Aquarium –
Sachmängelgewährleistungsrechte
Landgericht
Coburg
Az: 33 S
112/07
Beschluss vom
15.02.2008
Vorinstanz: AG Coburg, Az.: 15 C 932/07
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom
25.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.059,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien
mit Verfügung vom 18.01.2008 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden.
Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die
Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 12.02.2008 angeführten Argumente sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis
enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes
Ergebnis zu begründen.
Die Angaben der Beklagten zur konkreten Verwendung des Aquariums sind neu und
damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, denn die Beklagte hat nicht geltend
gemacht, dass der mangelnde Sachvortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht. Im
Übrigen hätte das Rechtsmittel der Beklagten auch dann keine Aussicht auf
Erfolg, wenn nicht von einem Handelsgeschäft im Sinne von § 344 Abs. 1 HGB
ausgegangen werden würde. Die Beklagte hat das Aquarium entsorgt. Der ihr
obliegende Beweis, es sei mit Mängeln behaftet gewesen, kann somit nicht mehr
geführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 für Recht:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.059 EURO nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2005
sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro Zug um Zug, gegen
Übergabe eines achteckigen Auflagedeckels 130/130 x 200 (gemäß Lieferschein vom
15.03.2005, Beleg-Nr. 25135) zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit dem unter Ziffer 1.
beschriebenen Auflagedeckel in Annahmeverzug befindet.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 Euro vorläufig
vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 2.059 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Werklohnzahlung.
Nach entsprechender Anfrage seitens des Beklagten hat die Klägerin für diesen
unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Aquarium
gefertigt, wie dies auf der Auftragsbestätigung vom 15.03.2005 (Anlage K3)
hervorgeht. Dieses Aquarium hat die Klägerin am 16.06.2005 an den Beklagten
persönlich ausgeliefert. Auf dem Lieferschein (Anlage K5) hat der Beklagte
unterschriftlich bestätigt: „Ware mängelfrei und vollständig übernommen". Die
Klägerin hat ihre Leistung unter dem 21.06.2005 in Höhe der vereinbarten 2.059
EURO brutto berechnet (Anlage K6). Ein fehlender Deckel für das Aquarium sollte
nachgeliefert werden.
Die Klägerin trägt vor, dass niemals vor der Telefaxnachrichtung vom 07.09.2005
der Beklagte Mängel gerügt hätte: Weder bei der Ablieferung noch durch
entsprechende Telefaxschreiben. Die Klägerin meint daher, dass Mängelrügen
aufgrund der handelsrechtlichen Vorschrift unberücksichtigt bleiben müssten und
sie vollständige Zahlung verlangen könne.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.059,00 EURO nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2005 sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EURO Zug um Zug gegen Übergabe
eines achteckigen Auflagedeckels 130/130 x 200 (gemäß Lieferschein vom
15.03.2005, Beleg-Nr. 25135) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, dass er bereits bei Anlieferung des Aquariums nicht nur
die fehlende Abdeckung gerügt habe, sondern vor allen Dingen, dass das Aquarium
nicht richtig zusammengeklebt sei. Seine Unterschrift auf dem Lieferschein würde
lediglich bestätigen, dass er das Aquarium erhalten habe, jedoch nicht, dass
dieses mangelfrei gewesen sei. Es würde ein Mangel bei der Verklebung der
Scheiben bestehen, sodass hierauf der Beklagte in insgesamt 3 Faxschreiben (vom
19.06.2005, 11.07.2005 und 16.09.2005) hingewiesen und Mängel gerügt hätte.
schlussendlich habe er das Aquarium entsorgt. Der Beklagte meint, aufgrund der
von ihm rechtzeitig erhobenen Mängelrüge die Rechnung nicht ausgleichen zu
müssen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.059 EURO
gemäß §§ 651, 433 Abs. 2 BGB zu.
Beide Parteien sind Kaufleute. Nach der Vorschrift des § 377 HGB sind Mängel
unverzüglich zu rügen, zumal - wie der Beklagte vorträgt - diese Mängel auch
offensichtlich waren und er diese sogar sofort bei Ablieferung gerügt haben
will. Nachdem klägerseits eine entsprechend rechtzeitige Mängelrüge (also vor
der Faxnachricht vorn 07.09.2005) bestritten wurde, ist für die rechtzeitige
Mängelrüge der Beklagte beweispflichtig. Hierauf hat das Gericht den Beklagten
unter Fristsetzung mit Verfügungen vorn 01.08.2007 und 17.08.2007 hingewiesen.
Beweisantritt war nicht erfolgt, außer der Vorlage eines Faxsendeberichts. Die
Tatsache, dass ein Faxgerät einen Sendebericht ausdruckt, ist jedenfalls kein
Nachweis des Zugangs beim Sendungsempfänger. Zum einen können - wie das Gericht
aus eigener Sachkunde weis - Faxgeräte beim Einstellmodus ohne weiteres
verändert werden, sodass letztendlich der Sendebericht nicht den Tatsachen
entspricht, zum anderen können auch technische Störungen auftreten, sodass der
Zugang beim Empfänger damit nicht sicher bewiesen ist. Hier gilt gleiches wie
bei der Aufgabe eines Briefes zur Post, der ebenso wenig den sicheren Nachweis
des Zugangs ergibt.
Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 zum
Beweis seiner rechtzeitigen Mängelrüge den Zeugen XXX benennt, ist dieser
Beweisantritt als verspätet gemäß § 296 ZPO zurückzuweisen. Denn das Gericht
hatte unter Hinweis auf die Beweispflicht des Beklagten und die fehlende
Beweiswirkung des Sendeberichts zweifach den Beklagten zum Beweisantritt
aufgefordert, sodass der Rechtstreit verzögert werden würde, wenn nunmehr
erstmals ein Zeuge, der bereits bei rechtzeitiger Benennung hätte geladen werden
können, gehört werden müsste. Dieser verspätete Beweisantritt ist beklagtenseits
auch nicht entschuldigt worden; Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Zum anderen widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass Kaufleute
gleichzeitig Mängel rügen und unterschriftlich unterhalb des klaren Textes "Ware
mängelfrei und vollständig übernommen" gerade das Gegenteil schriftlich
bestätigen.
Widersprüchlicher kann man sich nicht verhalten!
Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind in Verzug begründet, §§ 286 ff
BGB.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 ZPO.