Arbeitnehmerüberwachung durch Detektiv - Kündigung
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 6 Sa
1593/08
Urteil vom
01.04.2009
In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 6, in
Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 01. April 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom
10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 20. Juni 1955 geborene, verheiratete und drei Kindern im Alter von 11, 19
und 25 Jahren unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 04. November 1987 bei der
Beklagten als Stahlschweißer beschäftigt.
Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall- und
Elektroindustrie. Sie produziert und vertreibt automatische Türsysteme für
Straßen- und Schienenfahrzeuge.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst mit Schreiben
vom 29. November 2007 zum 31. Mai 2008. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung
ist mit dem Aktenzeichen 3 Ca 513/07 ein Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Kassel
anhängig. Die betriebsbedingte Kündigung vom 29. November 2007 wurde
ausgesprochen, nachdem die Betriebsparteien im Rahmen von Verhandlungen über
einen Interessenausgleich und Sozialplan sich am 15. Oktober 2007 über den Abbau
von mehr als 60 Arbeitsplätzen verständigten, und darauf, die zu kündigenden
Arbeitnehmer, u.a. den Kläger, namentlich zu bezeichnen.
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen
auf der Grundlage dieses Interessenausgleichs mit Namensliste erhöhte sich der
Krankenstand innerhalb der Belegschaft der Beklagten. Der Kläger war
arbeitsunfähig erkrankt vom 05. September bis 05. Oktober 2007, vom 17. Oktober
bis 16. November 2007, vom 08. Januar bis 18. Februar 2008 und vom 06. März bis
04. April 2008. Die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten für den Kläger
endete am 15. März 2008. Die Beklagte entschloss sich, wegen des angestiegenen
Krankenstandes zu dessen Überprüfung einen Detektiv einzuschalten. Dieser sollte
u.a. auch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers überprüfen. Unstreitig ist zwischen
den Parteien, dass der Detektiv den Kläger am 19. März 2008 zwischen 12.00 Und
13.30 Uhr in einer Spielhalle antraf. Der Kläger hat sich dahingehend
eingelassen, dass er die Spielhalle aufsuchte um seinen Sohn zu suchen. Er habe
deshalb auch die Gäste der Spielhalle nach dem Verbleib seines Sohnes befragt
und - weil ohnehin nicht unter Zeitdruck stehend - habe er auch noch das eine
oder andere Wort gewechselt. Unstreitig ist weiter auch, dass der Detektiv mit
dem Kläger ein Gespräch am Telefon führte. Die Beklagte hat zum Inhalt des
Telefongesprächs vorgetragen, dass der Detektiv unter dem Vorwand, sich in der
Telefonnummer geirrt zu haben, dem Kläger mitteilte, dass er sich mit einer
anderen Person zum Arbeiten bei ihm verabredet hätte, und dass diese Person noch
nicht da sei. Daraufhin habe der Kläger dem Detektiv sofort seine Dienste und
seine Person zum Arbeiten angeboten. Der Kläger habe den Detektiv gefragt, für
welche Tätigkeit er die andere Person denn suche. Der Detektiv habe dem Kläger
erklärt, dass er jemanden suche für einen Innenausbau, und zwar zum Wände
einreißen, Mauern und für Malerarbeiten. Der Kläger habe dem Detektiv
mitgeteilt, dass er auch Mauern könnte und auch mit Malerarbeiten hätte er kein
Problem. Der Kläger habe weiter gefragt, was man ihm denn zahlen würde und
erklärt, er könne sofort anfangen. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort
anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe der Kläger erklärt, dass er
zurzeit krank sei und sofort für diese Arbeiten zur Verfügung stehe. Ohne darum
gebeten worden zu sein, habe der Kläger dem Detektiv seine private Handynummer
gegeben und ihm erklärt, wenn er niemanden bekäme, dann solle er unbedingt beim
Kläger zurückrufen. Der Kläger hat sich zum Inhalt des Telefongesprächs
dahingehend eingelassen, dass er darauf hingewiesen habe, dass er dem Detektiv
nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig wäre und daher
solche Arbeiten wie vom Detektiv beschrieben für ihn fremd wären. Er habe aber
dem Detektiv erklärt, dass er möglicherweise seinen Bruder bzw. andere Kollegen
fragen könnte, ob diese solche Arbeiten ausführen würden. Aus diesem Grund habe
er dem Detektiv auch seine Handynummer gegeben, damit dieser bei ihm anrufen
könne, soweit er keinen anderen Helfer finden würde.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 20. März 2008 (Bl. 27, 28 d.A.) den im
Betrieb gewählten Betriebsrat zur außerordentlichen - hilfsweise ordentlichen -
Kündigung des Klägers wegen des Verdachts auf genesungswidriges Verhalten im
Hinblick auf den Aufenthalt in der Spielhalle an. Mit Schreiben vom 02. April
2008 (Bl. 31, 32 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer
außerordentlichen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung im Hinblick auf das
Angebot von Schwarzarbeit während der Krankheit an. Der Betriebsrat widersprach
mit Schreiben vom 26. März und 03. April 2008 (Bl. 29, 30 und Bl. 33 d.A.), weil
er die Ansicht vertrat, dass ein genesungswidriges Verhalten nicht vorliege und
weil er meinte, dass die Möglichkeit einer Verwechslung bestehe; der Bruder des
Klägers führe solche Arbeiten aus, wie der Kläger sie angeboten haben soll. Der
Betriebsrat vertrat außerdem die Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung im
Hinblick auf den Verlust der Abfindungszahlung aus dem Sanierungstarifvertrag
vom 13. Oktober 2007 und wegen drohender Sperre der Agentur für Arbeit sozial
nicht gerechtfertigt sei.
Die Kenntnis über den Inhalt des Telefonats zwischen dem Kläger und dem Detektiv
erhielt die Beklagte in der Person des Personalleiters aufgrund des
schriftlichen Detektivberichts vom 02. April 2008. Die Stellungnahme des
Betriebsrats zur Anhörung vom 02. April 2004 mit Schreiben vom 03. April 2004
ist der Beklagten in der Person des Personalleiters am gleichen Tage zugegangen.
Die Beklagte sprach daraufhin mit Schreiben vom 03. April 2008 zwei
außerordentliche Kündigungen mit sofortiger Wirkung aus (Bl. 9, 10 d.A.).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit beim Arbeitsgericht am 14. April 2008
eingegangener und der Beklagten am 15. April 2008 zugestellter
Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die
beiden Kündigungen der Beklagten vom 03. April 2008 nicht außerordentlich,
fristlos aufgelöst wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
aufgrund rechtmäßiger außerordentlicher Kündigung geendet hat. Die zur
außerordentlichen Kündigung berechtigende schwerwiegende Vertragsverletzung
sieht die Beklagte einmal wegen genesungswidrigen Verhaltens des Klägers bzw.
wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass kein genesungswidriges Verhalten
vorliege und auch keine Umstände gegeben seien, die die Annahme der Vortäuschung
einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten, da nämlich unzutreffend sei,
dass er Schwarzarbeit angeboten habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Juli 2008 stattgegeben. Das
Arbeitsgericht hat zunächst gemeint, die Beklagte habe mit dem Vorwurf, der
Kläger habe Schwarzarbeit während seines Krankheitsstandes angeboten, ein
wettbewerbswidriges Verhalten des Klägers gerügt. Einen Wettbewerbsverstoß hat
das Arbeitsgericht im Weiteren verneint. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint,
dass ein Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf damit zu Unrecht
beanspruchte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Kündigungsgrund
ausscheide, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers im Krankheitsfall
am 19. März 2008 bereits beendet war. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint,
dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund damit nur noch
im Hinblick auf das Zurückhalten der Arbeitsleistung des Klägers relevant sein
könnte. Die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten unterstellt, bliebe aber
festzustellen - so das Arbeitsgericht -, dass es tatsächlich zur Aufnahme von
Schwarzarbeit nicht gekommen sei; es bliebe daher völlig offen, wie der Kläger
sich im Weiteren verhalten hätte, sich die Sache möglicherweise anders überlegt
hätte oder tatsächlich andere Personen die Arbeiten ausführen sollten. Ein
genesungswidriges Verhalten des Klägers aufgrund des Besuchs einer Spielhalle
hat das Arbeitsgericht ebenso verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des
Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der
Berufungsverhandlung vom 01. April 2009 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht verkenne,
dass der Kläger durch das Anbieten seiner Dienste in eigener Person dokumentiert
habe, dass er körperlich gesund sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die von
einem Sportmediziner attestierte Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht war und der
Kläger seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten somit zu Unrecht
zurückgehalten habe. Zwar habe der Kläger - wie das Arbeitsgericht richtig
festgestellt habe - keine Entgeltfortzahlung erschlichen, da er sich zum
maßgeblichen Zeitpunkt schon außerhalb des 6-Wochen-Zeitraums des § 3 Abs. 1
Satz 1 EFZG befand. Nicht gewürdigt habe das Arbeitsgericht aber den
maßgeblichen Aspekt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger durch sein Verhalten
nämlich das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit nachhaltig zerstört
habe. Auch der Besuch der Spielhalle während der Arbeitsunfähigkeit sei
geeignet, erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu rechtfertigen.
Die Beklagte hält schließlich weiter ihre Rechtsmeinung aufrecht, wonach mit dem
Besuch der Spielhalle auch ein genesungswidriges Verhalten des Klägers
anzunehmen ist unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
vom 02. März 2006 - 2 AZR 53/05 - und vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 -
verweist die Beklagte darauf, dass ein arbeitsunfähig krankgeschriebener
Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald
wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er habe alles
zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser aus
der Treuepflicht des Arbeitnehmers herzuleitende Pflicht sei geeignet eine
Kündigung zu rechtfertigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und meint unter Bezugnahme auf
sein erstinstanzliches Vorbringen, dass weder eine Arbeitsunfähigkeit
vorgetäuscht wurde, noch ein genesungswidriges Verhalten vorgelegen habe.
Richtig sei allein, dass er sich damals kurz in der Spielhalle aufgehalten habe,
da er dort seinen Sohn gesucht habe. Er selbst habe in dieser Spielhalle sich
allein im Rahmen dieses Aufsuchens seines Sohnes aufgehalten, nicht also um
selbst zu spielen. Unzutreffend sei ebenfalls, dass er die Ausführung von ihm
durchzuführender Schwarzarbeit angeboten habe. Richtig sei, dass am 19. März
2008 eine für ihn unbekannte Person bei ihm angerufen und ihm erklärt habe, er
(die unbekannte Person) würde sich bezüglich der Ausführung von Arbeiten in
seinem Haus in einer Notlage befinden. Unabhängig davon, dass in diesem
Verhalten des Detektivs ein bewusst arglistiges Verhalten gesehen werden müsse,
allein ausgerichtet auf das Ziel für die Beklagte einen Kündigungsgrund zu
konstruieren, bleibe festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt der Kläger
irgendeine Zusage für die Aufnahme von Schwarzarbeiten abgegeben habe.
Zutreffend sei allein, dass er im Rahmen dieses Gesprächs erklärt habe, dass er
seinen Bruder bzw. andere Kollegen befragen könne, ob diese solche Arbeiten
ausführen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, namentlich den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 04. November 2008 (Bl.
73 - 84 d.A.), den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 30. Dezember 2008 (Bl. 92
- 94 d.A.), die Replik der Beklagten auf die Berufungserwiderung vom 16. Februar
2009 (Bl. 95 - 97 d.A.) und die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. März
2009 überreichte schriftliche Zeugenaussage vom 01. April 2008 (Bl. 102 d.A.)
verwiesen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Detektivs,
des Zeugen Engling. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 01. April 2009 (Bl. 104 - 107 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10.
Juli 2008 - 3 Ca 173/08 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG)
und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Zugang der außerordentlichen Kündigung
vom 03. April 2008 geendet. Die außerordentliche Kündigung vom 03. April 2008
ist gem. § 626 BGB hinsichtlich des Kündigungsgrundes des Vortäuschens einer
Arbeitsunfähigkeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die
2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist offensichtlich eingehalten. Der
schriftliche Detektivbericht hierzu ist der Beklagten nach ihrer unwidersprochen
gebliebenen Einlassung am 02. April 2008 zugegangen. Die Kündigung ist auch
nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG rechtsunwirksam. Nach unwidersprochen gebliebenen Darstellung der
Beklagten ist die Stellungnahme des Betriebsrats dieser vor Ausspruch der
Kündigung am 03. April 2008 zugegangen. Im Übrigen ist die Betriebsratsanhörung
vom Kläger auch nicht bestritten worden.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der ausgesprochenen außerordentlichen
Kündigung im Hinblick auf die Anforderung des § 626 Abs. 1 BGB, die hier somit
allein streitentscheidend ist, geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht
davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird dabei durch
eine abgestufte Prüfung in zwei Stufen vollzogen. Zunächst ist zu prüfen, ob der
Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist,
einen wichtigen Grund abzugeben, sodann ist zu untersuchen, ob die Kündigung
auch bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
Dabei folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht auch insoweit, als es die
Ansicht des Arbeitsgerichts teilt, dass der Besuch der Spielhalle im Streitfall
keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger sich
genesungswidrig verhalten haben könnte. Anders als das Arbeitsgericht ist das
Berufungsgericht aber der Ansicht, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
auch dann - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der
Arbeitsunfähigkeit sich keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht
(weil der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
bereits beendet ist), sondern "nur" dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung
vorenthält. Anders als das Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht auch der
Ansicht, dass schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer
Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten
während der Arbeitsunfähigkeit den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes
erschüttern kann. Demgemäß war für das Berufungsgericht auch
entscheidungserheblich, den Inhalt des streitigen Telefongesprächs durch
Einvernahme des Detektivs aufzuklären.
Die Einlassung der Beklagten zur Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit im
Hinblick auf die behauptete angekündigte Arbeitsbereitschaft des Klägers während
seines Krankenstandes ist zunächst erheblich. Eine schwere, regelmäßig
schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines
Arbeitnehmers aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann insbesondere
ein wichtiger Grund an sich in der erheblichen Verletzung von
Hauptleistungspflichten liegen. Die Nichterbringung der Arbeitsleistung stellt
die Verletzung der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers dar. Dabei wird nicht
jede Nichterbringung der Arbeitsleistung - wie ein einmaliges, kurzfristiges
unentschuldigtes Fehlen bereits ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die die
Pflichtverletzung als so erheblich erscheinen lassen, dass eine Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses eintritt, was die sofortige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, und eine Abmahnung entbehrlich erscheinen
lässt, weil der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen kann, dass sein Verhalten
vom Arbeitgeber nicht als vertragsgemäße Erfüllung des Arbeitsverhältnisses
verstanden werden wird und als so schwerwiegend angesehen werden wird, dass es
der Arbeitgeber zum Anlass einer Kündigung nimmt. Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall - die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens unterstellt - gegeben.
Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der
arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ist eine erhebliche, schuldhafte
Vertragspflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund rechtfertigen kann. Der Arbeitnehmer verletzt mit diesem Verhalten nämlich
nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht. Der Arbeitnehmer
verletzt mit diesem Verhalten auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche
Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber über seine
Verpflichtung zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht täuscht, indem er vorgibt,
arbeitsunfähig zu sein. Es ist auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres
ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten
Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so
schwerwiegende Vertragsverletzung ansehen wird, dass er ohne vorherige Abmahnung
das Arbeitsverhältnis kündigen wird. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit
stellt ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob
die Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit
Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört. Entscheidend ist, dass der
Arbeitnehmer nicht nur gegen seine Leistungspflichten verstößt, sondern zugleich
das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört (BAG, Urteil vom
26.08.1993 - 2 AZR 153/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB).
Weiter ist für den Streitfall entscheidend, dass der Arbeitgeber den
außerordentlichen Kündigungsgrund darlegen und beweisen muss. Stützt der
Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Kündigung auf die Behauptung, der
Arbeitnehmer habe eine Krankheit lediglich vorgetäuscht, so trifft ihn die
Darlegungs- und Beweislast, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht
arbeitsunfähig erkrankt war. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so
begründet dieses in der Regel den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt
der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die
Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch
die Beweiswerte des Attestes zu erschüttern. Ist dies dem Arbeitgeber gelungen,
so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derjenige Zustand
ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestand. Es ist dann wiederum Sache des
Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit
sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche
gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der
Arzt gegeben hat, welche Medikamente z.B. bewirkt haben, dass er zwar immer noch
nicht die geschuldete Arbeit bei seinem Arbeitgeber verrichten konnte, aber zu
anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war. Kommt der Arbeitnehmer insoweit
seiner Substantiierungspflicht nach, so muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm
obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen
(BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - a.a.O.).
Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe war die streitige Kündigung aus
wichtigem Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hat Umstände dargelegt und
bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit
ab dem 19. März 2008 nur vorgetäuscht hat. Das Berufungsgericht hält es nach der
durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen, dass der Kläger dem Zeugen seine
Arbeitsleistung in Person für schwere körperliche Arbeit im Innenausbau
angeboten hat. Dabei ist zunächst schon zwischen den Parteien unstreitig, dass
es zu dem besagten Telefongespräch gekommen ist und im Weiteren ist zwischen den
Parteien auch unstreitig, dass es sich in dem Telefongespräch um die Verrichtung
von körperlicher Arbeit im Innenausbau ging. Allein streitig ist geblieben, ob
der Kläger seine Arbeitsleistung in Person angeboten hat oder sich bereit
erklärt hat, seinen Bruder bzw. Arbeitskollegen für eine Tätigkeit im
Innenausbau zu gewinnen. Auch wenn der Zeuge sich an alle Einzelheiten des
Gesprächs nach einem Jahr nicht mehr im Einzelnen erinnert und auch eingedenk
des Umstandes, dass der Zeuge einräumte, dass er nicht mehr weiß, ob der Kläger
seine Dienste in der Ich-Form angeboten hat oder von "wir" gesprochen hat, hat
der Zeuge doch bestätigt, dass er den Kläger gefragt habe, ob er arbeitslos sei
und warum er arbeiten könne und dass der Kläger ihm gesagt habe, dass er krank
sei und ihm auch mitgeteilt habe, dass er arbeiten könne. Weiter hat der Zeuge
bestätigt, dass er die zu den Akten gereichte Aussage, niedergeschrieben am 01.
April 2008 (Bl. 102 d.A.) nach seinem Bericht gefertigt hat. Es macht keinen
Sinn, wenn der Kläger auf die Frage des Zeugen, ob er arbeitslos sei und warum
er arbeiten könne erklärt hat, dass er krank sei aber trotzdem arbeiten könne,
wenn die Version des Telefongesprächs des Klägers richtig sein soll, dass der
Kläger nämlich lediglich seinen Bruder bzw. andere Arbeitskollegen für die vom
Zeugen gewünschte Tätigkeit vermitteln wollte. Der Zeuge ist dem
Berufungsgericht auch nicht unglaubwürdig erschienen. Dies gilt auch eingedenk
des Umstandes, dass er seine Zeugenaussage hinsichtlich des Zustandekommens der
Anlage Bl. 102 d.A. im Verlauf der Vernehmung berichtigt hat. Das
Berufungsgericht sieht auch keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem die
Einvernahme des Zeugen unrechtmäßig sein sollte bzw. die Verwertung der
Zeugenaussage ausgeschlossen sein soll. Ein substantiiertes Gegenvorbringen,
weshalb der Kläger dem Zeugen gegenüber erklärt hat - wie nach der
Beweisaufnahme feststeht -, dass er arbeiten könne, obwohl er krank sei, ist
nicht erfolgt. Damit steht für das Berufungsgericht fest, dass die Aussage des
Klägers insoweit zutreffend ist und er trotz einer attestierten
Arbeitsunfähigkeit für Maurer- und Malerarbeiten arbeitsfähig war. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit von der Tätigkeit des Klägers als
Stahlschweißer bei der Beklagten erheblich abweicht. Der Kläger hat insgesamt
nicht anderweitig dargelegt und unter Beweis gestellt, trotz seiner durch die
Beweisaufnahme bestätigten Aussagen gegenüber dem Zeugen gleichwohl
arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein.
Die Interessenabwägung fällt gegen den Kläger aus. Dies gilt ungeachtet der
langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten.
Die betrieblichen Interessen der Beklagten an der sofortigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses überwiegen. Der Arbeitgeber hat nämlich insoweit auch zu
berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer
auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Insoweit handelt es sich noch um
Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat. Schon ein
einmaliger Fall einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn der
Arbeitnehmer damit keine Entgeltfortzahlungskosten erschleicht, kann deshalb
eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist,
zu der Frage der Wiederholungsgefahr weitere Umstände vorzutragen. Ein anderes
Ergebnis der Interessenabwägung kann auch nicht mit dem Hinweis auf die dem
Kläger entgangene Sozialplanabfindung und erst recht nicht mit Hinweis auf die
zu erwartende Sperre der Agentur für Arbeit begründet werden. Ohne dass dies
rechtlich von Bedeutung wäre, weil das Berufungsgericht eine Entscheidung nur
darüber zu treffen hat, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche
Kündigung vom 03.04.2008 beendet worden ist oder fortbesteht, sei an dieser
Stelle jedoch erwähnt, dass die Beklagte auch noch nach durchgeführter
Beweisaufnahme bereit war, dem Kläger bei einvernehmlicher Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von EUR 10.000,00 zu zahlen, was gut ein
Drittel der im Sozialplan für den Kläger vorgesehenen Sozialplanabfindung
ausgemacht hätte.
Der Kläger hat als unterlegen Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht
nicht.