Arbeitnehmerkündigung per Telefax - unwirksam
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa
416/07
Urteil vom
31.01.2008
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. Juni 2007, Az.: 2 Ca 282/07 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese mit per
Telefax an die Beklagte übermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007
erklärt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Klägerin
Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des
Annahmeverzugs für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2007.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007, Az:
2 Ca 282/07.
Sofern für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit dem
genannten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 nicht
aufgelöst worden ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
Entgeltfortzahlung bzw. Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Januar bis
April 2007, abzüglich der von der Agentur für Arbeit erhaltenen Leistungen zu
zahlen und entsprechende Abrechnungen zu erteilen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen und zusammen gefasst
ausgeführt: Die Kündigung der Klägerin sei nach §§ 623, 125 Satz 1 BGB
formnichtig und habe daher das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Berufung
auf den Formmangel verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein
Zahlungsanspruch im Zeitraum 01.01. bis zum 29.01.2007 folge aus § 3 EFZG; die
weitergehenden Zahlungsansprüche aus § 615 BGB. Ebenso bestehe ein Anspruch auf
Entgeltabrechnungen nach § 108 GewO. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 25.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem
26.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 24.08.2007 bis zum
25.09.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.09.2007 im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Es hätten Gründe bestanden, aufgrund derer die Beklagte auf die Gültigkeit der
Kündigungserklärung trotz Formmangels habe vertrauen können. Sie habe am
Erklärungsgehalt des Telefaxschreibens keinerlei Zweifel hegen können. Die
Klägerin habe auch nicht aus einer emotional geprägten Momentreaktion heraus
gehandelt. Auch in einem Telefonat zwischen der Klägerin und dem
Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.12.2006 habe die Klägerin keinen
Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Kündigungserklärung gelassen. Sie handele
daher treuwidrig, wenn sie sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit ihrer
Kündigung berufe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2007 sowie vom 22.11.2007 (Bl. 68
ff. d. A., 89 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007, Az: 2 Ca 282/07,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurück zu weisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom
26.10.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 84 ff. d. A.), als
zutreffend. Unsubstantiiert und unzutreffend sei insbesondere die Behauptung der
Beklagten, die Klägerin habe anlässlich eines Telefonats am 15.12.2006 die
Endgültigkeit ihrer Entscheidung betont. Vielmehr habe sie lediglich
klargestellt, dass sie momentan nicht mehr könne. Dies vor dem Hintergrund des
Widerrufs des bereits bewilligten Jahresurlaubs vom 06.12. bis 20.12.2006.
Ausweislich des Schreibens vom 21.12.2006 habe die Beklagte auch den
Zusammenhang des Ausspruchs der Kündigung und der Erkrankung der Klägerin
erkannt.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich
statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer
schließt sich voll umfänglich der ausführlichen und sorgfältigen Begründung der
angefochtenen Entscheidung an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende
ergänzende Ausführungen veranlasst:
Dass eine per Telefax erklärte Kündigung die nach § 623 BGB erforderliche
Schriftform nicht wahrt, entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Literatur
(vgl. etwa KR-Kündigungsschutzgesetz/Spilger, 8.Auflage, § 623 BGB, Rz. 121) und
Rechtsprechung (z. B. LAG Rheinland-Pfalz 21.01.2004, 10 Sa 475/03, LAG-Report
2005, 43 ff.). Die deshalb nach § 125 Satz 1 BGB eingetretene Rechtsfolge der
Nichtigkeit der Kündigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit der
nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges
Einverständnis ersetzt den Mangel der Form nicht (KR-Kündigungsschutzgesetz,
a.a.O., Rz. 133).
Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der
Klägerin in vorliegendem Fall nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt
ist, sich auf den Formmangel zu berufen. Die Berufung auf den Mangel der
gesetzlichen Schriftform kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben
verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form
jedoch zu beachten, damit die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht
ausgehöhlt werden (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 -, EzA § 623 BGB 2002, Nr. 1).
Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen
Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden, sondern nur, wenn es nach den
Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben
unvereinbar wäre, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen.
Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei
nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (BGH vom
24.04.1998 - V ZR 197/97; LAG Rheinland-Pfalz 12.07.2007 - 2 TaBV 74/06 -;
KR-Kündigungsschutzgesetz, a.a.O., Rz. 200).
Umstände, die diese Annahme in vorliegendem Fall rechtfertigen, sind nicht
ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, welchen genauen Inhalt das Telefonat
zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
15.12.2006 hatte. Durch das Telefonat der Sozialarbeiterin am 20.12.2006 der
Klinik, in welche sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt befand und aufgrund des
eigenen Schreibens der Klägerin vom 03.01.2007 war für die Beklagte noch
innerhalb der laufenden Kündigungsfrist erkennbar, dass die Klägerin am
Arbeitsverhältnis festhalten will. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte
zuvor bereits infolge der Annahme der Wirksamkeit der Kündigungserklärung
Dispositionen getroffen hat.
III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen
nicht vor.