Arbeitsaufnahme – böswilliges Unterlassen Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
870/06
Urteil vom
26.09.2007
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September
2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 23. Juni 2006 - 3 Sa 990/05 - aufgehoben, soweit es über die
Widerklage und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten insbesondere noch über die Rückzahlung von
Arbeitsvergütung, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
geleistet hat.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt.
Seit dem 1. Januar 1998 leitete er die Spielbank B.
Die Beklagte entschied im März 1999, das sog. "Große Spiel" (Roulette) in B zu
schließen und in O neu zu eröffnen. Das Automatenspiel sollte in B verbleiben.
Die Parteien führten ohne Ergebnis Gespräche über die künftige Gestaltung ihrer
Vertragsbeziehungen.
Mit Schreiben vom 21. August 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 31. Dezember 2001 und bot dem Kläger zugleich ab dem 1. Januar 2002 die
Stelle des Leiters der Automatenspielbank in B an. Das monatliche Endgehalt
einschließlich aller Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollte
gemäß Anlage 2 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Beklagten in der Gruppe C
1 6.438,00 DM betragen. Im Jahre 2000 hatte der Kläger insgesamt 134.395,04 DM
(68.715,09 Euro) verdient. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erhob
Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Lingen stellte mit Urteil vom 29. August 2002 fest, das
Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 31. Dezember
2001 aufgelöst worden. Diese Entscheidung wurde im September 2003 rechtskräftig,
nachdem Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten erfolglos geblieben
waren.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte am 13. und 14. November 2002 ordentliche
Kündigungen zum 31. Dezember 2002 ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar
2004 erklärte sie, sie leite hieraus keine Rechte mehr her.
Vom 29. Oktober 2001 bis zum 23. Juni 2002 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Seinen Urlaubsantrag vom 30. Oktober 2001 für die Zeit vom 6. bis zum 31.
Dezember 2001 wies die Beklagte am 5. November 2001 zurück. Urlaubsansprüche für
das Jahr 2002 machte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 2. Mai 2003 geltend.
Im August 2003 verlangte er Urlaub für die Zeit vom 2. November bis zum 31.
Dezember 2003, der ihm nicht gewährt wurde.
Die Beklagte erbrachte nach dem 27. Januar 2004 Vergütungsnachzahlungen für die
Zeit ab Juni 2002. Sie forderte den Kläger wiederholt auf, die Arbeit wieder
aufzunehmen. Der Kläger machte demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Am 9. Dezember 2004 nahm der Kläger die Arbeit in O auf. Zu diesem Zeitpunkt
hatte die Beklagte alle fälligen Gehaltsforderungen ausgeglichen. Ab dem 13.
Dezember 2004 hatte der Kläger langfristig Urlaub. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien endete im Jahre 2005 mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand.
Mit seiner am 4. Dezember 2002 erhobenen und später erweiterten Klage hat der
Kläger Vergütungsnachzahlung, Schadensersatz und Urlaubsgewährung für die Jahre
2001 bis 2003 verlangt. In der Berufungsinstanz hat er - soweit in der Revision
noch von Bedeutung - einen Steuerschaden iHv. 19.515,51 Euro nebst Zinsen wegen
verspäteter Gehaltszahlung und eine Urlaubsabgeltung für 2002 iHv. 8.888,64 Euro
nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlung der
geleisteten Nettoarbeitsvergütung (einschl. eines Zuschusses zum Krankengeld)
für die Zeit vom 10. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2004 zzgl. der gezahlten
Zinsen erhoben.
Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht - soweit in der Revision noch von
Bedeutung - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.888,64 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.515,51 Euro nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 13.308,00 Euro
netto seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. Januar 2005 sowie Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 19.515,51 Euro
seit Zustellung des Schriftsatzes vom 29. März 2005 zu zahlen,
3. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 99.223,23 Euro nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 23.312,03 Euro seit
dem 30. November 2004 und auf weitere 75.911,20 Euro seit dem 25. Februar 2005
zu zahlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger müsse das für den Zeitraum vom 10.
Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2004 gezahlte Nettogehalt zurückzahlen. Er
habe sich auf die erbrachten Gehaltsleistungen das Gehalt eines Leiters der
Automatenspielbank B anrechnen zu lassen, weil ihm eine derartige Tätigkeit
angeboten worden sei. Hierbei habe es sich um einen bedeutenden Ausschnitt aus
der bisherigen Tätigkeit des Klägers gehandelt. Mit dem Änderungsangebot sei
keine deutliche Statusverschlechterung verbunden gewesen. Im Übrigen hätte der
Kläger spätestens zum 1. Oktober 2004 seine Arbeit in der Spielbank O aufnehmen
können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sein Gehalt abgerechnet und gezahlt und der
Annahmeverzug beendet gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 5. April 2005
55 Urlaubstage für 2003 zu gewähren. Es hat den Kläger verurteilt, an die
Beklagte 7.617,11 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2005 zu zahlen. Hierbei handelt es sich um
eine für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 8. Dezember 2004 geleistete
Nettovergütung. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage und die Widerklage
abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, dessen
geänderte Klage abgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Kläger
verurteilt, weitere 91.606,12 Euro nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die vor
dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens des Klägers unzulässig,
hinsichtlich der Widerklage dagegen zulässig und begründet. Sie führt insoweit
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Landesarbeitsgericht.
A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger weiterhin eine
Urlaubsabgeltung für 2002 iHv. 8.888,64 Euro nebst Zinsen und Schadensersatz iHv.
19.515,51 Euro nebst Zinsen verlangt; denn es fehlt insoweit an einer
Revisionsbegründung, § 551 ZPO.
Bezieht sich ein Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu
jedem Anspruch eine ausreichende Rechtsmittelbegründung zu geben. Fehlen
Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine
Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung kann nur dann genügen, wenn die
Begründetheit des einen Anspruchs von der des anderen abhängt (vgl. nur BAG 16.
März 2004 - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45, 51 mwN).
Die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Schadensersatz stellen selbständige, von
den mit der Widerklage verfolgten Ansprüchen unabhängige Streitgegenstände dar,
deren Abweisung durch das Landesarbeitsgericht jeweils mit einer eigenständigen
Revisionsbegründung angegriffen werden musste. Die Auseinandersetzung des
Revisionsklägers mit seiner Verurteilung auf Grund der Widerklage kann die
Abweisung der von ihm erhobenen Klageanträge in keiner Weise in Frage stellen.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Urlaubsanspruch für 2002 sei
mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen, die Beklagte habe sich mit den
ausstehenden Vergütungsansprüchen nicht in Verzug befunden. Zu diesen tragenden
Begründungen enthält die Revisionsbegründung nichts. Die Revision ist gem. § 552
Abs. 1 ZPO in dem bezeichneten Umfang als unzulässig zu verwerfen.
B. Soweit das Landesarbeitsgericht die Verurteilung des Klägers auf Grund der
Widerklage bestätigt hat und auf die Berufung der Beklagten den Kläger zu einer
weiteren Zahlung iHv. 91.606,12 Euro nebst Zinsen verurteilt hat, ist die
Revision zulässig und begründet.
I. Für die Zeit vom 10. bis zum 31. Dezember 2001 besteht kein
Rückzahlungsanspruch. Dieser Zeitraum liegt vor dem Wirksamwerden der Kündigung
vom 21. August 2001. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses war unstreitig.
Annahmeverzug lag nicht vor. Der Kläger war vielmehr arbeitsunfähig krank, der
sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum mit dem 9. Dezember 2001 abgelaufen.
Die Beklagte zahlte hieran anschließend einen tariflichen Krankengeldzuschuss,
dessen Rückforderung nicht in Betracht kommt. Ebenso besteht für die Zeit vom 1.
Januar bis zum 23. Juni 2002 kein Rückzahlungsanspruch. Das Arbeitsverhältnis
war gekündigt, der Kläger weiterhin arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte
weiter den tariflichen Krankengeldzuschuss. Eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs (§ 11 Satz 1 Nr.
2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB) kommt mangels Annahmeverzugs und mangels
anderweitiger Erwerbsmöglichkeit nicht in Betracht. Dementsprechend hat die
Beklagte im Revisionsverfahren erklärt, bei ihrer Widerklage gehe es nur noch um
die Vergütung ab dem 24. Juni 2002.
II. Für die Zeit vom 24. Juni bis zum 31. Dezember 2002 besteht dem Grunde nach
ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Ab dem 24. Juni 2002 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Die Beklagte befand
sich auf Grund der unwirksamen Kündigung vom 21. August 2001 im Annahmeverzug,
auch wenn der Kläger das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt haben
sollte (§ 296 BGB). Entgegen der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen
Rechtsauffassung muss zur Begründung des Annahmeverzugs die Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit nicht mitgeteilt werden (BAG 24. November 1994 - 2 AZR
179/94 - BAGE 78, 333). Der Kläger hätte entsprechend dem Angebot vom 21. August
2001 als Leiter der Automatenspielbank in B weiterarbeiten können, wenn er
dieses Angebot nicht ausgeschlagen hätte.
2. Die Beklagte hat das Gehalt in der Höhe des hypothetischen Gehalts eines
Leiters der Automatenspielbank B ohne Rechtsgrund geleistet, weil der Kläger die
Möglichkeit eines entsprechenden Erwerbs böswillig ausgeschlagen hat; denn
diesen Verdienst musste er sich anrechnen lassen, § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG.
a) Ein böswilliges Unterlassen scheidet entgegen der Auffassung der Revision
nicht deshalb aus, weil die Beklagte ein Vertragsangebot und kein Arbeitsangebot
gemacht habe. Auch das in Verbindung mit einer Änderungskündigung erklärte
Angebot kann die Obliegenheit zur Annahme einer zumutbaren Arbeit auslösen
(Senat 16. Juni 2004 - 5 AZR 508/03 - BAGE 111, 123). Es ist nicht auf eine
endgültige Vertragsänderung gerichtet, auf die sich der Arbeitnehmer allerdings
nicht einlassen muss (Senat 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 -BAGE 116, 359).
Vielmehr besteht eine vorläufige Arbeitsmöglichkeit; denn der Arbeitnehmer kann
das Angebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen mit der Folge des § 8
KSchG bei Obsiegen. Der Arbeitgeber muss die Vorläufigkeit entgegen der
Auffassung der Revision nicht eigens zum Ausdruck bringen. Sie ergibt sich
hinreichend deutlich aus dem Gesetz. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab,
bedarf es keines neuen, auf eine sog. Prozessbeschäftigung gerichteten Angebots.
Vielmehr handelt der Arbeitnehmer, der die Möglichkeit des § 2 KSchG nicht
wahrnimmt, auf eigenes Risiko, wenn sich herausstellt, dass die angebotene
Arbeit zumutbar war. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG und § 615 Satz 2 BGB betreffen eben
nicht nur die Prozessbeschäftigung. Das zeigt gerade der Regelfall der Arbeit
bei einem anderen Arbeitgeber. Diese findet notwendigerweise auf einer
vertraglichen Grundlage statt und bindet den Arbeitnehmer bis auf Weiteres.
b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Änderungsangebot nicht auf eine
unzumutbare Beschäftigung gerichtet. Die entsprechenden Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Landesarbeitsgericht geht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Juni 2004
(- 5 AZR 508/03 - BAGE 111, 123) von den zutreffenden Maßstäben aus und wendet
sie rechtsfehlerfrei auf den Streitfall an. Es handelte sich bei der angebotenen
Tätigkeit insbesondere nicht um eine gänzlich andere Arbeit. Vielmehr blieb ein
Teil der Leitungstätigkeiten erhalten. Jedenfalls angesichts der
Umstrukturierungen bei der Beklagten ist die Übernahme von Aufsichts- und
Kassierertätigkeiten nach dem Maßstab des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG nicht
unzumutbar (vgl. Senat 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 16 ff., AP BGB § 615
Böswilligkeit Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 19). Auch auf die vorläufige
Gehaltsabsenkung von ca. 134.000,00 DM auf ca. 78.000,00 DM jährlich musste sich
der Kläger in der konkreten Situation einlassen. Bei dem angebotenen Gehalt
handelte es sich um das Tarifgehalt für die vorgesehene Tätigkeit. Der Kläger
hat die Unzumutbarkeit der Gehaltshöhe nicht konkret dargelegt. Er hat nicht
einmal eine Alternative gegenüber dem Eintritt dauerhafter Arbeitslosigkeit (mit
entsprechend niedrigem Einkommen) aufgezeigt.
c) Das Landesarbeitsgericht muss noch die Höhe des Anspruchs klären.
Auszugehen ist von dem vertraglichen Bruttogehalt des Klägers. Hiervon ist der
hypothetische Bruttoverdienst abzuziehen. Dieser richtet sich nach dem
ausgeschlagenen Änderungsangebot der Beklagten vom 21. August 2001; einen
weitergehenden Erwerb hat der Kläger nicht böswillig unterlassen. Es ergibt sich
der verbleibende Bruttogehaltsanspruch des Klägers. In dieser Höhe hat die
Beklagte mit Rechtsgrund an den Kläger geleistet. Die Beklagte hat darzulegen,
was sie darüber hinaus für den bezeichneten Zeitraum an den Kläger ohne
Rechtsgrund geleistet hat. Entsprechend ihrem bisherigen Klageantrag kann sie
insoweit einen Nettoanspruch errechnen und sich auf dessen Rückforderung
beschränken. Sofern neben der Anrechnung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG auch eine
Anrechnung nach § 11 Satz 1 Nr. 3 KSchG, etwa wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld, zu erfolgen hat, kommen die Grundsätze des Senatsurteils vom
11. Januar 2006 (- 5 AZR 125/05 - BAGE 116, 355, 358) zur Anwendung.
3. Einer Rückforderung steht § 814 BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung
kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung
nicht verpflichtet war. § 814 BGB greift dann nicht ein, wenn die Leistung unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt, der Anspruch sei nicht berechtigt, oder zur
Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 12. Juli 1995 - XII ZR 95/93 -
NJW 1995, 3052, zu 2 b der Gründe mwN). So liegt es hier. Die Beklagte zahlte
auf die Vergütungsansprüche unter dem Druck der Zurückbehaltung der
Arbeitsleistung durch den Kläger. Ob sie den Einwand aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG
schon während der Rechtshängigkeit der Zahlungsansprüche vor der Zahlung erheben
musste, kann dahingestellt bleiben; denn sie hat diesen Einwand tatsächlich
erhoben.
III. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2004 besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die
Beklagte hat die Vergütung nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Sie befand sich auf
Grund der unwirksamen bzw. später "zurückgenommenen" Kündigungen unstreitig in
Annahmeverzug. Rechtsgrund der Zahlungen waren deshalb § 611 Abs. 1, § 615 Satz
1 BGB. Der Kläger musste sich nichts mehr nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 615
Satz 2 BGB anrechnen lassen. Die Beklagte hat für den genannten Zeitraum kein
Beschäftigungsangebot gemacht. Vielmehr hat sie das Arbeitsverhältnis zum 31.
Dezember 2002 gekündigt und ausdrücklich erklärt, der Kläger könne nicht mehr
weiterbeschäftigt werden. Die Änderungskündigung vom 21. August 2001 mit dem
Angebot, ab dem 1. Januar 2002 als Leiter der Automatenspielbank in B
weiterzuarbeiten, war damit überholt. Die gegenteilige Auffassung des
Landesarbeitsgerichts widerspricht der eindeutigen Erklärung der Beklagten. Der
Kläger hat es demnach ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr böswillig unterlassen,
anderweitig zu arbeiten.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Annahmeverzug nicht
vor dem 30. September 2004 geendet. Die Entscheidung über die
Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung vom 21. August 2001 wurde im
September 2003 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt stritten die Parteien noch
gerichtlich über die Kündigungen vom 13. und 14. November 2002. Erst mit
Schriftsatz vom 27. Januar 2004 erklärte die Beklagte, sie leite aus diesen
Kündigungen keine Rechte mehr her. Zur Beendigung des Annahmeverzugs war eine
Arbeitsaufforderung seitens der Beklagten erforderlich. Eine solche ist konkret
erst auf Grund des Schreibens vom 22. September 2004 zum 1. Oktober 2004
erfolgt. Vorher hat die Beklagte keinen Arbeitsplatz für den Kläger
bereitgestellt. Von sich aus brauchte der Kläger weder in B noch in O noch an
einem anderen Ort die Arbeit anzubieten. Es war Sache der Beklagten zu
entscheiden, wo sie den Kläger vertragsgemäß beschäftigen wollte. Die Beklagte
hat auch nicht etwa die Vergütung mit der Begründung zurückverlangt, es habe
kein Annahmeverzug mehr bestanden und sie habe deshalb nichts geschuldet,
sondern allein die Anrechnung des Gehalts eines Automatenspielbankleiters
verlangt.
IV. Ob ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der für die Zeit vom 1.
Oktober bis zum 8. Dezember 2004 geleisteten Nettovergütung iHv. 7.617,11 Euro
nebst Zinsen gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, kann nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilt werden. Es bedarf weiterer
Sachaufklärung.
1. Wie ausgeführt, war das Änderungsangebot vom 21. August 2001 durch die
nachfolgenden, unbedingt ausgesprochenen Kündigungen zum 31. Dezember 2002
überholt. Die Beklagte hat ab dem 1. Januar 2003 keine geänderte
Weiterbeschäftigung mehr angeboten, sondern ausdrücklich mitgeteilt, es stehe
keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr zur Verfügung. Eine Anrechnung des Gehalts
eines Leiters der Automatenspielbank kann daher nicht erfolgen. Die Beklagte
beruft sich auch nicht auf eine Anrechnung, sondern macht ausdrücklich die
Rückforderung der gesamten für den betreffenden Zeitraum an den Kläger gezahlten
Vergütung geltend, weil die Arbeitsleistung nicht erbracht worden sei und kein
Zurückbehaltungsrecht mehr bestanden habe.
2. Für den Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es auf die
vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich dahingestellte Frage des
Zurückbehaltungsrechts an. Für eine abschließende Entscheidung hierzu fehlt es
an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.
a) Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 22. September 2004
aufgefordert, die Arbeit am 1. Oktober 2004 in O aufzunehmen. Dies entsprach dem
rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. März
2003. Grundsätzlich ist es zur Beendigung des Annahmeverzugs nach einer
unwirksamen Kündigungserklärung erforderlich und ausreichend, dass der
Arbeitgeber die versäumte Arbeitsaufforderung nachholt und dies mit der
Erklärung verbindet, die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden
Arbeitsvertrags anzusehen (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - AP BGB § 615
Nr. 98 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 1, zu B I 1 b der Gründe mwN; Senat 24.
September 2003 - 5 AZR 500/02 - BAGE 108, 27, 29). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Die Beklagte wollte ersichtlich dem rechtskräftigen Urteil
nachkommen.
b) Nach § 298 BGB endet der Annahmeverzug nicht, solange der Schuldner wirksam
ein Zurückbehaltungsrecht ausübt (BAG 21. Mai 1981 - 2 AZR 95/79 - BAGE 35, 324,
336). § 298 BGB gilt nicht nur für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§
320 BGB), sondern auch für alle Fälle des Zurückbehaltungsrechts (Palandt/Heinrichs
BGB 66. Aufl. § 298 Rn. 1).
c) Die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht sind nicht
festgestellt. Festgestellt ist auch nicht, was beide Parteien hierzu vorgetragen
haben. Der Senat muss deshalb die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht
überlassen. Zu berücksichtigen ist, dass das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB
eine besondere Ausformung des Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt (ErfK/Preis 7. Aufl. § 611
BGB Rn. 577, § 614 BGB Rn. 17). Von weiteren Hinweisen sieht der Senat
angesichts der offenen Sachlage ab.
V. Die Beklagte verlangt Zinsen iHv. 10.427,57 Euro zurück, die sie an den
Kläger auf rückständige Vergütungsansprüche gezahlt hat. Ob die Beklagte einen
Teilbetrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern kann, hängt von dem Erfolg
der Widerklage im Übrigen ab und lässt sich deshalb im vorliegenden
Revisionsverfahren nicht beurteilen. Die Beklagte muss hierfür darlegen, welche
Zinsbeträge sie auf welche Vergütungsansprüche gezahlt hat.