbeitern der ... D... an die Hand gegeben worden sei, sämtliche im Rahmen der Darlehensanbahnung anfallende Aufgaben dem Vertriebsunternehmen überlassen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass den von der Klägerin übernommenen Kreditanteilen im Hinblick auf deren zweitrangige Absicherung keine realen Sicherheiten gegenübergestanden hätten. Die Klägerin habe somit das haftende Eigenkapital belastet, das in der erforderlichen Größenordnung nicht zur Verfügung gestanden habe. Hierin sei ein schwerer Verstoß gegen die Sicherungsbestimmungen des KWG zu erblicken, der im Jahre 1995 auch durch ... G...verband gerügt worden sei. Hieraus folge eine erhöhte Gefährdung der Anleger, da für den Fall einer Verwertung des Objekts erheblich höhere Restschulden als im Normalfall verblieben, während diese davon ausgingen, dass die Schulden letztlich durch die Immobilie selbst sowie die Steuervorteile und Mieteinnahmen gedeckt seien. Die Klägerin habe zudem von den insgesamt 1,5 Mio. DM gewußt, die von der Firmengruppe S... an die Pächterin, die ...H...S... GmbH, gelangten. Hierin ist eine Zahlung an Dritte zu erblicken, die im Prospekt und dem Projektablauf nicht vorgesehen gewesen und gleichfalls den Anlegern zur Last gefallen seien. Der Klägerin sei zudem zur Last zu legen, dass sie die
Finanzierung des Projekts ohne Prüfung der Geschäftsaussichten übernommen habe.
Ein durch die ...Bank eingeholtes Wertgutachten sei unter dem 25.8.1992
hinsichtlich der Ertragswertermittlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Mieteinnahmen bei 17, DM pro qm abzüglich 25 % Bewirtschaftungspauschale lägen.
Dieser Ansatz liege unter der Hälfte derjenigen Angaben, die die Klägerin aus
dem Vertriebsprospekt gekannt habe. Auch hieraus begründe sich ein
Wissensvorsprung der Klägerin. Schließlich sei auch der Widerruf des Darlehensvertrages
durch die Beklagten wirksam, was insbesondere nach der in diesem Zusammenhang
ergangenen Entscheidung des EuGH (NJW 2002, 281) gelte. Sie behaupten, dass eine
Haustürsituation jedenfalls mitursächlich für die später geschlossenen Verträge
unter Einschluß des Darlehensvertrages gewesen sei und daher fortwirke. Die in
dem dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche zudem nicht
den Anforderungen des HWiG, so dass ein Widerruf noch möglich sei. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen. Entscheidungsgründe: Den Ansprüchen der Klägerin können die Beklagten eigene Schadensersatzansprüche nicht entgegenhalten. Eine Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß besteht nicht. Die Beklagten können nicht geltend machen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluß des Darlehensvertrages vom 30. Dezember 1992 vorvertragliche Pflichten verletzt habe. Die von ihnen im Hinblick auf die Risiken des eingegangenen Anlagegeschäfts angenommenen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Klägerin bestehen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank nur im Hinblick auf das Kreditverhältnis selbst, während allein der Darlehensnehmer das hinsichtlich der Verwendung der Kreditmittel bestehende Risiko zu tragen hat. Rechtspflichten des Kreditgebers zur Beratung, Aufklärung und Warnung bestehen daher grundsätzlich nicht. Insbesondere muß ein Kreditinstitut einen Verhandlungspartner, der zur Finanzierung eines Geschäfts mit einem Dritten ein Darlehen benötigt, regelmäßig weder über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Dritten unterrichten noch auf die Risiken des zu finanzierenden Geschäfts hinweisen (BGH WM 1990, 920, 922; WM 1991, 85; WM 1992, 216, 217; WM 1992, 901; WM 1992, 1310, 1311; WM 1999, 678; ZIP 1051, 1052 = WM 2000, 1245). Darüber hinaus gelten bei steuersparenden Bauherren und
Erwerbermodellen besonders strenge Voraussetzungen für die Bejahung einer
Schutzbedürftigkeit der Darlehensnehmer, da in diesem Bereich davon ausgegangen
werden kann, dass diese entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedienen
(BGH WM 1990, 920, 922; WM 1245, 1246). Vor diesem Hintergrund können die
Beklagten auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass sie in
Geldangelegenheiten ungewandt und daher in besonderem Maße schutzbedürftig
gewesen seien, was im Hinblick auf ihre Angaben im Rahmen der Selbstauskunft vom
4.12.1992 zudem für die Klägerin nicht erkennbar gewesen wäre. Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bestehen somit nur in eng begrenzten, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefällen (vgl. BGH WM 1988, 561; WM 1992, 1310; WM 1999, 678; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295) , und zwar konkret dann, wenn die Bank 1. im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, 2. einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, 3. sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt, 4. in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen
konkreten Wissenvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände sind
vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus ist auch eine Gesamtschau der von den
Beklagten vorgebrachten Erwägungen nicht geeignet, über die bezeichneten
Ausnahmefälle hinaus, eine Aufklärungsverpflichtung der Klägerin zu begründen. Die Klägerin hat zunächst nicht nach außen erkennbar ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. Dass die Klägerin in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen hat und insbesondere bei Planung, Vertrieb und Durchführung des Bauvorhabens derart mitgewirkt hätte, dass für die Beklagten ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, ist nicht erkennbar (BGH WM 1992, 216; 1992, 1310; OLG Hamm WM 1998, 1230; OLG Stuttgart WM 1999, 844; WM 2000, 292, 295; OLG Report Karlsruhe/Stuttgart 2001, 12, 14; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die Klägerin vielmehr auf ihre Funktion als Kreditgeberin beschränkt und keine Funktionen des der Firmengruppe S... zugehörigen Bauträgerunternehmens bzw. der mit dem Vertrieb befaßten ... D... ... S... GmbH & Co. KG übernommen. So ist aus dem Prospekt der Vertiebsgesellschaft lediglich ersichtlich, dass die Klägerin die Rolle der Kreditgeberin wahrnimmt. Weitergehende Funktionen im Zusammenhang mit der Planung, dem Vertrieb und der Durchführung des Projekts werden der Klägerin in dem Papier demgegenüber nicht zugesprochen. Die Umstände, dass die Klägerin eine Finanzierung des
Projekts durchführte und möglicherweise auch weitere Projekte der Firmengruppe
S... finanzierte, dass sie dieser unter Umständen auch umfangreichere Mittel zur
Verfügung stellte als ursprünglich geplant oder unmittelbar durch Sicherheiten
abgedeckt, dass das Gesamtkonzept unter Umständen "auf Gedeih und Verderb" mit
dem Kreditengagement der Klägerin verknüpft war und auch der in dem
Vertriebsprospekt offengelegte Umstand, dass sie neben der Bauträgerfinanzierung
auch die Endfinanzierung übernahm und in diesem Bereich zuvor nach Alternativen
gesucht hatte, sind insgesamt noch von der Rolle der Klägerin als
kreditfinanzierendes Geldinstitut abgedeckt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner einen
parallelen Anlagefall betreffenden Entscheidung vom 22.12.1999 (9 U 116/99; OLG
Report Karlsruhe/Stuttgart, a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass das
Erfordernis der Finanzierung eines Projekts in der Erwerbs und Bauphase
selbstverständlich sei und es notwendig mit sich bringe, dass die erfolgreiche
Durchführung des Projekts eng mit der Aufrechterhaltung des Kreditengagements
der Bank verbunden sei. Davon umfaßt sein können auch Bemühungen einer
kreditfinanzierenden Bank, andere Kreditinstitute zu einem Engagement zu
bewegen. Die Annahme, dass hieraus notwendig die Übernahme einer Verkaufs oder
Vertriebsfunktion folge, ist verfehlt, da eine Bank jedenfalls ein mittelbares
eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Gelingen des finanzierten Projekts
hat. Soweit die Beklagten auf eine "Sicherungslücke" in Höhe von rund 4 Mio. DM
verweisen und das fortgesetzte Engagement der Klägerin als "Einspringen" für die
Interessen der Verkäuferseite charakterisieren, ist jedenfalls nicht
auszuschließen, dass die finanzielle Gesamtsituation der Firmengruppe S... in
dem fraglichen Zeitraum die Inkaufnahme dieser Situation gerechtfertigt haben
mag. Die Annahme, die Klägerin habe durch die unvollständige Absicherung ihre
Rolle als Kreditgeberin überschritten, läßt sich hieraus jedenfalls nicht
begründen. Entscheidend ist, dass hierbei - ebenso wie hinsichtlich der zusätzlichen Übernahme der Endfinanzierung in einer späteren Phase des Projekts - kein zusätzliches Vertrauen geschaffen und die Investitionsentscheidung der Anleger durch das Vorgehen der Klägerin nicht beeinflußt werden konnte. Aus dem Umstand, dass die Klägerin das Investitionsvorhaben des Bauträgerunternehmens ebenso finanzierte, wie den Ankauf des Appartements durch die Beklagten, konnten diese nicht den Schluß ziehen, die Bank habe das Objekt nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch in dem der Anleger auf Werthaltigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. (vgl. OLG Frankfurt WM 2135, 2137). Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der zweiten Kaufpreisrate für das Baugrundstück eine Bürgschaft der ...bank S... stellen ließ und aus dieser schließlich auch gegen die Bürgin vorging. Die Klägerin ist gegenüber den Beklagten zudem ohne jeden persönlichen Kontakt, ohne jede Korrespondenz vor Abschluß des Kaufvertrages und unter Beschränkung auf darlehenstypische Interessen und Erklärungen in Erscheinung getreten. Auch eine Mitwirkung der Klägerin beim Vertrieb der Appartements oder eine Autorisierung der Vertriebsgesellschaft und ihrer Mitarbeiter, das Anlageobjekt als bankgeprüft im Sinne einer Referenzerklärung anzupreisen, ist nicht erkennbar und auch dem Vertriebsprospekt nicht zu entnehmen. Selbst wenn man mit den Beklagten annähme, dass sich die
Klägerin im Rahmen des Projekts S... in ungewöhnlicher und dabei der
Verkäuferseite zugute kommender Weise engagiert habe, so ist dieses Engagement
in Wahrnehmung eigener Interessen und ohne Überschreitung ihrer Rolle als
Kreditgeberin erfolgt. Weiter kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin
einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für die Anleger geschaffen oder das Entstehen
eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt bzw. sich im Zusammenhang mit
der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber
in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt habe. Dass die Klägerin selbst eine Gefahrenlage für die Anleger geschaffen oder begünstigt hat, ist nicht erkennbar und von den Beklagten nicht substantiiert dargetan. Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin übernommene Endfinanzierung nur zweitrangig abgesichert war, haben sich keine nachteiligen Folgen für die Anleger ergeben. Der von den Beklagten insoweit angesprochene Fall einer Verwertung des Anlageobjekts ist nicht eingetreten. Zudem ist die zweitrangige Absicherung der Klägerin letztlich Folge des erstrangig gesicherten Engagements der ...Bank im Rahmen der Endfinanzierung. Die sich hieraus ergebenden Risiken gehen über die allgemein bestehenden Gefahren eines kreditfinanzierten Anlagegeschäfts nicht hinaus und begründen daher keinen besonderen Gefährdungstatbestand. Die von der Klägerin neben der Bauträgerfinanzierung
übernommene Endfinanzierung für die Anleger hatte zudem keinen schwerwiegenden
Interessenkonflikt zur Folge. Eine derartige Konfliktlage kann nur dann angenommen werden, wenn die Bauträgerfinanzierung aufgrund eines konkreten Insolvenzrisikos ebenso zu scheitern droht wie das finanzierte Projekt selbst und die Bank in dieser Situation das konkret bestehende Insolvenzrisiko durch die Endfinanzierung auf Anleger abwälzt, denen dieses Risiko unbekannt ist (OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N). Die Beklagten haben weder eine konkrete Notlage des der Firmengruppe S... zugehörigen Bauträgerunternehmens noch eine bereits damals eingetretene Insolvenz dargetan. Eine derartige Notlage folgt insbesondere nicht aus der aufgezeigten "Sicherungslücke" in Höhe von rund 4 Mio. DM und kann auch den von den Beklagten behaupteten Problemen bei dem Vertrieb der Appartements durch die Firma ... oder dem Rückzug anderer angegangener Kreditinstitute nicht entnommen werden. Auch soweit die Beklagten behaupten, das ehemalige maßgebliche Vorstandsmitglied der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge T... habe geäußert, er wolle den Herrn S... letztlich nicht mit einer Bauruine dastehen lassen, kann auf dieser Grundlage keine konkrete wirtschaftliche Notlage angenommen werden. Gegen das Bestehen einer solchen Notlage spricht vielmehr,
dass das Bauvorhaben offenbar ohne Verzögerungen realisiert und die Anlage
sodann in Betrieb genommen wurde und dabei - zumindest über einen Zeitraum von
etwa zwei Jahren - auch aus der Sicht der Beklagten"einigermaßen weiter lief".
Auch dürfte der Umstand, dass die ...Bank für ein Engagement bei der
Endfinanzierung gewonnen werden konnte, gegen eine wirtschaftliche Notsituation
und ein sich abzeichnendes Scheitern des Projekts sprechen, zumal die Beklagten
selbst vortragen, dass die ...Bank die wirtschaftliche Tragfähigkeit des
Konzepts durch die Einholung eines Gutachtens habe untersuchen lassen. Der
Einstieg der ...Bank ist daher eher ein Indiz dafür, dass das Projekt aus
damaliger Sicht gewinnträchtig und erfolgversprechend erschienen haben dürfte.
Gegen eine wirtschaftliche Notlage zum damaligen Zeitpunkt spricht schließlich
der Umstand, dass eine Insolvenz der S... Firmengruppe erst im letzten Drittel
des Jahres 1995 eintrat und nach dem Inhalt der von den Beklagten vorgelegten
Presseinformation vom 2.10.1995 im Zusammenhang mit einem Großprojekt in L...
stand. Aufklärungspflichten der Klägerin ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass diese bezüglich spezieller Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber den Beklagten hatte. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein derartiger Wissensvorsprung nicht auf allgemeine wirtschaftliche Projektrisiken, sondern auf hinzutretende spezielle Risiken des konkreten Vorhabens beziehen müßte, von denen Gelingen und Scheitern des Projekt abhängen. Mögliche Erkenntnisse der Klägerin bezüglich der Werthaltigkeit, etwaiger Wertsteigerungsmöglichkeiten, der Ertragsfähigkeit der Immobilienanlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anleger sowie der Sinnhaftigkeit des Steuerkonzepts brauchte diese daher nicht zu offenbaren (vgl. BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 296). Soweit die Beklagten behaupten, das Projekt sei bereits völlig überteuert und als Investitionsanlage insgesamt ungeeignet gewesen, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass sich die Beklagten - eventuell unter Hinzuziehung sachkundiger Hilfe - selbst informierten (vgl. OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2138). Hinsichtlich des nach den Behauptungen der Beklagten völlig überteuerten Preises für das Baugrundstück ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten ursprünglich davon ausgegangen ist, dass der Kaufpreis neben den Kosten der Immobilie und der Abgeltung für die Projektidee sowie der gesamten Projektplanung nebst Architektenkosten auch eine Vertriebsgarantie mitumfaßte. Unabhängig hiervon kann in dem Umstand, dass der auf Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil erheblich überhöht gewesen sein mag, kein aufklärungsbedürftiges spezielles Anlagerisiko erblickt werden (OLG Stuttgart, OLG Report Karlsruhe/Stuttgart, 2001, 12, 16). Insgesamt vermag ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Aufklärungspflichten nicht zu begründen (BGH WM 1999, 678, 679; WM 1992, 901, 903; WM 1988, 561, 563, WM 1987, 1426, 1428). Etwas anderes kann allerdings dann geltend, wenn die Bank von
einer sittenwidrigen Übervorteilung des Anlegers ausgehen muß. Dies kann
vorliegend auch nach den Behauptungen der Beklagten indes nicht angenommen
werden. Nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
kann die Annahme der Sittenwidrigkeit begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass
der Wert der Leistung zumindest doppelt so hoch ist, wie derjenige der
Gegenleistung (BGH WM 2000, 1246, 1247 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, zumal der von den Beklagten aufgebrachte Gesamtaufwand neben dem Preis für
die Immobilie in erheblichem Umfang auch Nebenkosten (z. B. für Konzeption und
Marketing) mitumfaßte, die nicht in die Vergleichsbetrachtung einzustellen sind
(BGH, a.a.O.). Aufklärungspflichten der Bank könnten sich darüber hinaus ergeben, wenn die Bank Kenntnisse darüber hatte, dass den Anlegern gegenüber vertragswesentliche Umstände durch Manipulationen verschleiert wurden und hieraus Risiken resultieren, die bestimmend für das Gelingen oder Scheitern des Projekts sind (BGH WM 1992, 216). Eine derartige Konstellation haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die angeblich erfolglosen Vertriebsbemühungen der Firma ... und die Übernahme des Vertriebs durch die scherzeigene ... D... ... S... GmbH & Co. KG verweisen und zudem aufzeigen, dass es erfolglose Bemühungen gegeben habe, andere Kreditinstitute zu einem Engagement bei der Endfinanzierung zu bewegen, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um spezielle Projektrisiken, die den Schluß rechtfertigen könnten, eine Rentabilität des Konzepts sei ausgeschlossen oder es sei bereits die Realisierung des Vorhabens konkret gefährdet. Dasselbe gilt auch von der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe um eine Summe von insgesamt 1,5 Mio. DM gewußt, die an die ...H...S... GmbH gelangt seien. Eine Aufklärungspflicht traf die Klägerin daher auch insoweit nicht. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin kann auch nicht daraus folgen, dass diese nach den Behauptung der Beklagten die Finanzierung des Projekts ohne Prüfung der Geschäftsaussichten übernommen habe. Bereits für sich betrachtet liegt hierin ein Widerspruch zu der Argumentation der Beklagten im Übrigen, nach welcher die Klägerin einen relevanten Wissensvorsprung gegenüber den Anlegern gehabt habe. Unabhängig hiervon handelt es sich jedoch bei der Rentabilität um ein allgemeines Anlagerisiko, über das eine Bank nicht aufzuklären braucht. Zudem besteht keine Obliegenheit der Bank, sich einen Wissensvorsprung hinsichtlich möglicher Versäumnisse anderer Projektbeteiligter zu verschaffen. Eine Haftung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf den Inhalt des im Rahmen des Vertriebs der Appartements verwendeten Prospekts nicht in Betracht. Eine mögliche Ersatzpflicht scheitert bereits daran, dass die Klägerin vorliegend nicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unterworfen ist. Hierzu zählen neben den Herausgebern und den für die Prospekterstellung Verantwortlichen auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Anlageprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH NJWRR 1992, 879, 883 m.w.N.). Die Klägerin hat im Rahmen des Vertriebsprospekts der ...D... ... S... GmbH & Co. KG keine Referenzerklärung hinsichtlich des angestrebten Projekterfolges abgegeben. Die auf Seite 21 des Prospekts enthaltenen Erklärung beschränkt sich auf vorausgegangene erfolgreiche Bauträgerfinanzierungen sowie auf die Beschreibung ihres Engagements im Rahmen des Projekts S.... Dass hierdurch ein besonderer, haftungsbegründender Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat schließlich auch nicht für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen der Anlage und Finanzierungsvermittlung einzustehen. Ihr können mögliche Pflichtverletzungen nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Im Hinblick auf die Finanzierungsvermittlung folgt dies schon daraus, dass die Firma ... D... ... S... GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Treuhandvertrages mit der Firma ... V... GmbH mit der Finanzierungsberatung betraut und daher auf Seiten der Beklagten und in Wahrnehmung ihrer Interessen ihre Beratungs und Vermittlungstätigkeit ausübte. Die bei der Finanzierungsvermittlung tätigen Personen waren demnach jedenfalls keine Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 BGB. Unabhängig hiervon wäre eine Zurechnung von Erklärungen der
Anlage oder Finanzierungsvermittler jedoch ohnehin nur insoweit möglich, als
sich solche Erklärungen speziell auf die Anbahnung des Kreditverhältnisses
bezogen. Mögliche Angaben der Vermittler zum Anlageobjekt, dessen Wert, zu
Mieteinnahmen, Kosten und Aufwendungen, zu künftigen Steuervorteilen sowie
insgesamt zur Rentabilität der Anlage gehören nicht in den Pflichtenkreis der
Klägerin und könnten ihre Haftung selbst dann nicht zu begründen, wenn sie sich
der Vermittlungspersonen als ihrer Erfüllungsgehilfen bedient hätte (OLG
Frankfurt, WM 2000, 2135, 2138; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 299). Schließlich können die Beklagten ihre auf den Abschluß eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß § 7 VerbrKrG bzw. die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG besteht nach nationalem Recht nicht. Der gewährte Kredit ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig und zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden §§ 7 und 9 VerbrKrG daher keine Anwendung, wobei hierfür nicht Voraussetzung ist, dass der Kredit in vollem Umfang durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert ist (BGH WM 2000, 1245, 1247). Auch ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG ist nicht gegeben, da die Vorschriften dieses Gesetzes durch den Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt werden, § 5 Abs. 2 HWiG. Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.
Dezember 2001 (NJW 2002, 281) auf den Vorlagebeschluß des BGH vom 29.11.1999
(BGH WM 2000, 26) entschieden, dass ein Verbraucher in der vorgenannten
Fallkonstellation über ein Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie 85,
577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie) verfügt. Hieraus können die Beklagten
jedoch keine für sie günstigen rechtlichen Folgerungen ziehen. Vorliegend bleibt der erfolgte Widerruf nämlich ohne Wirkung, da er nicht binnen einer Woche erfolgt ist, § 7 Abs. 1 VerbrKrG. Die Beklagten wurden im Rahmen des Darlehensvertrages vom 30.12.1992 ordnungsgemäß über ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG binnen einer Frist von 1 Woche belehrt. Die an die Belehrung gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zu stellenden Anforderungen wurden hierbei gewahrt. Weitergehende Anforderungen werden auch von Artikel 4 der Richtlinie 85, 577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie) nicht gestellt. Die Richtlinie hat insoweit den folgenden Inhalt: "Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im
Sinne des Artikels 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in
Artikel 5 festgelegten Fristen (mindestens sieben Tage ab Belehrungserteilung)
zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der
gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann . ...." In seinem Urteil hat der EuGH die ihm durch den Bundesgerichtshof vorgelegten Fragestellungen vielmehr abstrakt unter der Prämisse beantwortet, dass eine den Anforderungen der Art. 4 der Richtlinie 85, 577/EWG entsprechende Belehrung gänzlich unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund verneinte der EuGH die zweite durch den BGH an ihn herangetragene Fragestellung, ob es dem nationalen Gesetzgeber gestattet sei, das Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung durch § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf ein Jahr zu befristen. Vorliegend war jedoch - die nach nationalem Recht
entbehrliche - Belehrung nach den Vorschriften des VerbrKrG erfolgt. Es ist
daher kein Grund ersichtlich, die Beklagten besser zu stellen, als dies bei
einer Anwendbarkeit der Vorschriften des VerbrKrG auf den geschlossenen
Kreditvertrag bereits nach nationalem Recht gälte. Dass die in dem Kreditvertrag
enthaltene Belehrung nicht den Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG
entspricht, sondern an den Regelungen des VerbrKrG ausgerichtet ist, schadet
hierbei nicht, wobei letzlich dahinstehen kann, ob eine Widerufsbelehrung nach
dem VerbrKrG auch den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1
HWiG genügt, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs (WM 2000, 1687) meint. Etwas anderes folgt auch nicht aus der
Entscheidung des EuGH, die lediglich sicherstellen will, dass derjenige
Verbraucher, dem keinerlei Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht zuteil
wurde, einen Widerruf im Hinblick auf die Haustürgeschäfterichtlinie auch nach
Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß erklären kann. Nach Auffassung des Senats ist nämlich auch im Lichte der
EuGH-Entscheidung unverändert von der auch dem Vorlagebeschluß des
Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Prämisse auszugehen, dass Realkredite im
Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz
unterfallen. Wenn also dem Verbraucher trotz eines im nationalen Recht
grundsätzlich verankerten Ausschlusses eines Widerrufsrechts nach Maßgabe der
Entscheidung des EuGH ein solches nach Artikel 5 der Richtlinie 85, 577/EWG
(Haustürgeschäftsrichtlinie) zukommt, so muß eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes als
jedenfalls ausreichend angesehen werden. Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg. |
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