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Vollkaskoversicherung: Abrechnung anhand des Anschaffungspreises?
Amtsgericht
Duisburg
Az: 51 C
5908/04
Urteil vom
29.03.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 08.03.2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien
bestehenden Kraftfahrzeugvollkaskoversicherungsvertrag geltend.
Versicherungsbeginn war der 28.04.2004. Hinsichtlich der dem Vertrage zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen wird auf die Akten Bezug genommen ( BI. 55 f.
der Gerichtsakten ). Die Klägerin hatte das versicherte Fahrzeug, einen Ford
Focus Viva 3-türig, 74 Kw zu einem Anschaffungspreis von 18.680,- €. erworben.
Hinsichtlich der Rechnung der Firma Autohaus H über das Fahrzeug vom 03.03.2004
wird auf die Akten Bezug genommen ( BI. 24 der Gerichtsakten ). Am 30.04.2004
erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Schaden. Die Klägerin ließ den Schaden
von der DEKRA Duisburg schätzen. Hinsichtlich des Inhaltes des DEKRA Gutachtens
wird auf die Akten Bezug genommen ( BI. 9 f. der Gerichtsakten ).
Die Beklagte hat die Abrechnung des Fahrzeuges wie folgt vorgenommen: Der
Wiederbeschaffungswert wurde mit 17.295,- € angenommen, der Restwert aufgrund
eines konkreten Restwertangebotes mit 5.870,- €, sodass sich unter
Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,- € ein
Fahrzeugschaden in Höhe von 11.125,- € ergab. Diesen Betrag erstattete die
Beklagte an die Klägerin.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr weitere 1.385,- € erstatten. Dies
ergebe sich daraus, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf der Basis eines
Anschaffungspreises in Höhe von 18.680,-€ abzurechnen. Neupreis im Sinne des §
13 Absatz 1 a, Absatz 2 der Versicherungsbedingungen meine eindeutig den
Anschaffungspreis des Fahrzeuges. Etwaige Rabatte, die die Klägerin bei dem
Erwerb des Fahrzeuges hätte erzielen können, seien unerheblich, da die Beklagte
sonst der Klägerin aufzwingen könne, das, Fahrzeug bei einem bestimmten Händler
zu erwerben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.385,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Klägerin stünde nach § 13 Absatz 1 a der
Versicherungsbedingungen nur ein Neupreis in Höhe von 16.995,- € zu, auf dessen
Basis abzurechnen sei. Hierzu behauptet sie, dass für die Klägerin ohne weiteres
möglich gewesen sei, einen Rabatt von 8 % auszuhandeln.
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem zwischen den Parteien
unstreitigen Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 655,-€. Die
Beklagte behauptet hierzu, was zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sie
der Klägerin versehentlich auch die Kosten der Zulassung und Überführung
erstattet habe.
Ergänzend wird auf die vorbereitend zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Ein über den von der Beklagten anerkannten Neupreis von 17.295,- €
hinausgehender Betrag steht der Klägerin gem. § 13 Absatz 2 der
Versicherungsbedingungen nicht zu.
Nach § 13 Absatz 1 Satz 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen ist unter dem zu erstattenden Neupreis der vom
Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Pkw in der versicherten
Ausführung oder eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, wenn der
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, zu verstehen. Entgegen der Auffassung
der Klägerin ist unter dem Neupreis also nicht der bei Erwerb entrichtete
Anschaffungsreis zu verstehen, sondern der ortsübliche zu entrichtende Preis zur
Zeit des Versicherungsfalles. Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig. Da § 13
somit nicht auf den entrichteten, sondern auf den zu entrichtenden Kaufpreis
eines neuen Fahrzeuges abstellt, ist ein marktgängiger Rabatt zu berücksichtigen
(vgl. nur BGH NJW 1986, 431). Es ist allgemein bekannt, dass bei der derzeitigen
Situation auf dem deutschen Kraftfahrzeugmarkt bei dem Erwerb eines
Neufahrzeuges ein hoher Rabatt erzielt werden kann, wenn der Kaufpreis sofort in
voller Höhe gezahlt wird und keine Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges erfolgt.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass üblicherweise ein versteckter Rabatt
bereits dadurch gewährt wird, dass die Altfahrzeuge zu einem über dem Marktpreis
liegenden Wert in Zahlung genommen werden. Sofern dies nicht notwendig ist,
dürfte es ohne Probleme möglich sein, einen Rabatt zu erhalten. Dies galt auch
für den entscheidenden Zeitraum Mai 2004.
Das Gericht schätzt den Rabatt, den die Klägerin hätte erzielen können,
jedenfalls auf 8 % des Listenpreises, § 287 Absatz 1 ZPO. Dass ein solcher
Rabatt möglich gewesen war, ergibt sich u.a. aus dem von der Beklagten
vorgelegten Angebot der Firma B. Dies muss erst Recht für das versicherte
Fahrzeugmodell geltend, da bereits im Mai 2004. sich ein Modellwechsel bei Ford
hinsichtlich des Focus abzeichnete, was in der Regel dazu führt, dass noch
höhere Rabatte zu erzielen sind, da die Händler ein gesteigertes Interesse daran
haben, die alten Fahrzeuge zu verkaufen. Es war der Klägerin auch zumutbar einen
entsprechenden Rabatt auszuhandeln. Hierzu bedarf es keiner unzumutbaren
Anstrengung. Es ist insofern dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt, dass
sich Rabatte in dieser Größenordnung erzielen lassen. Eine gewisse Anstrengung
wäre dabei der Klägerin im Übrigen auch zumutbar, da ihr gem. § 62 VVG eine
Pflicht zur Schadensminderung obliegt, die auch die Ausnutzung eines möglichen
Rabatts umfaßt.
Sofern aus älteren Gerichtsentscheidungen anklingt, dass die Gerichte gewisse
Bedenken hatten, ob die Aushandlung solcher Rabatte dem Versicherungsnehmer
zumutbar sei, so greifen diese Gesichtspunkte heute nicht mehr durch. Diese
Erwägungen beruhten vornehmlich auf der Tatsache,. dass nach dem damals noch
geltenden Rabattgesetz die Gewährung von über einen Betrag von 3 % hinaus
gehendnen Rabatten grundsätzlich unzulässig war. Die Gerichte sahen aufgrund
des, Risikos eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz es deshalb teilweise für den
Versicherungsnehmer aIs unzumutbar an, einen Rabatt aushandeln zu müssen. Diese
einschränkenden Gesichtspunkte gelten nach der Abschaffung des Rabattgesetzes
nicht mehr.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges, welcher knapp zwei Monate vor dem
Versicherungsfall lag keinen Nachlass erhalten hat. Dies heißt noch nicht, dass
ein Nachlass nicht erzielbar gewesen wäre.
Da die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, war über die hilfsweise erklärte
Aufrechnung nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.385,- €.
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