Arbeitsbedingungen - Unbilligkeitskontrolle
Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR
801/07
Urteil vom
10.12.2008
Hinweise des Senats: weitgehend parallel zu Senat 10. Dezember 2008 - 4 AZR
798/07 -, - 4 AZR 802/07 -, - 4 AZR 845/07 -
In Sachen hat der Vierte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2007 - 3 Sa 680/07 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 20.
März 2007 - 3 Ca 364/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von
Überstundenvergütung und Urlaubsgeld für das Jahr 2005.
Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1981 in dem von der Beklagten getragenen L in L
als Kinderkrankenschwester beschäftigt. § 2 des am 23. Juli 1981 hierzu
abgeschlossenen Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"§ 2
Für das Dienstverhältnis gilt, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes
bestimmt wird, der Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung der Empfehlung
des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Hessen und Nassau nebst Änderungen und
Ergänzungen.
...
§ 6
Die Mitarbeiterin erhält eine Vergütung nach Gruppe Kr IV BAT/DW."
Im Folgenden vereinbarten die Parteien schriftlich weitere "Nachträge" zum
Arbeitsvertrag, zB vom 16. Januar 1987, vom 29. Januar 1992, vom 11. April 1996,
vom 25. April 1996 und vom 21. Februar 2000. Die Änderungen hatten vor allem
Änderungen in der vertraglichen Tätigkeit, die Eingruppierung der Klägerin und
die Vereinbarung einer Teilzeitarbeit von 75 Prozent der durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten zum Gegenstand.
Hinsichtlich der vereinbarten Vergütungsneuregelungen finden sich jeweils
folgende Formulierungen:
Nachtrag vom 16. Januar 1987:
"Die/Der Mitarbeiter/in erhält eine Vergütung ab 1.2.1987 nach Gruppe Kr. VI,
Fallgr. 17a der Vergütungsordnung Nr. 71 DVR/DWHN."
Nachtrag vom 29. Januar 1992:
"Der Mitarbeiter erhält aufgrund einer 5-jährigen Bewährungsfrist in der
Vergütungsgruppe Kr. VI der Fallgruppe 37 ab 1.2.1992 eine Vergütung nach Gruppe
KR VII der Fallgruppe 37 des EGPL 71 DVR/DWHN."
Nachtrag vom 11. April 1996:
"Die Mitarbeiterin erhält aufgrund einer mindestens 6-jährigen Berufstätigkeit
als Kinderkrankenschwester ab 1.4.1996 eine Vergütung nach Gruppe Kr. Va der
Fallgruppe 1 des EGPL 71 DVR/DWHN."
In allen Nachträgen, auch soweit sie nicht die Eingruppierung betreffen, findet
sich die Bestimmung, dass die bisherigen Vereinbarungen vollinhaltlich bestehen
blieben.
Seit dem 1. Oktober 2005 wird die Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen
Verpflichtungen auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Angestellten von 40 Stunden eingesetzt; zuvor betrug diese
Bezugsgröße 38,5 Wochenstunden. Die Beklagte beruft sich für diesen geänderten
Einsatz auf die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretene "Neufassung der
Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlichdiakonischen Dienst des DWHN",
die auf einen Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen
Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau vom 20. Juli 2005
zurückgeht. Mit derselben Begründung hat die Klägerin - anders als in den
Vorjahren - für das Jahr 2005 kein Urlaubsgeld erhalten.
Die Klägerin hat die Anwendbarkeit dieser Neuregelungen auf ihr
Arbeitsverhältnis bestritten und die Auffassung vertreten, dass für sie
weiterhin die bisherige Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden verbindlich ist. Sie
hat mit der Klage in rechnerisch unstreitiger Höhe die Vergütung der
Differenzwochenstunden für einen Zeitraum von 13 Wochen nach dem 1. Oktober 2005
geltend gemacht. Auch der in den Neuregelungen bestimmte Wegfall des
Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 sei für sie nicht wirksam geworden. Sie macht
dieses Urlaubsgeld in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend.
Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 464,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,26 Euro seit dem 1. August
2006 und aus 215,48 Euro seit dem 16. August 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die zum 1. Oktober
2005 in Kraft getretenen Änderungen der Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk
Hessen und Nassau seien von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel erfasst
und gestalteten seit ihrem Inkrafttreten das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert; sie war
deshalb wiederherzustellen. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel erfasst
die Änderungen der diakonischen Arbeitsbedingungen zum 1. Oktober 2005, die seit
diesem Zeitpunkt Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind. Danach stehen der
Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Überstundenentgelt. Denn
sie hat im Streitzeitraum keine Überstunden geleistet, sondern lediglich
diejenigen 40 Wochenstunden, zu denen sie nach ihrem Arbeitsvertrag in
Verbindung mit der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im
kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN)
in der Fassung des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der
Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (ArbKomm/EKDWHN)
vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: AngAVO/DWHN 2005) mit Wirkung ab 1. Oktober
2005 verpflichtet war. Die aufgrund dieses Beschlusses eingetretenen Änderungen
in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Angestellten von Mitgliedern des DWHN
sind von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel der Parteien erfasst. Gegen
die Wirksamkeit dieser Änderungen bestehen unter dem Gesichtspunkt der
Vertragskontrolle keine Bedenken.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ durch eine Arbeitsvertragsordnung
des DWHN erfasst wird. § 4 Abs. 1 TVG gilt nur für Tarifverträge. Als solche
sind die Arbeitsvertragsordnungen der Diakonischen Werke nicht anzusehen. Denn
bei ihnen handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des
Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht
unter Beteiligung von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG) zustande gekommen sind
(st. Rspr., vgl. zB Senat 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - mwN, AP
MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611
Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6).
2. Die Anwendbarkeit der AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung ergibt sich
jedoch aus der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Inbezugnahme.
a) Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht
kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl.
nur Senat 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - mwN, BAGE 95, 296, 299). Nach §§ 133,
157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom
Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien
sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen,
soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Senat 26.
September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 123 f.). Dies gilt auch für
Vertragsklauseln, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen (Senat 18. April
2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74). Hiervon für die Auslegung einer Verweisung
auf kirchlich- diakonische Arbeitsbedingungen abzugehen, bei denen es sich
ebenfalls um ein nicht zwischen den Parteien vereinbartes und als solches von
ihnen auch nicht abzuänderndes externes Regelwerk handelt, besteht kein Anlass.
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der
Parteien,
"für das Dienstverhältnis gilt ... der Bundesangestelltentarifvertrag in der
Fassung der Empfehlung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Hessen und
Nassau nebst Änderungen und Ergänzungen",
dahin ausgelegt, dass der Gegenstand der Bezugnahme der "BAT mit den ihn
ändernden Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes" sei. Die im Jahr
2005 von der ArbKomm/EKDWHN beschlossene Neuregelung der Arbeitsbedingungen für
Angestellte konstituiere mit der KDAVO ein anderes Normenwerk. Da es sich bei
der Verweisungsklausel nicht um eine "Tarifwechselklausel" handele und die
Änderungen nicht mehr auf den BAT bezogen seien, sondern eine Ablösung des BAT
in der Fassung des DWHN darstelle, erstrecke sich die Verweisungsklausel nach
dem Willen der Vertragsparteien nicht auf dieses neue Regelungswerk.
c) Diese Auslegung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie berücksichtigt weder
den Wortlaut noch die außerhalb des Wortlauts der Vereinbarung liegenden
Umstände, die bei der Auslegung zwingend heranzuziehen sind. Die zutreffende
Auslegung ergibt dagegen die dynamische Verweisung auf die AngAVO/DWHN in ihrer
jeweiligen Fassung.
aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vereinbarung. Dieser ist
hinsichtlich der Bezeichnung des in Bezug genommenen Regelwerkes nicht ganz
eindeutig. Wie die Klägerin selbst bereits in der Berufungsbegründung
ausführlich und überzeugend dargelegt hat, gab es einen BAT in der Fassung der
Empfehlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(DWHN) als ein abgeschlossenes Normenwerk dieses Namens weder zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch in den Jahren danach. Das gleiche gilt für die in der
Eingruppierungsvereinbarung genannte Bezeichnung "BAT/DW". Eine derartige
Abkürzung eines kirchlichdiakonischen Arbeitsvertragswerkes ist zwar durchaus
gebräuchlich. So lag der Senatsentscheidung vom 20. März 2002 zB eine
Verweisungsklausel auf den "Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die
Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden
Fassung (BAT/KF) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung" zugrunde (- 4 AZR
101/01 - BAGE 101, 9). Der damit gemeinte BAT/KF ist ein einheitliches
Normenwerk, das nach Maßgabe des hierzu geltenden
Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) beschlossen worden ist und auch geändert
werden kann. Auch aus diesem Grund hat der Senat eine Erstreckung der Dynamik in
der Klausel auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD
nach einem Wechsel des Trägers der Einrichtung abgelehnt (Senat 20. März 2002 -
4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, 15 ff.). Demgegenüber gab es ein entsprechendes
einheitliches Regelwerk im Bereich des DWHN unter der im Arbeitsvertrag
genannten Bezeichnung nicht.
bb) Die deshalb erforderliche Auslegung der Vertragsbestimmung zur Frage,
welches Regelwerk mit welchem Inhalt Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der
Parteien werden sollte, führt zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien darauf
geeinigt haben, die AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug zu nehmen.
(1) Bereits die Funktion einer solchen Verweisungsklausel auf allgemeine
Arbeitsbedingungen im kirchlich-diakonischen Bereich legt nahe, dass sie sich
zumindest an der für den Arbeitgeber verpflichtenden Regellage orientiert.
Im Jahre 1981 gab es beim DWHN ein einheitliches Regelwerk über die
Arbeitsvertragsbedingungen, allerdings nicht unter der Bezeichnung "BAT/DW". Die
materiellen Arbeitsbedingungen der Angestellten im Bereich des DWHN waren durch
einen Beschluss des DWHN vom 25. September 1980 in einer Neufassung der
"Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlichdiakonischen Dienst des
Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau" (im Folgenden: AngAVO/DWHN 1980)
geregelt worden. Zwar erfolgte diese Regelung zunächst noch nach Maßgabe des
früheren Verfahrensrechtes ("Erster Weg"), obwohl die Hauptversammlung des DWHN
am 23. Januar 1980 die Übernahme des bis dahin nur für die Evangelische Kirche
in Hessen und Nassau (EKHN) geltenden "Kirchengesetzes über das Verfahren zur
Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst"
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom 29. November 1979 beschlossen hatte.
Mit diesem Kirchengesetz hatte sich der kirchlich-diakonische Bereich in Hessen
und Nassau an sich schon für den sog. "Dritten Weg" entschieden. Die sodann nach
dem Kirchengesetz gebildete gemeinsame "Arbeitsrechtliche Kommission der
Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau" (ArbKomm/EKDWHN)
hat dann aber auch der Neufassung der AngAVO/DWHN jedoch mit Beschluss vom 2.
Oktober 1980 zugestimmt.
Für die vor dem Beschluss vom 25. September 1980 geltenden Regelungen waren -
soweit erkennbar - verschiedene Bezeichnungen üblich, ua. auch der Begriff
"BAT/DW". Auch enthielt die AngAVO/DWHN 1980 weitgehende Verweisungen auf den
BAT. So lautete § 1 AngAVO/DWHN 1980:
"§ 1
Anzuwendende Vorschriften; BAT
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der im kirchlichdiakonischen Dienst des
Diakonischen Werks in Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten
Mitarbeiter finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961 sowie
die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen oder noch abzuschließenden
Tarifverträge in der für das Land Hessen jeweils geltenden Fassung Anwendung,
soweit in Abschnitt II durch die zuständigen Gremien des DWHN nichts anderes
bestimmt ist oder wird.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten finden ferner Anwendung solche
arbeitsrechtlichen Regelungen, die von den zuständigen Gremien des DWHN für alle
im kirchlich-diakonischen Bereich beschäftigten Mitarbeiter gemeinsam
beschlossen sind oder werden."
Mit der Schaffung der AngAVO/DWHN 1980 ist jedoch das gesamte Regelwerk der von
den diakonischen Arbeitgebern in Hessen und Nassau vorgegebenen
Vertragsbedingungen für Angestellte unter eben dieser einheitlichen Bezeichnung
geführt worden. Das ergibt sich auch aus der Ablösungsregelung zu den bisherigen
allgemeinen Regelungen in § 37 der AngAVO/DWHN 1980:
"§ 37
Schlußvorschriften
Durch die vorliegende Ordnung werden die für Angestellte geltenden Bestimmungen
des DVR/DWHN, insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar
1961 in der Fassung des Diakonischen Werks (BAT/DW) vom 18. April 1963 neu
gefasst."
(2) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel enthält dementsprechend auch keine
Verweisung auf den BAT, sondern auf den BAT in der Fassung des DWHN, wobei dem
Zusatz "der Empfehlung" keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil die Fassung
der arbeitsrechtlichen Regelungen beim DWHN schon zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses allein auf den Beschlüssen der ArbKomm/EKDWHN beruhte und auch
im davor liegenden Zeitraum des "Ersten Weges" einseitige Maßnahmen und
Anordnungen der satzungsmäßigen Leitungsorgane des DWHN die allgemeinen
Arbeitsbedingungen festlegten. Die Bezeichnung des Bezugnahmeobjekts gibt
deshalb die durch § 1 Abs. 1 AngAVO/DWHN geschaffene Rechtslage inhaltlich
wieder. Die im Arbeitsvertrag zusätzlich vereinbarte Dynamik bezieht sich auch
nicht auf den BAT, sondern auf diese in § 1 AngAVO/DWHN 1980 erfolgte Regelung
insgesamt; die "Änderungen und Ergänzungen" der Gesamtheit der
Arbeitsbedingungen ist im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommen, nicht
diejenigen des BAT selbst. Dem entspricht die in der Eingruppierungsvereinbarung
der Parteien im Arbeitsvertrag genannte Verweisung auf die Vergütungsordnung des
"BAT/DW". Auch dabei ist trotz der Verwendung des für die Vorgängerregelungen
verwandten Bezeichnung das gesamte Vertragsregelwerk des DWHN gemeint, das
gerade in der Vergütungsordnung - soweit es nicht in §§ 23 bis 32 AngAVO/DWHN
ganz eigene Tätigkeitsmerkmale bestimmte - nicht auf die Vergütungsordnung des
BAT (Anl. 1a und 1b) verwies, sondern diese zugunsten derjenigen des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für unanwendbar erklärte (§ 9 AngAVO/DWHN
1980). Auch hier hatten die Parteien entgegen dem Wortlautbestandteil "BAT"
gerade nicht diesen, sondern die Vergütungsordnung der AngAVO/DWHN 1980 mit den
entsprechenden Verweisen in Bezug genommen. Dem Gebrauch des Wortes
"Bundesangestelltentarifvertrag" oder "BAT" kommt damit keine
inhaltlich-eingrenzende Bedeutung zu. Er ist lediglich kennzeichnender
Bestandteil der von den Parteien übereinstimmend genutzten Benennung des
dynamisch in Bezug genommenen Regelwerkes.
(3) Angesichts der mit der Konstituierung der AngAVO/DWHN 1980 geschaffenen und
im innerdiakonischen Bereich verbindlichen Rechtslage ist eine Auslegung
dahingehend, dass die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach dieser
Ausformulierung und Neubezeichnung der allgemeinen Arbeitsbedingungen unter der
Bezeichnung AngAVO/DWHN im Jahr 1980 durch die satzungsmäßig vorgesehenen
Gremien des DWHN im darauf folgenden Jahr die alten, soeben verbindlich
abgelösten Arbeitsvertragsbedingungen vereinbaren wollten und die dynamisch
gefasste AngAVO/DWHN gerade nicht zwischen ihnen gelten sollte, sehr
fernliegend. Es erscheint zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sowohl im
allgemeinen Sprachgebrauch als auch in (alten) Formularverträgen die bis dahin
jedenfalls überwiegend benutzte Formulierung für die Gesamtheit der
arbeitgeberseitig gestellten Arbeitsvertragsbedingungen weiter verwandt wurde.
Dass diese jedoch in - dann notwendig statischer Form - in ihrer Gesamtheit die
Zukunft des soeben abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gestalten sollten, kann
nicht angenommen werden.
(4) Dem entspricht auch auf Seiten der Beklagten die rechtliche Verpflichtung,
nur Arbeitsverträge mit dem sich aus der AngAVO/DWHN 1980 ergebenden Inhalt
abzuschließen. So lautet deren § 33:
"§ 33
Satzungsbindung, Arbeitsverträge
(1) Diese Ordnung ist Bestandteil des Dienstvertragsrechts des Diakonischen
Werks in Hessen und Nassau (DVR/DWHN) im Sinne der Satzung vom 26. Oktober 1976.
(2) Aufgrund der satzungsmäßigen Verpflichtung der dem DWHN angeschlossenen
Mitglieder zur Anwendung des Dienstvertragsrechts dürfen nur Arbeitsverträge
geschlossen werden, die dieser Ordnung entsprechen. ..."
Niemand, der im kirchlich-diakonischen Bereich bei einem Träger arbeitet, der
Mitglied im Diakonischen Werk ist, konnte und kann davon ausgehen, dass er -
zumal aufgrund einer derartigen Formulierung - allgemeine Arbeitsbedingungen
vereinbart, die gravierend von denjenigen allgemeinen Bedingungen abweichen, die
den kirchenrechtlichen Anforderungen entsprechen und im Übrigen für alle
Mitarbeiter des Arbeitgebers und aller anderen Arbeitgeber im Bereich des
Diakonischen Werkes gelten.
(5) Hiervon ist auch die Klägerin nicht ausgegangen. In den folgenden 24 Jahren
des Arbeitsverhältnisses wurden alle nach dem ARRG 1979 ordnungsgemäß zustande
gekommenen - und regelmäßig zugunsten der Arbeitnehmer ausgefallenen -
Änderungen des Regelungswerkes AngAVO/DWHN 1980 jeweils von den Parteien auch
vollzogen. Zwar ist die praktische Durchführung eines Arbeitsverhältnisses nur
dann geeignet, eine bestimmte Auslegung des zuvor geschlossenen Arbeitsvertrages
zu stützen, wenn sich aus der Praxis gerade Hinweise auf den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorliegenden Willen der Parteien ergeben (Senat 7. Juni 2006 -
4 AZR 272/05 - mwN, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Dies ist
hier jedoch der Fall. Das Arbeitsverhältnis richtete sich bereits vom ersten
Tage an nach der für alle Angestellten geltenden AngAVO/DWHN 1980 und gerade
nicht nach den Vorgängerregelungen. Auch in den konkret auf das
Arbeitsverhältnis der Klägerin bezogenen Änderungsverträgen wird diese
Bezugnahme auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen bei dem DWHN deutlich, wenn in
den jeweiligen Neuregelungen der Eingruppierung in den Ergänzungsverträgen vom
16. Januar 1987, 29. Januar 1992 und 11. April 1996 mit der Formulierung "DVR/DWHN"
jeweils ausdrücklich auf das Vergütungssystem des Dienstvertragsrechts des DWHN
Bezug genommen wird.
Auch die Klägerin selbst greift die Anwendung der jeweiligen Fassung der AngAVO/DWHN
auf ihr Arbeitsverhältnis im Kern nicht an, sondern hält lediglich die letzte
Änderung im Jahr 2005 für eine Abkehr von dem bisher in Bezug genommenen
Regelwerk, die nicht von der Verweisungsklausel umfasst sei (dazu sogleich unten
3b). Dementsprechend beruft sie sich auf die Wirksamkeit der allein nach den
Bestimmungen des ARRG 1979 nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erst
herbeigeführten Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der
AngAVO/DWHN auf 38,5 Wochenstunden und will lediglich die "Rückkehr" zu der bei
Vertragsschluss geltenden Arbeitszeitregelung angreifen. Damit macht aber auch
die Klägerin deutlich, dass sie von der dynamischen Inbezugnahme der jeweiligen
AngAVO/DWHN ausgeht.
3. Von diesem Auslegungsergebnis ausgehend erfassen die im Jahr 2005
beschlossenen Änderungen der Arbeitsbedingungen für die Angestellten des DWHN
auch das Arbeitsverhältnis der Parteien.
a) Nach einer Änderung der AngAVO/DWHN durch den Beschluss der ArbKomm/EKDWHN
vom 17. Mai 2005 zum Wegfall des Urlaubsgeldes wurde mit Beschluss der ArbKomm/EKDWHN
vom 20. Juli 2005 eine neue, (weitgehend) einheitliche Formulierung der
materiellen Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer sowohl der EKHN als auch des
DWHN im Rahmen einer "Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der
Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung" (im Folgenden: ARR 2005)
herbeigeführt, die am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist.
In Art. 1 der ARR 2005, die wie ein sog. Artikelgesetz aufgebaut ist, ist die
Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (im Folgenden: KDAVO) für die ab
dem 1. Oktober 2005 abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse (im Folgenden:
"Neuverträge") nahezu vollständig und in der Form einem Manteltarifvertrag
vergleichbar neu geregelt, wobei hinsichtlich des inneren Aufbaus eine
Orientierung am BAT unverkennbar ist. Hinsichtlich der für Neuverträge geltenden
Arbeitszeit enthält § 13 KDAVO folgende Regelung:
"§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in
Vollzeitbeschäftigung beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40
Stunden wöchentlich.
..."
Die Art. 4 bis 6 ARR 2005 befassen sich mit den bisherigen Regelwerken der KDO
(Kirchliche Dienstvertragsordnung der EKHN von 1970), der AngAVO/DWHN von 1980
und der 1982 eigenständig geregelten Arbeitervertragsordnung des DWHN. Dabei
wurde durch Art. 5 ARR 2005 die AngAVO/DWHN "neu gefasst". Sie hat auszugsweise
folgenden Wortlaut:
"§ 1 Geltungsbereich
Diese arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Bereich des DWHN, wenn
1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begonnen hat und
2. im Arbeitsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsordnung für
Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen
und Nassau (AngAVO/DWHN) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
§ 2 Anwendung der KDAVO
Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem 1. Oktober 2005 die Bestimmungen der
Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Änderung der Arbeitszeit
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Arbeitszeit im
Arbeitsvertrag nicht in Prozenten der Regelarbeitszeit, sondern in Wochenstunden
oder Monatsstunden angegeben ist, haben einen Anspruch auf Erhöhung ihrer
individuellen Arbeitszeit um 3,9 Prozent. Der Anspruch muss bis zum 31. März
2006 geltend gemacht werden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Arbeitszeit im
Arbeitsvertrag in Prozenten der Regelarbeitszeit angegeben ist, haben einen
Anspruch auf Verringerung ihrer individuellen Arbeitszeit um 3,75 Prozent. Der
Anspruch muss bis zum 31. März 2006 geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 KDAVO
bleibt unberührt."
Mit der letztgenannten Regelung in § 3 wird den bisherigen Teilzeitbeschäftigten
(je nach Bezugsgröße: bei fester Stundenzahl Abs. 1, bei Prozent der
Regelarbeitszeit - wie bei der Klägerin - Abs. 2) die Auswahl ermöglicht, ob sie
angesichts der Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich (§ 13 KDAVO
iVm. § 2 AngAVO/DWHN 2005) weiterhin ihre bisherige absolute Arbeitszeit
ableisten und dafür eine Vergütungsabsenkung in Kauf nehmen wollen, oder ob sie
bei gleichbleibender Vergütung ihre Arbeitszeit um den genannten Prozentsatz
erhöhen wollen. Im Folgenden finden sich ferner von der KDAVO abweichende
Regelungen über ua. die Eingruppierung, Regelungen zur Besitzstandssicherung,
Krankengeldzuschuss-, Urlaubs- und Kündigungsschutzbestimmungen (zB eine
"Arbeitsplatzgarantie" in § 16) sowie eine Verlängerung der in § 61 Satz 1 KDAVO
geregelten Ausschlussfrist von sechs auf zwölf Monate. Weitere Sonderregelungen
zur Arbeitszeit enthält Art. 5 ARR 2005 nicht, so dass auch für "Altverträge"
die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden gilt, die in § 13 der neuen
KDAVO für "Neuverträge" festgesetzt worden ist.
b) Diese Änderung der Arbeitsbedingungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit
gilt auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
aa) Die durch die ARR 2005 bewirkte Änderung betrifft nicht nur das materielle
Arbeitsvertragsrecht beim DWHN durch Schaffung eines neuen, materiellrechtlich
abweichenden Regelwerkes (KDAVO), sondern unmittelbar den Wortlaut und Inhalt
der AngAVO/DWHN selbst. Diese ist als solche - wie dargelegt - von den
Arbeitsvertragsparteien dynamisch in Bezug genommen worden. Dabei erfasst die
entsprechende Willenserklärung der Parteien jede nach Maßgabe der geltenden
Verfahrensregelungen ergangene Änderung. Das ergibt sich zunächst aus der
Formulierung der Verweisungsklausel, die "Änderungen und Ergänzungen" der AngAVO/DWHN
1980 jedenfalls dann umfasst, wenn sie nach dem innerkirchlichen
Verfahrensrecht, hier: nach dem ARRG 1979 ordnungsgemäß zustande gekommen sind.
Die Parteien haben mit der dynamischen Verweisungsklausel auf die AngAVO/DWHN
auch die dabei vorausgesetzten Regelungen für die Änderung in Bezug genommen,
namentlich das schon seit 1979 geltende Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG). Wie
der Senat bereits in dem Urteil vom 19. Februar 2003 (- 4 AZR 11/02 - BAGE 105,
148) entschieden hat, enthält die Bezugnahmeklausel auf die jeweilige Fassung
von kirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelungen notwendigerweise auch die
Verweisung auf das ARRG. Denn hierin ist das Verfahren geregelt, nach dem gerade
die "Änderungen und Ergänzungen", auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird,
beschlossen werden und Wirksamkeit erlangen (ebenso schon BAG 17. April 1996 -
10 AZR 558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 = EzA BGB § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 140). Überdies ergibt sich dieser "Änderungsvorbehalt" auch aus der
AngAVO/DWHN 1980 selbst, die einerseits schon grundsätzlich der Befugnis des
kirchenrechtlichen Normgebers, der ArbKomm/EKDWHN, unterliegt, dies aber auch
andererseits in ihre eigenen Regelungen aufgenommen hat, so etwa in § 1 Abs. 2,
§ 35 Abs. 1 AngAVO/DWHN 1980. Wird die AngAVO/DWHN daher durch eine formell
ordnungsgemäße Arbeitsrechtsregelung, die auf einem Beschluss der ArbKomm/EKDWHN
beruht, geändert, so gilt sie auch in geänderter Form für das Arbeitsverhältnis
der Parteien.
bb) Das gilt auch für die Änderung der Arbeitszeit. Es sind unter
einzelvertraglichen Aspekten keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich
für gerade diese Änderung der AngAVO/DWHN eine Unwirksamkeit ergeben könnte. Die
Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, dass mit der Schaffung der KDAVO
"unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (werde), dass eine Abkopplung vom BAT
gewollt ist und nunmehr ähnliche Arbeitsbedingungen wie im öffentlichen Dienst
üblich nicht mehr automatisch gewährt werden sollen", ist schon deshalb nicht
durchgreifend, weil sie von der inhaltlichen Begrenzung der Bezugnahme auf den
BAT (in welcher abgeänderten Form auch immer) ausgeht, was aber nicht der
Vertragslage entspricht. Im Übrigen ist die KDAVO selbst nicht unmittelbar
Bestandteil der AngAVO/DWHN, sondern diese verweist auf jene, so wie sie bisher
auf andere (externe) Regelwerke verwiesen hat.
cc) Zu irgendwelchen Zweifeln an der formellen Ordnungsgemäßheit der ARR 2005
gibt es keinen Anlass.
4. Gegen die Wirksamkeit der geänderten Arbeitszeitregelung bestehen unter dem
Gesichtspunkt der Arbeitsvertragskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB keine
Bedenken. Die neue Arbeitszeitregelung beruht auf einem Beschluss der ArbKomm/EKDWHN,
der die AngAVO/DWHN und damit den materiellen Inhalt des Arbeitsvertrages der
Parteien geändert hat. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die AngAVO/DWHN
in ihrer jeweiligen Fassung ist wirksam. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
einseitig von der Beklagten gestellte AngAVO/DWHN 1980 ist nicht
entscheidungserheblich. Die Änderung der Arbeitszeitregelung durch die ARR 2005
selbst ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. §§ 305 ff. BGB, sondern eine
Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach § 317 Abs. 1 BGB und hält der
Billigkeitskontrolle nach § 319 Abs. 1 BGB stand.
a) Gegen die Wirksamkeit der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag bestehen unter
dem Gesichtspunkt der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB keine Bedenken.
aa) Die Inbezugnahme der AngAVO/DWHN im Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt
der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei dem zwischen den Parteien
vereinbarten Formularvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen,
die die Beklagte gestellt hat (§ 305 Abs. 1 BGB). Dies ist bereits mit der
nötigen Eindeutigkeit aus der äußeren Gestaltung des Vertrages erkennbar und
wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Damit ist auch für die
Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages die Vertragskontrolle
grundsätzlich eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrag am 23. Juli
1981 geschlossen wurde, mithin lange vor dem Inkrafttreten der Erstreckung der
allgemeinen AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Für
vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse
gelten nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem 1. Januar
2003 die §§ 305 ff. BGB ohne Einschränkung (vgl. dazu auch BAG 28. November 2007
- 5 AZR 992/06 - AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30).
bb) Die Verweisungsklausel des § 2 des Arbeitsvertrages ist Vertragsbestandteil;
sie ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
Weder aus der äußeren Form und der Positionierung der in einem gesonderten
Paragraphen vereinbarten Klausel im Vertragstext (vgl. zu einem solchen Fall
Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 - ZTR 2008, 164) noch aus der inhaltlichen
Gestaltung der Klausel ist ein Überraschungsmoment abzuleiten. Ein Arbeitnehmer,
der einen Arbeitsvertrag mit einer Einrichtung eines Diakonischen Werkes
schließt, hat davon auszugehen, dass sein Vertragspartner das spezifisch
kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des
Arbeitsverhältnisses machen will und ggf. - wie hier - machen muss.
cc) Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages unterliegt keiner
uneingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie als solche nicht von
Rechtsvorschriften abweichen kann, weil sie keinen eigenen kontrollfähigen
Inhalt aufweist.
(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB können Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur dann nach §§ 308, 309 BGB sowie uneingeschränkt nach §
307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sein, wenn durch sie von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere
Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von
Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser
eingeschränkten Kontrolle unterliegen zB Klauseln, die den Umfang der von den
Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das
vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 31. August 2005 - 5
AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6). Der inhaltlichen
Überprüfung entzogen ist der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren
Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen
Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (BAG 27. Juli
2005 - 7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5; 14. März
2007 - 5 AZR 630/06 - BAGE 122, 12).
(2) Demnach unterfällt die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages als
solche keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle.
(a) Die Verweisungsklausel hat keinen kontrollfähigen Inhalt. Ihr
Regelungsgehalt beschränkt sich auf die (dynamische) Verweisung als solche. Der
Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen
des Bezugnahmeobjekts bestimmt. Dies war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das
Dienstvertragsrecht des Diakonischen Werkes in der Ausgestaltung durch die
AngAVO/DWHN 1980. Das in Bezug genommene Regelwerk umfasst sowohl Bestimmungen
der Hauptleistungspflichten als auch der Nebenleistungspflichten. Die AngAVO/DWHN
1980 enthielt darüber hinaus weitere dynamische Verweisungen auf andere
Regelwerke, wie die Bestimmungen für Werkdienstwohnungen der Beamten des Landes
Hessen (§ 20) und für die Vergütungsordnungen der EKHN und des Diakonischen
Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 9). Soweit hier eine
Inhaltskontrolle auszuüben wäre, müsste sie sich auf die Regelungen der AngAVO/DWHN
1980 als gleichfalls vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen
beziehen.
b) Die Verweisungsklausel gibt der Beklagten als Verwenderin auch nicht in
Abweichung von dem Grundsatz pacta sunt servanda ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht. Sie beschränkt sich auf die Vereinbarung der
dynamischen Inbezugnahme. Diesen Vereinbarungsinhalt kann die Beklagte einseitig
nicht abändern. Eine etwaige Veränderung des Inhalts des Arbeitsvertrages ohne
jeweils ausdrückliche Zustimmung der Klägerin kann sich allenfalls durch eine
Änderung der in Bezug genommenen Regelungen ergeben.
dd) Die Verweisungsklausel ist auch nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fehlender Transparenz unwirksam.
(1) Eine Verweisung auf die Vorschriften eines Gesetzes oder eines anderen
Regelungswerkes ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur
Intransparenz. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass
der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst
in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner
Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene
Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - BAGE
122, 12, 18 f. mwN).
Eine Regelung ist überdies nicht bereits deswegen unverständlich, weil sie
dynamisch ausgestaltet ist. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer
üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt
sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Es ist ausreichend,
wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendungen in Bezug genommenen Regelungen
bestimmbar sind. Dabei ist auch eine mehrstufige Verweisung im Arbeitsrecht
durchaus üblich. So kann ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in
Bezug genommen worden ist, seinerseits auf weitere, nicht statische
Rechtsquellen verweisen, etwa auf das Beamtenrecht (vgl. BAG 14. März 2007 - 5
AZR 630/06 - BAGE 122, 12, 19 mit zahlr. Beispielen).
(2) Die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages ist eine dynamische
Bezugnahmeklausel. Das Objekt der Bezugnahme ist die allgemeine Regelung der
Arbeitsvertragsbedingungen im Bereich des DWHN, konkret: die AngAVO/DWHN. Dies
ist hinreichend ersichtlich. Wenn es im Vertragswortlaut abweichend vom
Rechtsverkehr bezeichnet wird, nämlich mit einer älteren Bezeichnung der
jeweilig verbindlichen Arbeitsbedingungen, hindert das die Erkennbarkeit nicht.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Wortlaut mit der
Benennung des BAT in der jeweiligen Fassung des DWHN an die abgelöste
Vorgängerregelung anknüpft und auch nach der Neuregelung 1980 einen Bezug in § 1
der AngAVO/DWHN 1980 findet. Ferner haben die Parteien vom Beginn des
Arbeitsverhältnisses an über zahlreiche Änderungen hinweg die AngAVO/DWHN 24
Jahre lang vertragsgemäß und übereinstimmend angewandt sowie die Bezeichnungen
in späteren Änderungsverträgen angepasst. Auch die von der Klägerin als
zutreffend angesehene Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5
Wochenstunden ist erst nach Arbeitsvertragsschluss durch Änderung des
materiellen Arbeitsvertragsrechts der AngAVO/DWHN nach Maßgabe des ARRG 1979
zustande gekommen.
Ferner sind die sich aus der Dynamik ergebenden, zu einem bestimmten Zeitpunkt
jeweils geltenden Arbeitsbedingungen hinreichend deutlich bestimmbar. Die
jeweiligen Beschlüsse der ArbKomm/EKDWHN unterliegen - deutlich weitergehend als
Tarifverträge - der Pflicht zur Publikation. § 12 Abs. 2 ARRG schreibt vor, dass
sie im Amtsblatt der EKHN und im Mitteilungsblatt des DWHN zu veröffentlichen
sind.
b) Auf die Frage, ob die allein vom Arbeitgeber, der Beklagten, gestellte AngAVO/DWHN
1980 der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhielt, kommt es nicht an.
Die entscheidungserhebliche Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit in § 2 AngAVO/DWHN 2005 in Verbindung mit § 13 KDAVO war in der bei
Vertragsschluss geltenden AngAVO/DWHN 1980 nicht enthalten.
Zwar weist auch die AngAVO/DWHN 1980 dynamische Klauseln auf, die die
Weiterentwicklung des Regelwerkes betreffen. Letztlich ist die Anwendung der
geänderten Fassungen der AngAVO/DWHN als allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen
jedoch nicht auf diese Klauseln, sondern auf die im Arbeitsvertrag selbst
enthaltene Zustimmung der Klägerin zur Dynamik zurückzuführen, so dass es nur
auf deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB ankommt, die - wie dargelegt - gegeben
ist.
c) Gegen die Anwendung der Arbeitszeitregelung aus der AngAVO/DWHN 2005 in der
Fassung der ARR 2005 bestehen unter dem Gesichtspunkt der Vertragskontrolle
ebenfalls keine Bedenken.
aa) Die AngAVO/DWHN 2005 unterliegt in den hier entscheidungserheblichen
Regelungen nicht der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Denn es handelt sich
nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann vor, wenn sie einseitig vom
Verwender gestellt werden, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(2) Die ARR 2005, in dem die von der Klägerin in Frage gestellte Neuregelung der
Arbeitszeit enthalten ist, ist nicht von der Beklagten einseitig gestellt
worden. Einseitig hat die Beklagte lediglich die AngAVO/DWHN 1980 in der
seinerzeit geltenden Form in das Vertragsverhältnis eingeführt. Diese enthielt
zwar die dynamische Verweisung auf Änderungen der Vertragsbedingungen. Die
weitere inhaltliche Ausgestaltung der verbindlichen Arbeitsbedingungen unterlag
jedoch nicht ihrer Veränderungsbefugnis. Die von ihr im Wege der AGB in das
Vertragsverhältnis eingebrachte Dynamik mit der Bindung an die jeweiligen
Beschlüsse der ArbKomm/EKDWHN galt für die Beklagte im Ergebnis ihrer Anwendung
ebenso wie für die Klägerin. Keine der Parteien konnte hierüber allein
entscheiden.
bb) Die der ArbKomm/EKDWHN zustehende Änderungsbefugnis hinsichtlich der
materiellen Arbeitsbedingungen ist auch nicht wertend als eine der Beklagten
selbst zustehende anzusehen. Es handelt sich vielmehr um die Übertragung eines
Leistungsbestimmungsrechtes auf einen Dritten iSv. § 317 Abs. 1 BGB.
(1) Ist das Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertragsverhältnis einseitig
einer Vertragspartei zugewiesen, unterliegt seine Ausübung nach den allgemeinen
Regeln den Beschränkungen des § 315 BGB. Soweit dieses Recht als
Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, greifen
vorrangig bereits bei der Klauselgestaltung die Kontrollbestimmungen der §§ 309,
308 (insbes. Nr. 4), 307 Abs. 1 BGB. Die Überprüfung der Leistungsbestimmung
durch einen Dritten gem. § 317 Abs. 1 BGB ist dagegen weniger streng, weil die
Gefahr einer einseitigen Interessenwahrnehmung geringer ist. Dabei kann es im
Einzelfall zweifelhaft sein, ob es für eine solche eingeschränkte Kontrolle
genügt, dass der Dritte formal vom Verwender der AGB getrennt ist. Vielmehr kann
der Dritte dann der Verwenderseite zuzuordnen sein, wenn diese maßgebenden
Einfluss auf die Leistungsbestimmung durch den Dritten hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat demgemäß in mehreren Entscheidungen das
Leistungsbestimmungsrecht durch einen Dritten deshalb als einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers angesehen, weil der Dritte dem
Arbeitgeber eng verbunden war. So hat der Dritte Senat die Regelung der
betrieblichen Altersversorgung durch den sog. Bochumer Verband für die ihm
angeschlossenen Arbeitgeber als Leistungsbestimmung des Arbeitgebers selbst
angesehen, weil sie durch einen Arbeitgeberverband zum Zwecke der Koordinierung
der betrieblichen Altersversorgung erfolgte (2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP
BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17; ähnlich für die Festsetzung von
Beihilfeleistungen durch das Land Baden-Württemberg 8. Mai 2003 - 6 AZR 43/02 -
BAGE 106, 51). Andererseits sind tariflich vorgesehene und paritätisch
zusammengesetzte Kommissionen über Leistungsbeurteilungen oder über die
Prämienvergabe für betriebliche Verbesserungsvorschläge als Dritte iSv. § 317
Abs. 1 BGB angesehen worden (22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1; 20.
Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - BAGE 109, 193; auch ist der Deutsche Fußballbund
wegen fehlender eigener vereinsrechtlicher Beziehung zu dem angestellten Spieler
eines Mitgliedsvereins Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB, 17. Januar 1979 - 5 AZR
498/77 - AP BGB § 611 Berufssport Nr. 2 = EzA BGB § 611 Berufssport Nr. 1).
(2) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die ArbKomm/EKDWHN als Dritter iSv. §
317 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Einflussmöglichkeit der Beklagten ist durch
mehrere Stufen vermittelt und deshalb so gering, dass die für die Annahme einer
einseitigen Leistungsbestimmung erforderliche Durchsetzungsfähigkeit nicht
besteht.
(a) Dabei kann dahinstehen, ob ein Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB nur eine
juristische oder natürliche Person sein kann (so Staudinger/Rieble BGB (2004) §
317 Rn. 27; MünchKommBGB/Gottwald 5. Aufl. § 317 Rn. 14; Erman/J.Hager BGB 12.
Aufl. § 317 Rn. 2), was allerdings der Regelung in § 317 Abs. 1 BGB entsprechen
würde, wonach der berufene Dritte mindestens beschränkt geschäftsfähig sein muss
(Joussen AcP 203 [2003], 429, 434).
Hierauf kommt es nicht streitentscheidend an. Bei der ArbKomm/EKDWHN handelt es
sich zwar nicht um eine natürliche oder juristische Person. Sie ist gemäß §§ 3,
2 Abs. 2 ARRG 1979 ein gemeinsames Organ der EKHN und des DWHN. Die
Änderungsbefugnis steht jedoch nicht im freien Belieben der Dachverbände,
sondern unterliegt dem formalisierten Verfahren des ARRG 1979. Darüber hinaus
sind nicht nur die Beschlüsse der Kommission selbst, sondern auch das Verfahren
sinngemäß durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel und ausdrücklich
durch die AngAVO/DWHN 1980 in Bezug genommen worden. Die Eigenschaft, Dritter
iSv. § 317 Abs. 1 BGB zu sein, muss angesichts dessen unter Einbeziehung der
Verfahrensregelungen des ARRG 1979 bewertet werden.
(b) Die im kirchlich-diakonischen Bereich auch außerhalb von Hessen und Nassau
regelmäßig eingerichteten Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind in der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als (möglicher) Dritter iSv. § 317 Abs.
1 BGB angesehen worden, so ua. diejenige der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 157/02 - ZTR 2003, 510), der Evangelischen
Kirche im Rheinland (Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148), der
Diakonischen Werke der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (17.
Juni 2003 - 3 AZR 310/02 - BAGE 106, 318), des Diakonischen Werkes der
Evangelischen Kirche Deutschlands (Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - BAGE
113, 276) sowie die ua. für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von
Westfalen zuständige RheinischWestfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission
(Senat 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - AP MitarbeitervertretungsG-EK
Rheinland-Westfalen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchlicher Arbeitnehmer Nr. 6).
Danach kann die Kommission nicht als Repräsentantin der Arbeitgeberseite
angesehen werden, weil die paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer an den
jeweiligen Entscheidungen gesichert ist und damit zumindest nahezu
gleichgewichtige Durchsetzungschancen bestehen. Der von den betreffenden
Körperschaften gewählte sog. "Dritte Weg" soll verfahrensmäßig eine
gleichberechtigte Teilhabe der Mitarbeiter am Zustandekommen der einheitlichen
Vertragsregelungen garantieren, auch wenn er nicht durch ausgehandelte und ggf.
erkämpfte Tarifverträge zustande gekommen ist. Die dadurch auch im Ausmaß der
Angemessenheitsvermutung bewirkten Unterschiede rechtfertigen zwar eine
ungleiche Behandlung im Hinblick auf die Tarifverträgen gesetzlich vorbehaltenen
Rechtswirkungen, zB bei § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 TVG. Gleichwohl
hindert die institutionell abgesicherte Beteiligung der Arbeitnehmer die
Annahme, es handele sich bei den auf dem "Dritten Weg" zustande gekommenen
Arbeitsrechtsregelungen um durch den Arbeitgeber bzw. dessen Dachverband
einseitig festsetzbare Arbeitsbedingungen.
(c) Die dargelegten Erwägungen treffen auch im Streitfall zu. Der insgesamt 20
Personen umfassenden ArbKomm/EKDWHN gehören je 5 Dienstgeber- und je 5
Arbeitnehmervertreter der beiden Dachverbände an (§ 6 Abs. 1 ARRG 1979), wobei
die Arbeitnehmervertreter von Mitarbeitervereinigungen entsandt werden, an die
in struktureller Hinsicht teilweise einer Gewerkschaft vergleichbare
Anforderungen gestellt werden (§ 7 Abs. 2 ARRG 1979) und die eine gewisse
Mächtigkeit aufweisen müssen (§ 7 Abs. 3 ARRG 1979). Die Mitglieder dürfen in
der Ausübung des Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden; die
Arbeitnehmervertreter genießen Kündigungsschutz für die Dauer ihrer Amtszeit und
ein Jahr nach deren Ende (§ 10 ARRG 1979). Der Vorsitz der Kommission wechselt
jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (§ 11 Abs. 1 ARRG
1979). Die Mitarbeitervertreter können sich eines juristisch sachkundigen
Beistandes bedienen (§ 16 ARRG 1979). Im Nichteinigungsfall entscheidet ein
ebenfalls paritätisch besetzter Schlichtungsausschuss (§ 12 Abs. 3 iVm. § 14
ARRG 1979) und nicht etwa die Synode oder Leitungsorgane des DWHN. Die mit
absoluter Mehrheit zu fassenden Beschlüsse der Kommission sind nach Erlangung
der Rechtskraft ua. im Mitteilungsblatt des DWHN zu veröffentlichen (§ 12 ARRG
1979).
Damit ist hinreichend gewährleistet, dass die Beklagte als Mitglied des DWHN
keinen so maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der ArbKomm/EKDWHN hat,
dass diese der Beklagten selbst als Leistungsbestimmender zuzuordnen wäre.
Sämtliche Einzelmitglieder des DWHN stellen als Verband lediglich ein Viertel
der Kommissionsmitglieder. Hinzu kommt die paritätische Besetzung mit
Arbeitnehmervertretern. Ohne dass es für sich genommen ausreichen würde, ist
festzuhalten, dass überdies die kirchlichdiakonischen Arbeitgeber nach § 1 ARRG
1979 auf die vertrauensvolle partnerschaftliche Zusammenarbeit verpflichtet
sind.
cc) Von diesem ihr im ARRG, aber auch in der AngAVO/DWHN 1980 eingeräumten
Leistungsbestimmungsrecht hat die ArbKomm/EKDWHN mit der Schaffung der AngAVO/DWHN
2005 durch die ARR 2005 Gebrauch gemacht.
Die dabei von § 317 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung der entsprechenden
Vertragsinhaltsfestsetzung durch den Dritten liegt vor. Anders als bei der
Änderung eines in Bezug genommenen Tarifvertrages durch die
Tarifvertragsparteien, die unmittelbar die für das Arbeitsverhältnis geltenden
Regeln verändert, muss der Dritte die Bestimmung in Ausübung der ihm vertraglich
übertragenen Kompetenz vornehmen (MünchKommBGB/Gottwald § 317 Rn. 15;
Staudinger/Rieble § 317 Rn. 24). Dies ist im Streitfall geschehen.
Die ArbKommm/EKDWHN hat gerade zur Aufgabe, durch Arbeitsrechtliche Regelungen
die Arbeitsbedingungen ua. der bei den Mitgliedern des DWHN beschäftigten
Mitarbeiter einheitlich zu regeln.
dd) Die danach eröffnete Ausübungskontrolle nach § 317 BGB gibt zu
Beanstandungen kein Anlass. Die durch die ArbKomm/EKDWHN in der ARR 2005
getroffene Regelung für Altverträge bei den Mitgliedsunternehmen des DWHN (und
der EKHN) ist nicht grob unbillig iSv. § 319 BGB.
(1) Eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten ist offenbar unbillig, wenn die
Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei
unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (st. Rspr., vgl. Senat 8.
Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK
Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr.
6).
(2) Die ARR 2005 stellt hinsichtlich der Änderung der AngAVO/DWHN keine offenbar
unbillige Entscheidung iSv. § 319 Abs. 1 BGB dar. Hierfür fehlt es an jedem
Anhaltspunkt; auch die Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen.
(a) Die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht schon
deshalb offenbar unbillig, weil die Parteien des Arbeitsvertrages in der
Verweisungsklausel eine solche Änderung ausgeschlossen hätten. Das
Landesarbeitsgericht hält zwar die Änderungsbefugnis der ArbKomm/EKDWHN für
inhaltlich durch die Erwähnung des BAT in der Verweisungsklausel auf eine -
unspezifische - Modifikation des BAT begrenzt. Eine solche Begrenzung, deren
Überschreitung zur Unbilligkeit führen könnte, weil sie den vertraglichen Rahmen
nicht einhält, ist indes aus den dargelegten Gründen der einzelvertraglichen
Verweisung nicht zu entnehmen. Es fehlte ihr überdies jede für eine Anwendung im
Einzelfall notwendige Kontur; die Modifikationen, die auch nach Auffassung des
Landesarbeitsgerichts vorgenommen werden könnten und auch vorgenommen worden
sind, können mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Formel inhaltlich nicht
eingegrenzt werden. Der alleinige Wegfall der wörtlichen Bezugnahme auf den BAT
könnte eine solche Eingrenzung nicht begründen. Es kann allenfalls um die
inhaltliche Reichweite einer von den Parteien übereinstimmend vereinbarten
Begrenzung gehen. In der Sache verweist das Landesarbeitsgericht denn auch auf
den von ihm angenommenen Willen, sich weitgehend an den für die Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen zu orientieren. Dies lässt
sich aber nur anhand eines inhaltlichen Vergleichs ermöglichen, zudem der BAT
die aktuellen Arbeitsbedingungen nicht mehr regelt. Soweit das
Landesarbeitsgericht hier darauf verweist, dass ein "Tarifwechsel" nicht
vereinbart sei, geht dies schon terminologisch fehl. Der Wechsel des
Arbeitgebers in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages und die
Gleichstellungsabsicht einer darauf bezogenen einzelvertraglichen Bezugnahme zur
Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen für organisierte und nicht
organisierte Arbeitnehmer ist mit der vertraglichen Bindung an für die
kirchlich-diakonische Arbeitsverhältnisse festgesetzten Regelungen und ihre
jeweilige Anpassung durch eine paritätisch besetzte neutrale Kommission nicht zu
vergleichen.
(b) Die durch die ARR 2005 vorgenommene Änderung der allgemeinen
Arbeitsbedingungen im kirchlich-diakonischen Bereich in Hessen und Nassau
verlassen im Übrigen nicht die Orientierung an den Arbeitsbedingungen im
öffentlichen Dienst. Sie müssen als Bestandteil einer Umorientierung gerade im
Bereich des öffentlichen Dienstes - etwa durch die Vereinbarung des zum 1.
Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD und die anschließende, allerdings das Land
Hessen (noch) nicht erfassende Einigung im Bereich der TdL durch den TV-L - als
auch im weiteren kirchlichen Bereich gesehen werden. Die (Wieder-)Heraufsetzung
der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich orientiert sich dabei an in
vergleichbaren Bereichen ebenfalls durchgeführten Veränderungen. So ist in § 6
TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zwar jeweils
länderspezifisch, im Ergebnis aber weitgehend einheitlich auf zwischen 39 und 40
Stunden festgelegt. Ferner ist die Arbeitszeit für die Beamten in Hessen, auf
deren jeweilige Arbeitsbedingungen in der AngAVO/DWHN 1980 in Abänderung des BAT
zB für Reisekosten (§ 12) und für Verweisungsregelungen im BAT selbst (§ 2 Abs.
3 iVm. Abs. 1 AngAVO/DWHN 1980) Bezug genommen worden ist, durch die Hessische
Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) ab dem 1. Januar
2004 altersgestaffelt auf 40 bis 42 Wochenstunden festgelegt worden. Damit sind
schon die für die Klägerin negativen Folgen der ARR 2005 nicht ausreichend, um
als grob unbillig angesehen zu werden. Es kommt hinzu, dass die ARR 2005 neben
belastenden auch begünstigende Änderungen gegenüber der bis dahin geltenden
Fassung der AngAVO/DWHN vorgenommen hat, zB einen erweiterten Kündigungsschutz
und eine Verlängerung der Ausschlussfrist.
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf das von ihr geltend gemachte
Urlaubsgeld für das Jahr 2005.
1. Bis einschließlich 2004 hat die Klägerin von der Beklagten Urlaubsgeld
erhalten. Ursprüngliche Rechtsgrundlage hierfür war der Arbeitsvertrag der
Klägerin iVm. der in Bezug genommenen AngAVO/DWHN 1980 und speziell der dortige
Verweis in § 1 Abs. 1 auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte
vom 16. März 1977 (im Folgenden: TV Urlaubsgeld) als ein für BATAngestellte
abgeschlossener und im Lande Hessen geltender Tarifvertrag. Die
zwischenzeitlichen Änderungen des TV Urlaubsgeld sind jeweils durch Beschluss
der ArbKomm/EKDWHN auch im kirchlich-diakonischen Bereich und damit auch im
Vollzug des Arbeitsverhältnisses der Klägerin umgesetzt worden.
2. Diese Anspruchsgrundlage ist mit dem Beschluss der ArbKommEK/DWHN vom 17. Mai
2005 über eine Arbeitsrechtsregelung zum Wegfall des Urlaubsgeldes 2005 (ABl.
EKHN 2005 S. 195) entfallen.
a) Mit der genannten Regelung wurde ein neuer § 31 in die AngAVO/DWHN
aufgenommen, der folgenden Wortlaut hat:
"§ 31 Zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte
Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 findet
keine Anwendung. Urlaubsgeld wird nicht gezahlt."
Mit derselben Arbeitsrechtsregelung wurden entsprechende Bestimmungen in die KDO
1970 und in die Arbeitsrechtsordnungen für Arbeiter, für Auszubildende und für
Schwesternschülerinnen ua. der EKHN und des DWHN aufgenommen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat insofern einen von den zur Arbeitszeit
angestellten Erwägungen abweichenden Gesichtspunkt zur Begründung der von ihm
angenommenen Unwirksamkeit dieser Änderung für das Arbeitsverhältnis der
Parteien angeführt. Zwar sei die Verweisungsklausel hinsichtlich der ergänzenden
Tarifverträge als dynamisch anzusehen, so dass auch spätere Änderungen von der
Klausel erfasst würden. Bei § 31 AngAVO aber handele es sich nicht um eine
Änderung des in Bezug genommenen TV Urlaubsgeld, sondern um eine Streichung.
Eine solche Außerkraftsetzung der von der Verweisungsklausel ursprünglich
erfassten Tarifverträge sei vom Wortlaut der Bezugnahmevereinbarung jedoch nicht
gedeckt. Sie berechtige lediglich zu einer Änderung, die immer noch als
Fortschreibung der ursprünglichen Regelung anzusehen sei. Eine solche erlaube
zwar eine Kürzung, aber keine gänzliche Streichung des Urlaubsgeldes. Zwar
entfalle damit die "Geltung" der bisherigen Urlaubsgeldregelung, weil diese
kirchenrechtlich abgelöst worden sei; dann müsse die Klausel aber dahin
ausgelegt werden, dass die bisher "geltende" Regelung in statischer Form
weiterhin in Bezug genommen sei.
c) Auch diese Auslegung hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung nicht
stand. Der Anspruch auf Urlaubsgeld für 2005 besteht nicht.
aa) Zunächst gilt auch hier, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der
Parteien den jeweiligen Bestand der materiellen Arbeitsbedingungen für die
Angestellten des DWHN und speziell die AngAVO/DWHN erfasst. Die "Geltung" der
anderen, in § 1 Abs. 1 AngAVO/DWHN 1980 genannten Tarifverträge war von
vorneherein subsidiär gegenüber den spezielleren, in der AngAVO/DWHN getroffenen
ausdrücklichen Regelungen. Um eine solche handelt es sich bei § 31 AngAVO/DWHN
2005 aber. Inhaltliche Einschränkungen einer möglichen Änderung sind weder der
Verweisungsklausel noch der AngAVO/DWHN selbst noch dem sonstigen
Dienstvertragsrecht des DWHN zu entnehmen.
bb) Es kommt hinzu, dass der Anspruch überhaupt erst durch die Anwendung der
Bezugnahmeklausel in ihrer dynamischen Form begründet worden ist. Vom
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld ist im Arbeitsvertrag nicht die Rede. Die dort
genannten "Änderungen und Ergänzungen" beziehen sich bereits dem Wortlaut nach
nicht auf den BAT selbst, sondern auf den BAT in der Fassung des DWHN, dh. nach
dem oben dargelegten auf die AngAVO/DWHN; deren Ergänzungen und Änderungen sind
gemeint, nicht die des BAT selbst. Wie von § 4 ARRG vorgeschrieben, ist die
Beklagte verpflichtet, nur Arbeitsverträge abzuschließen, die den
arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen. Die Annahme, es könne eine Bezugnahme
auf eine einzelne, nur durch einen Beschluss der ArbKomm/EKDWHN zur Anwendung
kommende Regelung erfolgen, deren Inhalt oder Bestand einer Änderung durch einen
weiteren ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss der ArbKomm/EKDWHN nicht
zugänglich wäre, hat für den Regelfall keine Grundlage. So entfaltet die durch
den Beschluss der ArbKomm/EKDWHN vom 17. Mai 2005 bewirkte Änderung die dort
bestimmte Rechtswirkung auch im Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Inbezugnahme
der AngAVO/DWHN umfasst sowohl die Einbeziehung eines Tarifvertrages über ein
Urlaubsgeld mit der Begründung eines entsprechenden einzelvertraglichen
Anspruches als auch die Nicht-Mehr-Anwendung dieser externen tariflichen
Regelung. Unter einzelvertraglichen Aspekten bestehen hier keine Anhaltspunkte
für die Annahme einer Unwirksamkeit.
cc) Auch die Durchführung der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB führt nicht
zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Insoweit kann auf die Ausführungen zur
Neuregelung der Arbeitszeit verwiesen werden. Auch der Urlaubsgeldanspruch
beruhte allein auf der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages, die nicht
zu beanstanden ist. Die damit von den Parteien übereinstimmend der ArbKomm/EKDWHN
übertragenen Befugnis zur Abänderung ist durch den Beschluss vom 17. Mai 2005
ausgeübt worden.
dd) Die geänderte Regelung ist nicht grob unbillig iSv. § 319 Abs. 1 BGB. Die
Streichung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ist Bestandteil zahlreicher
Sanierungsvereinbarungen und -tarifverträge. Gerade im Bereich der
Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes sind vom Bund und von der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Juni 2003 die
Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt worden. Auch im Beamtenbereich ist nach der
Ermächtigung der Länder zu eigenständigen Regelungen durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.
September 2003 (BGBl. I S. 1798) das Urlaubsgeld in zehn Bundesländern
gestrichen worden; das Land Hessen hat für die Zeit ab 2004 nur noch für Beamte
der Besoldungsgruppen A2 bis A8 eine im Juli fällige jährliche Sonderzahlung in
Höhe von 161,17 Euro vorgesehen (GVBl. I 2003 S. 280). Die von der ArbKomm/EKDWHN
vorgesehene Streichung des Urlaubsgeldes gilt für alle Arbeitnehmer und
sonstigen Mitarbeiter der EKHN und des DWHN. Angesichts dieser Gesamtlage ist
eine grobe Unbilligkeit iSv. § 319 Abs. 1 BGB nicht erkennbar.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1,
sowie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung.