Annahmeverzugsvergütung: Arbeitsverweigerung – böswilliges Unterlassen
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
422/06
Urteil vom
07.02.2007
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2007
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2006 - 2 Sa 1180/05 - aufgehoben, soweit
das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Kassel vom 2. Juni 2005 - 3 Ca 564/04 -iHv. 2.515,60 Euro brutto
abzüglich 118,74 Euro netto zuzüglich Zinsen zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzugs.
Der 1946 geborene Kläger war auf Grund eines mündlichen Arbeitsvertrags seit
etwa 30 Jahren als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatlicher
Verdienst betrug zuletzt 2.515,60 Euro brutto.
Am 24. Januar 2004 wurde der einzige LKW des Betriebs, auf dem der Kläger
eingesetzt war, entwendet. Die Beklagte entschied, die anfallenden Transporte
künftig durch Spediteure durchführen zu lassen. Sie erklärte mit Schreiben vom
29. April 2004 eine ordentliche Änderungskündigung zum 30. November 2004 und bot
an, den Kläger ab dem 1. Dezember 2004 als verantwortlichen Mitarbeiter für den
Restholzbereich mit der bisherigen Vergütung weiterzubeschäftigen. Gleichzeitig
ordnete sie an, der Kläger solle diese Tätigkeit bereits ab dem 1. Mai 2004
ausüben. Der Kläger weigerte sich, der Weisung nachzukommen und bestand auf
vertragsgemäßer Arbeit während der Kündigungsfrist. Er erschien weiter täglich
zur Arbeit und bot die Arbeitsleistung als LKW-Fahrer tatsächlich an. Das
Änderungsangebot nahm er unter Vorbehalt an und erhob gegen die
Änderungskündigung Änderungsschutzklage.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung mit Schreiben vom 28. Mai 2004, das dem Kläger am 1. Juni
2004 zuging, außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Diese
Kündigung ist vom Hessischen Landesarbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam
erklärt worden. Am 26. Oktober 2004 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis
selbst ordentlich zum 30. November 2004.
Der Kläger hat Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1. Mai bis
zum 30. November 2004 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes eingeklagt. Er hat
geltend gemacht, er sei vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht verpflichtet
gewesen, eine andere Tätigkeit bei der Beklagten aufzunehmen. In die Revision
ist nur der Vergütungsanspruch für Mai 2004 gelangt. Der Kläger hat insoweit
beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.515,60 Euro brutto abzüglich 118,74 Euro netto
zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni
2004 aus 2.396,86 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,
der Kläger habe anderweitigen Verdienst in entsprechender Höhe böswillig
unterlassen, weil er die Arbeit im Restholzbereich abgelehnt habe.
Die Vorinstanzen haben die Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung zugesprochen.
Mit der vom Senat auf den Anspruch für Mai 2004 beschränkt zugelassenen Revision
begehrt die Beklagte, die Klage insoweit abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,
soweit das Landesarbeitsgericht die Verurteilung der Beklagten für den Monat Mai
2004 bestätigt hat. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen durch das
Landesarbeitsgericht.
I. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Mai 2004 unverändert. Der
Kläger leistete zwar keine Arbeit. Er hat die Arbeitsleistung gegenüber der
Beklagten aber so, wie sie zu bewirken war, tatsächlich angeboten (§ 294 BGB).
Die Beklagte hat die angebotene Leistung nicht angenommen (§ 293 BGB). Die
ihrerseits geforderte Arbeitsleistung war nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen und Wertungen des Landesarbeitsgerichts nicht
vertragsgemäß. Ein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist insoweit nicht
ersichtlich. Die Beklagte ist deshalb in Annahmeverzug geraten. Der Kläger war
auch in der Lage, die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB). Einer Anwendung des §
615 Satz 3 BGB bedarf es nicht. Die Arbeit war nicht von vorneherein unmöglich;
vielmehr hat die Beklagte die erforderlichen Arbeitsmittel nicht mehr
bereitgestellt, obwohl sie das hätte tun können.
2. Danach kann der Kläger die in unstreitiger Höhe von 2.515,60 Euro brutto
vereinbarte Arbeitsvergütung für Mai 2004 verlangen, ohne zur Nachleistung
verpflichtet zu sein. Als anderweitiger Erwerb iSv. § 615 Satz 2 BGB ist das
Arbeitslosengeld iHv. 118,74 Euro anzurechnen.
II. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Erwerb durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft böswillig unterlassen hat (§ 615 Satz 2 BGB), ist
der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.
1. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe es im Mai
2004 nicht böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Werde der
Arbeitnehmer aufgefordert, seine bisherige Arbeit zu einem geringeren Entgelt zu
leisten, sei dies nicht generell unzumutbar. Etwas anderes müsse jedoch gelten,
wenn der Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts eine andere
Arbeit zuweise; denn dem Arbeitnehmer seien nur solche Änderungen zumutbar, die
sich im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw. des Direktionsrechts bewegten. Die
Zuweisung der Aufgaben im Restholzbereich sei nicht durch das Direktionsrecht
gedeckt gewesen. Die Beklagte selbst habe nach dem Verlust des LKW die
unternehmerische Entscheidung getroffen, die Fahrten Dritten zu übertragen. Es
wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
einen LKW anzuschaffen oder zeitlich befristet anzumieten. Sie habe sich nicht
in einer Notsituation befunden, in der ein Arbeitnehmer auch ohne sein
Einverständnis eine vertraglich nicht geschuldete Arbeit leisten müsse. Wollte
man in einer solchen Situation dem Arbeitnehmer vorwerfen, er habe es böswillig
unterlassen, Zwischenverdienst zu erzielen, würde der gesetzliche
Kündigungsschutz wirtschaftlich leerlaufen.
2. Dem kann sich der Senat auch unter Berücksichtigung des
Beurteilungsspielraums des Landesarbeitsgerichts nicht anschließen.
a) Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen
anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt. Die Vorschrift ist
inhaltsgleich mit § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG (Senat 11. Oktober 2006 - 5 AZR 754/05
-, zu II 2 b aa der Gründe; 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - BAGE 111, 123, 126).
Beide Bestimmungen stellen darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben
(§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl
(Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist. Eine
Anrechnung kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem
Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers im
Verzug befindet. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Unzumutbarkeit
der Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann ihren
Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen
Arbeitsbedingungen haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu
berücksichtigen. Demgegenüber kann nicht auf die Zumutbarkeitskriterien des §
121 SGB III abgestellt werden. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein
Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz
Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme
der Arbeit bewusst verhindert (Senat 11. Oktober 2006 - 5 AZR 754/05 - aaO; 11.
Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - AP BGB § 615 Nr. 113 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 11, zu
III 1 der Gründe; 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - aaO, S. 126 ff., alle mwN).
b) Danach ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die nicht
vertragsgemäße Arbeit nicht ohne weiteres mit unzumutbarer Arbeit
gleichzusetzen. § 615 Satz 2 BGB schließt den Fall mit ein, dass der Arbeitgeber
nur vertragswidrige Arbeit anbietet, denn das Angebot vertragsgerechter Arbeit
zwecks Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags würde den Annahmeverzug beenden
(vgl. nur Senat 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - BAGE 108, 27, 29). Deshalb
sind auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dem Grundsatz
nach darf die Unzumutbarkeit im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis, also
etwa während des Laufs der Kündigungsfrist, nicht anders beurteilt werden als
nach Ablauf der Kündigungsfrist. Ebenso macht das Gesetz keinen grundsätzlichen
Unterschied danach, ob die Arbeitsmöglichkeit bei dem bisherigen oder bei einem
anderen Arbeitgeber besteht. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird dem
flexiblen Maßstab des § 242 BGB nicht gerecht. Auch die objektiv vertragswidrige
Arbeit kann nach den konkreten Umständen zumutbar, unter Umständen sogar mit
einer Verbesserung für den Arbeitnehmer verbunden sein. Diese Prüfung darf nicht
durch vermeintlich absolut geltende Schranken vertragsrechtlicher Art
abgeschnitten werden. Dem vergleichbar schränkt der Grundsatz von Treu und
Glauben auch das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ein (vgl. nur
Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 87 Rn. 19 mwN).
c) Soweit der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1980 (- 5 AZR 477/78 - AP BGB §
615 Böswilligkeit Nr. 4, zu II 3 der Gründe) ausgeführt hat, ein Arbeitnehmer
unterlasse nicht böswillig die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft, wenn
er es ablehne, eine vom Arbeitgeber unter Überschreitung der Grenzen des
Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, wird hieran nicht
festgehalten. Das Argument, der Arbeitnehmer könne nicht auf der einen Seite zur
Ablehnung berechtigt sein, gleichzeitig aber gehalten sein, die Tätigkeit zu
verrichten, um dem Vorwurf zu entgehen, er habe böswillig die anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft unterlassen, trägt nicht. Arbeitspflicht und
Obliegenheit zur Rücksichtnahme betreffen unterschiedliche Kategorien. § 615
Satz 2 BGB regelt nicht Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, sondern die
nach anderen Maßstäben zu beurteilende Obliegenheit, aus Rücksichtnahme
gegenüber dem Arbeitgeber einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.
d) Der Arbeitnehmer darf im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis
grundsätzlich vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen erwarten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann für die Frage der Zumutbarkeit der
Arbeit nichts daraus hergeleitet werden, dass der Arbeitnehmer das Angebot zur
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen unter
Vorbehalt angenommen hat.
Bietet der Arbeitgeber objektiv vertragswidrige Arbeit an, sind im Hinblick auf
§ 615 Satz 2 BGB die Art dieser Arbeit und die sonstigen Arbeitsbedingungen im
Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen. Das Maß der gebotenen
Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hängt regelmäßig davon ab, aus welchen Gründen
der Arbeitgeber keine vertragsgemäße Arbeit anbietet. Das hat der Arbeitgeber
darzulegen. Bestehen für die Änderung dringende Gründe, denen nicht von
vorneherein eine Billigung versagt werden kann, handelt der Arbeitnehmer nicht
rücksichtsvoll, wenn er die Arbeit allein deswegen ablehnt, weil sie nicht
vertragsgemäß ist, und er deshalb ohne Erwerb bleibt. Die beiderseitigen Gründe
für die Zuweisung bzw. Ablehnung der neuen Arbeit sind zu benennen und sodann
gegeneinander abzuwägen. Bei einem Irrtum des Arbeitgebers über die
Vertragsmäßigkeit ist auch die Vertretbarkeit seines Standpunkts zu
berücksichtigen.
3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls
vorgenommen. Es wird insbesondere noch die Art der Arbeit im Restholzbereich
bewerten, die Gründe des Klägers für seine Weigerung feststellen und eine
umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen müssen.