Arbeitgeberhaftung für Schäden die Arbeitnehmer untereinander erleiden
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
593/06
Urteil vom
25.10.2007
In Sachen hat der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
6. März 2006 - 16 Sa 76/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
seines vorgesetzten Chefarztes und die Zahlung von Schmerzensgeld. Hilfsweise
begehrt er das Angebot eines vergleichbaren Arbeitsplatzes, an dem er gegenüber
seinem jetzigen Vorgesetzten nicht mehr weisungsgebunden ist.
Der Kläger ist seit dem 15. August 1987 in dem von der Beklagten betriebenen
Krankenhaus als Arzt in der Neurochirurgischen Abteilung (jetzt:
Neurochirurgische Klinik) beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein
schriftlicher Dienstvertrag vom 28. Juli 1987 zugrunde. In § 2 dieses Vertrages
heißt es - soweit hier von Interesse -:
"Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der jeweils geltenden
Fassung."
§ 23 der AVR lautet:
"1. Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom
Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes
bestimmen.
2. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches
aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam
zu machen."
Ab 1. Dezember 1990 wurde der Kläger zum Oberarzt und ab dem 1. Juli 1992 zum
Ersten Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik ernannt. Nach dem Ausscheiden des
Chefarztes Dr. T Anfang 2001 wurde ihm die kommissarische Leitung der
Neurochirurgischen Klinik übertragen. Die Bewerbung des Klägers um die
Chefarztstelle blieb erfolglos. Diese wurde ab dem 1. Oktober 2001 dem externen
Bewerber Dr. H übertragen.
Der Kläger war seit 13. November 2003 wegen einer psychischen Erkrankung
arbeitsunfähig. Er nahm, nachdem er noch Urlaub eingebracht hatte, am 19. Juli
2004 seine Arbeit wieder auf. Während seiner Arbeitsunfähigkeit hatte er sich
bis 11. Februar 2004 in stationärer, danach in ambulanter Behandlung befunden.
Vom 7. Mai bis 19. Mai 2004 hatte der Kläger einen Wiedereingliederungsversuch
unternommen, der jedoch erfolglos abgebrochen wurde. Seit Oktober 2004 ist der
Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.
Seit Mai 2002 fühlt sich der Kläger "gemobbt". Nachdem er im März 2003 erste
Vorwürfe gegen den Chefarzt Dr. H erhoben hatte, führte der Verwaltungsdirektor
der Beklagten eine Reihe von Gesprächen mit den beiden betroffenen Ärzten sowie
mit anderen Ärzten und Mitarbeitern der Neurochirurgischen Klinik. Im Sommer
2003 schaltete der Kläger einen Rechtsanwalt ein. Der Versuch, im Juni 2003 im
Rahmen eines Konfliktlösungsverfahrens unter Leitung eines externen Vermittlers
die Auseinandersetzung zu schlichten, schlug fehl, da Dr. H ein solches
Verfahren nicht für zielführend hielt. Am 1. April und 23. April 2004 fanden so
genannte Konfliktvermittlungskonferenzen unter Leitung des Vermittlers statt, an
denen neben dem Kläger und Dr. H auch der ärztliche Direktor der Beklagten
teilnahm. Die Beklagte hatte Dr. H angewiesen, an diesem
Konfliktvermittlungsverfahren mitzuwirken. Auch dieses Verfahren wurde
ergebnislos abgebrochen.
Der Kläger stützt seine Mobbingvorwürfe im Wesentlichen auf folgende, im
Einzelnen streitige Vorfälle:
Er behauptet, er habe kurzfristig seinen für die Zeit vom 9. August bis 30.
August 2002 angemeldeten Urlaub ändern und daher die gebuchte Pauschalreise
umbuchen müssen, da Dr. H dies verlangt habe, weil er selbst bis zum 10. August
2002 in Urlaub sei. Das Gleiche sei in den Herbstferien geschehen, in denen er
seinen im Einverständnis mit Dr. H angemeldeten Urlaub zum 18. Oktober 2002 habe
abbrechen müssen, weil dieser dies mit der Erklärung verlangt habe, dass ihm als
Chefarzt der Vorrang gebühre und er ab dem 19. Oktober 2002 in Urlaub sei. Dr. H
habe sich dann allerdings seit dem 20. Oktober 2002 wieder im Dienst befunden.
Zum Jahreswechsel 2001/2002 habe es eine umfangreiche Diskussion über die
Verwendung verschiedener Implantate bei Wirbelsäulenoperationen gegeben. Dabei
sei sein gut vorbereiteter und sorgfältig dargelegter Vorschlag durch Dr. H in
Gegenwart Dritter ohne das geringste Interesse zur Kenntnis genommen und
"abgebügelt" worden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 habe ihm der Chefarzt eine inhaltlich
unzutreffende Abmahnung erteilt. Richtig sei allerdings, dass er von der in
Frage stehenden Patientin gesagt habe, diese sei "zu panne".
Am 4. Juni 2003 sei er von Dr. H auf dem Flur vor den Aufzügen in Gegenwart von
vier Kollegen herablassend und aggressiv darauf angesprochen worden, dass bei
einer von ihm überwachten Hirntumoroperation vier Bohrlöcher anstelle von
maximal zwei gesetzt worden seien. Dabei habe Dr. H geäußert, dass, falls der
Kläger dies nicht könne, er es ihm demnächst bei einer Operation zeigen werde.
Am selben Tage sei, als der Chefarzt Dr. H nicht mehr anwesend gewesen sei, ein
angekündigter Patient von der Oberärztin Dr. S auf ausdrückliche Anweisung des
Dr. H empfangen worden. Hiervon sei er nicht unterrichtet worden, obwohl beim
Mittagessen von diesem Vorgang die Rede gewesen sei.
Im Vieraugengespräch habe Dr. H wiederholt und ernsthaft ihm gegenüber den
Vorwurf erhoben, dass er den vormaligen Chefarzt Dr. T hintergangen und dessen
Rauswurf veranlasst habe.
Im Rahmen einer Diskussion um fachübergreifende Bereitschaftsdienste seien ihm
vor versammelter Mannschaft von Dr. H unlautere Motive unterstellt worden. Dr. H
habe geäußert, der Kläger, würde nur so argumentieren, "um seinen Arsch im Bett
lassen zu können", des Weiteren, "um seine Pfründe zu sichern".
In einem Konfliktgespräch am 24. Juni 2003 habe Dr. H erklärt, er habe sich nach
seiner Berufung zum Chefarzt bei den niedergelassenen Fachkollegen vorgestellt.
Diese hätten sich negativ über den Kläger geäußert und seine ärztlichen
Fähigkeiten in Zweifel gezogen.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 habe Dr. H ihm zu Unrecht vorgeworfen, sich
selbst Urlaub gewährt und hierdurch einen personellen Engpass verursacht zu
haben.
Am 29. September 2003 habe Dr. H ihn beschuldigt, die Behandlung einer Patientin
während seiner Urlaubsabwesenheit eigenmächtig und entgegen seinen Weisungen
vorgenommen zu haben. Sein (sc. des Klägers) Verhalten sei eine Unverschämtheit.
Tatsächlich habe die Rücksprache mit der Sekretärin jedoch ergeben, dass die
Patientenbehandlung in jeder Weise den abgesprochenen Therapiemaßnahmen
entsprochen habe.
Im Oktober 2003 sei er sowie ein weiterer Oberarzt von Dr. H gefragt worden, ob
sie bereit seien, in einem Zimmer zusammenzuarbeiten. Im Hinblick auf die
Notwendigkeit, ambulante Patienten in ihren Zimmern zu untersuchen, hätten sie
beide jedoch erklärt, dass dies nicht möglich sei. Trotzdem sei einige Tage
später ein Schreibtisch für den anderen Oberarzt in sein Zimmer gestellt worden.
Am 4./5. November 2003 habe er eine von einem Assistenzarzt durchgeführte
Operation fortführen müssen. Entgegen der bisher praktizierten sitzenden
Lagerung sei in Bauchlagerung operiert worden. Als er, der Kläger, in der
Frühbesprechung am Folgetag auf die medizinisch-rechtliche Problematik einer
Operation in einer Lagerung, über die zuvor nicht aufgeklärt worden sei,
hingewiesen habe, sei er von Dr. H mit den Worten: "Ich bin hier Operateur und
Sie sind mein Handlanger. Sie haben zu tun, was ich Ihnen sage!" angeschrien
worden.
Während seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Mai 2004 sei das Schreiben eines
Rechtsanwalts eingegangen, der nach dem Tod eines durch ihn, den Kläger,
operierten Patienten Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. Hierüber sei
er, weder durch das Krankenhaus noch durch Herrn Dr. H informiert worden. Dieser
habe vielmehr dem Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt, dass die angeforderten
Operationsberichte nicht existierten und "der Oberarzt Dr. B" diese Berichte
nicht umgehend nach dem Eingriff, wie meistens üblich, verfasst habe, sondern
diese wohl zu einem späteren Termin habe abfassen wollen, dann jedoch seit dem
7. November 2003 arbeitsunfähig erkrankt sei. Er selbst, der Kläger, habe erst
am 27. April 2004 durch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
erfahren, dass der Patient verstorben sei und ihm die Schuld angelastet werde.
Während des Wiedereingliederungsversuchs habe er am 7. Mai 2004 angefragt, ob
sein Dienst vom 20. Mai 2004 auf einen anderen Termin verlegt werden könne, da
er an diesem Tag an einer geplanten Familienfeier teilnehmen wolle. Obwohl er
den Tausch für zwei andere Dienste angeboten habe, habe Herr Dr. H geäußert,
dass das nicht gehe, da es ein Feiertag sei.
Am Vormittag des 10. Mai 2004 habe die Sekretärin des Chefarztes versucht, ihn
in dessen Auftrag aus seinem Arbeitszimmer zu verweisen, da eine Teilzeitkraft
für drei Stunden ein Arbeitszimmer mit eigenem Computer brauche, um ihre Arbeit
zu erledigen.
Als er am selben Tage zwei Kollegen auf einer Visite habe begleiten wollen, sei
er auf der Station von Dr. H angefahren worden, was er auf der Visite zu tun
habe, er habe klare Anweisungen gegeben, dass OP-Berichte zu diktieren seien.
An diesem Tage habe dann um 15.00 Uhr eine Dienstbesprechung stattgefunden, die
ursprünglich für 15.45 Uhr angesetzt gewesen sei. Wohl auf Weisung des
Chefarztes sei er, der Kläger, zuvor von der Terminsänderung nicht informiert
worden.
Nachdem er am 19. Juli 2004 im Anschluss an seine Arbeitsunfähigkeit und seinen
Urlaub den Dienst aufgenommen habe und ihm der Dienstplan ausgehändigt worden
sei, habe er Dr. H gefragt, ob er am Folgetag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr
einen seit längerem geplanten privaten Termin wahrnehmen könne. Eine
Assistenzärztin sei bereit gewesen, seinen Dienst bis 19.00 Uhr zu übernehmen.
Dr. H habe dies jedoch abgelehnt.
In einem Gespräch am 6. August 2004 habe ihn Dr. H unter vier Augen aufgefordert
darzulegen, wie er sich die weitere Zukunft in der Abteilung vorstelle, da er
nicht mehr das Vertrauen der übrigen Kolleginnen und Kollegen besitze. Dr. H
habe erklärt, er würde seiner Fürsorgepflicht nachkommen und ihm jederzeit
behilflich sein, einen anderen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.
Bei einer Operation am 9. September 2004, bei der er zusammen mit einem Kollegen
nach einem bei einer Operation im Schädel verbliebenen Glassplitter gesucht
habe, habe er versehentlich mit dem Mikrosauger diesen Glassplitter abgesaugt.
Dr. H, der nach Auffinden des Glassplitters hinzugerufen worden sei, habe ihn
vor versammelter Mannschaft angefahren, weshalb er den Splitter nicht
entsprechend einer zuvor erteilten Anweisung belassen habe.
Am 20. September 2004 habe ihn Dr. H angewiesen, einer Kollegin bei einer
Operation zu assistieren und dabei gesagt: "Sie wissen ja schon, gerader
Hautschnitt, Bohrloch über der Koronarnaht".
Am 22. September 2004 habe Dr. H in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen
Vereinbarung über die Behandlung von Privatpatienten ihm mitgeteilt, dass er nur
auf persönliche, direkte Anweisung des Dr. H etwas an Privatpatienten zu tun
habe.
Bei einem Eingriff an einer Patientin am 27. September 2004 sei ihm von dem
Anästhesisten mitgeteilt worden, dass die Anzahl der Thrombozyten so niedrig
sei, dass bei Fortsetzung des Eingriffs die Gefahr einer schwerwiegenden
Gerinnungsstörung bestünde. Er habe dies Dr. H telefonisch mitgeteilt. Dieser
habe ohne weitere Erklärung mit dem Anästhesisten gesprochen und sich von diesem
den Wert bestätigen lassen. Sodann habe Dr. H über den Anästhesisten empfehlen
lassen, die Operation abzubrechen.
Der Kläger führt seine Erkrankung ab November 2003 und seine erneute Erkrankung
ab Oktober 2004 auf das "Mobbing-Verhalten" des Dr. H zurück. Dieser weigere
sich insbesondere, an einer Lösung der bestehenden Konflikte mitzuwirken. Die
Beklagte sei nicht bereit, geeignete Maßnahmen gegen den Chefarzt zu ergreifen.
Der Kläger hat zuletzt folgende Sachanträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt der
Neurochirurgischen Klinik Herrn Dr. med. Rainer H zu beenden.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen seiner Leistungsfähigkeit und
Stellung entsprechenden Arbeitsplatz, der im Hinblick auf Tätigkeit und
Vergütung mit seinem innegehaltenen Arbeitsplatz vergleichbar ist, anzubieten,
an dem eine berufliche Weisungsgebundenheit gegenüber Herrn Dr. med. Rainer H
nicht besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie bestreitet, dass der Kläger von dem Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik
Dr. H gemobbt worden sei. Auch habe sie alles ihr Mögliche unternommen, um das
Verhältnis zwischen dem Kläger und Dr. H zu entspannen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser
verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter, während die Beklagte die
Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen
abgewiesen.
I. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit deem Chefarzt Dr. H durch die
Beklagte könne der Kläger unabhängig davon, ob dieser ihn "gemobbt" habe, allein
deshalb nicht verlangen, weil es Sache der Beklagten als Arbeitgeberin sei, zu
entscheiden, mit welchen geeigneten Maßnahmen sie auf die betriebliche
Konfliktlage reagiere. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, eine Kündigung
auszusprechen, deren Rechtswirksamkeit wegen des Fehlens einer vorherigen
Abmahnung zweifelhaft sei.
II. Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung auf einem seiner bisherigen Tätigkeit
gleichwertigen Arbeitsplatz könne der Kläger deshalb nicht fordern, weil dieses
der Beklagten nicht möglich sei. Die fachliche Qualifikation des Klägers stehe
einem Einsatz als Erster Oberarzt in einer anderen Abteilung des von der
Beklagten betriebenen Krankenhauses entgegen. Die Beklagte sei auch nicht
verpflichtet, eine für den Kläger geeignete Stelle zu schaffen.
III. Ein Schmerzensgeldanspruch stehe dem Kläger nicht zu, obwohl er schlüssig
die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch vorgetragen und
bewiesen habe. Er habe für die Zeit ab dem 1. August 2002 bis zu seiner erneuten
Erkrankung seit Oktober 2004 eine Vielzahl von Fällen vorgetragen, bei denen
durch den Chefarzt Dr. H die Persönlichkeit des Klägers missachtet worden sei.
So zeuge die im Zusammenhang mit dem vom Kläger verlangten Abbruch seines
Herbsturlaubes 2002 gemachte Äußerung des Chefarztes Dr. H "er sei der Chef und
könne seinen Urlaub nicht nach seinen Ärzten richten" und dessen Weigerung, die
Gründe für den dann letztlich nicht angetretenen eigenen Urlaub zu erläutern,
von mangelnder Rücksichtnahme des Chefarztes auf die Gefühle des ihm
unterstellten Klägers.
Auch die am 4. Mai 2003 erfolgte Beleidigung des Klägers im Zusammenhang mit der
Diskussion über die Bereitschaftsdienste zeige erhebliche Mängel im
zwischenmenschlichen Umgang des Dr. H mit dem Kläger.
Mangelnder Respekt vor der Person des Klägers und die Missachtung seiner
Position als Erster Oberarzt seien auch bei der Auseinandersetzung um die Anzahl
der Bohrlöcher bei einer unter der Leitung des Klägers durchgeführten Operation
zum Ausdruck gekommen.
Nicht verständlich sei weiter, aus welchem Grund Dr. H gerade vom Kläger, als
Erstem Oberarzt, verlangt habe, sein Zimmer mit einem anderen Oberarzt zu
teilen.
Bei den Auseinandersetzungen über die Anzahl der Bohrlöcher und der Lagerung des
Patienten bei bestimmten Operationen habe Dr. H den nötigen Respekt gegenüber
dem Kläger in fachlicher Hinsicht vermissen lassen.
Zwar neige auch der Kläger dazu, sich im Tonfall und in der Wortwahl zu
vergreifen, jedoch sei von den anwesenden Ärzten das Verhalten des Klägers bei
den fraglichen Auseinandersetzungen nicht als unangemessen empfunden worden.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht nach § 23 AVR
verfallen. Der Kläger habe durch die am 24. Oktober 2004 (richtig wohl: 13.
Oktober 2004) der Beklagten zugestellten Klage seinen Schmerzensgeldanspruch
fristgerecht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht, da
sich "geeignete Vorgänge zur Begründung seines Mobbingvorwurfs" in der
Zeitspanne von sechs Monaten vor der Klagezustellung zugetragen hätten.
Die durch Dr. H begangenen Persönlichkeitsverletzungen seien auch für die
Depressionen des Klägers ursächlich gewesen, deretwegen er ab dem 13. November
2003 arbeitsunfähig geworden sei. Eine Haftung des Chefarztes und damit der
Beklagten, die sich seiner als Erfüllungsgehilfe bedient habe, scheitere
allerdings daran, dass den Chefarzt kein Verschulden an der
Gesundheitsschädigung des Klägers treffe. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen,
dass durch sein vertragswidriges Verhalten die Krankheit des Klägers ausgelöst
werde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger auf Grund der
Auseinandersetzung, die dieser seinerseits ebenfalls nicht gescheut habe, "in
die Kniee gehen werde". Ab dem Zeitpunkt, ab dem Dr. H von der psychischen
Erkrankung des Klägers auf Grund der beruflichen Situation Kenntnis gehabt habe
und ab dem deshalb eine besondere Rücksichtsnahme gegenüber dem Kläger geboten
gewesen wäre, seien Handlungen des Chefarztes Dr. H, die den Rechtskreis des
Klägers verletzt hätten, nicht mehr festzustellen.
Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts scheitere daran, dass es an der für einen Anspruch
erforderlichen Schwere des Eingriffes oder der Schuld des Chefarztes fehle.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Die zulässige Revision ist begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich geprüft, ob der Kläger gegen die
Beklagte Ansprüche hat, die sich daraus ergeben, dass sie sich das Verhalten des
Chefarztes Dr. H, dessen sie sich als Erfüllungsgehilfen bedient, § 278 BGB,
zurechnen lassen muss. Es fehlen Ausführungen dazu, ob dem Kläger die geltend
gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unmittelbar wegen von dieser selbst
begangener Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlungen zustehen.
Allein dieser Rechtsfehler führt schon zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht nach § 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass das Verhalten des
Chefarztes Dr. H keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte begründet, das
Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt zu "beenden".
Das Landesarbeitsgericht hat das Klagebegehren ohne Rechtsfehler dahingehend
ausgelegt, dass der Kläger von der Beklagten die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Chefarzt verlangt.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe schlüssig
vorgetragen, dass sein Vorgesetzter Dr. H Handlungen begangen habe, durch die in
einer Gesamtschau Verletzungen von Rechtsgütern des Klägers kausal verursacht
worden seien.
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass "Mobbing" kein
Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder
mehrere Arbeitskollegen ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007,
1154). Da "Mobbing" somit als eigenständige Anspruchsgrundlage, vergleichbar mit
einer Rechtsnorm, ausscheidet, erübrigt sich im Ergebnis eine allgemeingültige
Definition des Begriffes "Mobbing", wenn der Arbeitnehmer konkrete Ansprüche
geltend macht. Dann muss nämlich jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch
Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten,
ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz
iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
iSd. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es
Fälle gibt, in denen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder
Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen oder seiner Vorgesetzten bzw. seines
Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen
darstellen, die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen
jedoch zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führt, weil deren
Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und
Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des
Arbeitnehmers führt (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO mwN).
Dies entspricht auch weitgehend der seit Inkrafttreten des AGG vom 14. August
2006 (in Kraft seit 18. August 2006) bestehenden Rechtslage. § 3 Abs. 3 AGG
definiert den Begriff der "Belästigung", welche eine verbotene Benachteiligung
iSd. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach ist eine Belästigung eine Benachteiligung,
wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in
Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden
Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Mit dieser Definition des Begriffes "Belästigung" hat der Gesetzgeber letztlich
auch den Begriff des "Mobbing" umschrieben, soweit dieses seine Ursachen in der
Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter oder der sexuellen Identität (§ 1
AGG) des Belästigten hat (so auch: Bauer/Göpfert/Krieger AGG § 3 Rn. 46; ErfK/Preis
7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a sowie Wolmerath Mobbing 3. Aufl. Rn. 33 und Biester
online jurisPR-ArbR 35/2006 Anm. 6, die allerdings annehmen, dass "Mobbing"
deutlich über den Begriff der Belästigung des § 3 Abs. 3 AGG hinausgeht).
Dieser in § 3 Abs. 3 AGG umschriebene Begriff des "Mobbing", der sich lediglich
auf Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe bezieht, kann
auf die Fälle der Benachteiligung eines Arbeitnehmers - gleich aus welchen
Gründen - übertragen werden. Diese Norm zeigt vor allem, dass es grundsätzlich
auf die Zusammenschau der einzelnen "unerwünschten" Verhaltensweisen ankommt, um
zu beurteilen, ob "Mobbing" vorliegt. § 3 Abs. 3 AGG stellt nämlich darauf ab,
ob ein durch "Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld" geschaffen wird. Ein Umfeld wird
aber grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes
Verhalten geschaffen. Damit sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem
systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind,
in die Betrachtung mit einzubeziehen. Deshalb dürfen einzelne zurückliegende
Handlungen/Verhaltensweisen nicht bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen
werden (vgl. Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369). Wesensmerkmal der als "Mobbing"
bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist damit die
systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen
zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder
Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung
zukommt (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).
Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 AGG entspricht auch inhaltlich im
Wesentlichen dem vom Bundesarbeitsgericht verwendeten "Mobbing"-Begriff. So hat
der Siebte Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1997 (- 7 ABR 14/96
-BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133) "Mobbing"
als "systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von
Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte" bezeichnet.
b) Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung von
Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder
Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen
rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Ob Rechte des
Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss von den Tatsachengerichten auf Grund
einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des
Einzelfalles beurteilt werden. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht
entzogen werden (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154). Daher kann
das Revisionsgericht nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die
vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des
Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat sowie ob das Urteil
in sich widerspruchsfrei ist.
c) Das Landesarbeitsgericht ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem
Ergebnis gelangt, dass sich vor der ersten Erkrankung des Klägers ab 13.
November 2003 mehrere Vorfälle ereignet haben, die geeignet waren, die Person
des Klägers und seine fachliche Qualifikation herabzuwürdigen. So habe der
Chefarzt Dr. H in den vom Landesarbeitsgericht im Einzelnen dargelegten Fällen
der herausragenden Stellung des Klägers als Erster Oberarzt der
Neurochirurgischen Klinik nicht den notwendigen Respekt entgegengebracht und
auch im Übrigen erhebliche Mängel im zwischenmenschlichen Umgang mit dem Kläger
erkennen lassen. Weiter hat es angenommen, dass es nach der ersten Erkrankung
des Klägers zu solchen Vorfällen nicht mehr gekommen ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht bei dieser Würdigung
wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt hat oder bei der
vorgenommenen Interessenabwägung bestimmten Gesichtspunkten keine oder eine
unzutreffende Bedeutung beigemessen hat. Gegen die Feststellungen und
Würdigungen des Landesarbeitsgerichts wendet sich auch weder der Kläger in
seiner Revisionsbegründung noch erhebt die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung
durchgreifende Gegenrügen. Der Kläger meint lediglich, noch weitere Vorfälle
hätten sich als "Mobbing" dargestellt.
2. Dieses Verhalten des Chefarztes, welchem der Kläger ausgesetzt war, begründet
keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit dem
Chefarzt zu kündigen.
a) Nach bisher in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung hat der
Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten
Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Fürsorgepflicht ist
Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, der
auch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt. Bei der Frage, was Treu und
Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist insbesondere auf die
in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen des Grundgesetzes
Bedacht zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der
Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
fortwährenden Beeinträchtigung und auf das Unterlassen weiterer
Verletzungshandlungen hat (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - AP BGB § 611
Personalakte Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4). Daraus
folgt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Arbeitnehmer vor
Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss
hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen (HWK/Thüsing 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 256).
Diese allgemeine, letztlich aus § 242 BGB hergeleitete Verpflichtung hatte der
Gesetzgeber für den Fall der sexuellen Belästigung eines Beschäftigten in § 3
Abs. 2 Beschäftigtenschutzgesetz (gültig bis 17. August 2006) ausdrücklich
klargestellt. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu
treffen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung zu unterbinden.
Gleichzeitig konkretisierte § 4 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigtenschutzgesetz diese
Verpflichtung des Arbeitgebers dahingehend, dass er im Einzelfall angemessene
arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung
zu ergreifen hat.
Im ab 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG hat der Gesetzgeber für den Fall
der Benachteiligung eines Arbeitnehmers aus den in § 1 AGG genannten Gründen die
diesbezüglichen Pflichten des Arbeitgebers weiter konkretisiert. § 12 Abs. 3 AGG
verlangt, dass dann, wenn Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot
verstoßen, der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und
angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung,
Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreift.
Zwar hat in diesen gesetzlich normierten Fällen der betroffene Arbeitnehmer
gegen den Arbeitgeber Anspruch darauf, dass dieser die zur Beseitigung der
Störung erforderlichen Maßnahmen ergreift, einen Anspruch auf eine bestimmte
Maßnahme eröffnen die gesetzlichen Vorschriften jedoch nicht. Vielmehr verbleibt
dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum, durch welche Maßnahmen er die
aufgetretenen Belästigungen des Arbeitnehmers beseitigen will. § 4
Beschäftigtenschutzgesetz stellte eine Kodifizierung des arbeitsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB §
626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6). Auch § 12 AGG lässt dem Arbeitgeber
einen Ermessensspielraum, mit welchen Maßnahmen er auf Belästigungen eines
Arbeitnehmers durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter reagiert. Der Arbeitnehmer hat
allerdings Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den
Arbeitgeber (Schleusener/Suckow/Voigt AGG § 12 Rn. 46). Der Arbeitgeber muss nur
solche Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalles als
verhältnismäßig ansehen darf (Bauer/Göpfert/Krieger § 12 Rn. 32) und die ihm
zumutbar sind. Wenn allerdings nach objektiver Betrachtungsweise eine
rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nur das Ergebnis haben
kann, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
deren Durchführung.
Diese für die Fälle der sexuellen Belästigung und der Benachteiligung wegen der
in § 1 AGG genannten Gründe gesetzlich geregelten Verpflichtungen des
Arbeitgebers können auch auf Fälle des sog. "Mobbings" übertragen werden. Dies
gilt insbesondere deshalb, weil sich § 4 Beschäftigtenschutzgesetz und § 12 AGG
lediglich als die Konkretisierung der dem Arbeitgeber gegenüber seinem
Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht darstellen. Für "Mobbing"-Fälle nach
Inkrafttreten des AGG (ab 18. August 2006) kommt eine analoge Anwendung in
Frage, für frühere Fälle kann die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
entsprechend den in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden
Grundsätzen konkretisiert werden.
b) Danach hat der Kläger auf Grund des Verhaltens des ihm vorgesetzten
Chefarztes keinen Anspruch gegen die Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit diesem
zu kündigen.
Eine solche Kündigung entspräche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und
wäre der Beklagten nicht zumutbar. In Frage käme nur eine verhaltensbedingte
Kündigung. Nach allgemeiner Meinung stellt die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines unter § 1 KSchG fallenden Arbeitnehmers immer die
sog. ultima ratio dar, dh. vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber
versuchen, ob er diese nicht mit milderen Mitteln vermeiden kann. Eine Kündigung
ist nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, wenn es andere
geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen (st.
Rspr., vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56 = EzA SGB IX § 84 Nr. 1).
Die Beklagte wäre wie bei jeder verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig
verpflichtet, ihrem Chefarzt vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung
auszusprechen (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 68). Da eine solche bislang unstreitig nicht erfolgt ist, wäre der Ausspruch
einer verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten unzumutbar. Dafür, dass die
Kündigung des Chefarztes ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung die einzige, dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Maßnahme darstellt, welche die
Beklagte bei pflichtgemäßer Ermessensausübung hätte treffen müssen, sind weder
objektive Anhaltspunkte erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen seiner
Leistungsfähigkeit und Stellung entsprechenden Arbeitsplatz anbietet, der im
Hinblick auf Tätigkeit und Vergütung mit seinem innegehaltenen Arbeitsplatz
vergleichbar ist und an dem eine berufliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem
Chefarzt Dr. H nicht besteht.
a) Insbesondere findet dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage in der
Fürsorgepflicht der Beklagten. Durch diese wird die Beklagte verpflichtet, den
Kläger vor Belästigungen durch seinen Vorgesetzten zu schützen. Diese
Verpflichtung findet ihre Grenzen jedoch darin, dass der Arbeitgeber keine
Maßnahmen ergreifen muss, die ihm unmöglich oder unzumutbar sind.
b) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Kläger als
Facharzt für Neurochirurgie bezüglich seines Einsatzes grundsätzlich auf dieses
Fachgebiet beschränkt ist. Das vom Kläger geforderte Angebot eines "seiner ...
Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes, der im Hinblick auf Tätigkeit und
Vergütung mit seinem innegehaltenen Arbeitsplatz vergleichbar ist", verlangt,
dass die Beklagte dem Kläger die Stelle eines Ersten Oberarztes anbietet. Nur
eine solche entspräche von der Stellung her dem jetzigen Arbeitsplatz des
Klägers. Dass der Kläger Kenntnisse und Fähigkeiten in anderen medizinischen
Fachgebieten besitzt, begründet zwar möglicherweise einen Anspruch auf eine
Beschäftigung in einer "Nicht-Neurochirurgischen" Abteilung, nicht jedoch auf
eine Tätigkeit als Erster Oberarzt in einer solchen, die mit der
Weisungsbefugnis gegenüber den dort tätigen "nicht-neurochirurgischen"
Fachärzten verbunden wäre. Dafür bedarf es eines Arztes mit der einschlägigen
Facharztausbildung.
Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, ist ein anderer Arbeitsplatz für
einen Ersten Oberarzt mit neurochirurgischer Fachausbildung im Klinikum der
Beklagten nicht vorhanden. Eine solche herausgehobene Stelle zu schaffen, ist
der Beklagten nicht zuzumuten. Dies würde die Einrichtung einer eigenen
Abteilung verlangen, in welcher der Kläger die Funktion eines Ersten Oberarztes
einnehmen könnte und in der er als Facharzt für Neurochirurgie fach- und
sachgerecht eingesetzt werden könnte. Ein solches Verlangen des Klägers darf die
Beklagte auf Grund des arbeitsvertraglichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
ablehnen.
4. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf eine billige Entschädigung in
Geld (Schmerzensgeld). Dieser Anspruch ist wegen Verletzung der
arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Chefarzt als Erfüllungsgehilfen der
Beklagten gegenüber dem Kläger begründet, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 278, §
280 Abs. 1 BGB.
a) Die Beklagte hat als Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer
bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Jeder Vertragspartei
erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch
Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter
und Interessen des anderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB in der ab 1. Januar 2002
geltenden Fassung. Dies verbietet auch die Herabwürdigung und Missachtung eines
Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine
berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor
Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem
Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt
und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in
diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der
Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR
709/06 - NZA 2007, 1154 mwN).
b) Einem solchen, als "Mobbing" bezeichneten Verhalten war der Kläger - wie das
Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
festgestellt hat - durch den Chefarzt Dr. H seit dem Jahre 2002 ausgesetzt.
Dieser war Vorgesetzter des Klägers, so dass die Beklagte dessen Verschulden
nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. Der Arbeitgeber haftet
dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene
Rechtsverletzungen, die von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter
oder Vorgesetzte begehen (allgemeine Meinung; vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR
709/06 - NZA 2007, 1154 mwN). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die
schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden
Mitarbeiters in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht,
die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Dies ist
regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen
Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm
gegenüber Weisungsbefugnis hat (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO). Dass
der Chefarzt Dr. H gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war, ist unstreitig. Die
rechtsverletzenden Handlungen und Verhaltensweisen des Dr. H fanden auch im
Zusammenhang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Dienstleistungen statt.
c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Chefarzt die
Gesundheitsschädigung des Klägers schuldhaft verursacht.
Das Landesarbeitsgericht ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nach §
286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass "die den Rechtskreis des Klägers
verletzenden Handlungen des Dr. H" die Erkrankung des Klägers ab dem 13.
November 2003 ausgelöst haben. Gegen diese Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte keine durchgreifenden Verfahrensrügen
erhoben.
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Verschulden des Chefarztes beziehe
sich nicht auf die Erkrankung des Klägers, hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
aa) Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen muss sich das Verschulden des
Schädigers nur auf die Pflicht-, Rechtsgut- oder Schutzgesetzverletzung, nicht
jedoch auf den eingetretenen Schaden beziehen. Dies gilt allerdings nur dann,
wenn der Schaden adäquat kausal herbeigeführt worden ist (Senat 18. April 2002 -
8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 =
EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Von diesem Grundsatz macht die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch dann eine Ausnahme, wenn ein
Fall der privilegierten Haftung, insbesondere in den Fällen der betrieblich
veranlassten Arbeitnehmerhaftung, vorliegt. Dann muss sich das Verschulden des
Arbeitnehmers auch auf den konkreten Schadenseintritt beziehen. Ansonsten würde
die Zuweisung des uneingeschränkten Haftungsrisikos für alle Schäden, die auf
Grund der Verletzungshandlung des Schädigers entstanden sind, zu einem
unbilligen Ergebnis führen. Der Schuldner, der schuldhaft seine Verpflichtung
verletzt, hätte für jeden adäquat verursachten Schaden einzustehen, selbst wenn
dieser für ihn nicht erkennbar war. Dies widerspräche dem Ziel der
Haftungsprivilegierung (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO mit
eingehender Begründung).
bb) Eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Chefarztes Dr. H greift vorliegend
nicht ein.
(1) Die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 SGB VII ist nicht einschlägig.
Nach dieser Vorschrift sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit
einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den
Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind
Versicherungsfälle iSd. Gesetzes Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Im
Streitfalle liegt jedoch weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit vor.
(2) Vorliegend greifen auch nicht die Grundsätze der Einschränkung der
Arbeitnehmerhaftung infolge betrieblicher Veranlassung der schädigenden Handlung
ein.
Ein Vorgesetzter, der im Rahmen der ihm vom Arbeitgeber übertragenen
Weisungsbefugnis seine ihm als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers mit
übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8
AZR 709/06 - NZA 2007, 1154) gegenüber einem ihm unterstellten Arbeitnehmer
verletzt, kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen. Die
Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten
findet ihre dogmatische Begründung darin, dass auf Seiten des Arbeitgebers
dessen Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist. Dabei wird dieser Begriff in
diesem Zusammenhang verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des
Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden
Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit
der Dienstleistung. In diesem Sinne ist im Rahmen des § 254 BGB bei allen
betrieblich veranlassten Tätigkeiten dem Arbeitgeber seine Verantwortung für die
Organisation seines Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen (vgl. BAG 27. September 1994
- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 =
EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59).
Wollte man im vorliegenden Falle dem schädigenden Vorgesetzten Dr. H eine
Haftungsprivilegierung einräumen, würde dies zu einem widersinnigen Ergebnis
führen. Der Vorgesetzte würde dann nämlich wegen des vom Arbeitgeber zu
tragenden Betriebsrisikos für Schäden, die er bei der Verrichtung betrieblicher
Tätigkeiten verschuldet, nur in beschränktem Umfange haften. Da die Beklagte als
Arbeitgeberin aber nach § 278 BGB das Verschulden des Vorgesetzten in gleichem
Umfange wie ihr eigenes Verschulden zu vertreten hätte, käme ihr letztlich die
im Interesse des Arbeitnehmers geltende Haftungsprivilegierung selbst zugute.
cc) Der Chefarzt Dr. H hat schuldhaft gegen seine ihm von der Beklagten
übertragenen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, Verhaltensweisen zu
unterlassen, die es bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Klägers verletzt
wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Durch dieses vom
Landesarbeitsgericht festgestellte Verhalten des Chefarztes ist die psychische
Erkrankung des Klägers verursacht worden. Dies hat das Landesarbeitsgericht auf
Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls festgestellt. Dieser Schaden
ist durch das Verhalten des Chefarztes auch adäquat kausal verursacht worden.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, kann die adäquat kausale
Schadensverursachung nicht daran scheitern, dass bereits die erfolglose
Bewerbung des Klägers um die letztlich Dr. H übertragene Chefarztstelle beim
Kläger möglicherweise eine psychische Vorschädigung ausgelöst hat. Der Schädiger
kann sich nicht darauf berufen, ein psychischer Gesundheitsschaden sei nur
deshalb eingetreten, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder
Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen
gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so
gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (st. Rspr. vgl.
BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425 mwN; 11.
November 1997 - VI ZR 376/96 - BGHZ 137, 142 = NJW 1998, 810).
Deshalb führt, wenn - wie im Streitfalle - keine Haftungsprivilegierung
zugunsten des Arbeitnehmers eingreift nach allgemeinen zivilrechtlichen
Haftungsregeln der schuldhafte Verstoß des Chefarztes gegen seine
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu seiner vollen Haftung für alle dadurch
verursachten Schäden.
dd) Der Kläger kann wegen der vom Chefarzt Dr. H schuldhaft verursachten
Gesundheitsschädigung, als welche sich seine psychische Erkrankung darstellt,
gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld von der Beklagten
verlangen, die nach § 278 BGB für das Verschulden ihres als Erfüllungsgehilfen
tätig gewordenen Chefarztes einzustehen hat.
d) Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht auf Grund der Ausschlussfrist des §
23 Abs. 1 AVR verfallen.
Nach dieser verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom
Mitarbeiter schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes
bestimmen.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, inwieweit diese einzelvertraglich
vereinbarte Ausschlussfrist auch Ansprüche der streitgegenständlichen Art
erfasst. Auch wenn die Klausel wirksam ist und den geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruch erfasst, führt sie nicht zum Verfall des Anspruches. Der
Kläger hat seinen Schmerzensgeldanspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend
gemacht.
Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches und damit der Beginn des Laufes
der Ausschlussfrist setzt voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist, da
begrifflich erst mit der Entstehung eines Schadens ein Schadensersatzanspruch
entstehen kann. In der Regel wird der Schadensersatzanspruch auch mit seiner
Entstehung fällig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
setzt die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches jedoch darüber hinaus
voraus, dass der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht
werden kann (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154 mwN).
Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, beruht die ab dem 13. November
2003 eingetretene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf den als
"Mobbing" gewerteten Arbeitsvertragsverletzungen des Chefarztes Dr. H. Diese
Krankheit dauerte zumindest bis zum 6. Mai 2004, da der Kläger ab dem 7. Mai
2004 bis zum 19. Mai 2004 einen erfolglosen Wiedereingliederungsversuch
unternommen hat. Der Kläger war erst ab Beendigung seiner Erkrankung in der
Lage, seinen ihm durch diese entstandenen Schaden festzustellen. Das gilt
insbesondere für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, weil dieser in
seiner Höhe ganz wesentlich von der Dauer der Krankheit abhängt. Den frühestens
mit Ablauf des 6. Mai 2004 fällig gewordenen Schmerzensgeldanspruch hat der
Kläger mit seiner am 13. Oktober 2004 der Beklagten zugestellten Klageschrift
und somit innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 23 AVR schriftlich
geltend gemacht.
e) Eine Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO über die Höhe des dem Kläger
zustehenden Schmerzensgeldanspruches ist dem Senat verwehrt, weil die Höhe der
dem Kläger zustehenden Geldentschädigung nach der Billigkeit festzusetzen ist, §
253 Abs. 2 BGB und die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters ist (BGH 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97 - BGHZ 138, 388 =
NJW 1998, 2741).
Daher hat sich das Landesarbeitsgericht mit allen für die Bemessung des
Schmerzensgeldes maßgebenden Umständen auseinanderzusetzen. Dabei wird es auch
zu berücksichtigen haben, ob und inwieweit den Kläger auf Grund seines eigenen
Verhaltens ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden trifft, § 254 BGB.
5. Weiter hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob dem Kläger die geltend
gemachten Ansprüche deshalb unmittelbar gegen die Beklagte zustehen, weil diese
selbst die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Schutzpflichten gegenüber dem
Kläger verletzt hat.
III. Da dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 278,
100 § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld
wegen der durch den Chefarzt Dr. H schuldhaft verursachten psychischen
Erkrankung zusteht, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Einen solchen hat das
Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Er könnte sich dann ergeben, wenn die
Beklagte die ihr als Arbeitgeberin obliegende arbeitsvertragliche Verpflichtung
verletzt hätte, den Kläger vor Rechtsverletzungen durch seinen Vorgesetzten, den
Chefarzt Dr. H, zu schützen (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007,
1154).