Arbeitsrechtliches Verfahren – Prozesskostenhilfe
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Ta
251/07
Beschluss vom
16.01.2008
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.09.2007
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die gelernte Bäckereifachverkäuferin ist, hat am
10.09.2007, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Z., einen Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens
- eingereicht. Mit dem Mahnbescheidsantrag hat sie einen Anspruch auf Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MutterschutzG in Höhe von 88,00 EUR (22 Tage á
4,00 EUR) gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Des Weiteren hat sie
einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn
Rechtsanwalt Z. beim Arbeitsgericht eingereicht.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin
mit Beschluss vom 24.09.2007 der Antragstellerin für das Mahnverfahren mit
Wirkung vom 10.09.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes abgelehnt. Zur Begründung des ablehnenden Teiles des Beschlusses
hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im Mahnverfahren habe eine arme
Antragstellerin regelmäßig keinen Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes.
Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Beiordnung rechtfertigen
würden, seien von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
Die Antragstellerin, der diese Entscheidung am 28.09.2007 zugestellt worden ist,
hat am 02.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter
entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragstellerin
Rechtsanwalt Z. nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin unter anderem ausgeführt,
arbeitsgerichtliche Verfahren seien selbst in einfach gelagerten Fällen
zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass auch eine bemittelte Partei im
Regelfall beim Mahnverfahren einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftrage. Da die Antragstellerin nicht schlechter gestellt werden
dürfe als eine bemittelte Partei und darüber hinaus als Bäckereifachverkäuferin
nicht über Rechtskenntnisse verfüge, sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes
bereits für das Mahnverfahren geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.10.2007
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1
ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Beiordnung eines
Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren weder nach § 121 Abs. 2 ZPO noch § 11 a
Abs. 1 S. 1 ArbGG zu.
1.
Die gesetzliche Regelung in § 121 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass einer Partei, falls
eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch
einen Rechtsanwalt vertreten ist.
a) In Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich
nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. Diese Verfahren laufen
standardisiert unter Verwendung von Vordrucken ab, wobei beim Ausfüllen des
Mahnbescheidantrages im wesentlichen Eintragungen in die vorgegebenen Textzeilen
durch stichwortartige Angaben zum Zahlungsgrund und die Bezifferung einer
Geldforderung notwendig sind. Hierzu sind Gläubiger, auch wenn sie keine
rechtliche Vorbildung haben, ohne weiteres in der Lage. Sollten trotzdem hierbei
Probleme auftreten, kann die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des
Arbeitsgerichts (vgl. §§ 46 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, 702 Abs. 1 ZPO) in Anspruch
genommen werden.
Soweit eine Feststellung von Bezeichnung und Höhe des Zahlungsanspruches für
einen mittellosen Antragsteller vor dem Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages
rechtliche Schwierigkeiten bereitet, bedarf es zur Lösung dieses Problems nicht
der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren. Vielmehr kann diese
Partei eine in der Regel kostengünstigere Beratungshilfe nach dem
Beratungshilfegesetz beantragen; Beratungshilfe steht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1
Beratungshilfegesetz für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens auch in Angelegenheiten zur Verfügung, für deren
Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.
Dementsprechend hatte die Antragstellerin im vorliegenden Fall die Möglichkeit,
im Wege der Beratungshilfe Grund und Höhe des Anspruchs auf Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MutterschutzG klären zu lassen, um anschließend, je
nach Beratungsergebnis, gegebenenfalls den Mahnbescheidsantrag selbst zu
stellen.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerde Gerichtsurteile zur
Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zitiert, beziehen sich diese
ausschließlich auf die Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung für
arbeitsgerichtliche Streitverfahren. Das Mahnverfahren ist mit einem solchem
Verfahren aber nicht vergleichbar, da erst nach Widerspruch und anschließender
Abgabe des Mahnbescheidsverfahrens an das zuständige Gericht streitig verhandelt
wird und zu diesem Zeitpunkt das Mahnverfahren bereits beendet ist (vgl. § 696
Abs. 1 S. 4 ZPO). In dem Mahnverfahren selbst findet keine argumentative
Auseinandersetzung zwischen den Parteien statt, die für Streitverfahren aber
charakteristisch ist. Vielmehr handelt es sich um ein einseitiges auf
Unterwerfung des Schuldners gerichtetes Verfahren. Eine mündliche Verhandlung
oder gar eine Beweisaufnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Schuldner wird
auch nicht zur Sache gehört (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 1. Auflage, Rz. 8
ff. vor § 688 ZPO).
b) Die Beiordnung hat gemäß § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO auch dann zu
erfolgen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Im
vorliegenden Fall ließ der Antragsgegner am 27.09.2007 von einem Rechtsanwalt
Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Dies führt aber nicht dazu, dass der Antragstellerin nunmehr ein Rechtsanwalt
beizuordnen war. Denn der Regelung des § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO liegt der
Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 121 Rz.
9). Zur Wahrung der Waffengleichheit bedarf es, soweit dann noch alle
Voraussetzungen gegeben sind, eventuell der Beiordnung eines Anwaltes für ein
streitiges Verfahren nach Widerspruch und Abgabe an das zuständige Gericht,
nicht aber für das vorgeschaltete, standardisierte Mahnverfahren. Allein die
Frage, ob für den Fall des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung
beantragt wird, kann jeder Antragsteller selbst entscheiden. Diese Entscheidung
ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abhängig. Sein Widerspruch
bedarf nämlich nicht einer Begründung; mithin ist auch keine Erwiderung des
Antragstellers im Mahnverfahren notwendig. Zudem kann der Antrag auf Bestimmung
eines Termins zur mündlichen Verhandlung - wiederum unabhängig vom Verhalten des
Antragsgegners - bereits anlässlich der Beantragung des Mahnbescheides gestellt
werden. Mithin ist im Stadium des Mahnverfahrens noch keine anwaltliche Hilfe
für den Antragsteller erforderlich, um Waffengleichheit zu erreichen.
2.
Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass bei der Einreichung eines
Widerspruchs im Mahnverfahren durch einen gegnerischen Anwalt eine Beiordnung
gemäß § 11 a ArbGG vorzunehmen (vgl. Germelmann u. a., ArbGG, 5. Auflage, § 46 a
Rz. 34).
Wenn aufgrund dieser Ausgangssituation ein Rechtsanwalt auf Staatskosten nicht
beigeordnet wird, liegt hierin keine Schlechterstellung gegenüber einem
bemittelten Antragsteller. Dieser würde nämlich bei rationalem und
kostenbewußtem Vorgehen im vorliegenden Fall von der Einschaltung eines
Rechtsanwaltes im Mahnverfahren absehen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§
78 S. 2., 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.