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| Zusatzrente nach der Anordnung 54 – AbfindungsvereinbarungBundesarbeitsgericht Az.:
3 AZR 106/98 Urteil vom 11. Mai 1999
Kurz:
1.
Ein im Jahre 1993 erklärter Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Zusatzrente
nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die
Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März
1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301 [AO 54]) auf der Grundlage der
Rahmenvereinbarungen zwischen der Treuhandanstalt und der Industriegewerkschaft
Metall, der Industriegewerkschaft Chemie und der Industriegewerkschaft Bergbau
und Energie ist regelmäßig rechtswirksam.
2.
Eine solche Vereinbarung ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der
Abfindungsbetrag erheblich unterhalb des Kapitalwertes des Zusatzrentenanspruchs
liegt. Bei der Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen muß wesentlich
mitberücksichtigt werden, wie bei Abschluß der Vereinbarung die Chance des
Rentners einzuschätzen war, einen Anspruch auf Zusatzrente nach der AO 54 jetzt
und auf Dauer durchzusetzen. Tatbestand: Die
Parteien streiten darüber, ob der Kläger über den 31. Dezember 1991
hinaus Anspruch auf Zahlung einer Zusatzrente von 37,00 DM monatlich nach
der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und
Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl.
DDR I 1954 Nr. 30 S. 301; im folgenden: AO 54) hat. Der
Kläger ist am 16. August 1907 geboren. Er war mehr als 20 Jahre lang
bei dem VEB Filmfabrik W , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt.
Seine Arbeitsverhältnis endete mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im
Jahre 1972. Seither erhielt der Kläger auf der Grundlage der AO 54 zunächst
vom volkseigenen Betrieb, später von dessen Rechtsnachfolgerin, der Filmfabrik
W AG, eine monatliche Rente von 37,00 M bzw. 37,00 DM. Die
Filmfabrik W AG stellte die Zahlung der Zusatzrenten nach der AO 54 mit
Ablauf des Jahres 1991 gegenüber allen ihren ehemaligen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ein. Darauf hatte sie die Zusatzrentenbezieher durch ein Schreiben
vom 24. September 1991 vorbereitet und darauf hingewiesen, mit dem 31. Dezember
1991 verliere die AO 54 aufgrund der Bestimmungen im Einigungsvertrag ihre
Gültigkeit. Sie sei deshalb verpflichtet, die Zahlung der Werkzusatzrente ab 1. Januar
1992 einzustellen. Der
Kläger ist der Zahlungseinstellung nicht entgegengetreten. Im
Mai 1993 teilte die W Vermögensverwaltung AG, die Rechtsnachfolgerin der
Filmfabrik W AG und Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kläger mit, die
Zusatzrente sei laut Einigungsvertrag mit dem 31. Dezember 1991 ersatzlos
weggefallen. Zwischen der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik und der
Treuhandanstalt sei aber eine Vereinbarung zur Zahlung eines Ausgleichs für den
Wegfall dieser Zusatzrente abgeschlossen worden. Wie hoch diese Zahlung sein
werde, könne noch nicht mitgeteilt werden. Die Beklagte ersuchte den Kläger um
die Bestätigung seiner persönlichen Angaben. In
Durchführung der angesprochenen Vereinbarung schlossen der Vorstand der W Vermögensverwaltung
AG und deren Betriebsrat am 16. Juli 1993 als Nachtrag zu einem Sozialplan
eine Betriebsvereinbarung über die Behandlung der Zusatzrenten nach der AO 54.
In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a., sie solle zur endgültigen
Regelung aller Fragen führen, die im Zusammenhang mit der "Anordnung
1954" und der Vereinbarung des Generaldirektors und der
Kombinatsgewerkschaftsleitung des VEB Fotochemisches Kombinat über die
Erweiterung der Zusatzrente aus Betriebsmitteln aufgetreten seien. Sie habe zum
Ziel, alle bei ihrem Inkrafttreten noch vorhandenen etwaigen Anwartschaften auf
Leistungen nach der AO 54 oder nach einer Folgeregelung durch einmalige
Kapitalzahlungen abzufinden und so endgültig und unwiderruflich zum Erlöschen
zu bringen. Sie erfasse die gesamten Rechte, also unabhängig davon, ob sie im
Einzelfall derzeit umstritten oder unbestritten, zweifelhaft oder unzweifelhaft
seien. Schließlich erklärten sich die Betriebspartner dahin einig, daß ein
Anspruch auf die geregelte einmalige Kapitalleistung des Unternehmens erst dann
entstehe, wenn dem Unternehmen die von dem Begünstigten unterzeichnete
"Verbindliche Erklärung" zugehe. Ihr Wortlaut wurde in der Anl. 2
zu der Betriebsvereinbarung niedergelegt: "Verbindliche
Erklärung im
Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem
Betriebsrat der W Vermögensverwaltung AG über die Behandlung der Zusatzrenten
nach der Anordnung 1954 und der Vereinbarung des Generaldirektors und der
Kombinatsgewerkschaftsleitung des VEB Fotochemisches Kombinat über die
Erweiterung der Zusatzrente aus Betriebsmitteln vom 24.03.1975 Der/die
Unterzeichner/-in erkennt an, daß mit Erhalt der Leistungen aus der
Betriebsvereinbarung über die Behandlung der Zusatzrenten nach der
"Anordnung 1954" und o. b. Vereinbarung des VEB FCK sämtliche
bestandenen, bestehenden oder künftig bestehenden Ansprüche gegen das
Unternehmen auf Gewährung einer Zusatzrente unabhängig von deren rechtlichem
Bestand erfüllt und abgegolten sind. Ansprüche
auf Gewährung oder Abgeltung einer Zusatzrente bestehen auch aus keinem anderen
Rechtsgrund mehr. Der
Unterzeichner erklärt, daß er über die ihm nach Maßgabe der
Betriebsvereinbarung gewährten Leistungen hinaus im Zusammenhang mit
Zusatzrenten keine weiteren Forderungen geltend macht, keine Klage erhoben hat
und erheben wird bzw. eine bereits erhobene Klage zurücknimmt..." Im
August 1993 erhielt der Kläger von der W Vermögensverwaltung AG ein Schreiben,
in dem es u.a. wie folgt heißt: "...Uns liegt zwischenzeitlich die Richtlinie der
Treuhandanstalt zur Zusatzrente gemäß Anordnung 1954 vor. Entsprechend der
darin formulierten Prämissen haben wir eine Betriebsvereinbarung formuliert,
die noch der Zustimmung durch die Treuhandanstalt bedarf. Für Sie würde sich
die Berechnung der einmaligen Kapitalleistung nach der Formel ... berechnen. ... Die Richtlinie der Treuhandanstalt schreibt als
zwingende Voraussetzung für die Zuführung der Mittel die Geltendmachung der
individuellen Ansprüche jedes "Begünstigten" vor. Diese müssen
durch die Rücksendung einer "verbindlichen Erklärung", die wir
diesem Schreiben als Anlage beigefügt haben, beantragt werden. Wir bitten Sie, diese "verbindliche Erklärung"
umgehend zurückzusenden, weil die Beantragung der Mittel gegenüber der
Treuhandanstalt davon abhängig ist..." Unter
dem 25. August 1993 unterzeichnete der Kläger die diesem Schreiben beigefügte
"Verbindliche Erklärung" und sandte sie an die Beklagte zurück. Er
erhielt daraufhin die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebende
Abfindungszahlung von 500,00 DM. Im
Frühjahr 1996 erhielt der Kläger aus der Presse Kenntnis vom Urteil des Senats
vom 27. Februar 1996 (- 3 AZR 242/95 -). Er erklärte durch
Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten gegenüber der Beklagten zwischen dem
20. Mai und dem 27. August 1997 die Anfechtung seiner "Verbindlichen Erklärung"
vom 25. August 1993 nach allen denkbaren Gesichtspunkten, insbesondere nach
§ 119 und § 123 BGB. Er forderte die Beklagte auf, die seit dem 1. Januar
1992 nach seiner Auffassung rückständigen Zusatzrenten unter Verrechnung der
gezahlten Abfindung auszuzahlen. Die Beklagte kam dem nicht nach. Der
Kläger hat den Standpunkt vertreten, er habe den Inhalt und die Tragweite der
von ihm am 25. August 1993 unterzeichneten "Verbindlichen Erklärung"
nicht erkannt. Der
Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine
Betriebsrente nach der Anordnung 1954 für die Zeit vom 1. Januar 1992
bis zum 31. August 1996 in Höhe von 56 Monatsraten zu je 37,00 DM
abzüglich erhaltener Zahlung in Höhe von 500,00 DM zzgl. 4 % Zinsen
seit dem 1. Mai 1994 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. September
1996 Betriebsrente in der in Ziff. 1 genannten monatlichen Höhe jeweils
bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zzgl. 4 % Zinsen nach Fälligkeit
zu zahlen. Arbeitsgericht
und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision
verfolgt der Kläger seine Sachanträge weiter. Aus
den Gründen: Die
Revision des Klägers ist unbegründet. I.
Die Parteien haben im Sommer 1993 einen Vergleich (§ 779 BGB) geschlossen,
wonach der im Jahre 1972 entstandene Anspruch des Klägers auf Zusatzrente nach
der AO 54 nicht über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehen,
sondern statt dessen eine einmalige Abfindung von 500,00 DM gezahlt werden
sollte. 1.
Bei Abschluß ihrer Vereinbarung bestand zwischen den Parteien Ungewißheit darüber,
ob der Kläger auch nach dem 31. Dezember 1991 Ansprüche auf die
Zusatzrente nach der AO 54 hatte. Der
Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, daß diese Ungewißheit ihm gegenüber
zunächst nicht zum Ausdruck gekommen ist. Sowohl in der Begründung für die
Einstellung der Versorgungsleistungen mit dem 31. Dezember 1991 als auch in
dem ersten Bericht über das Zustandekommen der Treunhandrichtlinie geht die
Rechtsvorgängerin der Beklagten, offenbar aufgrund entsprechender Informationen
durch die Treuhandanstalt, ohne weiteres davon aus, daß die Ansprüche aus der
AO 54 seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr bestünden. Eine
veränderte Sicht der Dinge ergab sich aber deutlich erkennbar aus dem Wortlaut
der Betriebsvereinbarung zum 16. Juli 1993 und der von der Beklagten
aufgrund dieser Betriebsvereinbarung an den Kläger übersandten
"Verbindlichen Erklärung". Die Beklagte rechnete hiernach zwar mit
hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Erlöschen aller Rechte aus der AO 54 zum
31. Dezember 1991. Sie war bereit, hierfür einen sozialen Ausgleich nach
Maßgabe der zwischen der Treuhandanstalt und großen deutschen
Einzelgewerkschaften ausgehandelten Richtlinie zu zahlen. Diesen Ausgleich
wollten sie und die hinter ihr stehende Treuhandanstalt aber ersichtlich nur
erbringen, wenn ihr dafür das in der "Verbindlichen Erklärung"
deutlich angesprochene verbliebene Restrisiko genommen würde, wegen
fortbestehender Rechte aus der AO 54 erfolgreich in Anspruch genommen zu
werden. So heißt es in der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1993 unter
anderem, es gehe darum, alle bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung noch
vorhandenen etwaigen Anwartschaften auf Leistungen nach der AO 54 durch
einmalige Kapitalzahlungen abzufinden und so endgültig und unwiderruflich zum
Erlöschen zu bringen. Dem entspricht die Formulierung in der dem Kläger übersandten
"Verbindlichen Erklärung", der Unterzeichner erkenne an, daß mit
Erhalt der Leistungen aus der Betriebsvereinbarung "sämtliche bestandenen,
bestehenden oder künftig bestehenden Ansprüche gegen das Unternehmen auf Gewährung
einer Zusatzrente" erfüllt und abgegolten seien, Ansprüche auf Gewährung
und Abgeltung einer Zusatzrente bestünden auch aus keinem anderen Rechtsgrund
mehr. Aus der Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten Dritten in der
Position des Klägers wurde durch diese Formulierung für jedermann deutlich
gemacht, daß die beklagte Arbeitgeberin jedenfalls die Möglichkeit sah, wegen
Rechten aus der AO 54 noch erfolgreich in Anspruch genommen werden zu können.
Der Kläger mußte deshalb erkennen, daß es der Beklagten bei der
Unterzeichnung der "Verbindlichen Erklärung" durch ihn auch darum
ging, einen Verzicht auf etwaige Ansprüche und damit eine Beseitigung der
bestehenden rechtlichen Ungewißheit zu erreichen, bevor sie einen Ausgleich für
den Verlust des Versorgungsanspruches erbringen würde. 2.
Die Parteien haben diese Ungewißheit durch wechselseitiges Nachgeben beseitigt.
Der Kläger hat auf mögliche Rechte aus der AO 54 verzichtet und dafür
eine Abfindung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1993
erhalten. Dem
Zustandekommen des Vergleichs steht nicht entgegen, daß der Kläger zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung der "Verbindlichen Erklärung" noch nicht
genau wußte, wie hoch der Abfindungsbetrag sein würde. Ihm war im
Begleitschreiben lediglich der Basisbetrag von 500,00 DM und ein für ihn
nicht durchschaubarer Berechnungsfaktor mitgeteilt worden. Gleichwohl ist mit
der Unterzeichnung der "Verbindlichen Erklärung" und deren Zugang bei
der Beklagten ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen. Dem Kläger,
der sich offenbar keine Hoffnungen mehr darauf machte, weiterhin Anspruch auf
eine Zusatzrente zu haben, ging es darum, den Ausgleichsbetrag, wie hoch er auch
immer sei, zu erhalten. Wegen der Höhe des Abfindungsbetrages haben die
Parteien deshalb eine Vereinbarung entsprechend §§ 315, 317 BGB
geschlossen. Der Kläger hat sich mit der Unterzeichnung der "Verbindlichen
Erklärung" insoweit den Festlegungen unterworfen, welche die
Betriebspartner im Anschluß an die Treuhandrichtlinie vorgenommen hatten. Den
dementsprechend berechneten Abfindungsbetrag hat der Kläger dann auch rügelos
entgegengenommen. II.
Der Vergleich ist rechtswirksam zustande gekommen. 1.
Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG steht dem nicht entgegen. Das
Betriebsrentengesetz findet auf Ansprüche aus der AO 54 keine Anwendung.
Solche Ansprüche rühren aus der Zeit vor dem 1. Januar 1992 her (vgl.
Einigungsvertrag Anl. I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 16). Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, daß § 3 BetrAVG
ohnehin weder einen Verzicht auf einen bereits entstandenen betrieblichen
Versorgungsanspruch noch dessen Abfindung ausschließt. § 3 BetrAVG beschränkt
nur die Möglichkeit, mit einem Arbeitnehmer während dessen aktiven
Arbeitslebens Abfindungsvereinbarungen über Versorgungsanwartschaften zu
treffen. 2.
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist nicht wegen
Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Es
fehlt bereits an einem groben Mißverhältnis der Leistungen des Klägers im
Verhältnis zu dem, was er dafür von der Beklagten erhalten hat. Es kommt dabei
nicht nur auf einen Vergleich des wirtschaftlichen Wertes des
Zusatzrentenanspruchs des Klägers mit der von der Beklagten gezahlten Abfindung
an. Bei der Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen muß wesentlich mit berücksichtigt
werden, wie bei Abschluß der Vereinbarung die Chance des Klägers einzuschätzen
war, einen Anspruch auf Zusatzrente nach der AO 54 jetzt und auf Dauer
durchzusetzen. Eine solche Gesamtbetrachtung ergibt, daß die Abfindungszahlung
durch die Beklagte im August 1993 in Höhe von 500,00 DM nicht in einem
grobem Mißverhältnis zu dem Verzicht des Klägers auf Zahlung einer
Zusatzrente nach der AO 54 in Höhe von monatlich 37,00 DM stand. Im
August 1993 haben nur wenige den Standpunkt eingenommen, daß Rechte aus der AO 54
trotz der Bestimmung des Einigungsvertrages über den 31. Dezember 1991
hinaus fortbestünden. Für die Gegenauffassung sprach aus der Sicht der damals
Betroffenen neben dem Wortlaut des Einigungsvertrages auch eine amtliche
Verlautbarung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Merkblatt
30; 1/92), wonach die Rechte aus der AO 54 mit dem 31. Dezember 1991
erloschen seien. Neben
dieser aus damaliger Sicht für den Kläger überwiegend negativ einzuschätzenden
Rechtslage sprachen weitere Umstände dafür, eine Abfindung für etwa
verbliebene Ansprüche aus der AO 54 auch dann zu vereinbaren, wenn der
Abfindungsbetrag erheblich unterhalb des Kapitalwertes solcher Versorgungsansprüche
lag: Durch den Vergleichsschluß erhielt der damals 86 Jahre alte Kläger sofort
einen Abfindungsbetrag. Er mußte einen Anspruch auf monatliche Auszahlung einer
Zusatzrente nicht in einem möglicherweise mehrjährigen und aus damaliger Sicht
sehr riskanten Prozeß durchsetzen. Mit der Zahlung entfiel für den Kläger
auch das bei fortlaufendem Bezug der Zusatzrente verbleibende Risiko, daß der
frühere Arbeitgeber insolvent wird und keine Leistungen nach der AO 54
mehr erbringen kann. In einem solchen Fall wäre der Kläger nämlich als
Rentenbezieher leer ausgegangen, weil die Zusatzrente nach der AO 54 nicht
dem Betriebsrentengesetz unterfällt und damit auch nicht gegen Insolvenz des
Arbeitgebers gesichert ist. Darüber
hinaus fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen dafür, den zwischen den
Parteien abgeschlossenen Vergleich als sittenwidrig einzustufen. Der Kläger,
der auf seine Unerfahrenheit und auf sein Vertrauen zu den bei der Beklagten
beschäftigten Auskunftspersonen verweist, übersieht, daß der massenhaft
abgeschlossene Vergleich auf der Grundlage einer Richtlinie zustande gekommen
ist, welche drei große deutsche Einzelgewerkschaften mit der Treuhandanstalt
ausgehandelt hatten, und nach Maßgabe einer von den Betriebspartnern
getroffenen Regelung. Der Beklagten kann angesichts dessen nicht vorgeworfen
werden, sie habe die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine
erhebliche Willensschwäche des Klägers ausgenutzt. 3.
Der Vergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil er auf der Grundlage der
Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1993 abgeschlossen worden ist. Nach
der Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 4
zum Einigungsvertrag konnte für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 von der
AO 54 durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Es mag sein, daß damit
nach dem 31. Dezember 1991 Regelungen der Betriebspartner, durch die von der AO 54
abgewichen werden sollte, untersagt waren. Darauf kommt es nicht an. Die
Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1993 hat zum Anspruch auf Zusatzrente
nach der AO 54 keine von dieser Anordnung abweichende Neuregelung mit
unmittelbarer und zwingender Wirkung im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG
getroffen. Sie hat lediglich für frühere Mitarbeiter der Beklagten und ihrer
Rechtsvorgängerinnen die Möglichkeit eröffnet, anstelle von unsicheren und im
Zweifel erst in einem langwierigen Rechtsstreit durchsetzbaren Ansprüchen auf
eine Zusatzrente einen Anspruch auf eine einmalige Abfindungszahlung zu
erwerben. Damit sind die Betriebspartner weder vom Regelungsinhalt der AO 54
abgewichen, noch haben sie den Versuch unternommen, die Rechtsverhältnisse
zwischen der Beklagten und ihren Betriebsrentnern unmittelbar und zwingend zu
regeln. III.
Der Vergleich der Parteien ist durch das Urteil des Senats vom 27. Februar
1996 (- 3 AZR 242/95 - BAGE 82, 203 = AP Nr. 4 zu
Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII) nach § 779 Abs. 1 BGB
nicht unwirksam geworden. Nach
§ 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich dann unwirksam, wenn der nach dem
Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der
Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis
der Sachlage nicht entstanden sein würde. An dem von den Parteien übereinstimmend
zugrunde gelegten Sachverhalt hat sich durch die Erkenntnis des Senats nichts geändert,
daß einmal entstandene Rechte aus der AO 54 trotz der Regelungen im
Einigungsvertrag über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestanden.
Hierdurch wurde lediglich die bei Vergleichsschluß bestehende erhebliche
Unsicherheit über die Rechtslage, welcher beide Parteien durch den
Vergleichsschluß angemessen Rechnung getragen hatten, nachträglich beseitigt. IV.
Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich ist nicht nach § 142 Abs. 1
BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Kläger hat den Vergleich nicht
wirksam angefochten. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach
§ 119 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Der
Kläger hat nicht hinreichend dafür vorgetragen, daß er sich bei der für das
Zustandekommen des Vergleichs maßgeblichen Unterzeichnung der
"Verbindlichen Erklärung" in einem Irrtum über den Inhalt der von
ihm abgegebenen Erklärung befunden hat. Hierfür reicht der Hinweis auf die
Schreiben der Beklagten vom 24. September 1991 und Mai 1993 nicht aus.
Angesichts des eindeutigen Wortlautes der "Verbindlichen Erklärung"
mußte für den Kläger im August 1993 deutlich sein, daß die Beklagte von ihm
für die in Aussicht gestellte Abfindung den Verzicht auf einen - wenn auch in
seinem Bestand zweifelhaften - Anspruch verlangte. Darüber
hinaus war die Anfechtungserklärung des Klägers verfristet. Nach eigenem
Vortrag erkannte er Ende Februar/Anfang März 1996 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
des Senatsurteils vom 27. Februar 1996 in der Tagespresse, daß die
Rechtslage anders war, als er sie bei der Unterzeichnung der "Verbindlichen
Erklärung" zugrunde gelegt hatte. Hierauf hätte er nach § 121 Abs. 1
BGB unverzüglich reagieren müssen. Dies ist durch eine Anfechtungserklärung
zwischen dem 20. Mai und dem 27. August 1996 - eine genauere
zeitliche Festlegung ist dem Kläger nach seinem eigenem Vortrag nicht möglich -
nicht geschehen. 2.
Der Kläger konnte den abgeschlossenen Vergleich auch nicht wegen arglistiger Täuschung
nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Der
Kläger ist bei Vergleichsschluß nicht getäuscht worden. Die Beklagte hat
nicht erklärt, es stehe völlig außer Streit, daß Ansprüche aus der AO 54
mit dem 31. Dezember 1991 erloschen seien. Durch den Hinweis in der
"Verbindlichen Erklärung", es werde auf sämtliche möglichen Rechte
auf eine Zusatzrente verzichtet, hat sie vielmehr deutlich gemacht, daß es
jedenfalls nicht ausgeschlossen war, daß der Kläger noch Ansprüche aus der AO 54
hatte. |
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