Annahmeverzugslohn – unterlassen anderweitiger Erwerb
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 9 Sa
882/08
Urteil vom
04.05.2009
In dem Rechtsstreit hat die 9.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom
4. Mai 2009 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts
Celle vom 17.04.2008, 1 Ca 185/07, abgeändert:
2. Das beklagte Krankenhaus wird verurteilt, an den Kläger 12.444,67 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 931,98 EUR
seit dem 01.06.2007, auf jeweils 1.644,67 EUR seit dem 01.07.2007, 01.08.2007,
01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 abzüglich
erhaltener Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 6.453,61 EUR netto zu
zahlen.
3. Das beklagte Krankenhaus trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 14.05.2007 bis 31.12.2007 nach
arbeitgeberseitiger verhaltensbedingter Kündigung vom 13.10.2006 zum 31.12.2006.
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 01.03.2007
nach Durchführung der Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
gegen dieses Urteil wurde durch Urteil vom 10.12.2007 vom Landesarbeitsgericht
Niedersachsen (6 Sa 645/07) zurückgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens um die
Annahmeverzugsvergütung ist vor allem der Einwand der Beklagten, der Kläger habe
anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen, weil ihm mit Wirkung vom 14. Mai
2007 befristet bis 31.12.2007 anstelle einer Beschäftigung bei der Beklagten in
C-Stadt eine Beschäftigung im Klinikum P.-STADT im Bereich Logistik/Wäscherei
angeboten wurde. Dies auch im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten
Weiterbeschäftigungsanspruches.
Für das gesamte erstinstanzliche und unstreitige Vorbringen der Parteien
einschließlich der gestellten Anträge wird auf den detaillierten Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.04.2008 verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das
Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird
auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 21.05.2008 zugestellte Urteil legte er mit am
19.06.2008 per Fax-Schriftsatz Berufung ein. Die Berufung begründete er mit am
20.08.2008 eingegangenem Fax-Schriftsatz vom 19.08.2008, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist auf den Antrag der Klägervertreterin vom 14.07.2008
durch Beschluss vom 14.07.2008 bis 21.08.2008 verlängert worden war.
Mit seiner Berufungsbegründung wiederholt und vertieft der Kläger sein
Vorbringen zu der von ihm aufzuwendenden Fahrtzeit vom Wohnort bis zum Klinikum
in P.-STADT gegenüber der aufzuwendenden Fahrtzeit in das Klinikum der Beklagten
in C-Stadt. Insbesondere wegen der entstehenden Leerlaufzeiten zwischen Ankunft
und Arbeitsbeginn bzw. Abfahrt und Arbeitsende von morgens 25 Minuten und abends
42 Minuten und des im Übrigen etwas größeren Zeitaufwandes für die Bahnfahrt
verdoppele sich seine tägliche Fahrzeit. Er benötige bei Arbeitsbeginn um 9.18
Uhr für die Hinfahrt 109 Minuten und für die Rückfahrt 133 Minuten zuzüglich der
Leerlaufzeiten. Dies sei bei einer sechsstündigen täglichen Beschäftigung
unzumutbar. Der Kläger verweist auf die Fahrverbindungen von C-Stadt und
P.-STADT, aus denen sich ergebe, dass die Fahrverbindung nach C-Stadt wesentlich
günstiger sei. Der Einwand der Beklagten, man habe die Arbeitszeiten
(Arbeitsbeginn und Arbeitsende) an die Fahrzeiten anpassen können, führe nicht
zu einer anderen Beurteilung. Dass eine solche Handhabung im Klinikum möglich
sei, habe er nicht gewusst und sei ihm auch nicht gesagt worden. Er habe auf die
Angaben im Schreiben vom 09.05.2007 vertraut. Er bestreitet auch vorsorglich,
dass im Klinikum P.-STADT flexibel gearbeitet werde.
Wie sich in der letzten mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, hat der
Kläger im Klinikum C-Stadt immer von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gearbeitet. Wegen
seiner Teilzeitbeschäftigung (sechs Stunden pro Tag) wurde Freizeitausgleich an
anderen Tagen gewährt.
Schließlich bleibt der Kläger bei seiner Auffassung, dass er zu einer Versetzung
im Rahmen des § 4 TVöD-K im Rahmen der von ihm geltend gemachten
Weiterbeschäftigung nicht angehört worden sei. Die Beklagte habe das von ihm im
Kündigungsschutzprozess abgegebene Angebot auf vergleichsweise
Weiterbeschäftigung im Klinikum P.-STADT abgelehnt. Nunmehr sei eine erneute
Anhörung erforderlich. Es habe auch keine betrieblichen Gründe für eine
Versetzung gegeben. Vielmehr stelle die Versetzung eine Strafmaßnahme nach der
verhaltensbedingten Kündigung dar. An sein im Rahmen des
Kündigungsschutzverfahrens abgegebenes Angebot vom 07.02.2007 sei der Kläger
nicht dauerhaft gebunden. Im Übrigen seien auch die Betriebsratsanhörungen
fehlerhaft. Sie erfüllten nicht die Anforderungen an die gemäß § 99 Abs. 1 Satz
1 und 2 BetrVG, wobei nach seiner Auffassung vor allem die erforderlichen
Angaben zum vorgesehenen Arbeitsplatz fehlten. Dasselbe gilt für die vorgesehene
Eingruppierung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 17.04.2008 abzuändern, und die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger 12.444,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 931.98 EUR seit dem 01.06.2007, auf
jeweils weitere 1.644,67 EUR seit dem 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007,
01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 abzüglich erhaltener
Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 6.453,61 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zunächst darauf, dass es allein auf die Frage der Böswilligkeit
ankäme. Die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung - die sie im Übrigen nicht in
Frage stellt - sei im Rahmen der Beurteilung des böswilligen Unterlassens von
anderweitigem Erwerb irrelevant. Dementsprechend käme es auch nicht auf die
Voraussetzungen der Versetzung im Rahmen des TVöD-K an. Im Übrigen sei immer
klar gewesen, dass die Anfangszeiten des jeweiligen Arbeitsbeginnes den
öffentlichen Verkehrsmitteln angepasst werden. Das sei in C-Stadt so und werde
in P.-STADT ebenso gehandhabt. Der Kläger hätte nachfragen können, um zu klären,
ob er in P.-STADT flexibel eingesetzt werde. Soweit es auf die Voraussetzungen
des § 4 TVöD-K ankäme, sei der Kläger mit Schreiben vom 09.05.07 und 10.05.07
angehört worden. Die Betriebsratsanhörung sei nicht unvollständig, weil der
Betriebsrat des aufnehmenden Krankenhauses wusste, in welchem Bereich der Kläger
eingesetzt werden soll. Das gesamte Verhalten des Klägers sei als treuwidrig
einzustufen, weil er zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses sein
Angebot gemacht habe, an das er sich später nicht mehr halten wolle. Seit
02.01.2008 werde der Kläger in C-Stadt von 11.30 bis 18.00 Uhr (5 x 6 Stunden)
eingesetzt. Das zeige die mögliche Flexibilität seines Arbeitseinsatzes.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO zulässige und statthafte Berufung ist
begründet.
I.
Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütung aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß §§ 11 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1
KSchG in der geltend gemachten Höhe.
1.
Die Beklagte ist nach Ablauf der Kündigungsfrist am 01.01.2007 in Annahmeverzug
geraten, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird
verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
2.
Der Annahmeverzug wurde auch nicht durch die Arbeitsangebote gemäß
Versetzungsschreiben vom 9. Mai 2007 und 10. Mai 2007 beendet, weil die Beklagte
trotz Arbeitsaufforderungen die Kündigung aufrechterhält. Auch insoweit wird auf
die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
3.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und den Ausführungen des Arbeitsgerichts
hat es der Kläger nicht böswillig unterlassen, eine ihm zumutbare Arbeit
anzunehmen. Nach § 11 Satz 1 Ziffer 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer bei
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auf Grund gerichtlicher Entscheidungen auf
das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung
schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht
böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Trotz des
nicht völlig identischen Wortlautes des § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der
Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er zu erwerben
böswillig unterlässt, sind beide Vorschriften inhaltsgleich. Beide Bestimmungen
stellen darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie
unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Artikel 12 GG) die
Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist (BAG vom 07.02.2007, 5 AZR
422/06, AP Nr. 12 zu § 615 BGB Böswilligkeit = NZA 2007, 561 - 563 Rn. 15). Die
Anrechnung kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei
dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers
in Verzug befindet. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Die
Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben.
Sie kann ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den
sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu
berücksichtigen. Demgegenüber kann nicht auf die Zumutbarkeitskriterien des §
121 SGB III abgestellt werden.
Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht kann, dass er
während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich
untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (BAG vom
07.02.2007 a. a. O. Rn. 15). Böswilligkeit setzt nicht voraus, dass der
Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Es genügt das
vorsätzliche Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur
Erwerbsarbeit. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten genügt nicht. Die
vorsätzliche Untätigkeit muss vorwerfbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine
angebotene oder sonst mögliche Arbeit nach den konkreten Umständen für den
Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wiederum kann sich aus der Art
der Arbeit, den sonstigen Arbeitsbedingungen oder der Person des Arbeitgebers
ergeben. Maßgeblich ist letztendlich die Berücksichtigung aller Umstände nach
Treu und Glauben (BAG vom 24.09.2003, 5 AZR 500/02, AP Nr. 4 zu § 11 KSchG 1969
= NZA 2004, 90 - 92 Rn. 20).
Gemessen an diesen Grundsätzen war es dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen
gemäß Treu und Glauben nicht verwehrt, das Arbeitsangebot in P.-STADT
abzulehnen. Ein solches Verhalten ist unter Berücksichtigung aller Umstände
nicht böswillig:
a)
Dabei ist die nichtvertragsgemäße Arbeit nicht ohne weiteres mit unzumutbarer
Arbeit gleichzusetzen. § 615 Satz 2 BGB schließt wie § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG den
Fall mit ein, dass der Arbeitgeber nur vertragswidrige Arbeit anbietet, denn das
Angebot vertragsgerechter Arbeit zwecks Erfüllung des bestehenden
Arbeitsvertrages würde den Annahmeverzug beenden. Dem Grundsatz nach darf die
Unzumutbarkeit im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis, also etwa während
des Laufs der Kündigungsfrist nicht anders beurteilt werden, als nach Ablauf der
Kündigungsfrist. Das Gesetz unterscheidet auch nicht danach, ob die
Arbeitsmöglichkeit bei dem bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber
besteht. Auch die objektiv vertragswidrige Arbeit (etwa weil der Arbeitsort
nicht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entspricht) kann nach den
konkreten Umständen zumutbar sein (BAG vom 07.02.2007 a. a. O. Rn. 16). Das Maß
der gebotenen Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hängt regelmäßig davon ab, aus
welchen Gründen der Arbeitgeber keine vertragsmäßige Arbeit anbietet. Das hat
der Arbeitgeber wiederum darzulegen (BAG vom 07.02.2007 a. a. O. Rn. 18).
aa)
Bei einem Angebot vertragswidriger Arbeit sind im Hinblick auf die Frage des
böswilligen Unterlassens die Art dieser Arbeit und die sonstigen
Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen (BAG vom
07.02.2007 a. a. O. Rn. 18). Kann schon ein Arbeitnehmer im Rahmen etwa einer
Änderungskündigung nicht daran festgehalten werden, uneingeschränkt der unter
Vorbehalt angenommenen Tätigkeit nachzukommen, gilt das erst recht nicht für
einen Kläger, der im Rahmen des vorausgegangenen Kündigungsschutzprozesses - wie
unstreitig mit Schriftsatz vom 07.02.2007 geschehen - ein entsprechendes
Beschäftigungsangebot zur vergleichsweisen Beendigung des
Kündigungsschutzprozesses abgibt. Unstreitig hat die Beklagte dieses Angebot
nicht angenommen, wobei es auf die Beweggründe und die Möglichkeiten der
Einflussnahme der Beklagten auf die damalige Entscheidung des Klinikums P.-STADT
nicht ankommt. Das Angebot des Klägers als solches ist abgelehnt worden. Das
Angebot ist daher im Sinne einer Willenserklärung erloschen (§ 146 BGB).
Aus dem damaligen Angebot des Klägers kann nicht der Schluss gezogen werden,
dass er die Aufnahme der Beschäftigung im Klinikum P.-STADT selbst als
uneingeschränkt zumutbar angesehen hat. Nachdem der Kläger ein erstinstanzlich
obsiegendes Urteil im Kündigungsschutzprozess hatte, kann es ihm nicht verwehrt
sein, die Zumutbarkeit der Arbeitsbedingungen im Klinikum P.-STADT erneut zu
prüfen. Dabei ist es wiederum unbeachtlich, ob er im Zeitpunkt der Abgabe des
Angebots vom 07.02.2007 sich selbst im Detail schon über den Aufwand für
Fahrzeiten nach P.-STADT informiert hatte oder diese Prüfung erst im Rahmen der
angebotenen Weiterbeschäftigung vorgenommen hat. Maßstab für die Beurteilung der
Zumutbarkeit der Aufnahme eines anderweitigen Erwerbes sind die oben
dargestellten Grundsätze im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Ein Arbeitnehmer
hat nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz eine andere Position als vor
der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess, die auch von der Durchführung der
Beweisaufnahme abhängen kann. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass ein
Arbeitnehmer in einer solchen Situation zu weitergehenden Zugeständnissen bereit
ist - um das Risiko des gänzlichen Verlustes des Arbeitsplatzes zu vermeiden -
als nach einem obsiegenden, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Urteil.
bb)
Vor diesem Hintergrund ist die aufzuwendende Fahrzeit für den Kläger vom Wohnort
zum Klinikum P.-STADT insgesamt so groß, dass von einem böswilligem Unterlassen
nicht die Rede sein kann. Dabei ist maßgeblich auf die gesamte Fahrzeit
abzustellen und nicht auf den Mehraufwand gegenüber der Fahrzeit nach C-Stadt.
Ansonsten käme man zu dem Ergebnis, das für einen Arbeitnehmer, der ohne die
Veränderung des Arbeitsortes praktisch keinen zeitlichen Aufwand hatte, eine
geringfügige Veränderung des zeitlichen Aufwandes (z. B. von einer halben
Stunde) unzumutbar wäre, während ein Arbeitnehmer, der ohnehin täglich zwei
Stunden fährt, eine weiteren Aufwand von weiteren zwei Stunden ohne weiteres
hinzunehmen hätte. Das wird einem objektivierenden Maßstab für die
Unzumutbarkeit letztendlich nicht gerecht, auch wenn die persönlichen Umstände
im Einzelfall grundsätzlich mitberücksichtigt werden müssen.
Nach dem in der Berufung vom Kläger konkretisierten Vorbringen ergibt sich, bei
dem ursprünglich in Rede stehendem Arbeitsbeginn von 9.18 Uhr (so das Schreiben
vom 09.05.2007) und einem Arbeitszeitende bei einem Sechs-Stunden-Tag von 15.18
Uhr ein Gesamtaufwand für die Hinfahrt von 1 Stunde und 49 Minuten und für die
Rückfahrt von 2 Stunden und 13 Minuten. Das ergibt sich aus dem unstreitigen
Vorbringen des Klägers, wonach er drei Minuten mit der Stadtbahn innerhalb
Hannovers unterwegs ist, zuzüglich jeweils drei Minuten Fußweg von der Wohnung
zur Bahn bzw. von der Stadtbahn zum Bahnhof der Deutschen Bundesbahn. Bei einer
Abfahrt der Deutschen Bundesbahn um 7.55 Uhr ab B-Stadt und Ankunft um 8.22 Uhr
in P.-STADT und Weiterfahrt mit dem Bus um 8.38 Uhr bis 8.53 Uhr entsteht eine
25minütige Leerlaufzeit bis zum Arbeitsbeginn um 9.18 Uhr. Der Gesamtaufwand
beträgt an Fahrzeiten 109 Minuten zuzüglich Leerlauf 1 Stunde und 49 Minuten.
Für die Rückfahrt ergibt sich bei einem Arbeitsende um 15.18 Uhr die Möglichkeit
der Busfahrt von 16.00 Uhr bis 16.34 Uhr. Die Bahnfahrt dauert von 16.37 Uhr bis
17.05 Uhr. Hinzu kommen wieder 20 Minuten für die Stadtbahnfahrt und jeweils
drei Minuten für das Umsteigen. Das ist ein zeitlicher Aufwand inklusive
Leerlauf von 42 Minuten von 2 Stunden und 13 Minuten (133 Minuten insgesamt). Es
ergeben sich 242 Minuten pro Zeitaufwand pro Tag, also 4 Stunden und 2 Minuten.
Nichts anderes ergibt sich bei einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, die
sich in der mündlichen Verhandlung als die zuletzt zutreffende Arbeitszeit bei
der Beklagten im Klinikum C-Stadt herauskristallisiert hat. Auch hier (fiktiver
Arbeitsbeginn P.-STADT 8.00 Uhr) entstehen nach dem vom Kläger vorgelegten
Fahrplan für die Hinfahrt 91 Minuten Aufwand und für die Rückfahrt 151 Minuten
zeitlicher Aufwand, was ebenfalls 242 Minuten = 4 Stunden 2 Minuten entspricht.
Auch wenn die Leerlaufzeiten sich hier vermindern, ist der gesamte Fahraufwand
derselbe. Das ergibt sich aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten
Fahrplan zu Bl. 314 ff. Bei einer Ankunft in P.-STADT 7.53 Uhr ist der Kläger
vom Hauptbahnhof B-Stadt bis zur Bushaltestelle vor dem Klinikum 58 Minuten
unterwegs. Hinzukommen 20 Minuten Stadtbahnfahrt in B-Stadt und jeweils 3
Minuten Umsteigen, also 91 Minuten insgesamt. Für die Rückfahrt ergibt sich das
aus dem vorgelegten persönlichen Fahrplan Klinikum P.-STADT nach B-Stadt
Hauptbahnhof bei einer Abfahrt um 16.24 Uhr (der Bus um 16.00 Uhr kann wegen des
zeitgleichen Arbeitsendes noch nicht genommen werden) mit einer Fahrzeit von 1
Stunde und 41 Minuten (= 101 Minuten). Hier entstehen 24 Minuten Leerlauf.
Hinzukommen 26 Minuten für Stadtbahnfahrt und Umsteigen, also insgesamt 151
Minuten für die Rückfahrt. Hin- und Rückfahrt ergeben wiederum 242 Minuten.
Dieser Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat also für die Fahrzeit
letztendlich keine Veränderung erbracht.
cc)
Die Auffassung des Beklagten, der Kläger hätte nachfragen können und müssen, ob
auch im Klinikum P.-STADT flexible Arbeitszeiten in Anspruch genommen werden
können, verkennt die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten. Der Arbeitgeber
ist darlegungspflichtig für die Umstände, die das böswillige Unterlassen
anderweitigen Erwerbs begründen. Unstreitig hat das beklagte Krankenhaus im
Zusammenhang mit dem Angebot zur Arbeitsaufnahme ab 14.05.2007 nicht gesondert
auf diese bestehende Möglichkeit hingewiesen. Das hat auch die Nachfrage in der
mündlichen Verhandlung ergeben. Böswilligkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn
der Arbeitnehmer trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig
geblieben ist oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert hat. Damit waren
dem Kläger positiv nicht alle Umstände für eine Arbeitsaufnahme im Klinikum
P.-STADT bekannt. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, diesen Umstand dem
Kläger mitzuteilen. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger
auf eine solche Regelung vertraut. Weder im Arbeitsvertrag noch in einer Dienst-
oder Betriebsvereinbarung ist eine entsprechende Handhabung vereinbart. Nach den
Ausführungen der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung handele es sich um
eine betriebliche Übung. Andererseits ist der Kläger in den letzten fünf Jahren
immer von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesetzt worden. Das spricht zumindest für
einen gewissen Zeitraum für eine statische Arbeitszeit. Es mag durchaus sein,
dass diese im Einzelfall verhandelt werden kann, oder dass diese Arbeitszeit, so
der Vortrag der Beklagten, auf persönliche Umstände des Klägers vor 5 bis 6
Jahren zurückzuführen ist. Das lässt jedoch nicht den allgemeinen Schluss zu,
dass jede Arbeitszeit uneingeschränkt den öffentlichen Verkehrsmitteln angepasst
werden kann. Jedenfalls wäre es eine Obliegenheit der Beklagten gewesen, im
Zusammenhang mit der Klarstellung der angebotenen Arbeitsbedingungen einen
entsprechenden Hinweis abzugeben. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass
dann lediglich die Leerlaufzeiten entfielen. Das bedeutet für obige Rechnung der
Fahrzeiten bei einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dass lediglich 24
Minuten im Rahmen der Rückfahrt entfallen. Bei der Hinfahrt entsteht bei
Arbeitsbeginn von 8.00 Uhr ohnehin keine Leerlaufzeit. Damit bliebe immer noch
eine Gesamtaufwendung von 218 Minuten. Auch das ist eine erhebliche
Zeitaufwendung. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des LAG Köln vom
21.6.2005 (13 (5) Sa 179/05, NZA-RR 2006,16), wonach für die einfache Fahrt eine
zweistündige Fahrdauer durchaus zumutbar seien, ist mit dem vorliegenden Fall
nicht vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag eine nicht mehr vorhandene
Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zugrunde. Das ist hier nicht der
Fall.
dd)
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, aus welchen Gründen der Arbeitgeber dem
Kläger keine vertragsgemäße Arbeit angeboten hat. Der Arbeitgeber bezieht sich
auf die Ängste der Zeugin K., die auf Grund einer Bedrohung durch den Kläger
entstanden sein soll. Das war Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens. Der
Arbeitgeber hat hierzu dargelegt, dass die Mitarbeiterin K. weiterhin aus Angst
vor dem Kläger nicht mehr im Klinikum C-Stadt eingesetzt werden könne. Insofern
kann es dem Kläger nicht verwehrt sein, sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme
nach dem erstinstanzlichen Urteil zurückzuziehen. Im Übrigen wäre auch eine -
zumindest vorübergehende - Umsetzung im Klinikum C-Stadt denkbar. Hierzu wird
nichts ausgeführt.
ee)
Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ab 14.05.2007 für den Kläger und ein
böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs folgt auch nicht daraus, dass er
im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses einen Weiterbeschäftigungsantrag
gestellt hatte und dessen Vollstreckung nach dem erstinstanzlichen Urteil
angedroht hat. Grundsätzlich ist es einem Arbeitnehmer, der eine vorläufige
Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreites erwirkt, mangels besonderer, von dem Arbeitnehmer
darzulegenden Umständen nicht unzumutbar, der Aufforderung des Arbeitgebers
nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung vorläufig wiederaufzunehmen. Dem steht noch nicht entgegen, dass
der Arbeitgeber mit einer solchen Weiterbeschäftigung das Arbeitsangebot nicht
in Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages annimmt, sondern zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung des vorläufigen
Weiterbeschäftigungsantrages. Die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer hängt hier
vornehmlich von der Art der Kündigung und ihrer Begründung sowie dem Verhalten
des Arbeitgebers im Kündigungsprozess ab. Dabei können bei einer
verhaltensbedingten Kündigung die Art und Schwere der gegenüber dem Arbeitnehmer
erhobenen Vorwürfe die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen wobei dies
jedoch vor allem bei einer außerordentlichen Kündigung in Betracht kommt (vgl.
BAG vom 24.09.2003 a. a. O. Rn. 21).
Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Einwand des Klägers, die
Versetzung ans Klinikum P.-STADT habe kompromittierende Wirkung, durchgreifen
kann, da es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt hat. Die
Aufforderung der Beklagten an den Kläger, ab dem 14. Mai 2007 im Klinikum
P.-STADT tätig zu werden, stellt nicht die Erfüllung des vorläufigen
Weiterbeschäftigungsantrages dar:
(1)
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom
10.12.2001 die Vorschriften des BAT und unstreitig nunmehr des TVöD-K Anwendung.
Da in dem Arbeitsvertrag kein Einsatzort bestimmt ist, kann mangels anderer
Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen des § 4 TVöD
versetzt werden kann. Dass das Schreiben vom 10.12.2001 keine Beschränkung des
Direktionsrechts darstellt, wonach der Kläger nur in C-Stadt eingesetzt werden
kann, hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt. Das entspricht regelmäßig dem
Willen des öffentlichen Arbeitgebers bzw. des Arbeitgebers, der allgemein auf
die Geltung des BAT Bezug nimmt (BAG vom 21.1.2004, 6 AZR 583/02, NZA 2005, S.
61 ff. mwN). Hierauf hat das Arbeitsgericht Celle bereits hingewiesen, worauf
verwiesen wird.
(2)
Die Voraussetzungen für eine wirksame Versetzung nach § 4 TVöD im Rahmen der
geltend gemachten Weiterbeschäftigung liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 TVöD
können Beschäftigte aus dienstlichen und betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden. Bei Beschäftigung an einer Dienststelle oder einem Betrieb
außerhalb des bisherigen Arbeitsortes mit voraussichtlicher Dauer von mehr als
drei Monaten, sind die Arbeitnehmer vorher zu hören. Nach Nr. 1 der
Protokollerklärungen zu Abs. 1 TVöD ist Abordnung die Zuweisung einer
vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen
Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 TVöD-K erfüllt sind, insbesondere dienstliche oder betriebliche
Gründe für eine Abordnung auch an einen anderen Arbeitgeber vorliegen. Eine
Abordnung kann nur dann erfolgen, wenn sie billigem Ermessen entspricht. So wie
jede Versetzung muss auch die Versetzung oder Abordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD den
Anforderungen des § 106 GewO entsprechen, das heißt es ist auch hier eine
umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ( vgl. auch BAG
vom 21.01.2004, a.a.O.). Hier gilt für die Unzumutbarkeit der Fahrzeit dasselbe
wie zu Ziffer I 3 a) der Entscheidungsgründe ausgeführt. Nichts anderes ergibt
sich für eine Zuweisung an einen Dritten gemäß § 4 Abs. 2 TVöD. Hierzu fehlt es
an der erforderlichen Zustimmung des Klägers. Diese kann gem. § 4 Abs. 2 Satz 2
TVöD zwar nur aus wichtigem Grund verweigert werden (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD,
§ 4 Rn.122). Ein solcher liegt bei Vorliegen eines unzumutbaren
Beschäftigungsangebots allerdings vor. Im Übrigen geht das beklagte Krankenhaus
selbst nicht von einer Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD aus. Die Voraussetzungen
für eine Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD, so wie es dem aufnehmenden
Betriebsrat im Klinikum P.-STADT mitgeteilt wurde, liegen wiederum ersichtlich
nicht vor, weil keine Aufgabenverlagerung stattgefunden hat.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben, da der Kläger sich auch
die erhaltenen Leistungen der Agentur für Arbeit in rechnerisch richtiger Höhe
hat anrechnen lassen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs.
1 ZPO zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor. Insbesondere bietet der Fall keine Besonderheiten gegenüber der
zugrundegelegten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u. a. vom 07.02.2007
und 24.09.2003. Die Interessenabwägung selbst ergibt sich aus den Besonderheiten
des Einzelfalles.