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Arbeitgeberdarlehen mit Wandlungsrecht zum Aktienbezug – geldwerter Vorteil
BFH
Az: VI R 10/03
Urteil vom
23.06.2005
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr
1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war bei der Z-AG (im Folgenden: AG)
angestellt.
Die Hauptversammlung der AG beschloss, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28.
Oktober 1997 mit 2 v.H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu 750 000 DM zu begeben und
diese dem Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie allen Mitarbeitern
der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen anzubieten. Am 10. Oktober 1997
beschloss der Vorstand die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtbetrag von 620 000 DM. In dieser Höhe schloss die AG als Darlehensnehmerin
Wandeldarlehensverträge mit ihren Vorstandsmitgliedern sowie mit mindestens 30
weiteren Arbeitnehmern als Darlehensgeber. Wandelschuldverschreibungen gab die
AG nicht aus.
Der Kläger schloss am 24. Oktober 1997 mit der AG einen Darlehensvertrag.
Hiernach gewährte der Kläger der AG ein Darlehen im Betrag von 7 500 DM, das mit
einem Wandlungsrecht ausgestattet war. Das Darlehen war mit 2 v.H. jährlich zu
verzinsen und, soweit nicht eine Wandlung erfolgte, spätestens am 28. Oktober
2007 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Der Kläger war nach § 5 des
Darlehensvertrags berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5 DM
Darlehensteilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von 5 DM zu wandeln. Im
Falle der Ausübung des Umtauschrechts war vereinbart, dass der Kläger für den
Erwerb einer Aktie eine Barzuzahlung in Höhe des Betrages zu leisten hatte, um
den der Wandlungspreis den Nennbetrag des umzutauschenden Wandeldarlehens
überstieg. Zur Ermittlung des Wandlungspreises für eine Aktie war der
Emissionskurs laufend um 5 v.H. pro Jahr ab dem 28. Oktober 1997 zu erhöhen. Zur
Sicherung des Wandlungsrechts diente ein entsprechender Teilbetrag des von der
Hauptversammlung der AG beschlossenen bedingten Kapitals.
Die Rechte aus dem Darlehen konnten gemäß § 4 des Darlehensvertrags in der Regel
nicht abgetreten werden. Ausnahmsweise konnte der Kläger in Absprache mit der AG
Rechte aus dem Darlehensvertrag zu Sicherungszwecken zum Beispiel an eine Bank
abtreten. Der Kläger durfte das Wandlungsrecht nach § 6 des Darlehensvertrags
erstmalig am 28. Oktober 1999 für maximal 50 v.H. der zu beziehenden Aktien und
für die weiteren 50 v.H. frühestens am 28. Oktober 2001 ausüben. Nach § 8 des
Darlehensvertrags sollte das Wandlungsrecht unter anderem erlöschen im Falle der
Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers durch Kündigung seitens der
AG, durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung durch den Kläger, sofern der
Kläger bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sein 59. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatte und die Beendigung nicht im Rahmen einer
Vorruhestandsregelung erfolgte. Ferner sollte das Wandlungsrecht im Falle des
Todes des Klägers erlöschen, wobei die Klägerin als Ehepartnerin das
Wandlungsrecht nach Maßgabe des Vertrags noch innerhalb von vier Monaten nach
dem Todesfall ausüben konnte.
Unter dem Datum des 18. Dezember 1997 schlossen der Kläger und die AG eine
Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag. Danach wurde § 4 des Darlehensvertrags
dahin geändert, dass der Kläger berechtigt sein sollte, Rechte und/oder
Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte abzutreten. Er war lediglich verpflichtet,
die AG darüber vorab zu informieren.
Der Kläger verkaufte und übertrug durch Vertrag vom 29. Oktober 1999 an das
Bankhaus X (im Folgenden: X-Bank) aus dem Wandeldarlehen einen Teilbetrag in
Höhe von 750 DM nebst allen ihm hieraus gegenüber der AG zustehenden Rechten. Zu
den übertragenen Rechten gehörte insbesondere das Wandlungsrecht. Der Kaufpreis
für den übertragenen Darlehensteilbetrag entsprach je verkauftem und
übertragenem Darlehensteilbetrag von nominell 0,10 DM dem Schlusskurs der
AG-Aktie im Xetra-Handel an dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung, abzüglich
eines Abschlags von 10 v.H. sowie abzüglich der Barzuzahlung pro Aktie von 0,65
DM. Der so berechnete Kaufpreis belief sich auf insgesamt 614 399 DM.
Ferner machte der Kläger am 29. Oktober 1999 bis zur vereinbarten Höhe von
seinem Wandlungsrecht Gebrauch und erwarb hinsichtlich des weiteren verfügbaren
Darlehensteilbetrags von 3 000 DM selbst 30 000 Aktien der AG. Die Erhöhung von
ursprünglich vorgesehenen 600 Aktien im Nennbetrag von 5 DM je Aktie auf 30 000
Aktien beruhte auf der nach Abschluss des Darlehensvertrags eingetretenen
Veränderung der Aktien- und Kapitalstruktur der AG.
Die AG nahm keinen Lohnsteuerabzug hinsichtlich des vom Kläger erzielten Erlöses
aus der Wandlung und aus dem Verkauf des Darlehensteilbetrags vor.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im
Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit geldwerte Vorteile aus der Wandlung in Höhe von 2 732
353 DM und aus der Veräußerung des Darlehensteilbetrags in Höhe von 614 399 DM.
Im Einspruchsverfahren wandten sich die Kläger unter anderem gegen die
Berücksichtigung der vorgenannten geldwerten Vorteile. Der Einspruch hatte nur
insoweit Erfolg, als das FA die Einkommensteuer mit der Einspruchsentscheidung
aus hier nicht streitbefangenen Gründen geringfügig herabsetzte. Im Übrigen wies
das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage machten die Kläger geltend, der Zufluss eines geldwerten Vorteils
sei nicht im Streitjahr, sondern bereits im Zeitpunkt der Begebung des
Wandeldarlehens erfolgt. Die Darlehen hätten für die AG Finanzierungsfunktion
gehabt, wie sich aus der Höhe ihres Gesamtbetrags ergebe. Außerdem habe die AG
wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Darlehen eine engere Bindung der
Mitarbeiter an das Unternehmen erwartet.
Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 619
veröffentlichten Gründen nur in geringem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
bejahte den Zufluss geldwerter Vorteile aus der Ausübung und der Veräußerung der
Wandlungsrechte im Streitjahr. Der Kläger habe bei der Ausübung des
Wandlungsrechts nicht identische Wertpapiere umgetauscht. Er habe vielmehr
einerseits auf die Rückzahlung einer Darlehensforderung verzichtet und
andererseits aufgrund des damit verknüpften Optionsrechts Aktien erworben.
Dieses Ergebnis werde nur noch bestätigt durch die völlig unrealistische
Anfangswertermittlung des Wandeldarlehens durch die Y-Bank. Die Optionsrechte
seien durch die Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag nicht frei handelbar
geworden. Der Erlös aus dem Verkauf des Darlehensteilbetrags sei ebenfalls
Arbeitslohn. Allerdings habe das FA die Höhe der geldwerten Vorteile falsch
berechnet. Entsprechend § 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
sei für die Berechnung des Werts der aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts
erworbenen Aktien nicht der Börsenschlusskurs, sondern der niedrigste Börsenkurs
am Tag der Ausübung des Wandlungsrechts maßgeblich. Die geldwerten Vorteile
seien außerdem um die Verluste aus den gewandelten bzw. verkauften
Darlehensforderungen zu mindern. Ferner sei die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG
auf die geldwerten Vorteile anwendbar.
Mit der Revision rügen die Kläger mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung
materiellen Rechts. Das FG habe die finanzmathematische Berechnung des Werts des
Wandeldarlehens durch die Y-Bank nicht ohne Beweiserhebung als fehlerhaft
ansehen dürfen. Bei dem streitgegenständlichen Wandeldarlehen erhalte der
Darlehensgeber ebenso wie der Anleihegläubiger bei einer
Wandelschuldverschreibung das Gesellschaftsrecht nicht durch einen
Anschaffungsvorgang, sondern in Ausübung einer Ersetzungsbefugnis. Erfolge der
Aktienerwerb durch Ersetzungsbefugnis, komme nur der Zeitpunkt der Zeichnung als
Erwerbs- und damit Besteuerungszeitpunkt in Betracht. Da das Wandeldarlehen wie
die Wandelschuldverschreibung mit der Aktie identisch sei, könne in der Wandlung
kein steuerlich relevanter Vorgang gesehen werden. Auch wenn in der Regel ein
schuldrechtlicher Geldanspruch und die Beteiligung an einer Gesellschaft
grundsätzlich artverschieden seien, bestehe eine ausreichende Identität zwischen
einer mit einem Recht auf Umtausch in Aktien ausgestalteten Forderung und dem
Gesellschaftsanteil. Die Grundsätze über den Zuflusszeitpunkt bei Aktienoptionen
seien nicht auf die Ausübung eines Wandlungsrechts übertragbar. Das
Wandeldarlehen unterscheide sich grundlegend von der Aktienoption, da der
Abschluss des Wandeldarlehensvertrags und die spätere Ausgabe der Aktien
steuerlich ein einheitlicher Rechtsvorgang seien. Ein weiterer Unterschied sei
darin zu sehen, dass bei Wandeldarlehen dem Arbeitgeber aus bereits versteuertem
Einkommen Kapital zur Nutzung überlassen werde. Der Kläger habe sich durch die
Darlehenshingabe einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen die AG erkauft, der
von dem arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch zu separieren sei. Der Wertzuwachs
zwischen Darlehenshingabe und Wandlung sei im Privatvermögen entstanden und
damit nicht steuerbar. Die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts sei unabhängig von
der Marktgängigkeit zu beurteilen. Dies werde durch die Regelung des § 19a EStG
bestätigt. Der Kläger sei aufgrund der Zusatzvereinbarung berechtigt, jederzeit
über die Rechte aus dem Wandeldarlehen zu verfügen. Der Verkauf eines Teils des
Darlehens belege, dass es einen Markt für die Rechte aus dem Darlehen gebe. Die
Börsennotierung sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Handelbarkeit.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter
Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 die Einkommensteuer auf ... DM
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat das FG im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass der Kläger durch die verbilligte Überlassung der Aktien und
die entgeltliche Übertragung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht
Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, die ihm im
Streitjahr zuflossen. Die Feststellungen des FG zur Höhe des aufgrund der
Wandlung durch den Aktienerwerb erzielten geldwerten Vorteils reichen jedoch
nicht aus, um in der Sache selbst zu entscheiden.
1. Die von den Klägern erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG (§
76 Abs. 1 FGO) greift nicht durch. Das FG hat die von ihm angenommene "völlig
unrealistische Anfangswertermittlung" nur als weitere Bestätigung des aus
anderen --tragenden-- Gründen bereits gefundenen Ergebnisses angesehen. Bei
diesem Befund hätte sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Wandeldarlehens
nicht aufdrängen müssen. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 126
Abs. 6 Satz 1 FGO).
2. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die
dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen.
a) Die verbilligte Übertragung der jungen Aktien stellt einen geldwerten Vorteil
dar. Der Kläger erhielt die Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis.
Der Preisnachlass ist ein geldwerter Vorteil (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs
--BFH-- vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I
R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, sowie vom 20. Juni 2001 VI R
105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
b) Der geldwerte Vorteil wurde dem Kläger auch für eine Beschäftigung im
privaten Dienst gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile
"für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung
liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist
(BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529;
vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 11. März
1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und vom 26. Juni 2003 VI R
112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
Nach diesen Grundsätzen war der Preisnachlass durch das individuelle
Dienstverhältnis des Klägers veranlasst. Die verbilligte Übertragung der jungen
Aktien, durch die die Dienste des Klägers als Arbeitnehmer in besonderem Maße
entgolten werden sollten, wurde dem Kläger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer der AG gewährt. Die AG schloss die
hier zu beurteilenden Wandeldarlehensverträge nur mit den bei ihr oder bei einem
mit ihr verbundenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern ab. Damit gewährte
die AG grundsätzlich auch nur diesem Personenkreis das Wandlungsrecht und den
verbilligten Aktienbezug. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem
Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug wird darüber hinaus dadurch
verdeutlicht, dass das Wandlungsrecht nach § 8 des Darlehensvertrags im Falle
der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Austrittsdatum grundsätzlich
erlöschen sollte. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur AG war mithin nicht
nur notwendige Voraussetzung für die verbilligte Übertragung der jungen Aktien,
sondern auch hinreichende Bedingung für die Wertung, dass der Vorteil durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst war.
Der von den Klägern vorgetragene Gesichtspunkt, die Wandeldarlehen hätten für
die AG Finanzierungsfunktion gehabt, steht der beruflichen Veranlassung des
geldwerten Vorteils nicht entgegen. Denn nach dem vom FG festgestellten
Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die klägerseits geltend
gemachten betrieblichen Zielsetzungen im Vordergrund standen und ein Interesse
des Klägers an der Erlangung des geldwerten Vorteils deshalb vernachlässigt
werden kann. Dem geldwerten Vorteil kann der Entlohnungscharakter auch nicht mit
dem Argument abgesprochen werden, die AG habe mit dem Abschluss der
Darlehensverträge eine engere Bindung der Mitarbeiter an ihr Unternehmen
bezweckt. Die Verfolgung eines derartigen Eigeninteresses der AG lässt den
Entlohnungszweck der verbilligten Übertragung der Aktien nicht in den
Hintergrund treten.
Die Veranlassung des geldwerten Vorteils durch das Dienstverhältnis wird auch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen Kläger und AG mit der
Darlehensgewährung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis
begründet wurde. Denn das durch die Darlehensgewährung begründete
Rechtsverhältnis resultierte seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger
konnte den Darlehensvertrag nur als Arbeitnehmer der AG abschließen. Die
Darlehensgewährung war zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung
für das Entstehen des hier zu beurteilenden geldwerten Vorteils. Denn der aus
der Ausübung des Wandlungsrechts resultierende geldwerte Vorteil sollte nach dem
Darlehensvertrag grundsätzlich nur denjenigen Darlehensgebern zufließen, die bei
Ausübung des Wandlungsrechts (noch) Arbeitnehmer der AG oder mit ihr verbundener
Unternehmen waren. Die Darlehensgewährung diente den Interessen des Klägers,
indem der Darlehensvertrag ihm die Möglichkeit eröffnete, Aktien der AG zu einem
unter dem Kurswert liegenden Preis zu erwerben. Die AG hatte mit Dritten, mit
denen kein Dienstverhältnis bestand, keine Wandeldarlehensverträge abgeschlossen
und damit auch keine jungen Aktien zu den Bedingungen übertragen, zu denen sie
der Kläger als Arbeitnehmer erhielt. Prägend für den hier zu beurteilenden
geldwerten Vorteil war nach den gesamten Umständen das Arbeitsverhältnis und
nicht die durch die Darlehensgewährung erfolgte Kapitalüberlassung.
3. Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn
gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem
Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten
den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die
Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl.
BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Der
Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben
(BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684;
BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist dem
Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete
Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE
173, 65, BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten
Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI
262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Folglich fließt bei dem Versprechen
des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn
nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft
(BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10.
November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist
ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer
einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten
verschafft (BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II
2000, 408). Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das
Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren,
herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens,
insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein
eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung
entsteht.
Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den
Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht
bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren
Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem
preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10.
März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss in BFHE
189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteile in BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512;
in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch
Abschluss eines Darlehensvertrags, der mit einem Wandlungsrecht zugunsten des
Arbeitnehmers ausgestattet ist, einen Anspruch auf Verschaffung von Aktien
einräumt.
a) Ansprüche aus Wandeldarlehen, die nicht handelbar sind, können ebenso wenig
wie sonstige Ansprüche einen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn begründen.
Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Darlehensvertrags im Einzelnen,
insbesondere auf die Unterscheidung zwischen Ersetzungsbefugnis und
Optionsrecht, kommt es dabei nicht an. Der Zufluss des geldwerten Vorteils
erfolgt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Verschaffung der
Aktien erfüllt und dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien
verschafft worden ist (ebenso für den Zufluss des geldwerten Vorteils aufgrund
der Ausübung des Wandlungsrechts bei Wandelschuldverschreibungen: Haas/Pötschan,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 2018; Valentin, EFG 2001, 969; Hoffmann,
EFG 2003, 621; Bauer/ Gemmeke, Der Steuerberater --StB-- 2003, 83;
Herzig/Lochmann, Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2003, 836; Lochmann, Besteuerung
aktienkursorientierter Vergütungsinstrumente, Diss. Köln 2004, S. 187 ff.;
Schild, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 1998/1999, 590, 599,
und Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19a
Rdnr. B 18).
Die Annahme des Zuflusses von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Verschaffung des
wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien entspricht auch der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit. Denn es wird einerseits vermieden, dass der Arbeitnehmer
bei Nichtausübung des Wandlungsrechts nicht realisierte Vorteile versteuern
muss. Andererseits beruht der geldwerte Vorteil bei Ausübung des Wandlungsrechts
auf dem Dienstverhältnis, so dass die Einnahme als Ertrag der Arbeit anzusehen
und ihre steuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist.
Soweit die Kläger im Anschluss an eine im Schrifttum vielfach vertretene
Auffassung, die bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen den Zufluss von
Arbeitslohn im Zeitpunkt der Übertragung der Wandelschuldverschreibung bejaht,
den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei Ausübung des Wandlungsrechts aber
ablehnt (Haarmann, JbFSt 1987/1988, 441, 447 f.; Uelner, JbFSt 1987/1988, 448;
Leopold, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 1332; Isensee, DStR 1999, 143, 145; Fox/Hüttche/Lechner,
GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2000, 521, 534; Kessler/Strnad, Die Information über
Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2000, 486; Singer, Steuern und Bilanzen --StuB--
2001, 1073; Eisolt/Solveig, Betriebsberater --BB-- 2001, 122; für Wandeldarlehen
ebenso: Söffing in: Festschrift für Klaus Korn zum 65. Geburtstag, 2005, S. 145
ff.), die Meinung vertreten, auch bei der Gewährung von Wandeldarlehen erfolge
der Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, vermag
sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen.
Die Kläger und die vorgenannte Auffassung im Schrifttum berufen sich für die
Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts zu Unrecht auf die Urteile
des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 5. Juli 1929 II A 9/29 (RFHE 25, 264) und vom
24. August 1944 I R 21/44 (RFHE 54, 128) sowie auf die BFH-Urteile vom 21.
Februar 1973 I R 106/71 (BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460), vom 28. Januar 1976
IV R 209/74 (BFHE 118, 26, BStBl II 1976, 288) und vom 30. November 1999 IX R
70/96 (BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262). Soweit diese Entscheidungen zu
Wandelschuldverschreibungen ergangen sind, sind sie für die hier zu beurteilende
Frage des Zuflusszeitpunkts von Arbeitslohn nicht einschlägig. Es kommt für den
Streitfall weder darauf an, ob die Wandlung zu einer Gewinnrealisierung oder zu
einem Spekulationsgewinn beim Anleiheberechtigten führt, ob Wandelanleihe und
Aktie im Anwendungsbereich des § 6b EStG als wirtschaftlich identisch erscheinen
noch ob Bezugsrechte auf Aktien aus Wandelanleihen zu den Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 EStG gehören. Das bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltende Zu- und Abflussprinzip stellt ein gegenüber
der bilanziellen Gewinnermittlung unabhängiges zeitliches Zuordnungssystem dar.
Das BFH-Urteil in BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262, welches mit den Einkünften
aus Spekulationsgeschäften ebenfalls zu einer Überschusseinkunftsart ergangen
ist, betraf die --im Streitfall nicht erhebliche-- Frage, unter welchen
Voraussetzungen der Umtausch von Wertpapieren mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes)
in festverzinsliche Schuldverschreibungen (Bonds) eine Anschaffung i.S. von § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. darstellt. Der Hinweis auf
Wandelschuldverschreibungen in dem vorgenannten Urteil ist nur ein obiter dictum.
Der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung
lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Wandeldarlehen ein im Grundsatz
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt. Denn der für den Zufluss von
Arbeitslohn hier maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien
gewährten Preisnachlass besteht, gelangt erst aufgrund der Ausübung des
Wandlungsrechts in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers. Soweit die
Kläger die Auffassung vertreten, ein Zufluss könne im Zeitpunkt der Verschaffung
des wirtschaftlichen Eigentums an der Aktie nicht eintreten, weil das
hingegebene Wirtschaftsgut (Forderungsrecht aus dem Wandeldarlehensvertrag) mit
dem erhaltenen Wirtschaftsgut (Aktie) wirtschaftlich identisch sei (ebenso z.B.
Eisolt/Solveig, a.a.O., S. 126 für den Fall der Wandelschuldverschreibung),
vermag dies aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen. Das
Innehaben eines Rechts bewirkt grundsätzlich nicht den Zufluss desjenigen, das
kraft des Rechts gefordert werden kann. Im Übrigen stimmt der
Wirtschaftsgutbegriff nicht mit dem Begriff des geldwerten Guts (Vorteils), um
dessen Zufluss es im Streitfall geht, überein (z.B. BFH-Beschluss vom 26.
Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 352; Blümich/ Glenk,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 EStG
Rz. 12).
Aus § 19a EStG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der im Streitfall zu
beurteilende Wandeldarlehensvertrag ist keine Vermögensbeteiligung i.S. des §
19a EStG. Zwar gehören Wandelschuldverschreibungen unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen zu den nach dieser Vorschrift begünstigten
Vermögensbeteiligungen. § 19a EStG erfasst jedoch den Fall, dass bereits die
Wandelschuldverschreibungen als solche dem Arbeitnehmer verbilligt eingeräumt
werden. Die Vorschrift regelt darüber hinaus nicht, zu welchem Zeitpunkt die
jeweilige (begünstigte) Vermögensbeteiligung zufließt. Für den Zufluss gelten
auch im Anwendungsbereich des § 19a EStG die allgemeinen Regeln in § 11 Abs. 1
Satz 3, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (Breinersdorfer, a.a.O., § 19a Rdnr. B
22; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, § 19a EStG Anm. 11; Eisgruber in Kirchhof,
Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 19a Rn. 29; Blümich/von Twickel, a.a.O., §
19a EStG Rz. 32).
b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass dem
Kläger der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb der jungen Aktien im
Streitjahr zufloss. Denn er erhielt im Streitjahr über die infolge der Ausübung
des Wandlungsrechts ausgegebenen jungen Aktien die wirtschaftliche
Verfügungsmacht.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre,
wenn der Kläger von der AG handelbare Wandelschuldverschreibungen erhalten
hätte. Die dem Kläger mit der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag
eingeräumte Möglichkeit, Rechte und/oder Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte
abzutreten, führte nicht zur Handelbarkeit dieser Rechte bzw. Ansprüche.
4. Der geldwerte Vorteil, den der Kläger aufgrund der Übertragung des
Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht erzielte, ist im Streitjahr ebenfalls
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
a) Der vom Kläger auf die X-Bank übertragene Teil des Darlehens mit
Wandlungsrecht stellte im Zeitpunkt der Übertragung einen in Geldeswert
bestehenden Vorteil dar und gehörte damit zu den Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.
Mit Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, durch die die
Veräußerung des Darlehensteils nebst Wandlungsrecht erst ermöglicht wurde, und
mit Abschluss des Kaufvertrags sowie mit der Übertragung des
Wandeldarlehensteils auf die X-Bank verwirklichte sich die zuvor nur latent
vorhanden gewesene Chance des Klägers auf einen preisgünstigen Vermögenserwerb
dergestalt, dass ihr selbständiger Geldeswert zukam. Der wirtschaftliche Gehalt
des Darlehensteils nebst Wandlungsrechts konkretisierte sich hierdurch zu einem
geldwerten Vermögensvorteil. Der Geldeswert dieses Vermögensvorteils ergibt sich
aus der Höhe des von der X-Bank für die Übertragung gezahlten Kaufpreises.
b) Auch dieser geldwerte Vorteil war durch das individuelle Arbeitsverhältnis
des Klägers veranlasst. Der Abschluss des Darlehensvertrags und das damit
verbundene Wandlungsrecht standen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis des Klägers zur AG. Das Wandlungsrecht wurde dem Kläger durch
seine Arbeitgeberin eingeräumt. Der Vorteil, den der Kläger durch die
Übertragung des Darlehensteils nebst Wandlungsrecht erzielte, stellte sich als
Frucht der Arbeit des Klägers dar.
Der beruflichen Veranlassung des geldwerten Vorteils steht nicht entgegen, dass
der Rechtsgrund für das durch den Kläger von der X-Bank bezogene Entgelt
zivilrechtlich in dem zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Kaufvertrag lag.
Im Streitfall geht es nicht um eine Lohnzahlung durch einen Dritten. Zwar können
auch Zuwendungen eines Dritten Arbeitslohn sein, wenn sie Entgelt für eine
Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines individuellen
Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH-Urteile vom 7. August
1987 VI R 53/84, BFHE 150, 555, BStBl II 1987, 822; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96,
BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545, und vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BFHE 186,
247, BStBl II 1998, 581). Der hier zu beurteilende geldwerte Vorteil liegt
jedoch --wie oben bereits dargelegt wurde-- nicht in dem von der X-Bank an den
Kläger gezahlten Kaufpreis, sondern in dem übertragenen Darlehensteil mit
Wandlungsrecht. Der Kläger bezog diesen geldwerten Vorteil aus einer ihm durch
seine Arbeitgeberin aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährten Leistung, so
dass der Vorteil dem Dienstverhältnis zuzurechnen ist. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass durch die Zustimmung der AG zur Änderung von § 4 des
Darlehensvertrags die Veräußerung des Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht
erst ermöglicht wurde. Die AG hat hierdurch den wirtschaftlichen Gehalt des
Wandlungsrechts für den Kläger verfügbar gemacht.
c) Der geldwerte Vorteil floss dem Kläger in dem Zeitpunkt zu, in dem er den
Darlehensteil mit Wandlungsrecht gegen Entgelt auf die X-Bank übertrug. In
diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über den geldwerten Vorteil. Die dem Kläger
mit dem Wandeldarlehen durch die AG zunächst eingeräumte Chance preisgünstigen
Vermögenserwerbs hat sich dadurch, dass das Recht für den Kläger veräußerbar
wurde und der Kläger das Recht tatsächlich veräußert hat, realisiert (vgl.
Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 19 Rz. 50 "Ankaufsrecht";
Herzig/ Lochmann, Der Betrieb --DB-- 2001, 1436, 1441; Lochmann, a.a.O., S. 210
f.; Haas/Pötschan, DStR 2000, 2018, 2020).
Der Streitfall ist aus diesem Grunde nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar,
in der ein Arbeitnehmer einen noch offenen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber
verkauft und abtritt. Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger keinen offenen
Lohnanspruch. Vielmehr nahm der Kläger mit der Übertragung des
Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht den ihm durch die AG eingeräumten
geldwerten Vorteil tatsächlich in Anspruch. Hierdurch übte der Kläger seine
wirtschaftliche Verfügungsmacht aus, so dass in diesem Augenblick der Zufluss
erfolgte.
d) Die vom FG vorgenommene Bewertung des aufgrund der Veräußerung des
Darlehensteilbetrags nebst Wandlungsrecht erzielten geldwerten Vorteils lässt
keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger erkennen. Die Kläger haben gegen die
Höhe dieses geldwerten Vorteils auch keine Einwendungen erhoben.
5. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat jedoch keine abschließende
Entscheidung des Streitfalls. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen zur
Höhe des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Verschaffung der jungen Aktien
getroffen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch verbilligt abgegebene
Aktien gehören, mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist
der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der
Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die Aktien. Der geldwerte Vorteil ist hiernach die
Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den
diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195,
395, BStBl II 2001, 689).
Das FG hat bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils den niedrigsten
Börsenkurs am Tag der Ausübung des Wandlungsrechts berücksichtigt. Maßgebend ist
jedoch der Börsenkurs an dem Tag, an dem der Kläger die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über die ihm aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts
zustehenden jungen Aktien erwarb. Angesichts der zahlreichen Schritte, die
zwischen Ausübung des Wandlungsrechts und Erlangung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die jungen Aktien erforderlich sind (vgl. dazu
Fritsche/Bäumler, DStR 2003, 1005, 1006), kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Tag der Ausübung des Wandlungsrechts mit dem Tag der Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht übereinstimmte. Das FG hat nicht festgestellt,
an welchem Tag der Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien
erlangte. Das FG hat auch keine Feststellungen zum Kurs der Aktien an dem
maßgeblichen Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
getroffen. Die erforderlichen Feststellungen sind vom FG nachzuholen. Zu diesem
Zweck ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
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