Arbeitsagentur
darf Kontodaten von ALG II-Empfängern einsehen
Bundessozialgericht
Az.: B 14 AS
45/07 R
Vorinstanz:
Sozialgericht München, Az.: S 48 AS 972/06, Entscheidung vom 30.05.2007
Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 190/07, Entscheidung vom 10.08.2007
Entscheidung:
I. Die Berufung der
Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom
30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob die Beklagte zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II)
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.02.2006
versagt hat.
Der 1965 geborene Kläger stellte am 10.01.2006 den Antrag auf Fortzahlung des
ihm von der Beklagten bis zum 31.01.2006 bewilligten Alg II. Mit Schreiben vom
11.01.2006 bat die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 60 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I), bis spätestens 28.01.2006 eine Kontenübersicht, die
Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006
vorzulegen. Sollte er bis zum genannten Termin diese Unterlagen nicht
einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz
versagt. Nachdem der Kläger die Unterlagen nicht vorgelegt hatte, versagte die
Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2006 die Leistungen ab dem 01.02.2006
vollständig. Zur Begründung führte sie u.a. aus: "Nachdem Sie bis heute die
Unterlagen nicht vollständig vorgelegt und auch keine weitere Fristverlängerung
beantragt haben, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (§ 66 SGB
I). In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel
sowie des Gleichheitsgrundsatzes war der Antrag - da keine ausreichenden
Unterlagen von Ihnen bis zum genannten Termin vorgelegt wurden und die
Bedürftigkeit daher nicht glaubhaft gemacht wurde - abzulehnen, da Ihr Inter-
esse an einer ungeprüften Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geringer zu
bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtmäßigkeit der
Hilfegewährung." Der vom Kläger nicht begründete Widerspruch vom 02.04.2006 -
der Bescheid vom 24.02. 2006 war ihm am 04.03.2006 zugestellt worden - blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006).
Zur Begründung der am 28.06.2006 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage
berief sich der Kläger auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts
vom 22.08.2005 (L 7 AS 32/05 ER). Die Vorlage der Kontoauszüge sei nicht
leistungserheblich und im Sinne des § 60 SGB I nicht erforderlich. Auch aus
datenschutzrechtlichen Gründen liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
vor. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2007 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Vorlagepflicht
aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67 a Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) verletzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I habe
derjenige, der Sozialleistungen beantrage, auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Beweisurkunden in diesem Sinne seien
auch Kontoauszüge. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten würden über die
Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der
Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung
Aufschluss geben. Nach § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X sei das Erheben von
Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre
Kenntnisse zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB
erforderlich sei. Die Vorlage dieser Beweisurkunden sei erforderlich und
geeignet, um die Hilfebedürftigkeit des Klägers festzustellen zu können. Die
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen sei dabei nicht davon abhängig, dass ein
konkreter Verdacht bestehe, dass der Betroffene falsche Angaben gemacht habe. §
65 SGB I, der Grenzen der Mitwirkungspflicht normiere, stehe der Vorlagepflicht
nicht entgegen, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein wichtiger
Grund für die Weigerung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen stehe auch nicht der Schutz der
Sozialdaten entgegen. Der Kläger sei auf die Folgen seiner Weigerung schriftlich
hingewiesen worden, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegen den am 05.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid am
21.06.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen,
das SG sei nicht darauf eingegangen, inwieweit die Vorlage der Kontoauszüge
erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts München vom 30.05. 2007 und den Bescheid der Beklagten
vom 24.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Vom 29.05.2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn
streitig sind Geldleistungen von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zwar war die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
unzulässig, weil gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender
Mitwirkung grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben ist (BSG; Urteil
vom 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Da das Gericht aber
gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, war der
Klageantrag dahingehend auszulegen, dass nur eine reine Anfechtungsklage erhoben
werden sollte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; denn das SG hat zutreffend entschieden,
dass die Beklagte berechtigt war, das Alg II zu versagen. Nach § 66 Abs. 1 Satz
1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur
Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit
die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige,
der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach
den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des
Sachverhaltes erheblich erschwert wird.
Um die Versagung der Leistungen zu vermeiden, war der Kläger gehalten, der
Beklagten die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen; denn gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Bei den
Kontoauszügen handelt es sich um derartige Beweisurkunden (so auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2006 - L 9 B 48/06 AS ER). Da der
Kläger Alg II beantragt hat und diese Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur
derjenige erhält, der hilfebedürftig ist, war die Beklagte berechtigt, die
Kontoauszüge anzufordern, um die Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können.
Zutreffend hat bereits das SG ausgeführt, dass die Vorlage der Kontoauszüge
geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit festzustellen, weil aus den Kontoauszügen
neben dem jeweiligen Kontostand auch die zurückliegenden Kontobewegungen
ersichtlich sind. Nur so kann die Beklagte überprüfen, ob der Kläger Zuwendungen
Dritter erhalten oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen
leistungserheblichen Transaktionen vorgenommen wurden. Die Vorlage der
Kontoauszüge ist auch erforderlich, weil die Beklagte auf andere Weise die
Einkommensverhältnisse in der Zeit vor der Antragstellung nicht überprüfen kann.
Nur wenn die Kontoauszüge für die Zeit vor dem Beginn des Leistungsbezugs
vorliegen, hat der Leistungsträger die Möglichkeit überprüfen zu können, ob die
Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II vorliegen, d.h. ob der
Hilfebedürftige sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht gemindert hat, die
Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen.
Wollte man den Leistungsträger darauf verweisen, den Angaben der Arbeitsuchenden
ohne Nachweise zu vertrauen, wäre ein Leistungsmissbrauch nicht auszuschließen.
Um feststellen zu können, ob der Arbeitsuchende Zuwendungen Dritter erhalten
oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen
Transaktionen bisher vorgenommen wurden, sind Nachweise über die finanziellen
Verhältnisse in den letzten Monaten notwendig. Die Verpflichtung zur Vorlage ist
auch nicht durch § 65 SGB I ausgeschlossen; denn das Verlangen der Beklagten
steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen
Sozialleistung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorlage der Kontoauszüge
dem Kläger aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann; denn er hat
keine Gründe für seine Weigerung geltend gemacht, die einen wichtigen Grund
darstellen könnten. Die Beklagte konnte sich auch nicht durch einen geringeren
Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen.
Weder das Sozialgeheimnis noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
sprechen gegen die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge. Da es sich bei den
angeforderten Kontoauszügen um leistungserhebliche Tatsachen und Beweismittel im
Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I handelt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind (§ 67 a SGB X), steht der Schutz
der Sozialdaten aus §§ 35 SGB I, 67ff. SGB X dem Verlangen nicht entgegen. Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht verletzt; denn dieses
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 60 SGB I
eingeschränkt. Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Sie sind entweder durch
die Grundrechte selbst oder durch einfach gesetzliche Regelungen beschränkt.
Garantiert wird nur der Wesensgehalt. Dieser ist hier aber nicht verletzt, da
die Daten nur im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags erhoben werden, für
den sie erheblich sind. Einen Verdacht auf beabsichtigten Leistungsmissbrauch im
Einzelfall, wie ihn das Hessische LSG im vom Kläger angeführten Beschluss vom
22.08.2005 (L 7 AS 32/05 ER) als Voraussetzung für das Verlangen der Vorlage für
notwendig erachtet, hält der Senat nicht für erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil nach Ansicht des Senats der Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und unter welchen Voraussetzungen die
Leistungsträger die Vorlage der Kontoauszüge für vergangene Zeiträume verlangen
können.