Anwaltsgebühren – außergerichtliche – Hinzurechnung zum Streitwert
Bundesgerichtshof
Az: VI ZB
18/06
Beschluss vom
15.05.2007
Leitsatz:
Vorprozessual
aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend
gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom
30. Januar 2007 - X ZB 7/06).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Krefeld vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 572,30 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in Höhe von 572,30 EUR nebst
Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr
nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr seines
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 33,93 EUR nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Ausnahme der begehrten Zinsen beim
Freistellungsanspruch antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es auf 572,30
EUR festgesetzt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Gegen das Urteil hat die
Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Berufungswert werde
überstiegen, da die geltend gemachten anrechnungsfreien vorgerichtlichen
Anwaltskosten dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Berufungsgericht hat
durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen. Das
Amtsgericht habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Die vom Kläger geltend
gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien gemäß § 4 Abs. 1 ZPO
nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforderung im Sinne dieser
Vorschrift handle. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde
der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgebliche
Rechtsfrage inzwischen durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt
ist und das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat.
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06), der
inzwischen in juris veröffentlicht worden ist und dem sich der entscheidende
Senat anschließt, ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufgewendete
Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten
Hauptanspruchs unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung
hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten
Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind, nicht werterhöhend wirken.
Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben
Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt,
wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht
auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom
Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist. Das ist hier der Fall.
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses
bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache
Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den
Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines
Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die
der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501; vom 30. Januar
2007 - X ZB 7/06 - Rn. 6). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des
Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im
Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG
geltend gemacht werden; soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege
festgesetzt werden können, können sie auf der Grundlage eines
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer Klage auf
Erstattung dieser Kosten sein.
Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das
Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der
Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen
Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der
materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der
er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung
abhängig, so dass es sich bei dem zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual
aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Geschäftsgebühren um
Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache - wie hier
- Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten
der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend
gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. BGH,
Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - Rn. 7 f. m.w.N.). Insoweit liegt der
Fall anders als bei vorgerichtlichen Sachverständigenkosten im
Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, wenn diese als eine von mehreren
Schadenspositionen geltend gemacht werden und der Sache nach als
Herstellungskosten anzusehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 -
VI ZB 39/06, z.V.b.).