Anlagenvermittler – Offenlegung der gezahlten Innenprovision
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
218/06
Urteil vom
22.03.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von dem
Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im
Zusammenhang mit der Vermittlung von drei Anteilen an dem W. Immobilien-Fonds
Nr. ... Der Beklagte, nebenberuflicher Mitarbeiter des B. , hatte mit dem Kläger
und seiner Ehefrau vor deren notarieller Beitrittserklärung vom 22. Oktober 1993
mehrere Gespräche geführt und die Prospektteile I und II des Immobilienfonds
besprochen. Im Mittelpunkt des Streites steht jetzt noch die Frage, welche
Pflichten sich für den Beklagten aus dem Umstand ergaben, dass im Prospektteil
II auf S. 13 im Rahmen der Liquiditätsberechnung bei der steuerlichen
Betrachtung als Werbungskosten je Anteil Vertriebskosten von 1.839 DM aufgeführt
sind, was 6 % der Einlage entspricht, während der Provisionsanteil der dem
Beklagten übergeordneten Vertriebsorganisation von behaupteten 10 bis 15 %, aus
dem der Beklagte eine Vermittlungsprovision von 8 % erhielt, in den
Prospektteilen nicht aufgeführt ist.
Die im Hauptantrag auf Zahlung von 85.907,43 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Übertragung der Immobilienfondsanteile und Abtretung der Ansprüche wegen nicht
gezahlter Mietausschüttungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete
Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Rahmen der
Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein
Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt,
wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte
Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des
Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte
Tätigkeit beginnt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -
NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom
11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 -
III ZR 122/05 - VersR 2007, 63, 64 Rn. 9). Danach war der Beklagte dem Kläger
und dessen Ehefrau zu richtiger und vollständiger Information über alle
tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentschluss von
besonderer Bedeutung waren. Vertrieb er - wie hier - die Anlage anhand eines
Prospekts, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der
geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob
er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob
die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu
überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl.
Senatsurteil BGHZ 158, 110, 116 m.w.N.).
2. a) Was die Frage der Provisionen angeht, verneint das Berufungsgericht eine
Pflicht des Beklagten, auf nicht ausgewiesene Provisionen hinzuweisen. Im
Prospekt seien Provisionen im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des
Kaufpreises nicht erwähnt, so dass für eine Richtigstellungsverpflichtung
aufgrund eigener besserer Erkenntnisse oder aufgrund einer
Plausibilitätskontrolle die Grundlage fehle. Dass Vertriebskosten von 1.839 DM
im Rahmen der Liquiditätsberechnung als Werbungskosten bezeichnet seien, bedeute
nur eine Angabe zur steuerlichen Absetzbarkeit, nicht aber, dass der Kaufpreis
keine weiteren Provisionen enthalte. Eine Aufklärungspflicht habe der Beklagte
auch nicht im Hinblick auf die Gesamthöhe der gezahlten Provisionen gehabt. Denn
soweit der Kläger vortrage, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen
enthalten, sei der Wert, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Senatsurteil BGHZ 158, 110, 121; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III
ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210) eine Aufklärung auch ohne Nachfrage auslöse,
noch nicht erreicht.
b) Diese Beurteilung hält, was die Auswertung der Angaben im Prospekt angeht,
den Rügen der Revision nicht stand. Denn Vertriebskosten von 1.839 DM je Anteil
sind nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - auf S. 13 im Prospektteil II
im Rahmen einer steuerlichen Betrachtung absetzbarer Werbungskosten erwähnt,
sondern auch in einen hinreichend engen Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des
Kaufpreises gestellt worden, so dass der Anleger annehmen muss, die eigentlichen
Vertriebskosten erschöpften sich in diesem Betrag. Zu dieser Auslegung des
Prospekts, der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet worden
ist, ist der Senat befugt.
aa) Im Prospektteil II S. 10 heißt es unter der Überschrift "Finanzierung":
"Vorgesehen ist eine Fremdfinanzierung, wenn gewünscht mit 100 % des jeweiligen
Anteils von DM 30.650,- zzgl. der Beurkundungskosten, der Treuhandgebühren und
der Geldbeschaffungskosten (10 % Disagio), so dass sich ein Gesamtaufwand von DM
35.240,- ergibt - siehe S. 12, Prospektteil II -. Im Anteil enthalten sind alle
anteiligen Kosten für Grunderwerb, Grunderwerbsteuer, Kaufvertragskosten, Kosten
des Gesellschaftsvertrages, Grundbucheintragungskosten, Vertriebskosten und
Dienstleistungskosten - siehe S. 13, Prospektteil II - und Pos. 1 Prospektteil
I.
Der ermittelte Gesamtaufwand von DM 35.240 beinhaltet damit sämtliche Kosten.
Eine zusätzliche Berechnung eines Agios oder einer Maklergebühr von
Vertriebsbeauftragten ist nicht vorgesehen ...."
Nähere Aufgliederungen der angesprochenen Beträge ergeben sich aus den in Bezug
genommenen Textstellen. Auf S. 12 des Prospektteils II werden der Aufwand für
den Anteil incl. Dienstleistungen und Agio/Vertr.-Kosten mit 30.650 DM, die
Beurkundungskosten Notar mit 364 DM und die Treuhandgebühren (rund 2 %) mit 702
DM angegeben, so dass sich die Gesamtanschaffungskosten auf 31.716 DM belaufen.
Pos. 1 des Prospektteils I (S. 3) betrifft den Treuhandvertrag und die in ihm
enthaltene Zahlungsanweisung an den Treuhänder. In ihr wird der Anteil von
30.650 DM weiter aufgegliedert in die Positionen Grunderwerb (28.161 DM),
Vertriebskosten (1.839 DM) und Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer,
Kaufvertragskosten, Gesellschaftsvertrag, Raum-, Sach- und Personalkosten der
Gesellschaft (650 DM). Angesichts dieser Aufgliederung geht der Anleger davon
aus, dass die Vertriebskosten auf 1.839 DM je Anteil, das sind 6 %, beschränkt
sind, wobei er in dieser Auffassung durch die ertragssteuerlichen Angaben auf S.
226 f des Prospektteils I bestärkt wird. Denn dort heißt es: "Der steuerliche
Verlust in der Investitionsphase setzt sich zusammen aus den Finanzierungskosten
(Bankzinsen und Disagio) im Sonderwerbungskostenbereich sowie den anteiligen
Werbungskosten auf Gesellschaftsebene. In diesen Werbungskosten ist unter
anderem die Eigenkapitalbeschaffungsprovision in Höhe von 6 % des vermittelten
Eigenkapitals enthalten. In dieser Höhe sind nach der im Zeitpunkt der
Prospekterstellung geltenden Verwaltungsmeinung (veröffentlicht im
Bauherrenerlass vom 31.08.1990) die sog. 'Vertriebskosten' als Werbungskosten
anzuerkennen." Damit muss der Anleger die Vertriebskosten als Vergütung der mit
dem Vertrieb betrauten Organisation für die Zuführung von Gesellschaftern zur
Fondsgesellschaft ansehen und er hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere
Teile der Vergütung für den Vertrieb in anderen Positionen, etwa dem
Grunderwerb, stecken oder von Dritten erbracht werden. Vor diesem Hintergrund
war die sich auf 6 % des Anteils belaufende Angabe über die Vertriebskosten, wie
auch das Berufungsgericht nicht verkennt, unrichtig, was für den Beklagten, der
als Untervertreter für seine Leistung allein schon 8 % erhielt, ohne weiteres
erkennbar war. Hierauf musste er daher - unabhängig von der Gesamthöhe der
Innenprovision - den Kläger und dessen Ehefrau hinweisen, um der
Irreführungsgefahr, die sich aus den Angaben des Prospekts ergab, zu begegnen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118; ebenfalls zu einem W. -Fonds OLG
Stuttgart, 6. Zivilsenat, ZIP 2005, 2152, 2154 f).
bb) Ob der Beklagte weitergehend verpflichtet war, dem Kläger und dessen Ehefrau
die Gesamthöhe der Innenprovisionen zu nennen, lässt sich nach den gegenwärtigen
Feststellungen noch nicht sicher beurteilen. Ohne Einfluss auf die
Aufklärungspflicht des Beklagten wäre es allerdings grundsätzlich, wenn die
Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft, sondern - wovon der 6.
Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 26. September 2005 (ZIP 2005,
2152, 2155) ausgegangen ist - aus Mitteln der Mitinitiatorin W. , einer der
beiden Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, geflossen wären (vgl.
Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118 f). Sollte der Vortrag des Klägers so zu
verstehen sein, es seien für die Akquisition von Anlegern Provisionen (insgesamt
nur) in der Größenordnung von 10 bis 15 % gezahlt worden, wäre die kritische
Grenze, ab der der Senat eine Aufklärung - hier abgesehen von der
Richtigstellung der unrichtigen Prospektangaben - für generell erforderlich hält
(vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 121; vom 25. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW
2005, 3208, 3210), noch nicht überschritten. Sollten sich hingegen
Innenprovisionen Dritter von 10 bis 15 % mit den Vertriebskosten der
Fondsgesellschaft von 6 % kumulieren, bestünde nach Maßgabe der zitierten
Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht.
3. Soweit der Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hat, wird sein
Verschulden vermutet (§ 282 BGB a.F.; vgl. jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er
hat jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten. Hierbei kann der Stand der
Rechtsprechung im Jahr 1993 zur verborgenen Innenprovision von Bedeutung sein
(vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211).
4. Nähere Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil das
Berufungsgericht gemeint hat, die Höhe der Provision sei für den Kläger und
seine Ehefrau nicht von besonderer Bedeutung gewesen. Zwar wäre die Würdigung
der Aussage der Ehefrau des Klägers, ihr sei klar, dass der Beklagte an der
Sache verdiene, dahin, dass die genaue Höhe der Provision ohne Bedeutung sei,
revisionsrechtlich wohl nicht zu beanstanden, soweit sie im Zusammenhang mit der
Überlegung des Berufungsgerichts stünde, der Kläger habe nicht behauptet, dass
er und seine Ehefrau das Geschäft nicht gemacht hätten, hätten sie gewusst, dass
der Beklagte nicht 6, sondern 8 % Provision erhalte. Das Berufungsgericht
versteht den Vortrag des Klägers aber weitergehend dahin, die Fondsbeteiligung
sei niemals gezeichnet worden, wenn die Gesamthöhe der Provision eröffnet worden
wäre. Die Verletzung jener Pflicht ist - anders als das Berufungsgericht meint -
nach dem derzeitigen Stand nicht auszuschließen. Dann spricht aber eine auf die
Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger
und seine Ehefrau bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der Provisionen gegen
einen Beitritt entschieden hätten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III
ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28). Diese Vermutung müsste der
Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.