Arbeitsentgeltabrechnungsanspruch des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB
19/09
Beschluss vom
07.09.2009
Auf die Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2009 - 15 Ta 963/09 -
sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 2009 - 34 Ca
17163/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die
Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt gegen den Beklagten den Erlass eines Haftbefehls im
Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Titels über einen Abrechnungsanspruch.
Die Parteien haben im Erkenntnisverfahren ua. über die Verpflichtung des
Beklagten gestritten, der Klägerin Abrechnungen über ihr Arbeitsentgelt für den
Zeitraum 10. April 2008 bis 31. Oktober 2008 zu erteilen. Die Klägerin hat sich
dabei darauf gestützt, sie habe vom Beklagten tatsächlich Zahlungen erhalten.
Die Gläubigerin erwirkte ein entsprechendes Versäumnisurteil, von dem ihr eine
vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. Das Versäumnisurteil ist dem
Schuldner zugestellt, der keinen Einspruch einlegte. Es ist rechtskräftig.
Nachdem der Vollstreckungsschuldner keine Abrechnung erteilte, erließ das
Arbeitsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin am 28. Januar 2009 einen
Beschluss, in dem gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld iHv. 700,00
Euro, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft von sieben
Tagen - ein Tag für je 100,00 Euro - festgesetzt wurden. Der Beschluss wurde dem
Vollstreckungsschuldner am 4. Februar 2009 zugestellt und ist rechtskräftig. Die
Vollstreckungsgläubigerin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung. Die
Vollstreckung des Zwangsgeldes blieb erfolglos. Der zuständige
Gerichtsvollzieher erteilte eine Unpfändbarkeitsbescheinigung.
Daraufhin beantragte die Vollstreckungsgläubigerin den Erlass eines Haftbefehls.
Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde war vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht
hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die
Vollstreckungsgläubigerin weiterhin den Erlass eines Haftbefehls.
II. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtsstreit ist zur neuen Entscheidung an
das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
1. Zum Zeitpunkt der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung lagen die
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (§ 888 Abs. 1 Satz 3, § 901
ZPO) vor.
a) Nachdem das Arbeitsgericht durch Versäumnisurteil den Vollstreckungsschuldner
verurteilt hatte, die Abrechnungen zu erteilen, hat es durch den rechtskräftigen
Beschluss vom 28. Januar 2009 Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft als Beugemittel
gem. § 888 Abs. 1 Satz 1, § 891 Satz 1 ZPO festgesetzt. Dieser Beschluss ist
eigener Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des
Zwangsgeldes und die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft (vgl. BGH 3. Juli 2008 -
I ZB 87/06 - Rn. 8 mwN, NJW 2008). Da er dem Vollstreckungsschuldner zugestellt
und der Vollstreckungsgläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt
wurde, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor (§ 750
Abs. 1, § 724 Abs. 1 ZPO). Für die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft gelten die
in §§ 901 ff. ZPO enthaltenen Vorschriften über die Haft entsprechend (§ 888
Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckung der Haft setzt demzufolge einen Haftbefehl
voraus (§ 901 ZPO), für dessen Erlass gleichfalls das Prozessgericht zuständig
ist (BGH 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - aaO.).
b) Die Ersatzzwangshaft ist nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur möglich, wenn das
Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wie
die Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers belegt.
c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts fehlt der
Vollstreckungsgläubigerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den Erlass
eines Haftbefehls, weil sein Erlass unverhältnismäßig wäre und damit gegen
Grundrechte des Vollstreckungsschuldners verstieße (vgl. zum mangelnden
Rechtsschutzinteresse in diesen Fällen: BGH 3. Juli 2008 -Rn. 11, I ZB 87/06 -
NJW 2008, 2919).
aa) Allerdings ist der Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO - und damit auch
im vorliegenden Fall - nur möglich, wenn er dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte
selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungscharakter
zukommt. Der Erlass des Haftbefehls muss geeignet und erforderlich sein, seinen
Zweck zu erreichen. Er darf zudem den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss
diesem also zumutbar sein (vgl. BVerfG 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL
55/80 - zu B I 1 b und 2 a der Gründe, BVerfGE 61, 126).
bb) Nach dem zum Zeitpunkt der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung
vorliegenden Verfahrensstand ist der Erlass eines Haftbefehls in diesem Sinne
verhältnismäßig.
(1) Der durch den Erlass eines Haftbefehls und die damit eröffnete Möglichkeit,
den Schuldner zu verhaften, auf den Schuldner ausgeübte Druck ist geeignet,
diesen zur Erfüllung der gegen ihn titulierten Verpflichtung anzuhalten.
(2) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Eingriff auch
erforderlich, um seinen Zweck zu erreichen.
Zweck des Zwangsmittels ist es, die gesetzlich in § 108 GewO vorgesehene und dem
Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts zugrunde liegende Verpflichtung des
Arbeitgebers, hier des Vollstreckungsschuldners, durchzusetzen, dem
Arbeitnehmer, hier der Vollstreckungsgläubigerin, eine Abrechnung zu erteilen.
Dass es ein anderes Mittel gäbe, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen anzuhalten, ist nicht ersichtlich. Für die Verhängung
eines weiteren Zwangsgeldes besteht keine Veranlassung, nachdem das bislang
verhängte Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte (OLG Karlsruhe 11. August
1993 - 16 WF 24/93 - zu II der Gründe, FamRZ 1994, 1274).
(3) Der Eingriff durch den Erlass eines Haftbefehls belastet den
Vollstreckungsschuldner auch nicht übermäßig und ist diesem zumutbar.
Unrichtig ist die in der angefochtenen Entscheidung (unter Berufung auf LAG
Rheinland-Pfalz 20. Februar 2008 - 8 Ta 22/08 -, vgl. auch 10. Mai 2005 - 11 Ta
50/05 - MDR 2006, 55) vertretene Ansicht, der Erlass eines Haftbefehls scheitere
daran, dass es letztlich um eine vertretbare Handlung ginge und die notwendige
Abrechnung sich auch von einem unbeteiligten Dritten - ggfs. nach Einsicht in
die Bücher des Vollstreckungsschuldners - erstellen lasse.
Der hier titulierte Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO besteht, wenn
Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Abrechnung bezweckt die Information über die
erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll
erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Die Bestimmung
dient nicht der Vorbereitung der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs (BAG 10.
Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - zu II der Gründe, BAGE 120, 373; 12. Juli 2006 - 5
AZR 646/05 - zu II 1 der Gründe, BAGE 119, 62). Die Transparenz erfordert dabei
nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein
Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an,
wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge
er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt
hat. Dies sind Kenntnisse im Bereich des Arbeitsgebers, hinsichtlich derer
allein er eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen kann.
Die Möglichkeit, dass ein Dritter, der Einblick in die Unterlagen des
Arbeitgebers hat, möglicherweise in der Lage wäre, diese Abrechnung ebenfalls zu
erstellen, ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob ein Dritter die Handlung
selbständig ohne Mitwirkung des Schuldners vornehmen kann (vgl. Zöller/Stöber
ZPO 27. Auflage § 887 Rn. 2). Das ist bei einer Abrechnung über tatsächlich
vorgenommene Abzüge und Abführungen nicht der Fall. Im Übrigen steht aufgrund
der Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach § 888 ZPO durch das
Arbeitsgericht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass eine unvertretbare
Handlung vorliegt. Andernfalls wäre der Vollstreckungsgläubiger nach § 887 ZPO
zu ermächtigen gewesen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu
lassen.
Auch im Rahmen von Zumutbarkeitserwägungen kann der Vollstreckungsgläubiger
nicht auf einen imaginären Dritten verwiesen werden, der möglicherweise Zugriff
auf Unterlagen des Vollstreckungsschuldners hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist
auch zu berücksichtigen, dass der Vollstreckungsschuldner durch eine
gerichtliche Entscheidung eine Verpflichtung auferlegt wurde. Er hat die
Abrechnung zu erteilen, nicht der Vollstreckungsgläubiger. Dieser ist vielmehr
zur Durchsetzung seiner durch das Gesetz festgelegten Rechte auf das
gerichtliche Verfahren und wegen des staatlichen Gewaltmonopols auf das
Zwangsvollstreckungsverfahren angewiesen. Demgegenüber ist es dem
Vollstreckungsschuldner ohne Weiteres möglich, die ihm obliegende Handlung zu
erbringen. Diese Überlegungen stehen dagegen, die Durchsetzung eines
gerichtlichen Titels für gegenüber dem Vollstreckungsschuldner unzumutbar zu
halten (vgl. auch BVerfG 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 - zu B I 2
b der Gründe, BVerfGE 61, 126). Es geht um das aus dem Rechtsstaatsprinzip
folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, nach dem materiellrechtliche Ansprüche
effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können (BAG 15.
April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 17).
2. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind demnach aufzuheben. Eine Entscheidung
des Senats in der Sache (§ 577 Abs. 5 ZPO) ist nicht möglich. Nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ist dem Arbeitsgericht die tatsächliche Prüfung
aufzugeben, ob zwischenzeitlich Gründe entstanden sind, die dem Erlass eines
Haftbefehls entgegenstehen (vgl. BGH 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - Rn. 24, NJW
2008, 2919). Das gibt dem Vollstreckungsschuldner im Übrigen die Möglichkeit,
vor der nunmehr notwendigen Entscheidung des Arbeitsgerichts die titulierte
Leistung zu erbringen. Das stünde dem Erlass eines Haftbefehls entgegen (vgl.
BGH 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 Rn. 23 aaO.; 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 -
BGHZ 161, 67) und würde das vorliegende Verfahren erledigen.