Arbeitgeberverband – Beendigung der Mitgliedschaft
Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR
64/07
Urteil vom
20.02.2008
In Sachen hat der Vierte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil
des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2006 - 6 Sa 51/06 -
aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg
vom 12. Juni 2006 - 21 Ca 31/06 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der
Nebenintervention zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung einer tariflichen Einmalzahlung für das
Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto.
Der Kläger ist seit dem 16. Februar 1994 bei der Beklagten, dem als Körperschaft
des öffentlichen Rechts organisierten Universitätsklinikum, beschäftigt. Er ist
Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte war Mitglied des
Arbeitgeberverbandes "Arbeitsrechtliche Vereinigung H e.V." (AVH), die als
Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Die AVH schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 11. März 2005 den "Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2005" mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (TV
Einmalzahlung), der eine in Teilbeträgen zahlbare Einmalzahlung von insgesamt
300,00 Euro vorsah. Die Geltung des TV Einmalzahlung war nach § 1 Abs. 2 für die
Beschäftigten ausgeschlossen, für die der beabsichtigte Tarifvertrag für die AVH
(TV-AVH), der die Übernahme des TVöD beinhalten sollte, "nicht in Kraft trat".
In den Verhandlungen über die Übernahme des TVöD hatten die Krankenhäuser, die
Mitglieder der AVH waren, zusätzliche Sonderregelungen für ihren Bereich
verlangt. Sie hatten angekündigt, andernfalls die Geltung des TVöD für ihre
Unternehmen durch den Austritt aus dem Verband zu verhindern. Nach § 7 Abs. 1
der Satzung der AVH wird der schriftlich zu erklärende Austritt allerdings erst
mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die
Erklärung abgegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund wurde auf der
Mitgliederversammlung am 11. März 2005 folgender Beschluss gefasst:
"Die Mitgliederversammlung anerkennt auf Antrag des Vorstandes einstimmig die
Dringlichkeit folgenden Beschlusses zur vorübergehenden Änderung der Satzung und
beschließt einstimmig, § 7 Abs. 1 der AVH-Satzung für die Entscheidung über die
Übernahme des TVöD dahingehend zu ändern, dass der Austritt in diesem Fall bis
zum Inkrafttreten des TV-AVH mit Ablauf des dritten Tages wirksam wird, der auf
den Tag folgt, an dem die schriftliche Austrittserklärung abgegeben wird."
Die Gewerkschaft ver.di wurde über diesen Beschluss informiert, der nicht in das
Vereinsregister eingetragen wurde.
Am 19. September 2005 wurde zwischen der AVH und ua. der Gewerkschaft ver.di der
TV-AVH mit Geltung ab 1. Oktober 2005 abgeschlossen, der keine zusätzlichen
Sonderregelungen für die Krankenhäuser enthält. Daraufhin erklärte die Beklagte
mit Schreiben vom 23. September 2005 an den Vorstand der AVH:
"...
wir erklären hiermit unter Bezug auf das von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung der AVH am 11. März 2005 in Ergänzung von § 7 (1) der
AVH-Satzung beschlossene Sonderaustrittsrecht den Austritt des
Universitätsklinikums H - Körperschaft des öffentlichen Rechts - aus der
Arbeitsrechtlichen Vereinigung H e.V. mit Wirkung zum 29. September 2005,
vorsorglich hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Die Mitgliedschaft des Universitätsklinikums H - Körperschaft des öffentlichen
Rechts - in der Arbeitsrechtlichen Vereinigung H e.V. endet danach mit Ablauf
des 29.09.2005, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin."
Die AVH erklärte mit dem Schreiben seines stellvertretenden Vorsitzenden vom 28.
September 2005 an den Beklagten:
"... die AVH hat Ihre Austrittserklärung vom 23. September 2005 erhalten und
nimmt sie hiermit an."
Dieses Schreiben ging am 29. September 2005 bei der Poststelle der Beklagten
ein.
Die Beklagte zahlte an den Kläger entsprechend dem TV Einmalzahlung in den
Monaten April und Juli 2005 jeweils einen Teilbetrag von 100,00 Euro. Im Monat
November 2005 wurden diese Teilbeträge zurückgefordert und wieder vom Gehalt
abgezogen.
Mit seiner Klage vom 20. Januar 2006 verlangt der Kläger die Einmalzahlung von
insgesamt 300,00 Euro für das Jahr 2005. Das am 11. März 2005 beschlossene
Sonderaustrittsrecht sei mangels Eintragung in das Vereinsregister unwirksam.
Deshalb habe der mit Schreiben vom 23. September 2005 erklärte Austritt nicht zu
einer Beendigung der Mitgliedschaft zum 29. September 2005 geführt. Die
Mitgliedschaft habe auch nicht auf Grund einer Vereinbarung geendet. Somit sei
die Beklagte an den TV-AVH und damit auch an den TV Einmalzahlung gebunden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, eine Eintragung des Sonderaustrittsrechts in das Vereinsregister sei
nicht erforderlich gewesen. Dabei habe es sich nicht um eine Satzungsänderung,
sondern lediglich um eine punktuelle Satzungsdurchbrechung gehandelt. Im Übrigen
sei die Erklärung der Beklagten vom 23. September 2005 und die der AVH vom 28.
September 2005 als Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft
auszulegen, die auch wirksam zustande gekommen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Juni 2006 stattgegeben. Die
AVH, der die Beklagte in der Berufungsinstanz den Streit verkündet hat, ist dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung der Beklagten und den entsprechenden Antrag der Nebenintervenientin
zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagte und die
Nebenintervenientin ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind begründet. Der
Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf die Einmalzahlung von 300,00 Euro.
Für das Arbeitsverhältnis galt der TV Einmalzahlung nach seinem § 1 Abs. 2
nicht, weil die Beklagte bei Inkrafttreten des TV-AVH am 1. Oktober 2005 nicht
mehr tarifgebunden war. Die Mitgliedschaft der Beklagten ist vor dem 1. Oktober
2005 beendet worden. Der Beklagten stand zwar kein wirksames
Sonderaustrittsrecht zu. Die Erklärungen der Beklagten vom 23. September 2005
und der AVH vom 28. September 2005 haben aber entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts zu einer Vereinbarung über die Beendigung der
Mitgliedschaft zum 29. September 2005 und damit vor Inkrafttreten des TV-AVH am
1. Oktober 2005 geführt. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehen weder
vereinsrechtliche noch koalitionsrechtliche Grundsätze entgegen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der
Austritt der Beklagten aus der AVH mit Schreiben vom 23. September 2005 nicht
auf Grund des in der Mitgliederversammlung vom 11. März 2005 beschlossenen
Sonderaustrittsrecht vor dem 1. Oktober 2005 wirksam geworden ist. Dieser
Beschluss beinhaltete eine Satzungsänderung, die wegen fehlender Eintragung in
das Vereinsregister nach § 71 BGB nicht wirksam geworden ist. Unter
Berücksichtigung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist nach § 7 Abs. 1 der Satzung
konnte die Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband AVH auf Grund
eines Austritts erst am 31. Dezember 2005 enden.
1. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2005 hat nicht wirksam
ein Sonderaustrittsrecht begründet. Die Mitgliederversammlung beabsichtigte mit
der Einführung eines solchen von § 7 Abs. 1 der Satzung abweichenden
Gestaltungsrechts eine - wenn auch nach dem Wortlaut des Beschlusses
"vorübergehende" - Änderung der Satzung der AVH. Eine solche Änderung hätte zu
ihrem Wirksamwerden jedoch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eintragung in das
Vereinsregister bedurft. Mangels einer solchen Eintragung ist die vorübergehende
Satzungsänderung unwirksam.
2. Das Sonderaustrittsrecht, wie es durch den Beschluss vom 11. März 2005
eingeführt werden sollte, ist auch nicht als sog. "punktuelle
Satzungsdurchbrechung" ohne Registereintragung wirksam begründet worden.
a) Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1993 (- II
ZR 81/92 - BGHZ 123, 15) wird teilweise vertreten, dass auch im Vereinsrecht
eine sog. "punktuelle Satzungsdurchbrechung" ohne die für eine Satzungsänderung
erforderliche Eintragung ins Vereinsregister wirksam ist (MünchKommBGB/Reuter 4.
Aufl. § 33 Rn. 10; Reichert Handbuch Vereins und Verbandsrecht 10. Aufl. Rn.
645; aA Staudinger/Weick BGB (2005) § 33 Rn. 11; Stöber Handbuch zum
Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 656; Sauter/Schweyer/ Waldner Der eingetragene Verein
17. Aufl. Rn. 134; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 33 Rn. 1;
Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin BGB 2. Aufl. § 33 Rn. 17).
b) Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Urteil zum GmbH-Recht
entschieden, dass eine einen Einzelfall regelnde "Satzungsdurchbrechung" im
Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer
Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig sei. Ob ein solcher Beschluss
anfechtbar sei, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Die Zulässigkeit von
nicht formgültigen Satzungsdurchbrechungen beschränke sich aber auf Fälle einer
"punktuellen Regelung", bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der
betreffenden Maßnahme erschöpfe. Sie gelte nicht für Satzungsdurchbrechungen,
die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründeten, auch
wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sei.
c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass selbst bei Übertragung
dieser vom Bundesgerichtshof für das Gesellschaftsrecht aufgestellten Grundsätze
auf das Vereinsrecht die vorliegende vorübergehende Satzungsänderung nicht ohne
Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden konnte. Bei der auf der
Mitgliederversammlung am 11. März 2005 beschlossenen Satzungsänderung handelt es
sich nicht um eine punktuelle Satzungsdurchbrechung. Das dort beschlossene
besondere Austrittsrecht mit einer Frist von drei Tagen sollte bis zum
Inkrafttreten des TV-AVH gelten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Tarifvertrages stand bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im März
2005 noch nicht fest und wurde erst bei Abschluss des TV-AVH am 19. September
2005 auf den 1. Oktober 2005 festgelegt. Die Satzungsänderung sollte demnach für
einen zunächst noch nicht feststehenden, tatsächlich über fast fünf Monate
andauernden Zeitraum bestehen. Es handelt sich damit nicht um einen bei der
Beschlussfassung bereits vorliegenden Einzelfall, der mit der Beschlussfassung
selbst bereits wieder erledigt sein sollte. Dies macht auch die folgende
Kontrollüberlegung deutlich: Wäre nach der Beschlussfassung unverzüglich eine
Eintragung in das Vereinsregister erfolgt, hätte sie nicht sofort wieder
gelöscht werden müssen.
Entgegen der Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass
das Sonderaustrittsrecht faktisch nur in einem sehr engen Zeitfenster ausgeübt
werden konnte. Auf eine solche nachträgliche Betrachtung kommt es nicht an.
Entscheidend ist, dass durch den satzungsdurchbrechenden Beschluss ein Zustand
geschaffen wurde, in dem der Inhalt des Vereinsregisters nicht mit der
tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Dies war nicht nur in dem eng begrenzten
Zeitraum seit dem Abschluss des TV-AVH am 19. September 2005 bis zum unter
Einhaltung der Frist von drei Tagen spätestens möglichen Austritt vor dessen
Inkrafttreten am 1. Oktober 2005, sondern bereits ab März 2005 der Fall.
Gegen die Annahme einer nur punktuellen Satzungsdurchbrechung durch den
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2005 streitet im Übrigen auch
der Umstand, dass das auflösend bedingte Sonderaustrittsrecht nicht für ein
bestimmtes Mitglied oder einen bestimmten, eng umgrenzten Mitgliederkreis,
sondern allgemein eingeführt werden sollte.
II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist aber durch das
Schreiben der Beklagten vom 23. September 2005 und der Antwort der
Nebenintervenientin vom 28. September 2005 eine Vereinbarung über die Beendigung
der Mitgliedschaft zum 29. September 2005 und damit zu einem Zeitpunkt vor
Inkrafttreten des TV-AVH zustande gekommen. Die Erklärung der Beklagten im
Schreiben vom 23. September 2005 beinhaltet zwar kein Angebot zur Aufhebung der
Mitgliedschaft. Der unter Berufung auf das nicht wirksam begründete
Sonderaustrittsrecht erklärte unwirksame Austritt zum 29. September 2005 ist
aber nach § 140 BGB als Angebot zur Aufhebung der Mitgliedschaft umzudeuten.
Dieses Angebot hat die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 28. September 2005
angenommen, das der Beklagten - wie in der mündlichen Verhandlung von den
Parteien klargestellt - am 29. September 2005 zugegangen ist. Diese
Annahmeerklärung der Nebenintervenientin ist auch vereinsrechtlich wirksam.
1. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 23. September
2005 in Anwendung der §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt, dass es kein
Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages enthalte. Die Beklagte habe mit
ihrer Austrittserklärung erkennbar eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung abgegeben. Dem Schreiben könne nicht entnommen werden, dass die
AVH zum Abschluss eines gegenseitigen Aufhebungsvertrages aufgefordert werde und
die Beklagte eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung erwarte. Diese
Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung untypischer
Willenserklärungen ist grundsätzlich den Tatsacheninstanzen vorbehalten und
durch das Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Der Überprüfung durch das
Bundesarbeitsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung einer
Willenserklärung die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt
worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder bei der Auslegung
gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung
unterlassen worden ist (Senat 1. Dezember 2004 - 4 AZR 329/04 -; BAG 8. Juni
2000 - 2 AZR 207/99 - BAGE 95, 62 mwN). Unter Zugrundelegung dieses
Überprüfungsmaßstabes ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht zu
beanstanden. Es ist erkennbar davon ausgegangen, dass rechtsgeschäftliche
Willenserklärungen gem. § 133 BGB nach einem objektivierten Empfängerhorizont
auszulegen sind (zB Senat 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme
auf Tarifvertrag Nr. 53 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35). Das
Landesarbeitsgericht hat sämtliche Tatsachen berücksichtigt. Ein Verstoß gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht gegeben.
2. Die mit Schreiben vom 23. September 2005 abgegebene Erklärung kann jedoch
gem. § 140 BGB in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet
werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft verneint.
a) Die Geltendmachung des Sonderaustrittsrechts durch die Beklagte ist ein
umdeutungsfähiges Rechtsgeschäft. Der beabsichtigte Austritt ist unwirksam und
damit "nichtig" im Sinne des § 140 BGB.
Dem Wortlaut des § 140 BGB nach sind lediglich nichtige Rechtsgeschäfte
umdeutungsfähig. Die Vorschrift erfasst jedoch auch alle übrigen unwirksamen
Rechtsgeschäfte, sofern ihre Wirksamkeit in der gleichen Weise wie bei nichtigen
Rechtsgeschäften ausgeschlossen ist (Nassall juris PK-BGB 3. Aufl. § 140 Rn. 3
mwN). Das gilt für die kurzfristige Austrittserklärung, die wegen der
unwirksamen Satzungsänderung ihrerseits nicht wirksam war. Sie ist entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht deshalb wirksam, weil sie den
Austritt zu einem späteren Zeitpunkt bewirken kann. Denn das Schreiben der
Beklagten enthielt zwei Erklärungen, vorrangig die kurzfristige
Austrittserklärung zum 29. September 2005 unter Berufung auf das
Sonderaustrittsrecht, sowie hilfsweise den Austritt zum nächstmöglichen Termin.
Der Austritt zu einem späteren Zeitpunkt wurde demnach durch die zusätzliche
vorsorgliche Austrittserklärung nur für den Fall erklärt, dass mit dem in erster
Linie erklärten "Sonderaustritt" das angestrebte Ziel: "Ausscheiden zum 29.
September 2005" keinesfalls erreicht werden würde.
b) Es ist auch anzunehmen, dass die Beklagte bei Kenntnis der Unwirksamkeit des
einseitigen Austritts den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gewollt hätte.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt grundsätzlich die Möglichkeit der Umdeutung
einer unwirksamen Kündigung in ein Vertragsangebot zur sofortigen
einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, wenn es dem
mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht, auch bei Fehlen eines
Kündigungsgrundes unter allen Umständen das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden
(13. April 1972 - 2 AZR 243/71 - AP BGB § 626 Rn. 64 = EzA BGB § 626 nF Nr. 13).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist außerhalb des Arbeits- und
Dienstvertragsrechtes die Umdeutung einer von einem Anwalt mit eingehender
Begründung ausgesprochenen einseitig rechtsgestaltenden Willenserklärung in ein
annahmebedürftiges Vertragsangebot nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende
bei Abgabe der außerordentlichen Kündigung bewusst gewesen ist, dass sie als
einseitige Erklärung möglicherweise nicht wirksam sein könnte, und es für diesen
Fall - hilfsweise - zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen
Erfolges der Vertragsbeendigung der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe.
Es seien allerdings im Ausnahmefall Fallgestaltungen denkbar, in denen ein
Kündigungsschreiben in einen Antrag auf Abschluss eines Auflösungsvertrages
umgedeutet werden könne, etwa wenn eine Umdeutung den beiderseitigen Interessen
entspreche (24. September 1980 - VIII ZR 299/79 - WM 1980, 1397).
Danach ist im vorliegenden Fall eine Umdeutung der Austrittserklärung der
Beklagten in ein Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung möglich. Dem
Schreiben der Beklagten vom 23. September 2005 ist der Wille zu entnehmen, unter
allen Umständen möglichst kurzfristig, und damit ggf. auch einvernehmlich, die
Verbandsmitgliedschaft beenden zu wollen. Die Nebenintervenientin hat die
Erklärung auch so verstanden, was sich aus der "Annahme" in ihrem Schreiben vom
28. September 2005 ergibt. Die Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten vor
dem 1. Oktober 2005 lag ersichtlich auch im Interesse sowohl der Beklagten als
auch der Nebenintervenientin. Letzteres ergibt sich schon aus dem Umstand, dass
die Nebenintervenientin durch die beschlossene Satzungsänderung den
kurzfristigen Austritt von Krankenhausträgern wie der Beklagten in der dann
eingetretenen Situation ermöglichen wollte. Ihr Antwortschreiben vom 28.
September 2005 auf den Austritt der Beklagten bestätigt diese Interessenlage.
3. Der Vorstand der Nebenintervenientin hat dieses Angebot auf Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung auch angenommen.
a) Ein im Wege der Auslegung aus einer Kündigungserklärung zu entnehmendes
Angebot führt nicht bereits dann zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wenn
der Empfänger die Kündigung "akzeptiert", sondern nur dann, wenn dies in dem
Bewusstsein geschieht, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben zu
können und zu wollen. Im Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer setzt dies allerdings voraus, dass der Kündigungsempfänger die
Unwirksamkeit der Kündigung erkennt, diese als Angebot zur Vertragsaufhebung
werten kann und diesem mutmaßlichen Willen des Kündigenden zu entsprechen bereit
ist (BAG 13. April 1972 - 2 AZR 243/71 - AP BGB § 626 Nr. 64 = EzA BGB § 626 nF
Nr. 13). Diese Rechtsprechung, die vom Arbeitnehmerschutzgedanken getragen ist,
ist jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar. Insbesondere dann,
wenn der unmittelbare Wille beider Parteien auf die Beendigung der
Rechtsbeziehung gerichtet ist, ist diese zusätzliche Anforderung nicht zu
stellen (BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 67/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Einzelhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 3).
b) Die Erklärung des Vorstandes der Nebenintervenientin vom 28. September 2005
ist als Annahme des Angebots der Beklagten auszulegen, die Mitgliedschaft zum
29. September 2005 zu beenden.
Das Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Begründung folgerichtig - nicht
untersucht, ob die Erklärung der Nebenintervenientin vom 28. September 2005 die
Annahme des Angebots zu einer Aufhebungsvereinbarung darstellt. Diese Auslegung
kann deshalb vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden.
Dem Schreiben der AVH vom 28. September 2005 ist der Wille des Erklärenden zu
entnehmen, eine eigenständige Willenserklärung im Sinne einer Zustimmung zum
Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zum 29. September 2005 abgeben zu wollen. Das
Schreiben enthält nicht nur die Bestätigung, die Austrittserklärung erhalten zu
haben. Mit ihm wird die über eine bloße Empfangsbestätigung weit hinausgehende
Erklärung abgegeben, dass die Austrittserklärung angenommen werde. Daraus ist
ersichtlich, dass der Vorstand der AVH die Erklärung der Beklagten nicht
lediglich als einseitige Willenserklärung verstanden hat. Anderenfalls hätte er
sich auf eine Empfangsbestätigung beschränken oder ein Antwortschreiben ganz
unterlassen können. Die zusätzliche Erklärung über die Annahme des Austritts
lässt nach dem Horizont eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände, insbesondere des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom
11. März 2005 erkennen, dass für den Fall der Unwirksamkeit einer bloßen
einseitigen Austrittserklärung die Rechtswirkungen des Austritts zum 29.
September 2005 durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung herbeigeführt
werden sollte.
4. Die Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft war auch vereins- und
satzungsrechtlich wirksam. Der stellvertretende Vorsitzende der
Nebenintervenientin hat mit seinem Schreiben vom 28. September 2005 in
Vertretung für diese das Angebot der Beklagten wirksam angenommen.
a) Das ergibt sich schon aus den Vertretungsregelungen der Satzung.
Nach § 16 Abs. 2 der Satzung vertreten die Mitglieder des Vorstandes die
Nebenintervenientin - uneingeschränkt - gerichtlich und außergerichtlich, wobei
jedes Mitglied Vorstand iSd. § 26 BGB ist, also die Nebenintervenientin im
Außenverhältnis allein wirksam vertreten kann. Danach hat der stellvertretende
Vorsitzende der Nebenintervenientin die Vereinbarung über die Beendigung der
Mitgliedschaft zum 29. September 2005 wirksam abgeschlossen.
b) Im Übrigen eröffnet die Satzung die Möglichkeit für eine Beendigung der
Mitgliedschaft durch Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied. In § 7
ist nur der Austritt aus dem Verband geregelt: Danach wird der - schriftlich zu
erklärende - Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende wirksam,
wobei die Beiträge noch bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt
wirksam wird, zu zahlen sind. Durch diese Austrittsregelung sollte die
Möglichkeit einer Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft nicht
ausgeschlossen werden. Die Satzungsbestimmung dient erkennbar dem Schutz des
Verbandes bzw. seiner - verbleibenden - Mitglieder vor einem kurzfristigen
Verlust von Mitgliedern und Mitgliedschaftsbeiträgen durch einseitige Austritte.
Eine andere Interessenlage besteht bei der grundsätzlich von der
Vereinsautonomie erfassten Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung der
Mitgliedschaft, die auch im Interesse des Verbandes und der verbleibenden
Mitglieder liegen kann. Die Satzung ist deshalb dahin auszulegen, dass die
Mitgliedschaft nicht nur durch den in der Satzung ausdrücklich geregelten
Austritt beendet werden kann (vgl. dazu ErfK/Franzen 8. Aufl. § 3 TVG Rn. 11;
Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 59; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn.
55; für die Beschränkung auf die in der Satzung ausdrücklich benannten
Beendigungsmöglichkeiten Plander NZA 2005, 897; Peters FS Däubler S. 479).
III. Gegen die Wirksamkeit des Mitgliedschaftsbeendigungsvertrages bestehen auch
aus koalitionsrechtlichen Gründen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es
auch den Tarifvertragsparteien verwehrt, durch die Änderung und Gestaltung der
Mitgliedschaft die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu beeinträchtigen. Die
vorliegende Vereinbarung über eine kurzfristige Beendigung der Mitgliedschaft
vor Inkrafttreten eines Tarifvertrages stellt sich aber jedenfalls unter den dem
Tarifabschluss vorausgegangenen Umständen des Einzelfalles nicht als
rechtswidrige Beeinträchtigung der koalitionsgemäßen Betätigung der beteiligten
Koalitionen dar.
1. Die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG sichert die
spezifisch koalitionsgemäße Betätigung. Dazu gehört die Garantie der freien
Verbandsorganisation, insbesondere die Autonomie bei der Gestaltung der Satzung
und bei der inneren Willensbildung. Auch die Freiheit der Regelung der
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Satzung ebenso wie die
Freiheit zu konkreter Entscheidung des Verbandes hierüber im Einzelfall sind
verfassungsrechtlich geschützt.
Das Recht der kollektiven Koalitionsfreiheit bedarf jedoch der Ausgestaltung
durch die Rechtsordnung, also durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung,
soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum
Gegenstand hat (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. -BVerfGE 92, 365, 394). Das
vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG kann zum Schutz
anderer verfassungsrechtlich begründeter Positionen, insbesondere zum Ausgleich
konkurrierender Positionen desselben Grundrechtes, eingeschränkt werden (BVerfG
24. April 1996 - 1 BvR 712/86 -BVerfGE 94, 268, 284). Die Arbeitgeberverbände
sind ebenso wie die Gewerkschaften als Träger der kollektiven Koalitionsfreiheit
für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich, bei der es auch
darum geht, in einem hierfür geeigneten Verfahren zu beiderseits
interessengerechten und angemessenen Regelungen zu kommen. Aus diesem
verfassungsrechtlich angestrebten Verfahrensziel können sich für jede der an der
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beteiligten
Koalitionen Grenzen für die Ausübung ihrer autonomen Befugnisse ergeben (zum
Verstoß einer langen Kündigungsfrist in der Satzung einer Berufsorganisation
gegen Art. 9 Abs. 3 GG: BGH 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr.
33; zur tarifrechtlichen Unwirksamkeit eines rückwirkenden Beitritts zur
Gewerkschaft Senat 22. November 2000 - 4 AZR 688/99 - AP TVG § 3
Verbandszugehörigkeit Nr. 20 = EzA TVG § 3 Nr. 20).
2. Hiervon ausgehend können im Einzelfall Bedenken gegen eine gegenüber den
satzungsmäßigen Vorgaben deutlich verkürzten Beendigung der Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband bestehen. Dies kommt besonders dann in Betracht, wenn durch
sie die Grundlagen der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht unerheblich
verändert werden. Die Rechtsordnung muss, um die Tarifautonomie zu
gewährleisten, ein Verfahren sicherstellen, in dem die Tarifvertragsparteien
ihre Interessen und die ihrer Mitglieder gleichgewichtig zur Geltung bringen
können, und das geeignet erscheint, zu angemessenen Ergebnissen zu führen. Die
Angemessenheit der Verhandlungsergebnisse selbst ist von den Gerichten nicht zu
überprüfen.
Die erwogenen Bedenken bestehen dagegen dann nicht, wenn eine
Tarifvertragspartei auf eine kurzfristige, verbandsrechtlich zulässige
Beendigung der Mitgliedschaft im gegnerischen Verband auch nach dem Beginn der
Tarifverhandlungen reagieren kann.
a) Arbeitgeberverband und Gewerkschaft gestalten die Arbeitsbedingungen für ihre
Mitglieder. Grundlage der Verhandlungen sind also regelmäßig Vorstellungen über
die Mitgliederzusammensetzung der Gegenseite, insbesondere seitens der
Gewerkschaft über die des Arbeitgeberverbandes, weil sich danach entscheidet,
für welche Betriebe und damit für welche dort beschäftigten organisierten
Arbeitnehmer die auszuhandelnden Tarifverträge tarifrechtlich gelten werden. Auf
diese betroffenen Betriebe und die darin Beschäftigten sowie deren
wirtschaftliche Verhältnisse sind die Tarifverhandlungen, ggf. unter
Berücksichtigung der konkreten, auch vor dem Hintergrund des Arbeitskampfrisikos
zu bewertenden Verhandlungsstärke ausgerichtet. Diese gemeinsame Grundlage der
Verhandlungen kann gestört werden, wenn ohne Kenntnis der Gegenseite eine
Mitgliedschaft kurzfristig beendet wird. Damit kann sich die
Verhandlungsgrundlage nicht nur für den Geltungsbereich des abzuschließenden
Tarifvertrages, sondern auch für die Einschätzung der wirtschaftlichen Situation
der vom abzuschließenden Tarifvertrag erfassten Betriebe grundlegend ändern.
Wenn eine Tarifvertragspartei diese Änderungen der Verhandlungsgrundlagen nicht
kennt, kann sie sich darauf in ihrer Verhandlungsführung und
Interessendurchsetzung nicht einstellen; es besteht eine Gefahr, dass es zu den
Interessen der tatsächlich vom Verhandlungsergebnis betroffenen Unternehmen und
Belegschaften nicht angemessenen Ergebnissen und damit zu einer Verfehlung des
Zieles praktizierter Tarifautonomie kommt. Darüber hinaus wird verhindert, dass
die Gewerkschaft um einer flächendeckenden Regelung durch Tarifverträge willen
unverzüglich den Versuch machen kann, mit den ausgetretenen Verbandsmitgliedern
zu Haustarifverträgen zu kommen. Die Gewerkschaft kann demgegenüber nicht darauf
verwiesen werden, dass sie in jedem Fall später bei der Umsetzung des
Tarifvertrages von dem Austritt erfahren würde. Wenn Verhandlungen bzw.
Auseinandersetzung um neue tarifvertragliche Regelungen in einem
Verbandstarifvertrag bezogen auf die Mitglieder dieses Verbandes geführt werden,
erfordert das erhebliche organisatorische Anstrengungen insbesondere zur
Mobilisierung der Mitglieder. Diese Mobilisierung lässt sich nicht ohne Weiteres
zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Gewerkschaft von dem Austritt erfährt,
wieder herstellen. Tarifvertragliche Regelungen, welche eine gewisse
Angemessenheitsvermutung für sich haben, sind deshalb nachträglich vielfach nur
deutlich schwerer zu erreichen.
b) Auch bei Berücksichtigung dieser Umstände erfordert die Funktionsfähigkeit
der Tarifautonomie nicht die generelle Beschränkung von kurzfristigen
Beendigungen der Mitgliedschaft, etwa im Sinne von Mindestfristen für den
Austritt aus dem Verband oder für eine Beendigung der Mitgliedschaft durch
Vereinbarung. Ein solcher Eingriff in die kollektive Satzungsautonomie des
Verbandes ebenso wie in die individuelle Koalitionsfreiheit des Mitgliedes ist
nicht gerechtfertigt. Allein durch die kurzfristige Beendigung der
Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in seinem Verband ist die Funktionsfähigkeit
der Tarifautonomie nicht gefährdet. Es ist nicht von Rechts wegen geboten, dass
der Arbeitgeberverband der Gewerkschaft mit seinem konkreten Mitgliederbestand
als Verhandlungspartner erhalten bleibt, auch nicht während laufender
Tarifverhandlungen. Durch die gesetzliche Ausgestaltung des Tarifrechtes besteht
eine nachhaltige Bindung des Arbeitgebers an einen während seiner
Tarifgebundenheit in Kraft getretenen Tarifvertrag, insbesondere durch die
Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG und durch die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG.
Im Hinblick darauf darf die Möglichkeit eines Arbeitgebers, sich diesen
Bindungen durch eine satzungsmäßig vorgesehene kurzfristige Beendigung seiner
Mitgliedschaft zu entziehen, nicht zusätzlich erschwert werden. Der Arbeitgeber
kann sich durch seinen Austritt aus dem Verband der tarifautonomen Gestaltung
der Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb nicht entziehen, weil er nach § 2 Abs.
1 TVG als solcher tariffähig ist und deshalb von der zuständigen Gewerkschaft
nach seinem Austritt aus dem Verband zu Haustarifverträgen notfalls auch mit den
Mitteln des Arbeitskampfes veranlasst werden kann.
c) Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie kann dabei aber erfordern, dass
kurzfristige Veränderungen der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband während der
Tarifverhandlungen für die andere Tarifvertragspartei transparent sind. Solche
kurzfristigen Änderungen, die die Grundlagen der Tarifverhandlungen betreffen,
muss die andere Tarifvertragspartei kennen. Nur dann kann sie den Inhalt und die
Konsequenzen des abzuschließenden Verbandstarifvertrages zutreffend einschätzen
und ihre Möglichkeit der tarifautonomen Gestaltung auch der Arbeitsbedingungen
bei einem Arbeitgeber mit kurzfristig beendeter Mitgliedschaft sachgerecht
nutzen. Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es zur Wahrung
der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erforderlich ist, die Gewerkschaft
über eine kurzfristig erfolgte Beendigung der Mitgliedschaft zu unterrichten.
Ist dies pflichtwidrig unterlassen worden, kann die tarifrechtliche
Unwirksamkeit einer solchen Beendigung in Betracht kommen.
3. Die Voraussetzungen für eine solche Annahme sind vorliegend nicht gegeben,
weil die Grundlagen für die Verhandlungen des TV-AVH vor dessen Abschluss für
beide Tarifvertragsparteien hinreichend transparent waren. In den Verhandlungen
von ver.di mit der Nebenintervenientin ist schon früh offengelegt worden, dass
die Beklagte ebenso wie andere zur AVH gehörende Krankenhäuser zusätzliche
Sonderregelungen für ihren Bereich verlangten, andernfalls die Übernahme des
TVöD nicht akzeptieren wollten und sich dem durch den Austritt aus dem Verband
entziehen würden. Im Hinblick darauf sollte - was der gewerkschaftliche
Verhandlungspartner wusste - durch den Beschluss der Mitgliederversammlung der
Nebenintervenientin vom 11. März 2005 über das Sonderaustrittsrecht die
Möglichkeit eröffnet werden, einerseits die Verhandlungen über Sonderregelungen
für die Krankenhäuser unter deren Beteiligung weiterzuführen, andererseits aber
bei einem Scheitern diesen den kurzfristigen Austritt vor Inkrafttreten des
TV-AVH zu ermöglichen. Die Gewerkschaft ist über diesen Beschluss informiert
worden und sie hat gleichwohl bei Abschluss des TV-AVH am 19. September 2005,
der keine Sonderregelungen für die Krankenhäuser beinhaltete, akzeptiert, dass
dieser Tarifvertrag erst zum 1. Oktober 2005 in Geltung trat, so dass nach dem
Beschluss vom 11. März 2005 vor Inkrafttreten des TV-AVH ein Austritt möglich
war. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner ausdrücklichen Mitteilung an
ver.di über die tatsächlich erfolgte Beendigung der Mitgliedschaft der
Beklagten. Die Gewerkschaft verhandelte unter diesen Umständen im Bewusstsein,
dass ihr Verhandlungsergebnis möglicherweise nicht für die Krankenhäuser, deren
Träger Mitglieder der AVH waren, gelten würde. Ihre Verhandlungsgrundlage war
damit klar. Eine Verfälschung des Verhandlungsergebnisses durch den
kurzfristigen Austritt der Beklagten war unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Daran ändert auch nichts, dass diese Beendigung - wie dargelegt - tatsächlich
nicht durch den nicht wirksam eröffneten Sonderaustritt, sondern durch eine
Vereinbarung erfolgt ist. Wie die Reaktion der Gewerkschaft zeigt, die die
Beklagte unmittelbar nach Inkrafttreten des TV-AVH zur Aufnahme von
Tarifverhandlungen aufgefordert hat, ist sie von der Wirksamkeit der
Austrittserklärung ausgegangen. Sie hatte somit im Ergebnis zutreffende
Vorstellungen von den Grundlagen der Tarifverhandlungen und den möglichen
Konsequenzen der vereinbarten tariflichen Regelungen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 101 ZPO.