Anwaltsnotar NRW -
Stellenbesetzungsverfahren
Bundesgerichtshof
Az: NotZ 38/06
Beschluss vom 26.03.2007
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. März
2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 26/05
- wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem
Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren
entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im
Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (JMBl. NRW
S. 41) für den Amtsgerichtsbezirk R. ausgeschriebene Notarstelle. Der
Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung
des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8.
März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl.
NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für den weiteren Beteiligten wurde
die höchste Gesamtpunktzahl (182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der
hinter dem weiteren Beteiligten die vierte Rangstelle einnimmt, wurde mit
Verfügung vom 3. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung
angesichts einer Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden könne.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem
Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der am 15. Februar
2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4
BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des
Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei
zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot
2004 zutreffend und erschöpfend angewandt.
1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 =
DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat
das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner
Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten
Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig
erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur
Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei,
sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen
Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S.
100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz
und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl
S. 222) sowie die AVNot Baden-Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S.
561). Diese Verwaltungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im
Wesentlichen den in § 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten
entsprachen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6
Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine
angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die
sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch
festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm auf der Grundlage der
angeführten Verwaltungsvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis
der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den
Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110,
304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die
Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über
seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor
allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen
Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine
Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das
angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
differenziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen
Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im
Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE
aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP
2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).
2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, um dem früher in
Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304,
331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu
erreichen. Die Kappungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und
praktische Bewährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form
aufgegeben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem
Zusammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische
und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf
insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges Übergewicht der im zweiten
Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 multiplizierten - Note beanstandet.
Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45
Punkte gutgeschrieben werden konnten, für die spezifische Eignungsprognose
dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen.
Dadurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während
der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede
notarielle Praxis erreicht werden.
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird nunmehr
mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), während für
notarspezifische Fortbildung und Beurkundungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte
erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von
Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare
Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können
diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich
übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt
maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).
3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom
20. April 2004 und vom 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22.
November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 -
DNotZ 2005, 942) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der
Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten
Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem
ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle
Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden
notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als
bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische
Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des
Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das
Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch
das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell
nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3
BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein
Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten
Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische
Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann
sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann
ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser
Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise
er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das
Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das
Bewerbungsverfahren auf Grundlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das
Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber
erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der
ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem
vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen
Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer
Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und
Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer
Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die
geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 -
NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ
14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom
Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 -
und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung
angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ
16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten
Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR
3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR
11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ
4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot
2004 gilt nichts anderes. Die seitens des Antragstellers erhobenen
Beanstandungen greifen nicht durch.
a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische
Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der
die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu berücksichtigen ist
(§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses
Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der
bisherigen Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom
Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der
damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den
vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat
ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei
demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl.
Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Wenn der
Antragsteller auf seine überdurchschnittliche Examensnote verweist, die der
Antragsgegner - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten
berücksichtigt hat, und sich dagegen wendet, dass der weitere Beteiligte über
ein schwächeres Examen verfüge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste
Rangstelle gesetzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung
des Bundesverfassungsgerichts entspricht, der Examensnote nicht mehr den
bisherigen Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen wird ihrer Bedeutung immer noch
angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den notarspezifischen
Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie
sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu erreichen
sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Da dem weiteren Beteiligten und dem
Antragsteller für ihre bisherige anwaltliche Tätigkeit jeweils 30 Punkte
gutgeschrieben worden sind, ist die bessere Leistung im Staatsexamen mit einem
daraus resultierenden Punktevorsprung von 24,50 Punkten (88,10 Punkte gegenüber
63,60 Punkten) für den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation
ausreichend berücksichtigt.
b) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annähernd gleiche
Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller kann insgesamt 52
Halbtage geltend machen und erlangt damit 26 Punkte, während dem Antragsteller
dies für 51 Halbtage und demgemäß 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom
Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung
fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller
jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein,
insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere
Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren
Beteiligten absolvierten Fortbildungen; statt dessen verweist er selbst darauf,
dass für ihn bislang keine Möglichkeit bestanden hat, benotete
Leistungsnachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im Weiteren
- lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, in welchem Bezug sie
zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der von ihm erbrachten, gegenüber
dem weiteren Beteiligten vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der
Auswahlentscheidung des Antragsgegners gefunden haben und inwieweit dies auf den
Ausgang des Besetzungsverfahrens hat Einfluß nehmen können.
c) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich höheres
Beurkundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte erzielt,
von denen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 90 Punkte angerechnet worden sind;
der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen Vorbereitung auf den
angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars hingegen nur auf 29,5 Punkte gebracht.
Soweit er gegen die Art und Weise, wie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom
Antragsgegner verwendeten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert
und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Report 2006, 537) zu eigen
gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.
November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den Ausführungen dieses
Oberlandesgerichts nicht anzuschließen.
aa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl gewertet,
sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, wenn der
Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer
Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen
differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte
Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern-
und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte
abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer
Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne
weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die
Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird,
weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn
der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zum Maßstab
nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden
erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie
sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung
ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende
Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorbereitung,
Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen
der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Sie
böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender
Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten
Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verlässlichere
Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der
Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (Senatsbeschluss vom
20. November 2006 aaO S. 112 Rn. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den
AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung
handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für eine - vom Antragsteller geforderte
- notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag
u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum
Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06).
bb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach § 17 Abs. 2 Nr.
4 AVNot 2004 auch Niederschriften nach § 36 BeurkG und - vor allem - auch nach §
38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm zuzugeben, dass es sich jedenfalls
häufig um einfachere Urkundsgeschäfte handelt, durch die keine größere
notarielle Erfahrung gewonnen werden kann; die in anderen Bundesländern
erlassenen AVNot nehmen daher zumindest notarielle Urkundstätigkeiten nach § 38
BeurkG von der Bewertung aus (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. d des
Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl. S. 323);
aber auch derartige notarielle Geschäfte können im Einzelfall - im Unterschied
zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und Unterschriftsbeglaubigungen nach §
40 BeurkG - durchaus rechtlich anspruchsvoll sein, wie sich aus der
Stellungnahme der Westfälischen Notarkammer ergibt. Dennoch kann offen bleiben,
ob durch ihre Einbeziehung in den Leistungsnachweis angehender Notare durch den
Antragsgegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen
nicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne besonderen
Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden
erzielen ließe (vgl. BVerfGE 110, 304, 331). Denn der Antragsteller wendet sich
nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des von ihm angegriffenen
Beschlusses, derartige Urkundsgeschäfte hätten am notariellen Geschäftsaufkommen
in Nordrhein-Westfalen einen selten 25% übersteigenden Anteil. Für die vom
Antragsteller gesehene Gefahr, dass ein Bewerber seine Punkte ganz oder
zumindest überwiegend aus der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt,
ist daher nichts ersichtlich. Der Antragsteller legt überdies auch hier nicht
dar, inwieweit sich eine Nichtberücksichtigung solcher Urkundsgeschäfte in
seinem Falle auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis
das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten verschoben
hätte.
Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit einem "großen" Notariat seien
gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt, wenn es darum gehe,
umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen.
Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte üben ihren Beruf nicht
als Einzelanwälte aus. Der Antragsteller ist mit einer Sozia verbunden, die
zugleich den Zweitberuf der Anwaltsnotarin ausübt. Er macht nicht deutlich,
weshalb sich der weitere Beteiligte, in dessen Sozietät zeitweise ein
Rechtsanwalt zugleich Anwaltsnotar war, in einer Situation befindet, die ihm
hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu
Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
hinnehmbaren Vorteil verschafft.
5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von
fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch
die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer
ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers
nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den
Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind,
nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte
umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der
Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum
nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen
Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und
ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese
Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn.
14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21). Darauf
verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.
Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen
danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die
in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit,
theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete
Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen
sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig
zu erfassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass
"im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber vorhandene
besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben werden können. Dadurch
erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO)
gefordert - das ihnen gebührende Gewicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006
- NotZ 4/06 - aaO Rn. 22). Insbesondere den über ein hohes Beurkundungsaufkommen
hinausgehenden Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder
Notariatsverwalter sowie einer besonderen "Notarnähe" der bisherigen
anwaltlichen Tätigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen werden.
a) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der Begründung, dass er
seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenheiten - mit einer Vielzahl von
schwierigen Vertragsgestaltungen - vorbereitet und bearbeitet habe. Durch die
Vergabe von Sonderpunkten ließe sich der zum weiteren Beteiligten im
Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand jedoch nicht überbrücken; denn es sind
keine Umstände ersichtlich, die Sonderpunkte in dieser Größenordnung
rechtfertigen könnten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von
35,5, der sich durch die Vergabe von 3,8 Sonderpunkten an ihn auf 39,3 erhöht,
wobei seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche Qualifikation
als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ
11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal Berücksichtigung
gefunden hat.
b) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des Antragsgegners
bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist; denn mögliche Fehler hätten
sich für das Verhältnis des Antragstellers zum weiteren Beteiligten nicht
ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann offen bleiben, ob der Vortrag des
Antragstellers zur Ausgestaltung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, auf
die sich in der Bewerbung kein Hinweis findet, hinreichend substantiiert ist und
mit Blick auf § 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO nach Ablauf der Bewerbungsfrist
berücksichtigungsfähig wäre (vgl. BGHZ 126, 39, 50; Senatsbeschluss vom 22.
November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155).
6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamtpunktzahlen durfte
der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nach alledem zugunsten des
weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt demgegenüber nur die
vierte Rangstelle ein. Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche
und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von dieser
Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall
bezogene, abschließende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das
von ihr erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich.