Dienstfahrzeug
– Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az.: 12 Sa
1288/07
Urteil vom
27.05.2008
Vorinstanz: Arbeitsgericht Offenbach, Az.: 6 Ca 41/07
Leitsatz:
Schadensersatz für vom Arbeitnehmer schuldhaft verursachtem Verkehrsunfall mit
einem Dienstfahrzeug. Schwerpunkt: Maßstab der groben Fahrlässigkeit).
Klage einer Versicherung gegen einen Arbeitnehmer am übergegangenen Recht
Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 03. Juli 2007, Az. 6
Ca 41/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht auf Ersatz des vom Beklagten bei
einem Verkehrsunfall verursachten Schadens.
Der Beklagte verursachte mit einem Fahrzeug seiner Arbeitgeberin, der A, am
4.08.2006 im Rahmen einer dienstlich veranlassten Fahrt einen Autounfall. Das
Fahrzeug war bei der Klägerin mit einer Selbstbeteiligung von € 300,--
vollkaskoversichert. Es erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden und musste
abgeschleppt werden. Die Arbeitgeberin nahm die Versicherung in Anspruch. Die
Klägerin zahlte an die Arbeitgeberin zur Regulierung des Schadens unter
Berücksichtigung von Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie Selbstbeteiligung
einen Betrag von € 5.517,25 zuzüglich Abschleppkosten in Höhe von € 196,--.
Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte die Ringstraße aus Richtung Heusenstamm
kommend in Richtung Obertshausen befuhr und die Rembrücker Straße auf der
Geradeausspur überqueren wollte. Da die Lichtzeichenanlage (LZA) an der Kreuzung
Rot anzeigte, hielt er als erstes Fahrzeug an der Haltelinie an. Neben ihm
befand sich jeweils eine Fahrspur für den links- bzw. rechtsabbiegenden Verkehr.
Während er hielt, suchte er in seinem Radio einen Musiksender. Da hörte er ein
Hupen und nahm wahr, dass der Verkehr in der Spur rechts neben ihm sich in
Bewegung setzte. Aus den Augenwinkeln nahm er ein Grün an der LZA am rechten
Fahrbahnrand wahr. Die dortige LZA ist zweigeteilt für den Geradeaus- bzw. für
den Rechtsabbiegerverkehr. Darauf fuhr er ebenfalls los. Da das von ihm
wahrgenommene Grünlicht nur für die Rechtsabbieger galt, fuhr er bei Rot in die
Kreuzung ein und kollidierte mit einem von rechts mit etwa 50 km/h
herankommenden Fahrzeug. Zu dem Zeitpunkt warteten in entgegenkommender Richtung
keine Fahrzeuge an der LZA.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens beider Parteien
und der gestellten Anträge in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur
Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils (Bl. 169 – 172 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Offenbach (6 Ca
41/07) hat nach Beiziehung der Ermittlungsakte des Regierungspräsidiums Kassel (Az:
983.407075.5, Bl. 1 - 21) die Klage mit Urteil vom 3.07. 2007 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte den Unfall nicht subjektiv grob
fahrlässig verursacht habe.
Die von der Klägerin gegen das ihr am 8.08.2007 zugestellte Urteil des
Arbeitsgerichts eingelegte Berufung ist am 8.08.2007, die
Berufungsbegründungsschrift am 14.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist
weiterhin der Ansicht, der Beklagte habe in der konkreten Unfallsituation die im
Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Die
Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte die besonderen
Gegebenheiten der Kreuzung und der Lichtzeichenanlage kannte, da sie sich auf
seinem täglichen Heimweg befand. Er wusste, dass sich rechts neben ihm eine
Rechtsabbiegerspur befand, dass die Ampeln getrennt für jede Spur geschaltet
waren und dass die über der Fahrspur hängende Ampel nur einsehbar war, wenn er
sich über das Lenkrad nach vorne beugte. Zudem hatte er seine Aufmerksamkeit mit
dem Suchen eines Senders im Radio einer komplett anderen Beschäftigung als der
der Beobachtung des Straßenverkehrs zugewandt. Aufgrund der Abwendung von der
Verkehrssituation habe für ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bestanden,
bevor er seine Fahrt fortsetzte, deren Beachtung von ihm als Ortskundigen umso
eher zu erwarten gewesen wäre. Er hätte auf den flüchtigen Eindruck von Grün
nicht losfahren dürfen, sondern sich noch einmal vergewissern müssen, ob für die
Geradeausspur tatsächlich Grün angezeigt war.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am
3.07.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach, Az: 6 ca
41/07, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.713,25 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2006
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er stellt noch einmal
heraus, dass er nicht einfach aufgrund eines Hupzeichens eines anderen
Verkehrsteilnehmers losgefahren sei. Vielmehr habe ihn dieses und der rechts von
ihm anfahrende Verkehr zunächst dazu veranlasst, nach rechts auf die dortige LZA
zu schauen. Dort habe er ein Grün wahrgenommen. Erst diese Fehlwahrnehmung habe
ihn zum Fahren veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2,
64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und
ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 516, 519, 520
ZPO).
In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Schadensersatzpflicht
des Beklagten nach §§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG, 15 Abs. 2 AKB verneint, weil der
Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht worden ist. Die
erkennende Kammer folgt in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen der
angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen. Anders war in zweiter
Instanz nur, dass der vom Arbeitsgericht noch – mangels hinreichender
Darlegungen der Klägerin – als wahr unterstellte, den Darlegungen des Klägers
folgende Sachverhalt zum Zustandekommen des Unfalls unstreitig geworden ist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung
des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt lediglich noch Anlass zu folgenden
ergänzenden Ausführungen: Das Verhalten des Klägers stellt sich auch unter dem
Aspekt, dass er sich vom Verkehr abgewandt und einer komplett anderen
Beschäftigung, der Suche nach einem Sender im Radio, zugewandt hatte, keine
grobe Pflichtverletzung dar. Sein Verhalten, ohne sorgfältige Prüfung der
Verkehrssituation loszufahren, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt wurde,
ist subjektiv nur als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten. Der Maßstab der
groben Fahrlässigkeit, wie vom Arbeitsgericht unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umschrieben, setzt voraus, dass sich
eine schwerwiegende Zuwiderhandlung wie das Überfahren einer roten Ampel
subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten erweist, es z.B. auf groben
Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (OLG Frankfurt
11.05.2001 - 24 U 231/99 -; BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01 -). Dies mag
regelmäßig bei einem Rotlichtverstoß während der Teilnahme am rollenden Verkehr
angenommen werden. Hier steht außer Frage, dass die gesamte Aufmerksamkeit
uneingeschränkt und dauernd der Beobachtung der Verkehrssituation zu gelten hat
und die gleichzeitige Ablenkung durch die Beschäftigung mit anderen Dingen als
grob leichtsinnig oder nachlässig gewertet werden kann. Diese Bewertung des
Pflichtverstoßes könnte auf die gegebene Situation nur dann ohne weiteres
übertragen werden, wenn der Beklagte, ohne sich in irgendeiner Weise der
Verkehrssituation zu vergewissern, lediglich auf ein vernommenes Hupzeichen
angefahren wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat er, aufgeschreckt
durch das Hupzeichen, weiter wahrgenommen, dass die Autos in der Spur rechts
neben ihm losfuhren und dass, wenn auch fälschlich, die Ampelanlage am rechten
Fahrbahnrand auch für den Geradeausverkehr Grün anzeigte. Der Grund für die
Verursachung des Unfalls liegt also letztlich in einer Fehlwahrnehmung des
Beklagten, nachdem er durch das Suchen eines Musiksenders abgelenkt war und
durch ein Hupzeichen aufgeschreckt wurde. Fast jeder Autofahrer hat eine solche
Situation schon einmal erlebt. Es ist ein Erfahrungswert und eine Eigenart
menschlichen Verhaltens, dass in solchen Situationen, obwohl eigentlich
angezeigt, nicht besonnen reagiert und vor der nächsten Handlung zunächst in
Ruhe die Umgebung und die Situation geprüft werden, sondern dass das Hupen und
Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer inneren Druck und Unruhe erzeugen – wie beim
Ertapptwerden bei einem Fehlverhalten -, die eher zu eingeschränkter
Wahrnehmungsfähigkeit 8nd überhasteten Reaktionen (Mitzieheffekt) führen. So ist
zwar zu konstatieren, dass der Beklagte sich, nachdem er durch das Suchen eines
Radiosenders die Verkehrssituation an der Kreuzung nicht mehr wahrnahm, vor dem
Anfahren sorgfältig die Verkehrsverhältnisse hätte prüfen müssen. Dass er dies
unterlassen hat und eine überhastete Reaktion zu einer Falschwahrnehmung führte,
stellt aus den ausgeführten Überlegungen nur ein einfach, aber kein grob
fahrlässiges Verhalten dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Die Klägerin hat
die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare
Veran-lassung (§ 72 Abs.2 ArbGG).