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Führerscheinerwerb = Beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt?
BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 12 KR 5/04 R
Urteil vom 26.05.2004
Vorinstanzen:
I. Sozialgericht
II. Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des vom 4. März 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des
Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des
Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb
eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
Der Kläger betreibt ein Recycling-Unternehmen. In diesem waren im Jahr 1998
insgesamt vier Kraftfahrzeuge eingesetzt, zwei davon mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 7,5 t. Unter den vier beschäftigten Kraftfahrern waren
zwei im Besitz des Führerscheins der Klasse 2 (LKW). Nachdem einer dieser
Mitarbeiter gekündigt hatte, ließ der Kläger einen seiner Beschäftigten, der
bisher noch nicht über einen LKW-Führerschein verfügte, den Führerschein der
Klasse 2 erwerben und erstattete ihm die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von
rund 4.500 DM.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) führte im April
2001 im Betrieb des Klägers eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 9. Juli
2001 und Widerspruchsbescheid vom 2. November 2001 setzte sie
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.277,94 DM fest, wovon auf die
erstatteten Führerscheinkosten 1.968,68 DM (= 1.006,57 €) entfielen. Die
Erstattung der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber stelle
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Im Hinblick auf das immer auch
vorhandene Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb eines Führerscheins könne
die Erstattung nicht als steuerfreier Auslagenersatz angesehen werden. Sie sei
als Werbungskostenersatz dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen.
Der Kläger hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat beigeladen: Die AOK
Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 1) und den Beschäftigten des Klägers
(Beigeladener zu 2). Es hat den Beigeladenen zu 2) zu den Umständen befragt, die
für den Erwerb des Führerscheins ursächlich waren. Mit Urteil vom 7. Mai 2003
hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Pflegekasse bei der AOK und die Bundesanstalt
für Arbeit (BA, heute Bundesagentur für Arbeit) beigeladen (Beigeladene zu 3 und
4). Mit Urteil vom 4. März 2004 hat das LSG das Urteil des SG geändert und den
Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 2. November 2001 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge auf
Führerscheinkosten in Höhe von 1.006,57 € (1.968,68 DM) festgesetzt wurden. Die
erstatteten Kosten stellten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14
Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung (SGB IV) dar. Es komme maßgeblich auf die
lohnsteuerrechtliche Behandlung solcher Erstattungsbeträge und die dazu
ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung an. Danach liege hier kein
Arbeitslohn vor. Anders als beim Führerschein der Klasse 3 würden eigene
Aufwendungen für den Fahrunterricht regelmäßig nicht erspart, weil der
praktische Nutzen eines LKW-Führerscheins im privaten Bereich nur gering sei.
Auch für den Beigeladenen zu 2) sei nicht ersichtlich, dass er diesen
Führerschein privat habe nutzen können und wollen. Allein die theoretische
Möglichkeit einer solchen Nutzung reiche für die Annahme einer
lohnsteuerpflichtigen Leistung nicht aus. Das gelte auch, soweit der
Führerschein für eine spätere Beschäftigung verwendet werden könne, die ihn
voraussetze. Dass der Beigeladene zu 2) den Führerschein nach Beendigung seines
Beschäftigungsverhältnisses beim Kläger bei der Arbeitssuche habe vorweisen
können, sei beim Erwerb des Führerscheins nicht absehbar gewesen und ändere
nichts daran, dass damals das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers
deutlich überwogen habe. Im Vordergrund habe das Interesse des Klägers
gestanden, Ersatz für den ausgeschiedenen Kraftfahrer mit dem Führerschein der
Klasse 2 zu erhalten, damit auch der zweite LKW wieder habe eingesetzt werden
können.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 14 Abs 1 SGB
IV. Entgegen der Ansicht des LSG sei ein Fall steuerfreien Auslagenersatzes
nicht gegeben. Ein solcher liege vor, wenn einem Arbeitnehmer Kosten ersetzt
würden, die nach allgemein geltenden arbeits- oder auftragsrechtlichen Regeln
vom Arbeitgeber zu tragen seien, weil sie der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden
Interesse des Arbeitgebers getätigt habe. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr
sei ein maßgebliches Eigeninteresse des Beigeladenen zu 2) in der Verbesserung
seiner beruflichen Qualifikation zu sehen, die auch außerhalb des Betriebes des
Klägers verwertbar sei. Der Führerschein der Klasse 2 berechtige nicht nur zum
Führen von Spezialfahrzeugen, die ausschließlich im Betrieb des Klägers zum
Einsatz kämen. Der Führerschein habe dem Beschäftigten später auch bei der Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz einen tatsächlichen Nutzen erbracht. Eine
allgemeine arbeitsrechtliche Regelung, nach der der Kläger zur Übernahme der
Kosten für den Erwerb des Führerscheins verpflichtet gewesen wäre, sei nicht
ersichtlich.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG vom 4. März 2004 aufzuheben und die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 7. Mai 2003 in vollem Umfang
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Der Senat hat die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen mit ihrer
Zustimmung beigeladen (Beigeladene zu 5). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5)
haben sich zur Sache nicht geäußert. Die Beigeladene zu 4) hat sich der
Auffassung der Beklagten angeschlossen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat der Berufung des Klägers
gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zu Recht stattgegeben. Der
Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 2. November 2001 ist rechtswidrig, soweit darin Beiträge auf die erstatteten
Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 festgesetzt werden.
1. Die dem Beigeladenen zu 2) erstatteten Kosten für den Erwerb des
Führerscheins der Klasse 2 gehörten nicht zu dessen beitragspflichtigem
Arbeitsentgelt und waren der Beitragserhebung deshalb nicht zu Grunde zu legen.
a) In der Kranken , Pflege , Renten und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr
1998, um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten der
Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung , § 57 Abs 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung , § 162 Nr 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung , § 342 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung ). Arbeitsentgelt sind nach §
14 Abs 1 SGB IV (seit dem 1. April 1999: § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV) alle
laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob
ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in
welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV
wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur
Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich
zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine
möglichst weit gehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
sicherzustellen. Von der Ermächtigung des § 17 Abs 1 SGB IV hat die
Bundesregierung durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) Gebrauch
gemacht.
b) Zu dem weitgefassten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in dem genannten
Sinne hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gerechnet: Verloste
Reisen (SozR 2100 § 14 Nr 19), Auflassungsgebühren von Notariatsangestellten
(SozR 3 2400 § 14 Nr 8), Prämien für Verbesserungsvorschläge (SozR 3 2400 § 14
Nr 15) sowie den Gegenwert einer kostenlosen Kontenführung bei einer Sparkasse
(BSGE 89, 158 = SozR 3 2400 § 28 f Nr 3) und verbilligter Flüge bei einer
Fluggesellschaft (SozR 3 2400 § 14 Nr 23). Zu den beiden letztgenannten
Entscheidungen ist ab 2003 indes die Änderung des § 23a Abs 1 SGB IV durch Art 2
Nr 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003 (BGBl I 4621) zu beachten. Mit Urteil vom 26. Mai 2004 B 12 KR
2/03 R (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) hat der Senat auch das
Instrumentengeld von Musikern zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gezählt.
c) Anders als die oben genannten Zuwendungen ist die Erstattung der Kosten für
den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 hier nicht beitragspflichtig. Der
Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Erstattung zu den in § 14 Abs 1 SGB
IV genannten Einnahmen zählt. Denn wenn dieses zuträfe, ergäbe sich deren
Beitragsfreiheit aus § 1 ArEV. Die Kostenerstattung für den LKW-Führerschein
gehört zu den einmaligen Einnahmen iS der § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV, § 1
ArEV, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Ob sie dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, beurteilt sich danach, ob sie steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellt. Das ist hier nicht der Fall.
Im Steuerrecht ist die vergleichbare Frage, ob eine Erstattung von
Führerscheinkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, schon mehrfach
entschieden worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dabei zu beurteilen, ob sich
bei wertender Gesamtbetrachtung aller den Vorgang prägenden Umstände ein
Kostenersatz durch den Arbeitgeber als Erstattung von Kosten privater
Lebensführung bzw Werbungskostenersatz (dann steuerbarer Arbeitslohn) oder als
Auslagenersatz nach § 3 Nr 50, zweite Alternative Einkommensteuergesetz (kein
steuerbarer Arbeitslohn) darstellte. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der
BFH die Kriterien für die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn präzisiert
(BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887 f; BFHE 199, 322, 326 = BStBl II
2002, 829, 831 f; BFHE 195, 373, 375 = BStBl II 2001, 671, 672; BFHE 192, 299,
301 f = BStBl II 2000, 690, 691). Danach sind solche Vorteile nicht als
steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei
objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003,
886, 887). Vorteile haben danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitsgebers gewährt werden. Das
trifft nach der Rechtsprechung des BFH dann zu, wenn sich aus den
Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der
Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang
zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils
verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im
Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des
Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann.
Entgegen der im vorliegenden Verfahren von der Revision vertretenen Ansicht
schließen das in der Regel ebenfalls vorhandene eigene Interesse des
Arbeitnehmers an einer Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation auf dem
Arbeitsmarkt und die theoretische Möglichkeit privater Nutzung ein Überwiegen
des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht aus (vgl Drenseck in
Schmidt, EStG, 23. Aufl 2004, § 19 RdNr 50 "Betriebliche Weiterbildung"). Weil
es für die Beurteilung der Zuwendung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auf
die Zeit des Führerscheinerwerbs und der Kostenerstattung ankommt, macht es für
die Gewichtung des privaten Interesses keinen Unterschied, ob eine solche
berufliche Qualifikation später genutzt werden kann oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der
Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen
Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung
des Arbeitnehmers ist (BFHE 203, 53, 57 = BStBl II 2003, 886, 888; BFHE 159,
513, 517 = BStBl II 1990, 472, 474). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH
in einem Verfahren sogar ersparte Aufwendungen für einen Führerschein der Klasse
3 nicht als Arbeitslohn angesehen, weil sich dieser unter den dort gegebenen
Verhältnissen im Kern nur als bloße Dreingabe darstellte und damals das
eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz erheblich überwog (BFHE 203,
53, 58 = BStBl II 2003, 886, 888). Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten um
die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten haben die Finanzgerichte in der
Vergangenheit für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zur Aufnahme einer
Berufstätigkeit entschieden, dass dessen private Nutzung nach der
Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 95, 433, 435 = BStBl II
1969, 433, 434; FG Münster EFG 1998, 941; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 661).
d) Die Würdigung des LSG, im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände habe das
eigenbetriebliche Interesse des Klägers am Erwerb des Führerscheins der Klasse 2
durch den Beigeladenen zu 2) deutlich überwogen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 163 des
Sozialgerichtsgesetzes ), dass dem Beigeladenen zu 2) ein Fahrzeug, für das er
den Führerschein der Klasse 2 benötigte, privat nicht zur Verfügung stand, und
daraus den Schluss gezogen, dass er den Führerschein nicht dazu erworben hat, um
ihn auch im privaten Bereich nutzen zu können. Ferner war nach den
Feststellungen des LSG im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht absehbar, dass
der Beigeladene zu 2) seine Beschäftigung im Betrieb des Klägers alsbald beenden
würde. Ein über das gewöhnliche Eigeninteresse an der Verbesserung der
beruflichen Qualifikation hinausgehendes besonderes Eigeninteresse, das bestehen
könnte, wenn eine solche Qualifizierungsmaßnahme aus Anlass einer unmittelbar
bevorstehenden Arbeitsplatzsuche oder im Zusammenhang mit ihr ergriffen wird,
ist deshalb vom LSG zutreffend verneint worden. Ihre Entscheidung, dass die
betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund gestanden habe, hat die Vorinstanz
auf die Feststellung gestützt, dass der Kläger nach dem Ausscheiden des
bisherigen Fahrers einen weiteren Fahrer mit einem LKW-Führerschein benötigte.
Um den Beigeladenen zu 2) auf diesem frei gewordenen Arbeitsplatz einsetzen zu
können, musste er den Führerschein der Klasse 2 erwerben. Dieses betriebliche
Interesse war auch von besonderem Gewicht, weil von den seinerzeit zwei im
Betrieb des Klägers zur Verfügung stehenden LKWs mit einem Gesamtgewicht über
7,5 t einer mangels Fahrer nicht einsetzbar gewesen wäre und ohne die Ausbildung
eines weiteren Beschäftigten zum LKW-Fahrer wirtschaftliche Einbußen entstanden
wären. Angesichts seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit und seiner
Zuverlässigkeit sprachen auch innerbetriebliche Gründe dafür, gerade den
Beigeladenen zu 2) zum Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zu veranlassen.
e) Die Revision stützt sich für ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass eine
allgemeine arbeitsrechtliche Regelung nicht ersichtlich sei, nach der der Kläger
verpflichtet gewesen wäre, die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der
Klasse 2 zu übernehmen. Sie leitet daraus ab, dass sich die Erstattung als
Werbungskostenersatz, nicht aber als Auslagenersatz dargestellt habe. Dem vermag
der Senat nicht zu folgen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Erstattung der
Führerscheinkosten im Rahmen einer alle Umstände würdigenden Gesamtbetrachtung
als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen hat.
Dieses trifft nach den Feststellungen des LSG zu.
2. Da der angefochtene Bescheid schon inhaltlich rechtswidrig war, brauchte
nicht mehr entschieden zu werden, ob der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2001 möglicherweise
auch verfahrensfehlerhaft ist, weil die Beklagte den Beigeladenen zu 2) von der
Einleitung des Verwaltungsverfahrens als Dritten iS des § 12 Abs 2 Satz 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt hat.
Weil die Verwaltungsentscheidung bereits aus materiellen Gründen rechtswidrig
ist, wirkte sich ein Verfahrensfehler auf den Bestand des Bescheides nicht aus.
Die Revision der Beklagten war damit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG.
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