Anwaltsprozess
– Kündigung der Vollmacht und Zustellung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
58/06
Urteil vom
25.04.2007
Leitsatz:
Im
Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem
Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines
neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass der neu benannte
Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§ 78 ZPO). Ist
dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt
weiterhin zustellungsbevollmächtigt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
25. April 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 wird auf Kosten des
Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 23. Dezember
2004 (insoweit rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller
verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen
Unterhalt in Höhe von monatlich 1.067 EUR zu zahlen. Gegen diese Verurteilung
legten die - am Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwälte A. & M. für den
Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und begründeten diese.
Nachdem das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte,
meldete sich Rechtsanwalt G. für den Antragsteller und teilte mit, diesen
künftig zu vertreten. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten A. & M. legten ihr
Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien Rechtsanwalt G. und erklärte, "er
sei nicht beim Oberlandesgericht zugelassen und könne deshalb heute nicht
verhandeln". Auf Antrag des Antragsgegnervertreters wurde die Berufung des
Antragstellers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde den
früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Rechtsanwälten A. &
M., am 1. Juni 2005 zugestellt. Am 6. Juni 2005 veranlasste die Geschäftsstelle
eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an Rechtsanwalt G., der das
Versäumnisurteil am 11. Juni 2005 erhielt. Nachdem Rechtsanwalt G. am 24. Juni
2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden war, legte er am
(Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht den Einspruch als
unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht
zugelassene - Revision des Antragstellers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den Einspruch des Antragstellers gegen das - seine
Berufung zurückweisende Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die
zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils an die früheren
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers begonnen. Im Anwaltsprozess
erlange die Kündigung der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem
Gericht gegenüber (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 87 Rdn. 6) erst
durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
Durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei diese Folge aber noch nicht
eingetreten, weil dieser seinerzeit nicht als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht
zugelassen gewesen sei. Damit folge der Senat der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei
einem Gericht Prozesshandlungsvoraussetzung sei und zum Zeitpunkt der Vornahme
der Prozesshandlung gegeben sein müsse. Die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei
deswegen mangels Postulationsfähigkeit noch nicht wirksam gewesen, so dass die
Vollmacht der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
fortgedauert habe. Das Versäumnisurteil sei somit am 1. Juni 2005 wirksam an
diese zugestellt worden. Dass im Rubrum des Versäumnisurteils Rechtsanwalt G.
aufgeführt gewesen sei und dass das Versäumnisurteil später auch ihm zugestellt
worden sei, ändere an der Wirksamkeit der Zustellung an die früheren
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nichts. Der durch Rechtsanwalt G.
am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei deswegen verspätet und somit
unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für die
Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten dessen
Postulationsfähigkeit gegeben sein müsse, "in Rechtsprechung und Literatur
durchaus auch verneint oder offen gelassen worden" sei.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand. Das
Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, weil
dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO
eingegangen ist.
1. Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beginnt
nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO mit Zustellung des
Versäumnisurteils. Eine solche wirksame Zustellung ist hier am 1. Juni 2005 an
die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers A. & M. erfolgt.
Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren, auch
soweit es um die Zustellung eines Versäumnisurteils geht, an den für den
Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Die Rechtsanwälte
A. & M. hatten den Antragsteller im Berufungsverfahren vertreten sowie die
Berufung eingelegt und diese begründet. An der Prozessvollmacht für diese
Rechtsanwälte hat sich für den Gegner und das Gericht zunächst weder durch die
Bestellung des Rechtsanwalts G. als neuer Verfahrensbevollmächtigter des
Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 noch durch die Niederlegung des
Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. vom 25. Mai 2005 etwas geändert.
Nach § 87 Abs. 1 1. Halbs. ZPO gilt eine Vollmacht grundsätzlich bis zur Anzeige
ihres Erlöschens als fortbestehend. Im Anwaltsprozess - wie hier nach § 78 Abs.
1 Satz 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht - erlangt die Kündigung einer Vollmacht
nach § 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die
Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt wird. Dies setzt
allerdings voraus, dass der neue Rechtsanwalt auch in der Lage ist, die Partei
rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbevollmächtigte muss
mithin für das betreffende Verfahren postulationsfähig sein (BAG AP Nr. 36 zu §
11 ArbGG 1953; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1984 III ZB 31/83 MDR 1985, 30). Diese
Postulationsfähigkeit des neu bevollmächtigten Rechtsanwalts ist
Prozesshandlungsvoraussetzung und muss deswegen schon im Zeitpunkt der
Zustellung des Versäumnisurteils gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober
2005 XI ZR 398/04 NJW 2005, 3773). Eine erst später erlangte
Postulationsfähigkeit wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt einer früheren
Prozesshandlung zurück.
2. Danach hatten die Bestellung des Rechtsanwalts G. und die Niederlegung des
Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. zunächst keine Auswirkung auf die
Wirksamkeit der letzteren erteilten Prozessvollmacht. Rechtsanwalt G. ist erst
zum 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden und
auch erst ab diesem Zeitpunkt postulationsfähig gewesen. Vor diesem Zeitpunkt,
also auch noch bei Zustellung des Versäumnisurteils am 1. Juni 2005, waren
weiterhin die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte A. & M.
zustellungsbevollmächtigt. Somit war die Zustellung an diese Rechtsanwälte am 1.
Juni 2005 nach § 172 Abs. 1 ZPO wirksam. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach §
339 Abs. 1 ZPO lief deswegen am 15. Juni 2005 ab. In diesem Zeitpunkt war der
Einspruch des Antragstellers aber weder eingelegt noch begründet. Den erst
später eingegangenen Einspruch hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht nach §
539 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war ihm auch nicht von Amts
wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen. Denn der anwaltlich
vertretene Antragsteller hat die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt
(§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung musste er von
einer wirksamen Zustellung an die Rechtsanwälte A. & M. am 1. Juni 2005
ausgehen, obwohl Rechtsanwalt G. als sein Verfahrensbevollmächtigter im
Versäumnisurteil aufgeführt war und diesem das Versäumnisurteil am 11. Juni 2005
ebenfalls zugestellt worden ist. Entsprechend haben die Rechtsanwälte A. & M.
den Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 nach
Erhalt des Versäumnisurteils schriftlich auf dessen Zustellung und den
Fristablauf am 15. Juni 2005 hingewiesen.