Ansparrücklage
– Investition nicht realisiert – neue Ansparrücklage möglich?
BFH
Az: XI R 28/05
Urteil vom
06.09.2006
Leitsätze:
1. Wurde für
die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3
EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante
Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder
eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende
Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger
Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin
geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE
197, 448, BStBl II 2002, 385).
2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche
Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die
Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004,
BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).
Gründe:
I.
Der mit der Klägerin im Streitjahr 1999 zusammen veranlagte Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) ermittelt seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In der
seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beigefügten Gewinnermittlung
berücksichtigte er eine sog. Ansparrücklage als Betriebsausgabe in Höhe von 80
000 DM für den geplanten Erwerb eines PKW der Marke Audi S 8 im Wert von 160 000
DM. Bereits in seinen Ge-winnnermittlungen für 1995 und 1997 hatte er jeweils
Ansparrücklagen für einen Audi S 8 als Betriebsausgaben berücksichtigt, ohne
diesen bis zum Ablauf der jeweiligen Investitionsfrist angeschafft zu haben.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt --FA--) im Streitjahr die Rücklage nicht mehr als Betriebsausgabe an.
Es fehle an der genauen Angabe des Investitionszeitpunkts. Der nachträglich bei
der Schlussbesprechung in Kopie vorgelegte Brief des Klägers an seine
Steuerberaterin vom 6. März 2000 über die bis zum Ende des Jahres 2001 geplante
Neuanschaffung des PKW reiche nicht aus, denn der Investitionszeitpunkt müsse
sich aus den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ergeben. Auch habe der
Kläger nach Angaben seiner Beraterin letztendlich keinen Audi S 8, sondern einen
Geländewagen oder eine Großraumlimousine angeschafft.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt
(Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1413).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 7g Abs. 3 EStG. Ob eine
Investition i.S. des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG "voraussichtlich bis zum Ende des
zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs" getätigt werde,
sei ausschließlich anhand des vom Steuerpflichtigen in seinen Aufzeichnungen
anzugebenen Investitionszeitpunkts zu prüfen. Allein aus der Bezeichnung des
anzuschaffenden Wirtschaftsguts könne noch nicht geschlossen werden, dass der
Steuerpflichtige bis zum Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums zu investieren
beabsichtige. Die Zeitangabe diene zugleich der gebotenen Konkretisierung der
Investition (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25.
Februar 2004 IV A 6 -S 2183 b- 1/04, BStBl I 2004, 337, Rn 8). Der
Gewinnzuschlag allein sei kein ausreichendes Instrument zur Verhinderung einer
missbräuchlichen Rücklagenbildung, wie der Streitfall zeige. Vielfach werde die
Ansparrücklage ohne jegliche Anschaffung oder Herstellung zur wiederholten
Ergebnisglättung gebildet, so z.B. zur Steuerung des (progressiven)
Einkommensteuersatzes, zur Inanspruchnahme außergewöhnlicher Belastungen oder
der Eigenheimzulage. Zudem entfalle bei Existenzgründern ohnehin der
Gewinnzuschlag. Die Angabe des Investitionszeitpunkts sei
Tatbestandsvoraussetzung für die Bildung der Gewinnrücklage. Dass die Rücklage
mangels Investition zum Ende des zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden
Wirtschaftsjahrs aufzulösen sei, ändere daran nichts.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet
abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die geplante
Investition sei mit "PKW Audi S 8" ohne Angabe des voraussichtlichen
Investitionszeitpunkts hinreichend konkretisiert. In der Vergangenheit habe das
FA daher auch keine zeitlichen Angaben verlangt.
II.
Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Die Sache
ist an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG kommt eine wiederholte Rücklagenbildung nach § 7g
Abs. 3 EStG für das gleiche Wirtschaftsgut nur in Betracht, wenn der
Steuerpflichtige nachvollziehbare Gründe dafür anführen kann, weshalb die
Investition zunächst nicht durchgeführt worden ist und die Investitionsabsicht
fortbesteht.
1. Die Auffassung des FG, der Kläger sei nicht gehindert gewesen, über Jahre
hinweg die Rücklage für die Anschaffung eines Audi S 8 fortzuführen, steht weder
mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem genannten Gesetzeszweck in Einklang.
Nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG darf die Rücklage im Streitjahr 50 v.H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht
überschreiten, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des
zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder
herstellen wird". Dies setzt eine Prognoseentscheidung über das künftige
Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des
jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus (vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846,
m.w.N.; vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom
6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; BFH-Beschluss vom
28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632). Die Bildung von
Ansparrücklagen "ins Blaue" ist unzulässig (BFH-Urteil in BFHE 200, 343, 348,
BStBl II 2004, 184), denn Normzweck ist die Förderung tatsächlicher
Investitionen.
Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2001 XI R
13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) nicht entgegen. Sollte aus ihr etwas
anderes entnommen werden können, hält der erkennende Senat hieran nicht fest. In
dem bezeichneten Urteil hatte er über die Frage zu entscheiden, ob der
Steuerpflichtige bei erstmaliger Bildung einer Rücklage für ein im Übrigen
hinreichend konkretisiertes Wirtschaftsgut seine Investitionsabsicht, wie
seinerzeit von der Finanzverwaltung verlangt (BMF-Schreiben vom 12. Dezember
1996 IV B 2 -S 2138- 37/96, BStBl I 1996, 1441, Tz. 3) g l a u b h a f t zu
machen hat. Dies hat er verneint. Dabei ist er davon ausgegangen, dass mit dem
Ausweis der geplanten Investition in der Gewinnermittlung dem ersten Anschein
nach zugleich die Investitionsabsicht dokumentiert wird.
Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine erstmalige, sondern um eine
wiederholte Rücklagenbildung für das gleiche Wirtschaftsgut. Hat der
Steuerpflichtige eine nach seiner eigenen Erklärung beabsichtigte Investition
tatsächlich nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums getätigt, sind an die
Plausibilität seines Vorbringens über das Fortbestehen seiner
Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Bei diesem Sachverhalt ist
es zumutbar und daher auch gerechtfertigt, vom Steuerpflichtigen eine --sachlich
einleuchtende-- Begründung dafür zu verlangen, weshalb die Investition trotz
gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, aber
gleichwohl weiterhin geplant ist.
2. Im Übrigen ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
die Behandlung der Rücklage als Betriebsausgabe nicht von zusätzlichen Angaben
über den Investitionszeitpunkt in der Buchführung bzw. den Aufzeichnungen für
die Gewinnermittlung abhängig (anders BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 337, Rn 8,
15).
a) Die Angaben des Klägers genügen § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG.
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ist die voraussichtliche
Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau zu bezeichnen, dass
künftig festgestellt werden kann, ob eine tatsächlich durchgeführte Investition
derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.
Notwendig sind insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. z.B. BFH-Urteil in
BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04,
BFH/NV 2005, 1563; BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187). Diesen
Anforderungen an die Konkretisierung der beabsichtigten Investition ist mit der
Angabe des Klägers, einen "PKW Audi S 8" für 160 000 DM anschaffen zu wollen,
Genüge getan. Außerdem hat der Kläger im Rahmen der Außenprüfung ein Schreiben
vom 6. März 2000 an seine Steuerberaterin vorgelegt, wonach der PKW bis 2001
angeschafft werden sollte.
b) Unter diesen Umständen steht der Behandlung der Rücklage als Betriebsausgabe
nicht entgegen, dass der Investitionszeitpunkt nicht in den der Gewinnermittlung
dienenden Aufzeichnungen gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, Abs. 6 EStG
festgehalten war. Die Frage, ob trotz § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG auf jegliche
zeitliche Angaben --so FG-- verzichtet werden kann, ist auf Grund des Schreibens
des Klägers an die Steuerberaterin im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
aa) Der Zeitangabe in der Buchführung bzw. den Aufzeichnungen für die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt als solcher keine
materiell-rechtliche Bedeutung zu. Aus § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG
ergibt sich, dass die Investition bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs getätigt werden muss, anderenfalls der
Gewinn in diesem Wirtschaftsjahr um die aufgelöste Rücklage zuzüglich eines
Aufschlags von 6 v.H. (§ 7g Abs. 5 EStG) zu erhöhen ist. Aus der Nichteinhaltung
der von den Steuerpflichtigen nach Auffassung des FA zu fordernden zeitlichen
Angaben ergeben sich keine weitergehenden Rechtsfolgen. Sollte ein
Steuerpflichtiger z.B. in seiner Gewinnermittlung für den Veranlagungszeitraum
2001 eine Rücklage für die Anschaffung eines (konkretisierten) Wirtschaftsguts
bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2002 bilden und diese Frist nicht
einhalten, hat dies keine Gewinnauswirkung, denn die Rücklage ist erst zum Ende
des Veranlagungszeitraums 2003 aufzulösen. Entsprechendes gilt --entgegen z.B.
FG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2000 II 357/00 (Deutsches
Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 175)-- erst recht, wenn der
Investitionszeitpunkt auf einen bestimmten Monat innerhalb des
Zwei-Jahres-Zeitraums festgelegt wird, da sich die Auflösung der Rücklage bzw.
die nach § 7g Abs. 6 EStG anzusetzende Betriebseinnahme stets nur zum Ende eines
Wirtschaftsjahrs auswirken (z.B. BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004,
187). Wird die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums
aufgegeben, ist die Rücklage, unabhängig von früheren Zeitangaben aufzulösen
(BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66).
bb) Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, die Bildung einer Ansparrücklage an
der danach nur formalen Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts bzw.
-jahrs in der Buchführung bzw. in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung
scheitern zu lassen. § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG listet im Einzelnen die neben der
Konkretisierung der geplanten Investition notwendigen Voraussetzungen für die
Bildung einer Ansparrücklage auf. Dazu gehört zwar nach Nr. 3, dass die Bildung
und Auflösung der Rücklage in der Buchhaltung bzw. in den entsprechenden
Aufzeichnungen verfolgt werden können, nicht aber die Angabe des
Investitionszeitpunkts. Weitergehende formale Anforderungen zu stellen, liefe
dem Normzweck zuwider und stünde auch im Gegensatz zur Gesetzesbegründung,
wonach die Rücklage ohne Vorlage von Investitionsplänen gebildet werden kann (BTDrucks
12/4487, S. 33; FG Köln, Beschluss vom 13. März 2002 7 V 126/02, DStRE 2002,
807; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau 2001, 1206, 1208). Begünstigt werden sollte
letztendlich der Steuerpflichtige, der die geplante Investition innerhalb des
gesetzlichen Investitionszeitraums realisiert.