Versicherungsvertrag – vorvertragliche Anzeigeobliegenheit
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 5/06
Urteil vom
07.02.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für
Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 2005 aufgehoben,
soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Eigentümerin eines am 5. Januar 1999 niedergebrannten
Einfamilienhauses mit Nebengebäude, fordert von der Beklagten
Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- sowie einer Hausratversicherung.
Für das ursprünglich vom Ehemann der Klägerin im Jahre 1990 erworbene Anwesen
hatte dieser zunächst bis Ende 1996 eine Hausrat- und eine Gebäudeversicherung
bei der P. B. kasse (im Folgenden: Vorversicherer) genommen, für die er
seinerzeit auch beruflich tätig war. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 wurden
sowohl dieses Beschäftigungsverhältnis als auch die Versicherungsverträge
beendet.
Ebenfalls 1996 wurde das gesamte Anwesen der Klägerin übereignet.
Am 22. November 1996 hatte der Ehemann der Klägerin einen Wasserschaden in der
Küche des Einfamilienhauses angezeigt, den der Vorversicherer im Januar 1997 mit
einer Zahlung von 22.500 DM regulierte.
Die Klägerin richtete zusammen mit ihrem Ehemann am 10. Dezember 1996 unter
Vermittlung der Versicherungsmaklerin D. GmbH an die Beklagte zwei Anträge auf
Abschluss von Gebäudeversicherungen für Haupt- und Nebengebäude. In beiden
Anträgen ist auf die entsprechende Frage der Vorversicherer bezeichnet, jedoch
die Frage nach Vorschäden nur mit den Worten "in den letzten Jahren ca. 500,- DM
Sturmschäden" beantwortet. Der Wasserschaden blieb unerwähnt.
Ab dem 15. Dezember 1996 gewährte die Beklagte den Eheleuten vorläufige Deckung.
Am 4. Februar 1997, einen Tag vor Annahme der Versicherungsanträge, meldete der
Ehemann der Klägerin der Beklagten einen Wasserschaden, der nach seiner
Behauptung infolge einer Verstopfung des Abflussrohrs für Spüle und Spülmaschine
unterhalb des verfließten Küchenbodens eingetreten war. Am 17. Februar 1997
einigte man sich auf eine Entschädigung von 15.500 DM. Inzwischen ist der
Ehemann der Klägerin rechtskräftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt
worden, nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen ergeben hatten, dass die
behaupteten Schadenspositionen überwiegend identisch sind mit denen des vom
Vorversicherer regulierten Wasserschadens vom 22. November 1996.
Nachdem eine im Dezember 1996 von den Eheleuten bei einem anderen Versicherer
für beide Gebäude genommene Hausratversicherung wegen mehrerer Schadenfälle im
Dezember 1997 von beiden Vertragsparteien wechselseitig gekündigt worden war,
bemühte sich der Ehemann der Klägerin ab Januar 1998 um den Abschluss einer
Hausratversicherung bei der Beklagten. Nach umfangreichem Schriftwechsel kam es
am 17. August 1998 schließlich zum Abschluss einer Hausratversicherung.
Nach dem Brand vom 5. Januar 1999 trat der Ehemann seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen an die Klägerin ab. Diese fordert von der Beklagten aus
der Hausratversicherung Leistungen in Höhe von 268.039,38 EUR und aus der
Gebäudeversicherung eine Teilleistung von 51.150,90 EUR.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 hat die Beklagte gegenüber beiden Eheleuten
die Anfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung
(Verschweigen von Vorschäden bei Vertragschluss) erklärt. Unter anderem deshalb
hält sie sich für leistungsfrei. Widerklagend hat sie die Rückzahlung der wegen
des behaupteten Wasserschadens geleisteten 7.925,02 EUR (15.500 DM) gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf
die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klagabweisung bestätigt.
Die Widerklage hat es infolge einer Verzichtserklärung der Beklagten durch
Teil-Verzichtsurteil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, mit der sich die Klägerin nur insoweit gegen das Berufungsurteil
wendet, als ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen worden
ist, hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob - wie das Landgericht angenommen
hatte - die von der Beklagten erklärten Anfechtungen durchgreifen. Stattdessen
hat es angenommen, das Leistungsbegehren der Klägerin stelle eine unzulässige
Rechtsausübung dar (§ 242 BGB), weil ihm ein Schadensersatzanspruch der
Beklagten in gleicher Höhe aus culpa in contrahendo gegenüberstehe, so dass die
Klägerin das Verlangte sofort zurückgewähren müsste. Der Ehemann der Klägerin
habe schuldhaft vorvertragliche Pflichten verletzt, als er der Beklagten vor
Ausstellung der Versicherungspolice in der Gebäudeversicherung den bereits vom
Vorversicherer regulierten Wasserschaden gemeldet habe. Dass beide Schäden
identisch seien, zeige ein Vergleich der geltend gemachten Schadenspositionen,
die in beiden Schadensmeldungen weitgehend übereinstimmten, ohne dass die
Klägerin dafür eine plausible Erklärung gefunden habe.
Infolge der Pflichtverletzung habe die Klägerin den Zustand wiederherzustellen,
der ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Ehemannes bestanden
hätte. Die Beklagte sei so zu stellen, als seien die Versicherungsverträge nicht
zustande gekommen, denn sie hätte bei Kenntnis der anderweitigen Regulierung des
ihr am 4. Februar 1997 gemeldeten Wasserschadens durch den Vorversicherer weder
am 5. Februar 1997 die Gebäudeversicherung noch am 17. August 1998 die
Hausratversicherung mit den Eheleuten abgeschlossen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei
Vertragschluss, den sie, wie das Berufungsgericht annimmt, dem Leistungsbegehren
der Klägerin im Wege des Arglisteinwandes nach § 242 BGB entgegenhalten könnte.
a) Soweit sich eine dem Versicherungsnehmer angelastete Täuschung auf einen
gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG bezieht, sind die im
Schuldrecht durch das Institut des Verhandlungsverschuldens geschützten
Interessen in den §§ 16 bis 22 VVG eigenständig geregelt. Diese Vorschriften
sanktionieren die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit
abschließend. Grundsätzlich kommen deshalb nach dem Gesetz insoweit nur
Prämienerhöhung, Kündigung oder Rücktritt in Betracht. Daneben steht es dem
Versicherer offen, die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger
Täuschung zu erklären (§§ 22 VVG, 123 BGB). Betrifft eine Nicht- oder
Falschanzeige gefahrerhebliche Umstände, so bestehen daneben keine Ansprüche aus
culpa in contrahendo (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR
1984, 630 unter I 2; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 unter
II 3, vorangehend OLG Hamm VersR 1988, 458; vom 18. September 1991 - IV ZR
189/90 - VersR 1991, 1404 unter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 1997, 863).
Anderenfalls würde die ausgewogene Entscheidung des Gesetzgebers zur
Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Anbahnung
eines Versicherungsvertrages verfälscht und unterlaufen (Senatsurteil vom 22.
Februar 1984 aaO).
Nur dort, wo die Regelungen der §§ 16 ff. nicht eingreifen, etwa bei Täuschungen
über andere als gefahrerhebliche Umstände, oder wo sie andere geschützte
Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die
genannten Sanktionen hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers
in Betracht. Das kann der Fall sein bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen,
insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§
16 ff. VVG anzuwenden sind (BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 aaO unter II 3; vom
22. Februar 1984 aaO; vom 18. September 1991 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen kam hier ein Schadensersatzanspruch des Versicherers
aus culpa in contrahendo nicht in Betracht. Gleichviel, ob man dem Ehemann der
Klägerin anlastet, er habe der Beklagten bei Beantragung der Gebäudeversicherung
den beim Vorversicherer gemeldeten Wasserschaden verschwiegen, oder er vor
Ausstellung der Gebäudeversicherungspolice nicht offen gelegt, dass er denselben
Schaden der Beklagten zur Regulierung angezeigt habe, handelt es sich um
gefahrerhebliche Umstände, die der Regelung der §§ 16 ff. VVG unterfallen.
2. Für Schadensersatzansprüche der Beklagten aus unerlaubten Handlungen, die
andere als die bereits von den §§ 16 ff. VVG geschützten Interessen des
Versicherers verletzt haben, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden
Feststellungen getroffen.
Allein die Feststellung, der vom Vorversicherer regulierte Wasserschaden sei
identisch mit dem pflichtwidrig bei der Beklagten angezeigten, reicht für die
Begründung eines deliktischen Schadensersatzanspruches in Bezug auf den
Abschluss beider Versicherungsverträge nicht aus. Das Berufungsgericht hat
insbesondere nicht festgestellt, die Klägerin oder ihr Ehemann hätten die
Beklagte zum Abschluss der Versicherungsverträge bereits in der vorgefassten
Absicht veranlasst, die Verträge für betrügerische Schadensmeldungen zu nutzen
oder künftig Versicherungsfälle vorsätzlich herbeizuführen (vgl. dazu
Senatsurteil vom 8. Februar 1989 aaO). Das lässt sich auch dem Zusammenhang der
Urteilsgründe weder für den im Februar 1997 abgeschlossenen
Gebäudeversicherungsvertrag, erst recht nicht für den erst im August 1998
abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag mit ausreichender Sicherheit
entnehmen.