Arbeitgeberdarlehen – Kündigung wegen Nichtangabe Globalzession
Arbeitsgericht
Frankfurt/Main
Az: 7 Ca
4387/07
Urteil vom
16.01.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Arbeitsgericht Frankfurt, Kammer 7, auf die mündliche für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
durch die Kündigung der Beklagten vom 03.05.2007 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss
des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Vorarbeiter
gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 02.01.2005 einschließlich der bis
zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 3.180,58 (in Worten:
Dreitausendeinhundertachtzig und 58/100 Euro) brutto abzüglich erhaltenen
Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.362,60 (in Worten:
Eintausenddreihundertzweiundsechzig und 60/100 Euro) netto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.590,29 (in
Worten: Eintausendfünfhundertneunzig und 29/100 Euro) brutto abzüglich € 681,30
(in Worten: Sechshunderteinundachtzig und 30/100 Euro) netto seit dem 15.07.2007
und dem 15.08.2007 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis
zu erteilen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 35% und der Kläger zu 65%.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 18.963,33 festgesetzt.
8. Soweit die Berufung nicht ohnehin gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie
über verschiedene Weiterbeschäftigungs-, Feststellungs-, Zeugnis- und
Zahlungsansprüche, die der Kläger geltend macht.
Die Beklagte ist ein Gebäudedienstunternehmen, das im März 2007 von "...." in
die jetzige Firma umfirmierte. Sie führt nicht nur Reinigungsarbeiten sondern
auch andere Dienstleistungen durch. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.
Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der verheiratete, 38-jährige Kläger ist am xx.xx.19xx geboren und ist – neben
seiner Ehefrau - einem Kind unterhaltsverpflichtet. Aufgrund eines
Kreditvertrages mit der xxx vom 05.08.2004 trat der Kläger im Rahmen einer sog.
Sicherungsglobalzession "den pfändbaren Teil [H'] seiner Ansprüche auf
Arbeitseinkommen [H'] bis zur Höhe der Darlehenssumme zzgl. 15% an die .... ab
(siehe BI. 85-86 d.A.).
Der Kläger wurde aufgrund eines undatierten Vertrages mit der Beklagten ab dem
03.01.2005 als "Vorarbeiter" zunächst befristet eingestellt (BI. 13-20 d.A.).
Das Arbeitsverhältnis wurde über den Befristungszeitpunkt hinaus unstreitig
fortgesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger ein
Bruttomonatsgehalt i.H.v. € 1.450,00 brutto erhält (Ziff. 2). Ziff. 6.1 des
Arbeitsvertrages lautet wie folgt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, jederzeit
den/die Arbeitnehmer/in aus betrieblichen Gründen in ein anderes vom Arbeitgeber
zu betreuen~ des Objekt zu versetzen oder ihm/ihr eine andere Tätigkeit
zuzuweisen." Nach Ziff. 13.3 des Arbeitsvertrages gelten "im Übrigen die
Vorschriften der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk [H']".
Auf das Arbeitsverhältnis findet sowohl der "Lohntarifvertrag für die gewerblich
Beschäftigten in der Gebäudereinigung" (nachfolgend: "L TV", BI. 30-36 d.A.) als
auch der "Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der
Gebäudereinigung" (nachfolgend: "RTV" , BI. 37-55 d.A.) Anwendung, die beide für
allgemeinverbindlich erklärt wurden. Gemäß § 2 L TV ergibt sich für die
Lohngruppe 4 ein Stundensatz von € 9,41 brutto. Gemäß, § 3 Ziff. 1.1 RTV ergibt
sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und damit eine monatliche
Arbeitszeit (= 39'x 4,333) von 169 Stunden. Gemäß § 7 Ziff. 3.2 RTV sind in die
Lohngruppe 4 "Vorarbeiterlinnen in der Innen- und Unterhaltsreinigung"
einzugruppieren. § 22 RTV enthält eine zweistufige Ausschlussklausel. wonach
fällige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend
gemacht werden müssen und bei Ablehnung innerhalb von zwei weiteren Monaten
gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Lohnansprüche werden zum 15. des
Folgemonats fällig.
Der Kläger erhielt von der Beklagten am 04.05.2006 ein Darlehen LH.v. € 2.500,00
ausgezahlt (siehe die vom Kläger unterschriebene Quittung, BI. 83 d.A.). Der
Kläger hatte zuvor geäußert, dass er das Geld für seine kranken EItern benötige
und den Geldbetrag schon mit dem nächsten Monat ratenweise zurückzahlen könnte.
Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger erwähnte
die Abtretung an die nicht, wurde aber auch insofern nicht von der Beklagten
gefragt. Das Darlehen wurde bis auf einen Restbetrag i.H.v. € 800,00
zurückgeführt.
Mit Schreiben vom 04.07.2006 traten die von der ( beauftragten Rechtsanwälte an
die Beklagte heran und baten um Zahlung der pfändbaren Teile des Gehaltes des
Klägers entsprechend der Abtretungsregelung im Kreditvertrag (BI. 84 d.A.),
Mit Beschluss vom 03.08.2006 eröffnete das Amtsgericht Königstein/Ts. (Az. 90 IK
32/06) am 03.08.2006 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren (siehe
BI. 22, 87 d.A.). Zur Treuhänderin wurde Frau Rechtsanwältin xxx bestellt, die
mit Schreiben vom 09.07.2007 (BI. 67d.A.) und vom 27.12.2007 (BI. 135 d.A.)
sämtliche Erklärungen des Klägers im vorliegenden Verfahren genehmigt bzw.
diesen zugestimmt hat.
Der Kläger wurde als Vorarbeiter eines Reinigungstrupps (15 bis 20
Reinigungskräfte) im Gästehaus der. ! In eingesetzt.
Der Kläger war Anfang des Jahres 2007 längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Die
Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 28.03.2007 (Mittwoch).
Mit Schreiben vom 14.03.2007 (BI. 25 d.A.) versetzte die Beklagte ab dem
19.03.2007 zum Objekt xxx in xxx im Taunus. Der für den Kläger zuständige
Vorarbeiter Herr xxx sollte den Kläger in Empfang nehmen. Der Kläger soll den
früheren Vorarbeiter im Küchenbereich, Herrn xxx, der zum April 2007 ausschied,
ersetzen.
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers endete am 28.03.2007. Es ist zwischen
Parteien streitig, ob der Kläger Ende März 2007 gearbeitet hat bzw.
unentschuldigte nicht zur Arbeit erschienen ist.. Zur Gehaltsabrechnung für März
2007 wird auf BI. 103 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom
02.04.2007 (BI. 26-27 d.A.) wandte sich dieser gegen die' Versetzung vom
14.03.2007.
Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger am 02.04.2007 (Montag),
trotz eines möglichen Urlaubs, und am 03.04.2007 (Dienstag) unentschuldigt der
Arbeit fern geblieben ist. Ein. schriftlicher Urlaubsantrag des Klägers liegt
nicht vor.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 03.04.2007 mahnte
die Beklagte den Kläger wegen unentschuldigten Fehlens am 02.04.2007 ab (BI.
28-29, 81-82 d.A.). Das Schreiben war an den Prozessbevollmächtigten des Klägers
- allerdings lag keine Zustellvollmacht vor - adressiert und der Kläger hat das
Schreiben, das sein Prozessbevollmächtigter an ihn weitergeleitet hat, "Mitte
April", vermutlich am 10.04.2007 erhalten.
Den Unterlagen der AOK Frankfurt (BI. 104-105 d.A.) ist zu entnehmen, dass der
Kläger vom 04.04 (Mittwoch) bis zum 27.04.2007 (Freitag) arbeitsunfähig erkrankt
war (= 18 Arbeitstage). Gleichwohl ist zwischen den Parteien streitig, ob der
Kläger der Arbeit ferngeblieben ist bzw. ob der Beklagten für den gesamten
Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen.
Der nächste Arbeitstag für den Kläger war der 30.04.2007. Es ist zwischen den
Parteien streitig, ob der Kläger an diesem Tag gearbeitet hat.
Auf der Gehaltsabrechnung für April 2007 rechnete die Beklagte allerdings 1.6
Tage Entgeltfortzahlung und 2 Tage bzw. 17,5 Stunden ab (BI. 106 d.A.).
Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger am 02.05.2007 gearbeitet
hat. Die Prokuristin der Beklagten, Frau. , beschloss am 02.05.2007, dass
gegenüber dem Kläger die Kündigung ausgesprochen werden sollte.
Mit Schreiben der Beklagten vom Donnerstag, dem 03.05.2007 (BI. 24 d.A.), dem
Kläger am selben Tag von der Prokuristin der Beklagten persönlich, wenngleich
nicht an der 'Arbeitsstelle (BI. 122 d.A.), übergeben, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis "ordentlich und fristgemäß zum 18. Mai 2007".
Am 04.05.2007 (Freitag) hatte der Kläger Urlaub. Vom 07.05 (Montag) bis zum .
18.05.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Auf der Gehaltsabrechnung für Mai 2007 rechnete die Beklagte für den Kläger -
bis Ausspruch und Zugang der Kündigung - 14 Stunden (d.h. 2Tage) ab.
Der Kläger hat bisher weder ein Zwischen- noch ein Endzeugnis erhalten.
Über die Höhe des (Rest-)Urlaubsanspruchs des Klägers besteht ebenfalls ein (Teil-)Dissens
zwischen den Parteien. Während der Kläger behauptet, dass ihm noch 20 Tage
zustünden, wendet die Beklagte ein, dass der Kläger schon 10 Tage Urlaub
erhalten habe (siehe BI. 78 d.A.).
Aufgrund eines Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 31.05.2007 erhält der
Kläger seit dem 19.05.2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB 111 in Höhe von €
22,71 täglich bzw. € 681,30 monatlich. Aufgrund einer Sperrzeit wegen
verspäteter Arbeitsuchendmeldung begann die Zahlung des Arbeitslosengeldes erst
am 26.05.2007 (siehe BI. 136-137 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.08.2007 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf,
rückwirkend für die letzten sechs Jahre die Sozialabgaben bezogen auf den
Tariflohn von € 9,41 abzuführen (BI. 108 d.A.).
Im Hinblick auf die Kündigung, soweit sie sich auf Fehlzeiten des Klägers
bezieht, ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte sich widersprüchlich
verhält, wenn sie die angeblichen Fehltage abrechnet und' sich gleichzeitig auf
diese Tage als Kündigungsgrund beruft. Soweit die Kündigung auf den angeblichen
Betrug gestützt wird, behauptet der Kläger, dass die Abtretungsklausel im
Vertrag mit der für ihn als Kleingedrucktes überraschend sei, zumal er sie nicht
kennen würde. Im Übrigen ginge diese Klausel ohnehin ins Leere, da der Kläger
(wegen Ehefrau und Kind) gemäß § 850c ZPO ein pfändungsfreies Nettoeinkommen von
rund € 1.560,00 habe. Der Kläger behauptet im Hinblick auf die Versetzung, dass
die Beklagte regelmäßig misslebige oder in Ungnade gefallene Mitarbeiter auf den
Arbeitsplatz in Kronberg zu versetzenpflege. Außerdem werde der Kläger dort als
Spülhilfe eingesetzt, wobei er aber nicht im Gastronomiebereich arbeiten müsse,
denn er sei im Reinigungsgewerbe angestellt. Er ist der Ansicht, diese
Versetzung stelle eine Schikanierung dar, zumal bei der ,- nunmehr anstelle des
Klägers ein Herr -eingesetzt sei. Im Hinblick auf die
Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate April und Mai 2007 macht der Kläger
verschiedene Behauptungen, welche (Brutto- bzw. Netto-)Zahlungen er für diese
Monate erhalten haben will (siehe BI. 7 (unten), 65 (oben) 97 (unten) d.A.),
allerdings sind diese rechnerisch nicht nachzuvollziehen, wie der
Klägervertreter im Kammertermin zu Protokoll erklärt hat. Der Kläger ist der
Ansicht, sein (eigentlicher) Monatsbruttolohn würde € 1.656,16 (= 176 Stunden x
€ 9,41) betragen. Er ist der Ansicht, ihm stünden die Annahmeverzugsloh- und
Zeugnisansprüche zu.
Nach Rücknahme der Klage im Übrigen (Entfernung der Abmahnung vom 03.04.2007,
Allg. Feststellungsantrag sowie die Zahlungsansprüche im Hinblick auf das
erhaltene Netto-Arbeitslosengeld) in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008
beantragt der Kläger,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch
die Kündigung der Beklagten vom 03.05.2007 aufgelöst wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen aIs Vorarbeiter im
Reinigungsgewerbe gemäß .den Bedingungen. des Arbeitsvertrages vom 02.01.2005
einschließlich der bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen
weiter zu beschäftigen;
3. festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 14.03.2007
vorgenommene Versetzung des Klägers unwirksam ist;
4. die Beklagte zu verurteilen, an d~n Kläger € 1.689,18 brutto abzüglich
erhaltenen Arbeitsentgelts in Höhe von€ 681,30 netto zzgl. Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen;
5. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger weitere € 11.593,12 brutto abzüglich erhaltenen
Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.769,10 netto zzgl. Zinsen in "Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.656,16 brutto seitdem'
01.07.2007, dem 01.08.2007, dem 01.09.2007, dem 01.10.2007, dem 01.11.2007, dem
01.12.2007 und dem 01.01.2008 zu zahlen;
6. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte
zu verurteilen,' dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen;
7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.505,60
brutto zzgl. linsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 19.05.2007 zu zahlen;
8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu
erteilen.
9. hilfsweise für ,den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 2. die
Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Vorarbeiter gemäß
den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit Datum vom 02.01.2005 einschließlich der
bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen weiter zu
beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die verhaltensbedingte Kündigung sei sowohl wegen
unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit als auch wegen Betruges durch
Unterlassen der Mitteilung der Lohnabtretung an die gegenüber der Beklagten
rechtsmäßig. Die Beklagte behauptet, dass sie das Darlehen nicht gegeben hätte,
wenn sie gewusst hätte, dass nicht eine Darlehensrückzahlung alsbald erfolgte.
Im Übrigen sei es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf Fehlzeiten trotz
Lohnabrechnung zu berufen, denn diese würden automatisch erstellt und Fehlzeiten
könnten erst bei manuellem Eingriff berücksichtigt werden. Die Versetzung sei
gemäß § 106 GewO LV.m. Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages wirksam. Den
Zeugnisansprüchen tritt die Beklagte nicht entgegen. Die Beklagte erklärt mit
dem Darlehensrückforderungsanspruch LH.v: € 800,00 die Aufrechnung gegenüber den
Zahlungsansprüchen des Klägers. Sie ist der Ansicht, § 394 BGB fände wegen des
vorsätzlichen Verhaltens des Klägers keine Anwendung. Die Beklagte beruft sich
im Hinblick auf den Zahlungsantrag zu Ziff. 5, darauf, dass' sie nicht wisse,
welche Forderungen der Kläger einklagt, und im Übrigen auf die tarifvertragliche
Verfallsfrist.
Die (ursprüngliche) Klage ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am
24.05.2007 ein und wurde der Beklagten am 14.06.2007 zugestellt (BI. 58-59 d.A.).
Die Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2007
LH.v. € 3.312,32 brutto (ursprünglicher Klageantrag zu Ziff. 9) wurden mittels
eines Antrages (siehe BI. 3 d.A.) und eines korrespondierenden Sachverhalts (BI.
11 d.A.) gerichtlich geltend 'gemacht.
Mit Schriftsatz vom 30.11.20'07, der von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde,
erweiterte der Kläger den vorgenannten Zahlungsantrag (nunmehr Klageantrag zu
Ziff. 6) um € 8.280,80 brutto auf € 11.593,12 und Zinszahlungen aus € 1.656,16
ab dem Monatsersten für den Zeitraum vom September 2007 bis Januar 2008 (siehe
BI. 101 d.A.). In der diesbezüglichen Klagebegründung wird lediglich auf die
"tariflichen Ausschlussfristen [...] für Löhne" rekurriert. Dieser Schriftsatz
wurde dem Beklagtenvertreter am 04.12.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
02.01.2008, der ebenfalls von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, kündigte der
Klägervertreter die Stellung der Anträge in unveränderter Fassung, wie sie
bereits im Schriftsatz vom 30.11.2007 angekündigt worden waren, an (BI. 133-134
d.A.).
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten
Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der
mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist nur zum Teil
begründet und im Übrigen unbegründet. Sie ist daher zum Teil abzuweisen.
I. Die Klage ist zunächst teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig.
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3
lit. b.) ArbGG für die Kündigungsschutzklage und für die Weiterbeschäftigungs-,
Zahlungs-:-, Feststellungs- und Zeugnisansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.)
ArbGG gegeben.
Der Firmensitz der Beklagten (§§12, 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) in
Frankfurt gehört zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main.
Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iV.n. §§ 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage liegt vor, da es dem Kläger
unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 4, 7
KSchG obliegt, die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung binnen der
Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu
machen.
Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu Ziff. 3) ist auch auf ein gegenwärtiges
Rechtsverhältnis gerichtet (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iV.m. § 256 Abs. 1 ZPO).
Zwar begründet die vom Kläger angegriffene Versetzung als solche kein
eigenständiges Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten aber über den Inhalt
ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hält den Kläger für verpflichtet, in
Kronberg im Küchenbereich tätig sein zu müssen. Damit ist nicht das Bestehen des
Arbeitsverhältnisses streitig, wohl aber das Bestehen einer von der Beklagten.
auf ihr Direktionsrecht gestützten Verpflichtung des Klägers. Auch der Streit um
einzelne rechtliche Pflichten aus einer bestehenden Rechtsbeziehung ist ein
Streit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses LS. des § 256 Abs. 1 ZPO. Das
erforderliche Feststellungsinteresse bzgl. der Unwirksamkeit der
streitgegenständlichen Versetzung ist gemäß§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iV.m. § 256
ZPO gegeben, denn das BAG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die
Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitsplatz an
einem neuen Arbeitsort Gegenstand einer positiven oder negativen
Feststellungsklage sein kann (st. Rspr., seit BAG, Urt. v. 20.01.1960 - 4 AZR
267/59, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
2. Die Klage richtet sich des Weiteren ausschließlich gegen die jetzige Beklagte
(in der Klageschrift als Beklagte zu 2.) bezeichnet), so dass die Klageanträge,
soweit sie sich gegen die Beklagte unter ihrer früheren Firma (= Beklagte zu 1.)
richteten, vorliegend als unschädliche und unbeachtliche Doppelungen ausgelegt
werden, denn die Klage. sollte sich von Anfang gegen denselben Rechtsträger
richten (d.h. gegen die GmbH), so dass auch insoweit keine Klagerücknahme 0.Ä.
erklärt werden musste. Das erkennende Gericht hat mit Einverständnis der
Beklagten lediglich das Beklagtenrubrum mittels einer prozessleitenden Verfügung
entsprechend geändert.
3. Der Kläger ist des Weiteren auch prozessführungsbefugt, soweit er vorliegend
über Ansprüche verfügt, über die er nicht mehr, sondern nur noch die
Treuhänderin aufgrund der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens durch den
Beschluss des Amtsgericht' Königstein/Ts. (Az. 90 IK 32/06) vom 03.08.2006
verfügen darf, weil sie masserelevant sind. Der Kläger macht dementsprechend
,zum Teil fremde Rechte im eigenen Namen geltend, d.h. es liegt eine sog.
gewillkürte Prozessstandschaft vor. Diese ist aber nur zulässig, wenn der
Treuhänder gemäß § 313 InsO, auf den grundsätzlich. die Regelungen für
Insolvenzverwalter gemäß §§ 80ff. InsO Anwendung finden (siehe Ott, in:
Münchener Kommentar zur InsO, 1. Aufl., München, 2003, § 313 InsO, Rz. 9), bei
fehlender Freigabe aus der Masse den Kläger dazu ermächtigt hat, zur Masse
gehörende Rechte im eigenen Namen geltend zu machen (sog. modifizierte Freigabe,
siehe Ott, in: Münchener Kommentar zur InsO, 1. Auf., München, 2003, § 80 lnsO,
Rz. 79, 81). Vorliegend hat die Treuhänderin des Klägers sämtliche Erklärungen
des Klägers bzw. des Klägervertreters im Verfahren genehmigt bzw. diesen
zugestimmt. Diese Erklärungen der Treuhänderin sind als entsprechende
Ermächtigung zur Geltendmachung der (etwaig) fremden Rechte im eigenen Namen
anzusehen. Darüber hinaus liegt auch das nach allg. Ansicht erforderliche
schutzwürdige Interesse des Klägers an der Prozessführung vor (siehe Vollkommer,
in: Zöller, ZPÖ, 26. Aufl., Köln, 2007, Vor § 50 ZPO, Rz. 44). Ein solches liegt
bei einem Privatinsolvenzverfahren für den Betroffenen bereits deswegen vor,
weil der Betroffene ein Interesse daran hat, durch die Beitreibung aller
Forderungen seine Verbindlichkeiten zu tilgen (siehe Oft, in: Münchener
Kommentar zur InsO, 1. Aufl., München, 2003, § 80 InsO, Rz. 81).
4. Die Klage ist allerdings hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 5 in Höhe
eines Betrages von € 8.280,80 brutto abzüglich € 3.406,50 netto erhaltenen
Arbeitslosengelds unzulässig, da die Klage bzw. die Klageerweiterung nicht den
Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt.
Hiernach muss die Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes
des erhobenen Anspruchs enthalten. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die
Klage unzulässig. Bei Ansprüchen auf Vergütung sind die Zeiträume, für die die
Vergütung verlangt wird, kalendermäßig zu bezeichnen. Diese Angaben sind
erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können. Stünde nicht
fest, für welche Zeiträume der Anspruch besteht oder versagt wird, wäre das
Urteil einer materiellen Rechtskraft nicht fähig (§ 322 Abs. 2 ZPO). Im
Unterschied zum Vorbringen des Klägers in der Klageschrift kann aus dem
Vorbringen in der Klageerweiterung vom 30.11.2007, die mit dem Schriftsatz vom
02.01.2008 bestätigt wurde, nicht entnommen werden, welche -Ansprüche für welche
Zeiträume geltend gemacht werden. Dementsprechend können weder das Gericht noch
die Beklagte erkennen, welche Ansprüche der Kläger geltend macht. Diesbezügliche
Vermutungen aufgrund des Zusammenhangs mit den Lohnansprüchen für Juni und Juli
2007 reichen aber nicht aus. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf
Lohnansprüche und erhebt die Klage wegen der tariflichen Ausschlussfristen. Dies
reicht für eine Bestimmtheit des Klageantrages nicht aus, denn die Lohnansprüche
des Klägers setzen sich aus verschiedenen Komponenten (regelmäßige Zahlungen,
tarifvertragliche Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld etc.) zusammen. Wenn diese
weder konkret benannt sind noch die Zeiträume genannt sind, ist die Klage
unbestimmt. Vorliegend hat angesichts des Umstandes, dass der Klägervertreter
die Klageerweiterungen gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt hat und
angesichts der Erörterung im Kammertermin am 16.01.2008, bei der der
Klägervertreter äußerte, dass er den Klageantrag für aus sich selbst heraus
eindeutig ansieht, kein Anlass für einen etwaigen gerichtlichen Hinweis gemäß§
139 Abs. 3 ZPO bestanden.
II. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - zum Teil begründet, während sie im
Übrigen unbegründet und damit abzuweisen ist. Im Einzelnen:
1. Die Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu Ziff. 1) des Klägers ist begründet.
Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des KSchG ist angesichts der
Beschäftigtenzahl und der Beschäftigungsdauer gemäß §§ 1, 23 KSchG eröffnet. Die
Kündigung der Beklagten vom 03.05.2007, dem Kläger am selben Tag zugegangen,
wahrt das Schriftformgebot des § 623 BGB. Allerdings ist die Kündigung gemäß § 1
Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, da keine verhaltensbedingten Gründe
vorliegen, denn der Kläger hat keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung
begangen:
a) Soweit die Kündigung vom 03.05.2007 mit unentschuldigtem Fehlen des Klägers
begründet wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass insofern lediglich
Fehlzeiten nach Zugang und Kenntnisnahme des Klägers von der Abmahnung vom
03.04.2007, deren Entfernung aus der Personalakte vom Kläger nicht mehr begehrt
wird, kündigungsrelevant sein können. Unabhängig von der Frage einer
Zustellvollmacht des Klägervertreters im damaligen Zeitpunkt hat der Kläger die
Abmahnung vom 03.04.2007 (frühestens) am 10.04.2007 erhalten, so dass er deren
Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte.
Dies bedeutet, dass die zwischen den Parteien umstrittenen Fehlzeiten des
Klägers Ende März 2007 und am 03.04.2007 für die Kündigung irrelevant sind.
Ausweislich den Unterlagen der AOK Frankfurt (BI. 104-105 d.A.) war der Kläger
zudem vom 04.04 (Mittwoch) bis zum 27.04.2007 (Freitag) arbeitsunfähig erkrankt.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dies den Unterlagen nicht entnommen
werden könnte, oder sie weiterhin behauptet, dass der Kläger zum Teil
unentschuldigt gefehlt habe, ist dies angesichts, der AOK-Unterlagen nicht
nachvollziehbar. Kündigungsrelevant können somit nur etwaige Fehlzeiten nach dem
27.04.2007 sein. Soweit hier zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger
am 30.04.2007 und am 02.05.2007- andere Tage kommen nicht in ,Betracht, denn der
01.05.2007 ist der Maifeiertag und am 02.05.2007 fällte die Beklagte nach
eigenen Aussagen bereits den Kündigungsentschluss - unentschuldigt gefehlt hat,
ist der Tatsachenvortrag der Beklagten widersprüchlich, denn sie hat die
streitgegenständlichen Tage, wie den entsprechenden Gehaltsabrechnungen für
April und Mai 2007 zu entnehmen ist, dem Kläger vergütet. Soweit die Beklagte
auf automatische Gehaltsabrechnungen rekurriert, ist dies für die Kammer nicht
nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu werten. Es bleibt dabei, dass
die Beklagte die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt
hat, wenn sie die Arbeitstage, an denen der Kläger angeblich gefehlt haben soll,
vergütet und ordnungsgemäß abrechnet.
b) Soweit die Kündigung vom 03.05.2007 darauf gestützt wird, dass der Kläger die
Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages bzw. bei Auszahlung der € 2.500,00
am 04.05.2006 nicht über die Sicherungsglobalzession mit der xx aufgeklärt hat,
liegt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers vor. Ausweislich
der Ausführungen der Beklagten wird dem Kläger kein sog. Eingehungsbetrug gemäß
§ 263 StGB sondern vielmehr ein Betrug durch Unterlassen gemäß §§ 263, 13 StGB
vorgeworfen. Ein solcher Betrug setzt eine sog. Aufklärungspflicht voraus, die
entweder auf Gesetz oder Vertrag beruhen kann. Der Kläger ist aber vorliegend
nicht - unabhängig von der Frage, ob er die entsprechend AGB-Klausel im Vertrag
mit der kennt und diese wirksam ist - verpflichtet, potentielle Vertragspartner
über etwaige Globalzessionen hinsichtlich seiner Gehaltsansprüche aufzuklären.
Weder aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien noch aus sonstigen
Rechtsgrundsätzen kann eine derartige Pflicht zugunsten der Beklagten abgeleitet
werden. Letztlich würde eine derartige Aufklärungspflicht dazu führen, dass
sämtliche- potentielle Vertragspartner und insbesondere die Beklagte als
Arbeitgeber über die Vermögenslage des Klägers aufgeklärt werden müssten, auch
wenn unklar ist, ob der Sicherungsfall überhaupt eintritt bzw. angesichts der
Pfändungsfreigrenzen überhaupt eintreten kann. Dies ist mit der Vertragsfreiheit
nicht zu vereinbaren, zumal sich die Beklagte auch nicht für entsprechende
Globalzessionen beim Kläger interessierte. Im Übrigen erfolgte die
Sicherungsabtretung durch den Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten. Zwar kann der Ziff. 13.1 des Arbeitsvertrages - unabhängig von der
Frage der rechtlichen Wirksamkeit dieser Klausel - entnommen werden, dass die
Beklagte vor Gehaltsabtretungen des Klägers geschützt werden möchte. Wenn diese
Abtretung aber bereits erfolgt ist, ist kein Rechtsgrund einschlägig, der den
Kläger bei Arbeitsvertragsschluss oder bei Darlehenshingabe verpflichten würde,
die Beklagte hierüber aufzuklären. Potentielle Vertragspartner wie die Beklagte
sind hinreichend durch den Straftatbestand des sog: Eingehungsbetruges
geschützt, aber der Kläger konnte bei Erhalt der Darlehenssumme von der
Beklagten zunächst die unmittelbar fällig werdenden Raten bezahlen und der
Sicherungsfall trat erst später .ein. Damit ist die Darlehenshingabe der
Beklagten, . selbst wenn die Darlehensrückzahlung aufgrund des Eintritts des
Sicherungsfalls bei der '. nicht unmittelbar erfolgte, deren wirtschaftliches
Risiko, so dass dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden kann.
2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch (Klageantrag zu Ziff. 2) ist bereits
deswegen unbegründet, weil der Kläger ausweislich der arbeitsvertraglichen
Regelungen lediglich als "Vorarbeiter" eingestellt wurde. Damit kann der Kläger
die von ihm begehrte Weiterbeschäftigung als "Vorarbeiter im Reinigungsgewerbe"
nicht verlangen.
3. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu Ziff. 3) ist unbegründet, da die
Versetzung des Klägers durch die Beklagte mittels Schreiben vom 14.03.2007
wirksam ist. In diesem Zusammenhang kann es zunächst dahinstehen, ob die Klausel
in Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages, die eine Regelung zum Direktionsrecht
enthält, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, da keine Beschränkung auf eine
gleichwertige Tätigkeit vorhanden ist (siehe .hierzu Preis, in: Erfurter
Kommentar, 8. Auf., München, 2008, § 310 BGB, Rz. 56). Die Wirksamkeit der
Versetzung ergibt sich aber jedenfalls aus § 106 Satz 1 GewO, wonach die
Beklagte Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
bestimmen kann.
a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass zugunsten des
Klägers keine Konkretisierung auf seinen Arbeitsplatz bei der .... eingetreten
ist. Allein aufgrund der langjährigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem
bestimmten Ort tritt nach der st. Rspr. des BAG keine Konkretisierung der
Arbeitsverpflichtung auf diesen Ort ein (siehe zuletzt BAG, Urt. v. 13.03.2007 -
9 AZR 433/06, AP Nr. 26 zu § 307BGB).
b.) Die Ausübung des Direktionsrechts i.S.d. § 106 Satz 1GewO, wie sie durch die
Versetzung vom 14.03.2007 vorliegend erfolgte, ist rechtmäßig und folgt billigem
Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB.
Das Direktionsrecht des .Arbeitgebers (§106 GewO) umfasst, soweit nicht andere
Regelungen eingreifen, das Recht, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen
näher auszugestalten, u.a. im Hinblick auf den Arbeitsort, an dem die
Arbeitspflicht zu erfüllen ist. Das Direktionsrecht wird allerdings nicht
grenzenlos gewährt, es unterliegt u.a. gesetzlichen und ggfs.
verfassungsrechtlichen Grenzen. Gemäß § 315 Abs. 38GB muss jede Anweisung des
Arbeitgebers billigem Ermessen genügen, d.h. sie muss unter Abwägung der
Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen
andererseits erfolgen. Dies bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des Falles
und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BAG,
Urt. v. 24.05.1989 - 2 AZR 285/88, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit). Der
Arbeitgeber muss für seine Weisung berechtigte betriebliche Interessen ins 'Feld
führen können (siehe Griese, in Küttner (Hrsg.), Personalbuch 2007, Stichwort
"Weisungsrecht", 14. Aufl., München, 2007, Rz. 17). Eine billige Regelung zu
Zeit und Ort der Arbeitsleistung kann somit nie allein an den
Arbeitgeberinteressen orientiert sein, d.h. der Arbeitgeber darf nicht alleine
versuchen, seine Interessen durchzusetzen und dabei die u.U. bedeutenden
Auswirkungen der Versetzung auf die private Lebensführung des Arbeitnehmers
unberücksichtigt lassen. Die Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des
Direktionsrechts oder eines sonstigen Leistungsbestimmungsrechts muss nach den
allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft
machen (vgl. BAG, Urt. v. 17.12.1997 - 5 AZR 332/96, AP Nr. 52 zu § 611 BGB
Direktionsrecht [unter IV 1] in Bezug auf § 315 Abs. 3 BGB).
Gemessen an den vorstehenden Ausführungen entspricht die Versetzung des Klägers
billigem Ermessen. Die Beklagte hat hinreichende betriebliche Erwägungen
genannt, denn der beim Objekt xxx in Kronberg im Taunus frühere Vorarbeiter im
Küchenbereich, Herr xxx schied zum April 2007 aus. Diese Vakanz musste
geschlossen werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die
Stelle des Klägers bei der xxx sodann ihrerseits nachbesetzt werden musste. Es
obliegt der unternehmerischen Freiheit der Beklagten - innerhalb der
gesetzlichen Grenzen - zu entscheiden, wie freie Stellen besetzt werden. Der
Kläger mag dies als nicht sinnvoll ansehen, aber dies liegt nicht in seiner
Entscheidungsmacht. Auch sollte der Kläger in Kronberg als Vorarbeiter, wie
bisher, wenngleich in einem anderen Bereich, eingesetzt werden. Da dem Kläger
aber keine Beschränkung auf den Reinigungsbereich aufgrund seines
Arbeitsvertrages zukommt, konnte die Beklagte auch zulässigerweise entscheiden,
dass sie den Kläger zukünftig im Küchenbe-.
reich einsetzt. Des Weiteren ist es selbstverständlich, dass der Kläger für die
neue Vorarbeiterfunktion erstmal eingearbeitet werden musste, da er anderenfalls
seine Aufgabe nicht erfüllen kann. Dementsprechend sollte er sich auch bei Herrn
xxx in Kronberg melden. Eine Herabstufung des Klägers ist somit entgegen der
Ansicht des Klägers nicht zu erkennen. Entgegenstehende oder gar überwiegende
Belange des Klägers, für die dieser darlegungs- und beweisbelastet ist, sind
weder vorgetragen noch zu erkennen. Soweit der Kläger schließlich einen Verstoß
gegen § 226 BGB (Schikaneverbot), ist der insofern ebenfalls darlegungs- und
beweisbelastete Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Die
bloße Behauptung, .ein Verhalten sei Schikane, weil "regelmäßig misslebige oder
in Ungnade gefallene Mitarbeiter auf den Arbeitsplatz in Kronberg versetzt
würden, ist kein hinreichender Sachvortrag.
4. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 4 von der Beklagten die Zahlung von
€ 1.689,18 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitsentgelts in Höhe von € 681,30
netto für den Zeitraum April und Mai 2007 begehrt, ist der Anspruch
unbegründet,' da der Anspruch unschlüssig ist. Der Prozess bevollmächtigte des
Klägers hat, wie er selbst im Kammertermin zu Protokoll erklärte, nicht
nachvollziehbar dargelegt, welche (Brutto- oder Netto- )Zahlungen der Kläger von
der Beklagten für welchen Monat erhalten hat und wie sich die Klageforderung im
Einzelnen zusammensetzt.
5. Der Klageantrag zu Ziff. 5 ist - soweit er zulässig ist - überwiegend
begründet, im Übrigen unbegründet. Der Anspruch des Klägers gegenüber der
Beklagten hinsichtlich der Vergütung für die Monate Juni und Juli 2007 ergibt
sich aufgrund Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB iV.m. §§ 293 ff. BGB einschließlich
der Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
a) Gemäß § 615 BGB wird der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, vorliegend des
Klägers, aufrechterhalten, wenn der Arbeitgeber, hier die Beklagte, sich in
Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befindet, weil die vom Kläger angebotene
Arbeitsleistung nicht angenommen wurde. Die Beklagte befindet sich seit
19.05.2007 in Annahmeverzug, da sie den Kläger unrechtmäßig mit Schreiben vom
03.05.2007 zum 18.05.2007 gekündigt hat (siehe oben) und seine Arbeitsleistung
nicht mehr in Anspruch genommen hat, obwohl der Kläger seine Arbeitsleitung
ausdrücklich angeboten hat (§ 295 BGB). Außerdem war der Kläger leistungswillig
und -fähig (§ 297 BGB). Soweit der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesagentur
für Arbeit erhalten ist, ist die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht mehr
passivlegitimiert, so dass diese Gelder (Netto-Beträge) vom Bruttolohn des
Klägers in Abzug zu bringen sind.
Die Forderungshöhe ergibt sich wie folgt: Entgegen der arbeitsvertraglichen
Regelung (€ 1.450,00 brutto) und entgegen der Ansicht des Klägers (€ 1.656,16
brutto) beträgt die Höhe des Bruttomonatsentgelts des Klägers vorliegend €
1.590,29, da nur dieses Entgelt den für allgemein verbindlich erklärten
Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen, genügt.
Gemäß § 2 L TV, Lohngruppe 4 und § 7 Ziff. 3.2 RTV und des entsprechenden
Stundensatzes für Vorarbeiter von € 9,41 brutto sowie unter Berücksichtigung der
wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 3 Ziff. 1.1. RTV bzw. der
monatlichen Arbeitszeit (= 39 x 4,333) von 169 Stunden ergibt sich das
Bruttomonats(grund)gehalt des Klägers von € 1.590,29 (= € 9,41 X 169). Für die
Monate Juni und Juli 2007 ergibt dies eine Gesamtvergütung von € 3.180,58
brutto. Hiervon abzuziehen ist das erhaltene Arbeitslosengeld des Klägers für
die beiden Monate i.H.v. € 1.362,60 netto (= 2 x € 681,30 netto). Im Übrigen ist
der Anspruch unbegründet.
b) Der Zinsanspruch des Klägers LH.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
in der tenorierten Höhe ergibt sich aufgrund Verzugs, gemäß §§ 286, 288 Abs. 1
BGB, denn die Entgeltforderungen des Klägers für die Monate Juni und Juli 2007
Monat sind erst am 15. des jeweiligen Folgemonats fällig. Da der Kläger die
Zinsen bereits ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats sowie aus einem Betrag
i.H.v. €1.656,16 .anstelle des korrekten Betrages (€ 1.590,29 brutto abzüglich
netto erhaltener € 681,30) begehrte, ist die Klage insofern zum Teil abzuweisen,
wobei die Zuvielforderung (siehe § 93 ZPO) bei der Verteilung der Kosten keine
Rolle spielt.
c) Einer Aufrechnung der Beklagten, insbesondere mit der Rückforderung aus
Darlehen in Höhe von €800,00 steht das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB
iV.m. § 850c ZPO entgegen. Der Kläger ist - neben seiner Ehefrau - einem Kind
unterhaltsverpflichtet. Aus § 850c Abs. 1 ZPO ergibt sich somit ein
pfändungsfreies Nettogehalt von € 1.562,47, das vorliegend angesichts des
Bruttomonats(grund)gehalts von € 1.590,29 nicht überschritten wird. Insofern
kann es dahinstehen, ob und, wenn ja, wann das Darlehen der Beklagten überhaupt
gesamtfällig gestellt wurde, 'so dass der Kläger zur Zurückzahlung verpflichtet
wäre. § 394 BGB findet auch vorliegend Anwendung, denn entgegen der
Rechtsansicht der Beklagten, hat sich der Kläger bei der Darlehenshingabe weder
betrügerisch noch sonst wie deliktisch verhalten.
6. Der Kläger hat des Weiteren gemäß § 109 GewO einen Anspruch auf ein
qualifiziertes Zwischenzeugnis (Klageantrag zu Ziff. 6, dessen prozessuale
Bedingung eingetreten ist), da nach der st. Rspr. .der Arbeitsgerichte stets ein
berechtigtes Interesse für ein Zwischenzeugnis anzunehmen ist, wenn der
Arbeitgeber (hier: die Beklagte) eine (unberechtigte) Kündigung ausgesprochen
hat.
7. Über die Klageanträge zu Ziff. 7 und 8 ist mangels Eintritts der prozessualen
Bedingung nicht zu entscheiden.
8. Die Beklagte hat den Kläger schließlich bis zum rechtskräftigen Abschluss zu
unveränderten Bedingungen als Vorarbeiter (Klageantrag zu Ziff. 9, dessen
prozessuale Bedingung eingetreten ist, da der Klageantrag zu Ziff. 2 unbegründet
ist) gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 02.01.2005 einschließlich
der bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen
weiterzubeschäftigen. Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2
BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen
Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist
oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam
ist und Überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen
Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich
unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des
Kündigungsprozesses ein Schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der
Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des
Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse
des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in ,dem im Kündigungsprozess ein die
Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches
Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein
überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen
müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein
überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu
beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschl. v. 27.02.1985 - GS 1/84, AP Nr.14 zu §
611 BGB Beschäftigungspflicht). Nachdem der Kläger erstinstanzlich mit ?einer
Klage gegen die ordentliche. Kündigung obsiegt hat, hätte die Beklagte demnach
zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse
ergibt, den Kläger nicht zu beschäftigen, darlegen müssen. Da die Beklagte
derartige Gründe nicht benannt ist, ist sie ihrer Darlegungslast nicht
nachgekommen, so dass dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers stattzugeben
ist.
III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 65% und die Beklagte zu
35%, da sie jeweils teilunterlegen sind, § 46 Abs. 2 ArbGG LV.m. § 92 Abs. 1
ZPO. Im Hinblick auf die zuletzt gestellten Klageanträge, die zusammen mit €
18.963,93 zu bewerten sind (siehe unten), obsiegt der Kläger mit der
Kündigungsschutzklage (d.h. mit € 4.770,87) mit dem hilfsweisen
Weiterbeschäftigungsanspruch und dem Anspruch auf Erteilung eines
Zwischenzeugnisses, die beide zusammen mit € 3.180,58 zu bewerten sind, und mit
dem Zahlungsanspruch i.H.v. € 3.180,58 brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeld
i.H.v. € 1.362,60, d.h. mit € 1.817,98. Insgesamt obsiegt der Kläger mit einem
Betrag LH.v. € 9.769,43. Allerdings hat der Kläger den ursprünglich auch
klageweise geltend gemachten Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 03.04.2007,
den allgemeinen Feststellungsantrag und sämtliche Zahlungsanträge in Bezug auf
das erhaltene Arbeitslosengeld (teilweise) zurückgenommen. Die beiden
erstgenannten Anträge sind zusammen mit zwei Bruttomonatsgehältern, d.h. mit €
3.180,58 ,(= 2 x € 1.590,29) zu bewerten. Ferner hat der Kläger insgesamt
Arbeitslosengeld i.H.v. € 5.450,40 (= € 681,30 + € 4.769,10) netto in Abzug
gebracht, d.h. er hat die Klage i.H.v. € 8.630,98 teilweise zurückgenommen. Da
die Teilklagerücknahme nicht mehr kostenprivilegiert ist, ist die
Kostenverteilung ausgehend vom Gebührenstreitwert nach § 63 GKG vorzunehmen.
Dieser Wert, beträgt vorliegend € 27.594,31 (= € 18.963,93 + € 8.630,98), wovon
der Kläger mit einem Betrag i.H.v. € 9.769,43 (= 35%) obsiegt, während er mit
dem, Restbetrag unterliegt, insbesondere soweit er sich mittels der
Klagerücknahme in die Position des Unterlegenen begeben hat. Dementsprechend ist
die Kostentragungslast zwischen den Parteien zu verteilen.
IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61
Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf € 18.963,93
festzusetzen. Dies entspricht für die Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu Ziff.
1) drei Bruttomonatsgehältern des Klägers a € 1.590,20, d.h. zusammen €
4.770,87. Die Weiterbeschäftigungsanträge (Klageanträge zu Ziff. 2 und 9) sind
mit jeweils einem weitere Bruttomonatsgehalt zu bewerten, d.h. zusammen mit €
3.180,58. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu Ziff. 3) und der Zeugnisantrag
(Klageantrag zu
Ziff. 6) sind ebenfalls jeweils mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu
bewerten, d.h. Wiederum mit € 3.180,58. Der Klageantrag z;u Ziff. 4 ist
entsprechend des eingeklagten Betrages mit € 1.007,88 und der Antrag zu Ziff. 5
mit € 6.824,02 zu bewerten. Über die Hilfsanträge zu Ziff. 7 und 8 wurde nicht
entschieden, so dass sie auch nicht zu berücksichtigen sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2
GKG). Zusammen ergibt dies den Wert des Streitgegenstandes i.H.v. € 18.963,93.
V. Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf §§ 64 Abs. 3, Abs. 2
lit. a.) ArbGG. Vorliegend ist die Berufung, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 64
Abs: 2 lit. b.) und lit. c.) ArbGG gesetzlich zugelassen ist, nicht gesondert
zuzulassen, da keine Berufungsgründe vorliegen. Die Entscheidung ist gemäß § 64
Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.
VI. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.