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Anteilsrotation – Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten?
BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 48/97
Urteil vom 18. Juli 2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsatz:
Eine "Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der veräußerten
Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die Gesellschaft anschließend
liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerer der
Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben
können.
Normen:
§ 42 AO 1977; § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 17
Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 50c EStG 1990, §§ 27 ff., § 44
KStG, § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB
Gründe
Streitig ist, ob die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer GmbH durch deren
nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter in der Person der erwerbenden
Gesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch begründet, wenn diese sich die Gewinne
der GmbH voll ausschütten lässt, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
auf die Beteiligung auf 0 vornimmt und anschließend die GmbH liquidiert (sog.
Anteilsrotation).
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH,
die Unternehmensberatung für kleinere und mittlere Unternehmen, Existenzaufbau
und Existenzgründungsberatungen betreibt. Unter ihrer Firma ist sie mit dem
genannten Unternehmensgegenstand seit 1985 tätig. Im Streitjahr 1990 wurden
sämtliche Anteile an der Klägerin von einem Gesellschafter gehalten, der
zugleich ihr Geschäftsführer war.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1990 erwarb die Klägerin alle Gesellschaftsanteile
an der A von deren (sieben) Gesellschaftern zu einem Gesamtkaufpreis von
2 868 000 DM. Die A war 1979 ins Handelsregister eingetragen worden. Zum
Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile waren alle Gesellschafter jeweils zu nicht
mehr als 25 v.H. beteiligt. Das Vermögen der A bestand zu diesem Zeitpunkt
weitgehend aus flüssigen Mitteln. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1990 löste die
Klägerin die A zum 31. Dezember 1990 auf. Durch Gewinnverteilungsbeschluss vom
30. Dezember 1990 schüttete die A ihren Gewinn einschließlich der Rücklagen in
Höhe von 2 142 517 DM aus. Diese Ausschüttung zuzüglich anrechenbarer
Körperschaftsteuer in Höhe von 1 205 165 DM (insgesamt 3 347 682 DM) erfasste
die Klägerin buchmäßig als Ertrag, andererseits schrieb sie die Beteiligung an
der A auf 0 DM ab.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts und eines erklärten Einkommens (vor
Verlustabzug) von 291 360 DM setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) die Körperschaftsteuer der Klägerin zunächst mit 142 027 DM
fest. Die Abrechnung ergab nach Anrechnung von Körperschaftsteuer
(1 205 165 DM), Kapitalertragsteuer (535 629 DM) und einer bereits geleisteten
Zahlung (2 900 DM) einen Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von
1 601 667 DM.
Mit geändertem Bescheid vom 17. Mai 1991 erkannte das FA die Gewinnausschüttung
und die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A nicht mehr an, da ein
Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege.
Entsprechend minderte es das Einkommen der Klägerin um die Ausschüttung in Höhe
von 3 347 682 DM und erhöhte es um die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung
an der A in Höhe von 2 868 000 DM. Auf der Grundlage eines zu versteuernden
Einkommens von nunmehr ./. 188 320 DM setzte es die Körperschaftsteuer 1990 mit
0 DM fest. Die Abrechnung vom 19. Juni 1991 führte zu einer Erstattung von
lediglich 2 900 DM zugunsten der Klägerin.
Die gegen diesen Änderungsbescheid gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG)
ab. Auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1120 abgedruckten
Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie
beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und des geänderten Bescheides vom
17. Mai 1991 und die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1990 (wie vor
Ergehen des Änderungsbescheides) unter Berücksichtigung der Ausschüttung und der
Teilwertabschreibung.
Weiterhin rügt sie, dass das FG die ehemaligen Gesellschafter der A zum
Verfahren hätte beiladen müssen (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) tritt der
Revision entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorentscheidung
war aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Die Klage ist zulässig. Obwohl die Klägerin begehrt, die Körperschaftsteuer für
das Streitjahr höher als im angefochtenen Bescheid festzusetzen, kann sie ein
Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Insoweit wird auf das Senatsurteil vom
15. Dezember 1999 I R 29/97 (BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527) verwiesen.
Die Klage ist auch begründet. Zu Unrecht hat das FG im Streitfall einen
Gestaltungsmissbrauch der Klägerin i.S. des § 42 AO 1977 bejaht.
1. Nach § 42 Satz 1 AO 1977 kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Von einer Umgehung ist
auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten
Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch
wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu
rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137,
433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186,
534, BStBl II 1999, 729; vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II
1996, 443, m.w.N.). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der
Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur
Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür
einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das
Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar
1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992
VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999,
729). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage,
wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. Senatsurteil vom 19. August
1999 I R 77/96, BFHE 189, 342; BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE
163, 449, BStBl II 1991, 607). Dient die Gestaltung hingegen wirtschaftlichen
Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit
beurteilt werden (BFH-Urteile vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991,
432; in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).
2. a) Die Klägerin selbst wählte keine rechtliche Gestaltung, die zur Erreichung
eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels im bezeichneten Sinne unangemessen war.
Sie erwarb von fremden Dritten Anteile an einer GmbH, um deren liquides Vermögen
mittels einer Ausschüttung zu vereinnahmen. § 101 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) wurde von den Parteien des Kaufvertrages zulässigerweise abbedungen. Zur
Abwicklung dieses Geschäfts wandte die Klägerin Anschaffungskosten in Höhe von
2 868 000 DM auf. Demgegenüber erzielte sie Beteiligungserträge (einschließlich
des damit verbundenen Körperschaftsteuerguthabens) in Höhe von 3 347 682 DM,
somit einen buchmäßigen Gewinn in Höhe von 479 682 DM. Für diesen
Geschäftsvorfall stand der Klägerin eine andere Gestaltungsform als die gewählte
nicht zur Verfügung. Es kann dahinstehen, ob diese Aktivitäten dem eigentlichen
Unternehmensgegenstand der Klägerin zuzurechnen sind. Jedenfalls dienten sie als
solche einem bestimmten wirtschaftlichen Zweck. Daran ändert nichts, wenn die
Klägerin von vornherein die Absicht gehabt haben sollte, die A nach der
Ausschüttung zu liquidieren. Die Liquidation war lediglich wirtschaftliche und
rechtliche Konsequenz der Vollausschüttung. Ob der mit der Abwicklung der
Beteiligung insgesamt erzielte Gewinn im Hinblick auf die Liquidationstätigkeit
und die damit möglicherweise verbundenen Risiken angemessen erscheint, ist daher
letztlich unerheblich. Der Umstand, dass der Erwerb der Beteiligung nach den
Feststellungen des FG fremdfinanziert und u.a. durch ein Darlehen der A gedeckt
war, lässt den Geschäftsvorfall weder ungewöhnlich noch unangemessen erscheinen.
Die Klägerin erwarb die Anteile an der A auch nicht, um ihre steuerlichen
Verhältnisse, d.h. die Höhe der sie betreffenden Steuerfestsetzung günstig zu
gestalten. Sie erklärte die Differenz zwischen der Gewinnausschüttung und dem
gezahlten Kaufpreis als Gewinn und damit --unabhängig von bestehenden
Anrechnungsguthaben-- ein höheres zu versteuerndes Einkommen mit der Folge
höherer Körperschaftsteuer, als vom FA im angegriffenen geänderten Bescheid vom
17. Mai 1991 festgesetzt worden ist.
b) Die Klägerin schrieb in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 auch die
Beteiligung an der A zu Recht ab. Denn diese war nach der Ausschüttung nicht
mehr werthaltig. Daraus folgt gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG),
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 253 Abs. 2 Satz 3
des Handelsgesetzbuches (HGB) die Verpflichtung zum Ansatz des zutreffenden
niedrigeren Teilwerts.
Da die Teilwertabschreibung rechtliche Folge der vorangegangenen Ausschüttung
ist, kann sie keine (unangemessene) Gestaltung i.S. des § 42 Satz 1 AO 1977
sein. Deshalb ist sie der Besteuerung der Klägerin zugrunde zu legen. Der
Gesetzgeber hat eine Teilwertabschreibung auf erworbene Beteiligungen nur unter
den Voraussetzungen des § 50c EStG 1990 als nicht berücksichtigungsfähig
angesehen, die im Streitfall nicht vorliegen. § 50c Abs. 11 EStG, der die
Anwendbarkeit der Regelungen des § 50c Abs. 1 bis 8 EStG auch auf den Erwerb von
Beteiligungen von anrechnungsberechtigten Anteilseignern erstreckt, ist erst
durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) ins EStG eingefügt worden. Diese Vorschrift
ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG 1998 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997
anwendbar; ihre Anwendbarkeit kann nicht unter Hinweis auf § 42 AO 1977
vorverlagert werden (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490,
BStBl II 1998, 90).
c) Auch die Inanspruchnahme der sich aus § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990
ergebenden Anrechnung der Körperschaftsteuer der A kann nicht als Teil einer
unangemessenen Gestaltung durch die Klägerin gewertet werden. Die
Anrechnungsberechtigung folgt der Ausschüttung zwangsläufig. Sie setzt gemäß
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1990 i.V.m. § 44 KStG eine Bescheinigung
voraus, die --wie vorliegend geschehen-- von der ausschüttenden
Kapitalgesellschaft auf den Namen der Anteilseigner (Klägerin) auszustellen ist
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Der Anteilseigner bestimmt sich für die
Kapitalgesellschaft nach der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung. Ein davon
abweichender steuerlicher Begriff des Anteilseigners existiert nicht.
Anteilseigner i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 KStG war daher vorliegend
ausschließlich die Klägerin. Die Klägerin erfasste die anzurechnende
Körperschaftsteuer der A als Teil der Ausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG
1990 auch buchmäßig.
3. a) Ein Gestaltungsmissbrauch der Klägerin lässt sich --entgegen der
Vorinstanz-- auch nicht darauf stützen, dass ihr eine rechtsmissbräuchliche
Gestaltung durch die ehemaligen Gesellschafter der A zuzurechnen wäre.
Zwar kann ein Missbrauch i.S. des § 42 AO 1977 auch darin bestehen, dass ein
Steuerpflichtiger einen anderen zu einer unangemessenen Gestaltung veranlasst
und hieraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteile in BFHE
167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II
1991, 866). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist allerdings im Streitfall
bereits deshalb zweifelhaft, weil die Gesellschafter der A an der Klägerin nicht
beteiligt waren. Sie vermochten daher ihren Willen bei der Klägerin nicht
durchzusetzen. Mit dem Erwerb der Anteile der A verfolgte die Klägerin ein
wirtschaftliches Eigeninteresse. Auch wenn von einem einvernehmlichen Handeln
("Deal") mit den veräußernden Gesellschaftern der A auszugehen ist, begründet
dies --unter fremden Dritten-- ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein
missbräuchliches Verhalten i.S. des § 42 AO 1977. Diesem Gedanken braucht aber
nicht weiter nachgegangen zu werden.
Denn der Senat folgt der Vorentscheidung bereits insoweit nicht, als sie im
Streitfall die Gestaltung durch die ehemaligen Anteilseigner der A als
missbräuchlich wertet, weil diese ihrerseits nicht die Liquidation der A
wählten, sondern bewirkten, dass ihnen über den nach § 17 EStG 1990 nicht
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn die Gewinne der A weitgehend steuerfrei
zugeführt wurden.
b) Veräußert ein Gesellschafter seine Beteiligung vor einer Ausschüttung,
bezieht er die Gewinne und Rücklagen, die die Körperschaft künftig ausschüttet,
in die Bemessung des Kaufpreises ein. Sie erhöhen den Substanzwert der
Gesellschaft. Der Veräußerer versteuert so regelmäßig den künftigen
"Beteiligungsertrag" in Form des Veräußerungsgewinnes.
Diese Besteuerung tritt allerdings nicht ein, wenn der Veräußerer nicht die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung
erfüllt, weil er z.B. zu 25 v.H. oder weniger an der Körperschaft beteiligt ist.
Dieser Begrenzung des Wesentlichkeitskriteriums liegen jedoch Entscheidungen des
Gesetzgebers zugrunde, die durch die Anwendung des § 42 AO 1977 nicht korrigiert
werden dürfen (Senatsurteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90). Eine Anwendung
von § 42 AO 1977 kann daher allenfalls in Betracht kommen, wenn die Veräußerung
der Beteiligung tatsächlich wirtschaftlich nicht gewollt war (vgl. dazu auch
Herzig, Der Betrieb --DB-- 1980, 1605; Herzig/Förster, DB 1997, 594; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt,
Die Körperschaftsteuer, 2000, § 17 EStG Rdnrn. 248 ff.; Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 17 EStG
Rdnr. 355; Hörger in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Stand
2000, § 17 EStG Rdnr. 91). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der
zwischengeschaltete Erwerber nach Erfüllung des steuerbegünstigenden
Tatbestandes alsbald wieder liquidiert wird (Senatsurteil in BFHE 181, 490,
BStBl II 1998, 90). So aber liegt der Streitfall nicht. Es wurde nicht die
zwischengeschaltete Erwerberin der Anteile (Klägerin), sondern die Gesellschaft,
deren Anteile übertragen wurden, also die "veräußerte" Gesellschaft liquidiert.
Während im ersteren Falle durch die spätere Liquidation der zwischengeschalteten
Gesellschaft die unmittelbare Beteiligung der Veräußerer der Anteile an der
veräußerten Gesellschaft und damit der ursprünglich bestehende Zustand wieder
hergestellt wird, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin als
Erwerberin der Anteile besteht mit eigenem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unverändert fort. Es war beim Verkauf auch kein Rückerwerb der veräußerten
Anteile an der A durch die ursprünglichen Anteilseigner vorgesehen.
c) Auch die zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehende "Liquidationsreife" der A
führt zu keiner missbräuchlichen Gestaltung. Die Liquidation einer Gesellschaft
steht im Ermessen der Anteilseigner. Sie sind grundsätzlich in der Entscheidung
frei, eine zur Liquidation anstehende Gesellschaft selbst zu liquidieren oder zu
diesem Zwecke --gleichsam zur Geschäftsbesorgung-- an einen Dritten zu
veräußern, um so die Realisierung des durch die Gesellschaftsanteile
verkörperten Vermögens zu erreichen. Auch der letzteren Vorgehensweise kann ein
wirtschaftlicher Zweck nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Sie birgt für
die Anteilseigner jedenfalls den Vorteil tatsächlich und rechtlich einfacher
Handhabung. Die Veräußerung von Beteiligungen zum Zwecke der Liquidation ist im
Rahmen gewandelter Unternehmenspolitik daher weder ungewöhnlich noch
unangemessen. Zwar hat der BFH im Urteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729
eine Veräußerung von Anteilen mit dem Ziel der Liquidation der Gesellschaft in
den Personen der Anteilseigner als Gestaltungsmissbrauch beurteilt. Dem dort zu
beurteilenden Fall lagen indessen die Besonderheiten zugrunde, dass die
liquidierte Gesellschaft zuvor zur Verwertung lediglich eines Grundstücks
gegründet und konzipiert worden war und ihr aus diesem Geschäftsvorfall
resultierendes Barvermögen vor der Veräußerung der Anteile bereits
wirtschaftlich auf die Anteilseigner übertragen hatte. Zudem war die erwerbende
Gesellschaft von einer ausländischen Domizilgesellschaft im Auftrage und mit dem
Kapital der veräußernden Anteilseigner gegründet worden; auch wurde sie im
Anschluss an die Abwicklung der erworbenen Beteiligung liquidiert. Derartige
Besonderheiten weist der Streitfall nicht auf. Vor allem fehlt es an einer
Beherrschung der Klägerin durch die ehemaligen Gesellschafter der A, wie sie im
BMF-Schreiben vom 3. Februar 1998 IV B 7 -S 2810- 4/98 (BStBl I 1998, 207,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 421) als Voraussetzung für einen
Gestaltungsmissbrauch in Form einer "Anteilsrotation" gefordert wird (vgl. dazu
auch Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 17 Rdnr. 228;
Weindl, Betriebs-Berater --BB-- 1992, 1467, 1469).
Wegen der Verschiedenheit der zu beurteilenden Sachverhalte hält der Senat eine
Vorlage des Streitfalles an den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO wegen
Abweichung von der genannten Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 186, 534,
BStBl II 1999, 729 nicht für erforderlich. Der Streitfall wirft auch keine
Rechtsfragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 11 Abs. 4 FGO
zukäme.
d) Das Motiv der Ersparnis von Steuern allein macht eine Gestaltung nicht
unangemessen (BFH-Beschluss in BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272). Ein
Steuerpflichtiger ist nicht gehindert, aus mehreren sich anbietenden Lösungen,
die nicht unangemessen erscheinen, die steuerlich günstigste zu wählen
(BFH-Urteile vom 17. November 1978 VI R 139/77, BFHE 126, 293, BStBl II 1979,
60; vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942; vom
12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158).
Da die Veräußerung der Anteile an der A zum Zwecke der Liquidation im Streitfall
bereits als solche nicht unangemessen war, ist die weitere Prüfung entbehrlich,
ob dafür auch einzelne der von der Klägerin bezeichneten wirtschaftlichen oder
"auflösungstechnischen" Gründe sprechen.
4. Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass die Anwendung des § 42
AO 1977 systematisch Vorrang vor derjenigen des § 17 EStG hat. Dieser Vorrang
ist jedoch inhaltlich an der Vorschrift des § 17 EStG und ihrer Entwicklung zu
messen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 I R 117/97, Internationales Steuerrecht
2000, 182, BFH/NV 2000, 824; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II
2000, 527). Da der Gesetzgeber die Grenze der wesentlichen Beteiligung in § 17
Abs. 1 EStG erst mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März
1999 (BGBl I, 402, BStBl I, 304) mit Wirkung erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1999 auf 10 v.H. gesenkt hat, vermag der Senat in der
Nutzung der Regelung des § 17 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung
jedenfalls im Streitfall keinen Gestaltungsmissbrauch zu erkennen.
5. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren betrifft die Besteuerung der
Klägerin. Sie berührt weder die Steuerschuldverhältnisse der ursprünglichen
Anteilseigner der A noch bestätigt oder verändert sie die Festsetzung der diese
betreffenden Steuern (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl.,
§ 60 Anm. 23). Es ist daher kein Fall notwendiger Beiladung gemäß § 60 Abs. 3
FGO gegeben.
6. Die Vorinstanz hat eine abweichende Auffassung vertreten. Ihr Urteil war
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene
Körperschaftsteuerbescheid ist antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und
Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrages wird dem FA nach Maßgabe der
Gründe dieser Entscheidung überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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