Arbeitsentgeltvereinbarung - Sittenwidrigkeit
Landesarbeitsgericht Bremen
Az: 1 Sa 29/08
Urteil vom
17.06.2008
In dem Rechtsstreit hat die 1.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
17. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bremen-Bremerhaven vom 12.12.2007 - 6 Ca 6337/07 - wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche für den Zeitraum April 2006 bis August
2007.
Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom
04.05.2006 (Bl. 6-9 ff. d. A.) seit dem 20.04.2006 als Auspackhilfe beschäftigt.
Die Klägerin verräumte in verschiedenen Supermärkten, wobei es sich um
Vertragspartner der Beklagten handelt, Waren und füllte Regale auf. Sie hatte
keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Teamverantwortung.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.05.2006 sieht auszugsweise folgende
Regelungen vor:
"...
§ 1 Tätigkeit und Aufgabenbereiche (1) Der Arbeitnehmer wird als geringfügig
Beschäftigter eingestellt. ...
§ 2 Arbeitsort und -zeit ...
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt neununddreißig (39) Stunden je drei
Monate.
Ein darüber hinausgehender Umfang kann vereinbart werden.
§ 3 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 5,- EUR je Stunde.
...
(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche nach Vertragsschluss, dem Arbeitgeber eine Kopie seines
Sozialversicherungsausweises sowie seine Lohnsteuerkarte im Original zur
Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung kann die Einordnung in die
Lohnsteuerklasse VI oder auf Kosten des Arbeitnehmers die Wahl einer
pauschalierten Lohnsteuer zur Folge habe.
...
(6) Zur Vermeidung der grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers
bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, für die dem Arbeitgeber gesetzlich
eingeräumte Möglichkeit der pauschalen Abgeltungssteuer zu optieren, sofern der
Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber für die Steuerpauschale
aufkommt. Von diesem Angebot des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer durch
gesonderte Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber Gebrauch machen.
...
(8) Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten nach
deren Entstehung geltend zu machen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist."
Mit Schreiben vom 01.06.2007 (Bl. 27 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der
Beklagten geltend, dass die gezahlte Vergütung sittenwidrig sei. Mit Schreiben
vom 13.06.2007 (Bl. 28 f. d. A.) lehnte die Beklagte die entsprechenden
Ansprüche ab.
Mit Schreiben vom 08.06.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der
Parteien zum 15.07.2007 und stellte die Klägerin von der weiteren Arbeitspflicht
frei. Im Laufe eines darauf hin geführten Kündigungsschutzprozesses (Az.: 6 Ca
6255/07) sprach die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2007 eine weitere
Kündigung, zum 15.08.2007, aus und stellte die Klägerin weiterhin von der
Arbeitspflicht frei. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 04.07.2007 mit Ablauf
des 15.08.2007 endete.
Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin für April 2006 mit
19 Stunden, für Mai 2006 mit 60,50 Stunden, für Juni 2006 mit 57,50 Stunden, für
Juli 2006 mit 60,25 Stunden, für August 2006 mit 43,00 Stunden, für September
2006 mit 77,00 Stunden, für Oktober 2006 mit 78,75 Stunden, für November 2006
mit 51,25 Stunden, für Dezember 2006 mit 63,75 Stunden, für Januar 2007 mit
73,00 Stunden, für Februar 2007 mit 62,50 Stunden, für März 2007 mit 69,75
Stunden und für April 2007 mit 12,50 Stunden ab. Die Klägerin erhielt insgesamt
Zahlungen i.H.v. EUR 3.643,75 netto.
Die Beklagte zog in den Monaten April 2006 bis April 2007 folgende Beträge als
Steuern vom Entgelt der Klägerin ab:
04/2006|3,15%
05/2006|12,19%
06/2006|11,97%
07/2006|12,18%
08/2006|10,52%
09/2006|2,00%
10/2006|2,00%
11/2006|2,00%
12/2006|2,00%
01/2007|2,00%
02/2007|2,00%
03/2007|2,00%
04/2007|2,00%
Bis auf wenige Landesbezirke sind die Tarifverträge für den Einzelhandel
bundesweit für allgemeinverbindlich erklärt. 40 % der Beschäftigten im
Einzelhandel in Deutschland sind gewerkschaftlich organisiert. In den großen
Verbrauchermärkten, in denen die Beklagte ihre Dienstleistungen anbietet, liegt
eine arbeitgeberseitige Tarifbindung vor. Dies gilt für die E. -Märkte und "R.
". Die dort selbstangestellten Auspackerinnen werden nach dem Tarifvertrag
entlohnt. Die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer werden von den
Arbeitgebern gleichbehandelt. Hinsichtlich der durchschnittlichen
Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer nach Wirtschaftzweigen wird auf das
Jahrbuch 2006 des Statistischen Landesamtes Bremen und den statistischen Bericht
N I 1 - vj 4/05 (Bl. 64 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit ihrer am 30.08.2007 zugestellten Klage hat die Klägerin weiteres Entgelt für
die Monate April 2006 bis Mai 2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit
einem am 05.11.2007 der Beklagten zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin die
Klage um weiteres Entgelt bis zum August 2007 erweitert.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Ihr stünden über die von der Beklagten hinaus gezahlten Vergütungsbeträge
weitere Beträge zu.
Die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von EUR 5,00/Std. sei
sittenwidrig. Dieser Stundenlohn liege gut 48 % unter jenem Stundenlohn, welchen
der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Bremen und Bremerhaven
für Tätigkeiten, wie sie die Klägerin ausübe, vorsehe. Der durchschnittliche
Stundenlohn der Arbeitnehmer/innen im Wirtschaftszweig "Produzierendes Gewerbe,
Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern,
Kredit- und Versicherungsgewerbe" habe im Oktober 2005 EUR 17,01 brutto
betragen. Soweit für den Einzelhandel keine speziellen Daten von Arbeitern
erhoben würden, sei ein Rückgriff auf die durchschnittlichen Bruttoverdienste
der Arbeiter im produzierenden und verarbeitenden Gewerbe, die mit einfachen,
als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine
fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist, möglich.
Für diese Arbeitnehmer habe sich im Oktober 2005 ein durchschnittlicher
Stundenlohn von EUR 12,74 ergeben.
Aufgrund der Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung habe die Klägerin
Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese ergebe sich aus dem Gehalts- und
Lohntarifvertrag Einzelhandel Bremen und Bremerhaven. Die von der Klägerin
ausgeübte Tätigkeit entspreche dabei der Lohngruppe II, Lohnstaffel a), so dass
für den Zeitraum bis 30.09.2006 ein Bruttostundenlohn i.H.v. EUR 9,61 und ab dem
01.10.2006 i.H.v. EUR 9,70 zu zahlen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.291,99 EUR brutto, abzüglich
gezahlter EUR 3.643,75 netto sowie weitere EUR 15,00 netto nebst fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 05.11.2007 zu
zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 957,02 EUR netto nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 05.11.2007 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die von der Klägerin geleistete Arbeit sei zutreffend abgerechnet und bezahlt
worden.
Die Vergütungsvereinbarung i.H.v. EUR 5,00 sei nicht sittenwidrig. Es fehle
bereits an einem auffälligen Missverhältnis der ausgetauschten Leistungen. Der
von der Klägerin genannte Tarifvertrag sei als Vergleichsmaßstab nicht
heranzuziehen; eine durchgängige Vereinbarung von Tarifvergütung in dem hier
vorliegenden Wirtschaftszweig liege nicht vor.
Würde dieser Tarifvertrag als Vergleichsgrundlage herangezogen, ergäbe sich
dennoch keine Sittenwidrigkeit der vereinbarten Vergütung. Es wäre dann
allenfalls die Gehaltsgruppe I (Angestellte ohne abgeschlossene
Berufsausbildung) anzusetzen, die eine Stundenvergütung von EUR 6,61 bzw. EUR
6,67 vorsehe. Diese Stundensätze würden nach Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung und Steuern ungefähr der zwischen den Parteien vereinbarten
Stundenvergütung entsprechen. Bei den arbeitsvertraglich vereinbarten EUR 5,00
handele es sich aufgrund der geringfügigen Beschäftigung um ein Nettoentgelt.
Die für die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten vereinbarte Vergütung bewege
sich im Rahmen des Branchen- und Ortsüblichen.
Die Klägerin habe keine Arbeiten im Handel erbracht. Die von ihr ausgeführten
Tätigkeiten hätten nur insoweit Bezug zum Einzelhandel, als die
Verräumleistungen der Beklagten für ein Unternehmen des
Lebensmitteleinzelhandels erfolgten. Als Anhaltspunkt für den Vergleich der
vereinbarten Vergütung mit Tarifentgelten komme hingegen die Zeitarbeitsbranche
in Betracht. Nach dem Entgelttarifvertrag/West zwischen der Tarifgemeinschaft
Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband
Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) betrage das Tarifentgelt für die
hier maßgebliche Entgeltgruppe 1 EUR 7,00 pro Stunde.
Ausschlaggebendes Moment für die Diskussion um die Sittenwidrigkeit von
Vergütungsregelungen sei die Sorge, dass ein Arbeitnehmer aus der in
Vollzeitarbeit erzielten Vergütung nicht seinen Lebensunterhalt zu sichern
vermöge. Dies treffe hier nicht zu. Der Lebensunterhalt der nur in geringem
zeitlichem Umfang tätigen Klägerin sei durch Leistungen der Bundesagentur für
Arbeit gesichert gewesen.
Etwaige Ansprüche der Klägerin bis einschließlich April 2007 seien darüber
hinaus aufgrund der in § 3 Abs. 8 des Arbeitsvertrages vereinbarten
Ausschlussfrist verfallen. Zumindest seien diese Ansprüche verwirkt.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 12.12.2007 folgendes Urteil
verkündet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.291,99 brutto abzüglich
gezahlter EUR 3.643,75 netto sowie weitere EUR 15,00 netto nebst fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 05.11.2007 zu
zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 4.663,24 festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl.
104-109 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 31.01.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.02.2008
Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2008 durch Beschluss des
Landesarbeitsgerichts vom 31.03.2008 am 28.04.2008 begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor:
Sie wende sich lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines höheren
Stundenentgelts als EUR 5,00 an die Klägerin.
Die Packkräfte würden nicht im Verkauf der Waren an Verbraucher tätig, sondern
im Bereich der Logistik und Distribution für die Betreiber der
Verbrauchermärkte. Der bundesweite Markt für die Branche der
Logistikdienstleister für Verbrauchermärkte beinhalte etwa 70 Unternehmen mit
rund 100.000 Mitarbeitern. Sieben Unternehmen beschäftigten hiervon 37 % der
Arbeitnehmer. Bei diesen Marktführern würden in den Regionen Bremen, Hamburg und
Nordrhein-Westfalen für Arbeitnehmer ohne Teamverantwortung Stundenvergütungen
in Höhe von EUR 5,00 bis EUR 5,60 gezahlt. Hinzu kämen auf Arbeitgeberseite
Lohnnebenkosten in Höhe von ca. 30 %, die nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt
würden. Im Einzelnen stellten sich die gezahlten Vergütungen wie folgt dar:
- im Nordwesten mit Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5,00 EUR
bis 5,40 EUR zuzüglich ca. 30% Lohnnebenkosten auf Arbeitgeberseite;
- im Südwesten mit Frankfurt, Stuttgart, München in Höhe von 5,00 EUR bis 5,60
EUR zuzüglich ca. 30% Lohnnebenkosten auf Arbeitgeberseite;
- im Osten mit Berlin und den neuen Bundesländern in Höhe von 5,00 EUR bis 5,20
EUR zuzüglich ca. 30% Lohnnebenkosten auf Arbeitgeberseite.
Hinsichtlich der Bezahlung von ungelernten Aushilfen in verschiedenen Branchen
beziehe sie sich auf die Aufstellung Bl. 151 f. d. A.
Der Einzelhandelstarifvertrag sei nicht anwendbar, weil es auf die Branche des
Arbeitgebers ankomme.
Auf Grund der Bezeichnung des Vertrages zwischen den Parteien als
"Anstellungsvertrag" sei die Klägerin als Angestellte einzuordnen. Im Bereich
des Einzelhandels, der Warenverräumung und der Produktlogistik würden generell
nur Einstellungen von Arbeitnehmern als Angestellte stattfinden, die
dementsprechend hinsichtlich ihrer Vergütung bei Geltung des Tarifvertrages
durchgehend lediglich die Angestelltenvergütungen erhielten. Die Klägerin sei
deshalb allenfalls in Gehaltsgruppe 1 mit einem Einstiegsgehalt von EUR 1.088,00
monatlich = EUR 6,04/Stunde einzuordnen.
Es dürften die der Klägerin gezahlten Nettovergütungen nicht mit den
Bruttovergütungen nach dem Tarifvertrag verglichen werden. Der Arbeitsvertrag
mit der Klägerin stelle eine Nettoabrede dar. Dies ergebe sich aus dem
Regelungszusammenhang im Arbeitsvertrag, da es sich um eine geringfügige
Beschäftigung handeln sollte. Die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages
spiegele den entsprechenden Willen beider Vertragsparteien wider, da sie die
erhöhten Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung getragen habe.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers sei Teil des Entgelts des Versicherten.
Ein auffälliges Missverhältnis sei nicht bei Unterschreitung von 2/3 des
Vergleichsbetrages anzunehmen; allenfalls bei weniger als 50 % könne ein solches
angenommen werden. Da die Einzelgewerkschaften des DGB 670 Tarifverträge mit
einem Einstiegslohn von unter EUR 6,00/Stunde abgeschlossen hätten, könne eine
entsprechende Vergütung außerhalb des Anwendungsbereichs eines Tarifvertrages
nicht sittenwidrig sein.
Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB seien nicht festgestellt.
Die Klägerin sei nicht geschäftlich unerfahren. Eine Zwangslage sei auf Grund
der von der Klägerin bezogenen Leistungen nach SGB II nicht gegeben gewesen. Die
Klägerin sei auch nur zeitlich geringfügig beschäftigt gewesen. Sie beschäftige
eine Vielzahl von Arbeitnehmern in Vollzeit, die einen entsprechend höheren
Stundensatz erzielten und dann auskömmliche Bezüge erwirtschafteten.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2008 hat die Beklagte noch Folgendes
vorgetragen:
Sie bestreite, dass der Einzelhandelstarifvertrag im Einzelhandel im Bremen
allgemein angewendet werde und die dort genannten Löhne allgemein üblich seien
bzw. überwiegend gezahlt würden. Die überwiegende Anzahl der
Einzelhandelsunternehmen in Deutschland wie auch in Bremen sei nicht
tarifgebunden. Weit mehr als 400 Märkte gebe es in Bremen, die nicht
tarifgebunden seien und Zahlungen erbringen würden, wie sie von ihr erfolgt
seien. Eine Vielzahl von Märkten sei inhabergeführt, auch wenn diese unter
großen Marken geführt würden. Dort würde keine Vergütung nach Tarifvertrag
gezahlt werden, sondern eine Vergütung zwischen EUR 3,00 bis EUR 7,00.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.12.2007 - Az.: 6 Ca
6337/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung
eines EUR 942,02 sowie weitere EUR 15,00 netto jeweils nebst Zinsen
übersteigenden Betrages verurteilt wurde.
Die Beklagte hat im Übrigen die Berufung vor streitiger Verhandlung
zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor:
Da die Arbeitgeber die gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmer
gleichbehandeln würden, sei davon auszugehen, dass im Einzelhandel nahezu 100 %
der Beschäftigten unter die Tarifverträge des Einzelhandels fallen würden. Die
Vergütungshöhe nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel sei üblich.
Die Lohngruppe II Lohnstaffel a des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel
sei maßgeblich, da Arbeiter überwiegend körperlich tätig seien, während
Verkäuferinnen überwiegend geistige Tätigkeiten wahrnehmen würden. Die in
Lohngruppe II genannten Tätigkeitsbezeichnungen wie Auszeichnerin, Abfüllerin
oder Abpackerin seien kennzeichnend für ihre Tätigkeit. Die
Tarifvertragsparteien hätten bewusst die höhere Entlohnung für Arbeiterinnen
vorgesehen, da von einer körperlich schwereren und belastenden Tätigkeit
ausgegangen worden sei.
Die Beklagte sei kein Zeitarbeitsunternehmen, so dass die Tarifverträge für
Zeitarbeitsunternehmen nicht heranzuziehen seien. Die Aufstellung über Entgelte
für Aushilfen sei nicht einschlägig, da es sich dabei nicht um die übliche
Vergütung im Einzelhandel und als Auspackhilfe handeln würde.
Da sie die Pauschalsteuer selbst habe tragen müssen, liege keine
Nettolohnvereinbarung vor. Es sei auch nicht vereinbart, dass bei Überschreiten
der Einkommensgrenzen weiter EUR 5,00 netto/Stunde zu zahlen seien.
Es liege eine Ausnutzung ihrer Notsituation und der wirtschaftlichen Macht durch
die Beklagten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die
Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt
zulässig, jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR
8.291,99 brutto abzüglich gezahlter EUR 3.643,75 netto sowie weitere EUR 15,00
netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem
05.11.2007 zu zahlen. Die Klage ist auch über die von der Beklagten nicht
angegriffenen Beträge in Höhe von EUR 942,02 sowie weiteren EUR 15,00 netto
jeweils nebst Zinsen begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin einen Stundenlohn von EUR 9,61 brutto (bis
30.09.2006) und EUR 9,70 brutto (ab 01.10.2006) gemäß den §§ 138, 612 Abs. 2
BGB.
Zur Begründung verweist das Berufungsgericht zunächst auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil, denen es folgt (§ 69 Abs. 2
ArbGG). Mit Rücksicht auf das Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen:
I.
Durch den Vergleich in dem vorherigen Rechtsstreit zwischen den Parteien sind
die hier anhängigen Ansprüche nicht erledigt worden, weil sich die Erledigung
durch den Vergleich lediglich auf das Kündigungsverfahren bezog.
II.
Die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung ist
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Unwucher unwirksam, so dass die
Klägerin gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung beanspruchen kann.
1. Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung kann gegen den strafrechtlichen
Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und gegen die guten Sitten
im Sinne des § 138 BGB verstoßen. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch
der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche
Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. BAG Urteil vom 23. Mai 2001, 5
AZR 527/99, EzA Nr. 29 zu § 138 BGB; BAG Urteil vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03, AP
Nr. 59 zur § 138 BGB; BAG Urteil vom 26.04.2006, 5 AZR 549/05, AP Nr. 63 zu §
138 BGB). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der
Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen.
Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der
Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird.
Denn dann kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Arbeitskräfte auf
dem Arbeitsmarkt nur zu den Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Entspricht
der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung und liegt diese
unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von
dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. BAG Urteil vom
23. Mai 2001, 4 AZR 527/99, EzA Nr. 29 zu § 138 BGB; BAG Urteil vom 24.03.2004,
5 AZR 303/03, AP Nr. 59 zu § 138 BGB).
Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach
der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen §
138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt,
Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht
zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch
eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Handelnde die
Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (vgl. BGH Urteil vom
19.01.2001, V ZR 437/99, BGHZ 146, 298). § 138 Abs. 1 BGB schützt anerkannte
Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens. Das von den guten Sitten
Zugelassene erschließt sich deshalb aus dem Gesamtzusammenhang der
Rechtsordnung. Zu den maßgebenden Normen zählen die Wertungen des Grundgesetzes
sowie einfachgesetzliche Regelungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei
arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils
streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen (vgl. BAG Urteil vom 26.04.2006, 5
AZR 549/05, AP Nr. 63 zu § 138 BGB; Sächsisches LAG Urteil vom 10.01.2006, 2 Sa
695/05).
Dieser Rechtsprechung folgt das Berufungsgericht, weil nur auf Grund dieser
Grundsätze festgestellt werden kann, ob eine im Rahmen der Parteiautonomie
getroffene Vereinbarung über das Entgelt sich noch im Rahmen dessen hält, was
dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall Folgendes:
a) Tarifverträge kommen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur
Anwendung. In diesem Fall ist es zunächst Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe
der Vergütung festzulegen. Sie haben insoweit einen Spielraum. Die richterliche
Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die
Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den
Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen.
Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für die
Verkehrsanschauung sind dabei die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist
anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider
Seiten hinreichend berücksichtigt (vgl. BAG Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR
1091/06). Da Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung in
der Regel die Tarifnormen des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind, ist vorliegend
auf den Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Bremen
abzustellen.
Die Beklagte gehört mit ihren Leistungen nicht dem Wirtschaftszweig der
Zeitarbeitsunternehmen an. Zeitarbeitsunternehmen sind dadurch gekennzeichnet,
dass sie die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer anderen Unternehmen
verschiedenster Branchen überlassen, damit sie dort Arbeitsleistungen erbringen.
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers ist grundsätzlich
nicht die Tätigkeit bei einem bestimmten Entleiherunternehmen, sondern der
Arbeitnehmer ist vielmehr regelmäßig verpflichtet, bei jedem ihm zugewiesenen
Entleiher, gleich welcher Branche, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu
erbringen (vgl. BAG Urteil vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03, AP Nr. 59 zu § 138
BGB). Die Arbeitskräfte sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert
und führen ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen aus. Die Vertragspflicht
des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer
ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat.
Von der Arbeitnehmerüberlassung ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem
Dritten auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages zu unterscheiden. In diesen
Fällen organisiert der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen
Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Die
zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer
unterliegen der Weisung des Arbeitgebers und sind dessen Erfüllungsgehilfen
(vgl. Hessisches LAG Urteil vom 19.11.2007, 16 Sa 569/07). In der
Aufgabenbeschreibung zum Anstellungsvertrag zwischen den Parteien sind im
Einzelnen die Weisungen der Beklagten gegenüber der Klägerin zur auszuübenden
Tätigkeit festgehalten. Bereits hieraus ist zu entnehmen, dass die Beklagte -
abgesehen davon, dass nicht vorgetragen ist, dass die erforderliche Erlaubnis
vorliegt - nicht als Verleihunternehmen am Markt auftritt. Deshalb kommt es auf
die Entgelttarifverträge für Zeitarbeitsunternehmen nicht an.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es eine eigenständige Branche
der Logistikdienstleister für Verbrauchermärkte gibt. Es ist nicht erkennbar,
wie sich diese Logistikdienstleister zu anderen Logistikdienstleistern abgrenzen
sollen.
Grundsätzlich werden Logistikdienstleister (so z. B. die Firma S. oder Firmen,
die derartige Dienstleistungen in den verschiedenen Seehäfen erbringen) in den
verschiedensten Bereichen tätig. Dass sich allein durch die Existenz von 70
größeren Firmen, wie sie die Beklagte behauptet, eine eigene Branche der
Logistikdienstleister für Verbrauchermärkte herausgebildet haben soll, ist
danach nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese
relativ kleine Zahl auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
bezieht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten
erbrachte Dienstleistung auch von eigenen Beschäftigten des Einzelhandels
erbracht wird, und zwar dann auch häufig im Zusammenhang mit einer sonstigen
Tätigkeit im Einzelhandel. Auch hieraus ergibt sich, dass die Tätigkeit der
Beklagten nicht von einer Tätigkeit im Einzelhandel abgegrenzt werden kann, auch
wenn sie selbst sich nicht mit dem Verkauf von Waren beschäftigt. Dies gilt umso
mehr, als Beschäftigten der Beklagten, so auch die Klägerin, nach der
Aufgabenbeschreibung zum Anstellungsvertrag nicht nur die Waren einräumen,
sondern auch das Mindesthaltbarkeitsdatum sowohl bei Zugangs- als auch bei
Bestandswaren kontrollieren und eine korrekte Warenwälzung vorzunehmen haben.
Diese Tätigkeit bezieht sich auf die Verkaufsfähigkeit der Waren und zeigt, dass
die Grenzen zur Einzelhandelstätigkeit im engeren Sinne, d. h. zur
Verkaufstätigkeit fließend sind. Nach dem persönlichen Geltungsbereich kommt der
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Bremen für die
Klägerin auch in Betracht, weil unter den persönlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages alle in den Betrieben des Einzelhandels Beschäftigten fallen. Die
Klägerin ist "in einem Betrieb des Einzelhandels beschäftigt", weil sie dort
ihre Tätigkeiten erbringt.
b) Im Wirtschaftsgebiet wird auch üblicherweise der Tariflohn gezahlt.
Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass 40 % der Arbeitnehmer im Einzelhandel
tarifgebunden seien. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass bis auf wenige
Landesbezirke die Tarifverträge des Einzelhandels bundesweit für
allgemeinverbindlich erklärt worden sind, was auch gerichtsbekannt ist. Die
Klägerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass in den großen Verbrauchermärkten,
in denen die Beklagte Dienstleistungen anbiete, eine arbeitgeberseitige
Tarifbindung vorliegen würde. Dies gelte für die E. -Märkte und "R. ". Die dort
selbstangestellten Auspackerinnen würden nach Tarifvertrag entlohnt. Die nicht
gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer würden von den Arbeitgebern
gleichbehandelt. Die Beklagte hat dies nicht hinreichend bestritten im Sinne des
§ 138 ZPO. Sie hat lediglich die Üblichkeit einer Tarifentlohnung in Bremen für
die von der Klägerin seinerzeit ausgeübten Tätigkeiten - das Entpacken und
Verräumen von Waren - bestritten. Sie hat aber nicht im Sinne des § 138 Abs. 2
ZPO substantiiert widerlegt, dass in den E. -Märkten und "R. "-Märkten die
selbstangestellten Auspackerinnen nach Tarifvertrag entlohnt werden. Sie hat
erst recht nicht im Einzelnen dargelegt, welche Vergütungen den Auspackern und
Auspackerinnen in den Einzelhandelsbetrieben tatsächlich gezahlt werden. Sie hat
auch nicht die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Gleichbehandlung von
gewerkschaftlich organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern im
Einzelhandel substantiiert widerlegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die
Beklagte lediglich eine Aufstellung der in den verschiedensten Branchen
beschäftigten Aushilfen im Hinblick auf deren Vergütung vorgetragen. Diese
Aufstellung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie weitgehend völlig
andere Betriebe, wie z. B. Spielotheken, Bäckereien und Eiscafés sowie
Fast-Food-Betriebe nennt.
Das weitere Vorbringen der Beklagten zur Üblichkeit der Tarifvergütung im
mündlichen Termin vom 17. Juni 2008 ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG als
verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hat dort vorgetragen, dass die
überwiegende Anzahl der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland und auch in
Bremen nicht tarifgebunden sei. Weit mehr als 400 Märkte in Bremen seien nicht
tarifgebunden und würden Zahlungen erbringen, wie sie bei ihr erfolgten. In den
inhabergeführten Märkten würde ebenfalls keine Vergütung nach Tarifvertrag
gezahlt, sondern eine Vergütung zwischen EUR 3,00 bis EUR 7,00. Gemäß § 67 Abs.
4 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der
Berufungsbegründungsschrift vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind
sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder
das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts
die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde oder nicht auf Verschulden der
Partei beruht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegenüber dem neuen
Vorbringen der Beklagten auf ihr bisheriges Vorbringen zur Frage der Üblichkeit
des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel im Lande Bremen
verwiesen. Das bedeutet, dass eine Beweisaufnahme über das streitige Vorbringen
hätte erfolgen müssen. Die Klägerin hat sich auf Zeugenbeweis hierfür berufen,
während die Beklagte sich auf ein Sachverständigengutachten berufen hat. Der
Rechtsstreit wäre danach bei Berücksichtigung des nunmehr substantiierteren
Bestreitens der Beklagten verzögert worden, während er auf Grund des vorherigen
lediglich pauschalen Bestreitens der Beklagten entscheidungsreif war. Dies führt
zur Zurückweisung des Vorbringens als verspätet (vgl. BAG Urteil vom 25.01.2005,
9 AZR 620/03, EzA Nr. 7 zu § 1 AEntG; LAG Köln, Urteil vom 27.09.2006, 7 Sa
514/06, NZA-RR 2008, 93). Das Vorbringen ist nicht nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist entstanden. Es wäre der Beklagten auch ohne weiteres
möglich gewesen, dieses Vorbringen rechtzeitig vor dem Kammertermin im
Berufungsverfahren vorzunehmen, weil die Frage der Üblichkeit des Tarifvertrages
eine zentrale Thematik des Rechtsstreits war.
Unter Zugrundlegung des zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien ist damit
von einer Üblichkeit des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel im
Lande Bremen auszugehen. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der
Beklagten zuletzt genannte Spannbreite der gezahlten Vergütung auch dazu führen
würde, dass eine anderweitige übliche Vergütung letztlich nicht festgestellt
werden könnte. Die genannte Spannweite ist so weit, dass ihr nicht entnommen
werden kann, dass sich das übliche Vergütungsgefüge auf einen anderen üblichen
Stundensatz eingependelt hat.
c) Es liegt auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der der Klägerin
gezahlten Stundenvergütung und dem Tarifentgelt vor.
aa) Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn dieses dem Kundigen ohne
weiteres ins Auge springt (vgl. BGH Urteil vom 22.04.1997, 1 StR 701/96, BGH St
43, 53). Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung
eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
entwickelt. Es hat lediglich ausgeführt, dass zur Feststellung des auffälligen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf einen bestimmten
Abstand zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Sozialhilfesatz abgestellt werden
könne (vgl. BAG Urteil vom 23.04.2004, 5 AZR 303/03, AP Nr. 59 zu § 138 BGB).
Das Bundesarbeitsgericht hat auch abgelehnt aus den Pfändungsgrenzen des § 850 c
ZPO auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu schließen
(vgl. BAG Urteil vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03, AP Nr. 59 zu § 138 BGB). Der BGH
hat jedoch in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung von Lohnwucher die
tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege
bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohn betrage, revisionsrechtlich gebilligt
(vgl. BGH Urteil vom 22.04.1997, 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53). Von einem solchen
Richtwert geht aber auch das LAG Berlin-Brandenburg aus (vgl. Urteil vom
28.02.2007, 15 Sa 1363/06, ebenso Reinecke NZA 2000, Beilage zu Heft 3, 23, 32;
Peter, AuR 1999, 289, 293).
Das Berufungsgericht folgt dieser Rechtsprechung, weil eine Abweichung um ein
Drittel bereits so erheblich ist, dass davon zu sprechen ist, dass sie dem
Kundigen ins Auge fällt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei derartig
geringen Stundensätzen wie die der Klägerin gezahlte Stundenvergütung von EUR
5,00 eine Abweichung von einem Drittel ganz wesentlich darüber entscheidet, ob
über ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahltes Stundenentgelt eine
auskömmliche Lebensgrundlage gezogen werden kann. Die Beklagte kann demgegenüber
nicht darauf verweisen, dass die Klägerin wie andere geringfügig Beschäftigte im
Regelfall Sozialhilfeleistungen erhält, durch die die Lebensgrundlage dieser
Arbeitnehmer gesichert würde. Wie ausgeführt hat das Bundesarbeitsgericht der
Heranziehung von Sozialhilfesätzen im Rahmen der Frage von sittenwidrigem Lohn
eine Absage erteilt (vgl. BAG Urteil vom 23.04.2002, 5 AZR 303/03, AP Nr. 59 zu
§ 138 BGB; BAG Urteil vom 01.11.1995, 5 AZR 84/94, AP Nr. 45 zu § 2 BeschFG
1985). Sozialhilfeleistungen können auf Grund persönlicher Umstände auch dann zu
zahlen sein, wenn ein nicht sittenwidriger Lohn bezogen wird. Deshalb haben
Lohnhöhe und Sozialhilfeleistungen bei der Frage der Sittenwidrigkeit nichts
miteinander zu tun. Wenn die Sozialhilfeleistungen allein darauf beruhen, dass
ein Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt ist und damit lediglich mit einem
relativ geringen eigenen Verdienst zur Lebensgrundlage beiträgt, so würde die
Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Sozialleistungen dazu führen, dass eine
unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften und Vollzeitkräften erfolgen
dürfte. Dies wäre aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (vgl. Arbeitsgericht
Dortmund, Urteil vom 29. Mai 2008, 4 Ca 274/08).
bb) Zwischen den Parteien liegt keine Nettovergütungsvereinbarung vor, so dass
die Bruttovergütung im Gehalts- und Lohntarifvertrag des Einzelhandels im Lande
Bremen mit der der Klägerin gezahlten Stundenvergütung in Höhe von EUR 5,00 zu
vergleichen ist.
Eine Nettovergütungsvereinbarung bedeutet, dass im Gegensatz zu einer
Bruttovergütungsvereinbarung die gesetzlichen Abzüge, also auch die steuerlich
berechtigten Abzüge nicht mehr vom Entgelt vorzunehmen sind (vgl. BAG Urteil vom
24.06.2003, 9 AZR 302/02, AP Nr. 63 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). In dem
schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen den Parteien ist in § 3 Abs. 3
festgelegt, dass der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen muss. In § 3
Abs. 6 des Anstellungsvertrages wird weiter ausgeführt, dass zur Vermeidung der
grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer anbiete, für die dem Arbeitgeber gesetzlich eingeräumte Möglichkeit
der pauschalen Abgeltungssteuer zu optieren, sofern der Arbeitnehmer im
Innenverhältnis zum Arbeitgeber für die Steuerpauschale aufkomme. Hieraus folgt,
dass die Arbeitsvertragsparteien davon ausgingen, dass grundsätzlich noch die
steuerrechtlich berechtigten Abzüge von dem Stundenentgelt erfolgen sollten,
weil es sonst nicht der Erwähnung der grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht des
Arbeitnehmers bedurft hätte. Die Beklagte ist auch so verfahren; denn sie hat
nach ihrem eigenen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 über den
Zeitraum von April 2006 bis April 2007 jeweils steuerliche Beträge in Abzug von
dem Entgelt der Klägerin gebracht. Dieses Vorgehen würde sich mit einer
Nettovergütungsabrede nicht vertragen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte
die erhöhten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung getragen hat. Denn
auch bei einer Bruttovergütungsabrede muss der Arbeitgeber den auf ihn
entfallenden Anteil tragen.
cc) Die der Klägerin gezahlte Stundenvergütung in Höhe von EUR 5,00 ist mit den
Stundensätzen gemäß der Lohngruppe II Lohnstaffel a im Gehalts- und
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Bremen zu vergleichen.
In Lohngruppe II des Tarifvertrages sind Arbeiter und Arbeiterinnen mit
Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden,
eingruppiert. Gibt ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter
oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu
ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im
allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (vgl. BAG Urteil vom
21.08.2003, 8 AZR 430/02, AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
Im Gehalts- und Lohntarifvertrag des Einzelhandels im Lande Bremen ist keine
eigenständige Definition des Begriffs der Arbeiter und Arbeiterinnen erfolgt.
Grundsätzlich ist eine mehrstufige Prüfung für die Einordnung vorzunehmen,
wonach § 133 Abs. 2 SGB VI a.F. heranzuziehen ist, ferner der
Berufungsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministeriums. Darüber hinaus ist auf
die Verkehrsanschauung abzustellen und auf die Frage, ob die Beschäftigung
vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich erfolgt. Ferner ist der
übereinstimmende Wille der Vertragspartner des Beschäftigungsverhältnisses
heranzuziehen (vgl. Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 124 Rdnr. 2 f;
Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Aufl., § 14). Nachdem § 133 Abs. 2 SGB VI
nicht mehr anwendbar ist, ist im Wesentlichen auf die anderen Kriterien
abzustellen. Nach der Verkehrsanschauung ist die Klägerin als Arbeiterin
einzuordnen, weil ihre Tätigkeit vorwiegend körperlich ist. Ein anderweitiger
übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ist nicht erkennbar. Die
Bezeichnung des Arbeitsvertrages als "Anstellungsvertrag" führt nicht dazu, dass
ein Angestelltenverhältnis angestrebt wurde. Gemäß den §§ 133, 157 BGB ist der
Vertrag zwischen den Parteien dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als
Arbeiterin beschäftigt wurde. Die reine Bezeichnung als "Anstellungsvertrag"
bedeutet nur, dass eine "Anstellung" im Sinne einer "Einstellung" erfolgte. Der
Umstand, dass keine Monatsvergütung, sondern ein Stundenlohn vereinbart wurde,
kennzeichnet auch regelmäßig ein Arbeiterverhältnis. Alle Regelungen in dem
Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zeigen nicht, dass die Klägerin im
Gegensatz zur Verkehrsanschauung in einem Angestelltenstatus beschäftigt werden
soll.
Die im Tarifvertrag genannten Tätigkeiten der Arbeiter und Arbeiterinnen
entsprechen dieser Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten. Bei den dort
genannten Auszeichnern/Auszeichnerinnen, Abfüllern/Abfüllerinnen und Abpackern/Abpackerinnen,
aber auch bei den weiteren genannten Tätigkeiten in Lohngruppe II Lohnstaffel a
des Tarifvertrages sind Tätigkeiten angesprochen, die überwiegend eine
körperliche Tätigkeit darstellen und nach der Verkehrsanschauung dem
Arbeiterbereich zugeordnet werden. Hieraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien
die Begriffe der "Arbeiter und Arbeiterinnen" im allgemein rechtlichen Sinn
verwendet haben.
Die Klägerin hat bei der Beklagten Tätigkeiten verrichtet, die denen der
Auszeichnerinnen, Abfüllerinnen und Abpackerinnen entsprechen. Sie hat Waren in
die Regale gepackt und Mindesthaltbarkeitsdaten geprüft. Dies sind typische
Tätigkeiten von Packkräften, wie sie durch die entsprechenden
Tätigkeitsbezeichnungen im Tarifvertrag umschrieben werden. Der Tariflohn für
diese Tätigkeiten betrug bis zum 30.09.2006 EUR 9,61 und ab dem 01.10.2006 bis
zum 30.04.2007 EUR 9,70. Die der Klägerin gezahlte Stundenvergütung betrug damit
52 % bzw. 51,5 % des Tarifentgelts. Ihre Vergütung lag damit erheblich tiefer
als ein Drittel der üblichen Vergütung, nämlich fast bei der Hälfte der üblichen
Vergütung. Dies stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar.
Die Beklagte kann demgegenüber nicht darauf verweisen, dass im Bereich des
Einzelhandels generell nur Einstellungen als Angestellt erfolgen würden und
deshalb bei Geltung des Tarifvertrages lediglich die niedrigere
Angestelltenvergütung erhielten. Die Klägerin ist nicht als Angestellte bei der
Beklagten tätig, so dass das tarifliche Arbeiterentgelt als Vergleichsmaßstab
heranzuziehen ist, sofern die Bezahlung nach dem Tarifvertrag üblich ist.
d) Hinsichtlich der subjektiven Seite muss der Handelnde nur die Tatsachen
kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (vgl. BAG Urteil vom
26.04.2006, 5 AZR 549/05, AP Nr. 63 zu § 138 BGB). Es ist davon auszugehen, dass
der Beklagten als einem größeren Unternehmen der Dienstleistungsbranche bekannt
war, welche Vergütungen sonst im Einzelhandel gezahlt werden. Durch die bereits
lange auch die Tagespresse beherrschende Debatte um die Mindestlöhne, sind diese
zudem allgemeinkundig.
Für den Lohnwucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist zwar erforderlich, dass jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder
einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
lässt, die in einem auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen. Es kann
dahingestellt bleiben, ob im Falle der nicht ganz jungen Klägerin von einer
Unerfahrenheit gesprochen werden kann, weil jedenfalls die Ausbeutung einer
Zwangslage vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht geht von einem strukturellen
Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Aushandlung von
Arbeitsverträgen aus (vgl. BVerfG Beschluss vom 232.11.2006, 1 BvR 1909/06, NZA
2007, 85). Dies deutet bereits darauf hin, dass bei der Vereinbarung des
Entgelts eine Zwangslage der Klägerin gegeben war. Darüber hinaus zeigt die
geringe vereinbarte Lohnhöhe, dass eine Zwangslage der Klägerin gegeben sein
musste, weil sonst nicht erklärbar wäre, warum sie sich auf ein derartig
geringes Entgelt eingelassen hat. Es ist ferner gerichtsbekannt, dass inzwischen
Arbeitnehmer ohne besondere Berufsausbildung, insbesondere dann, wenn sie als
Arbeiter beschäftigt werden, häufig keine höheren Stundenverdienste erzielen
können; es sei denn, dass ein entsprechender Tarifvertrag anwendbar ist.
Die vorzunehmende Gesamtschau des Arbeitsverhältnisses ergibt keine
anderweitigen Vorteile für die Klägerin. Aus Beweggrund und Zweck des
Arbeitsvertrages kann auch nichts dafür entnommen werden, weshalb eine geringere
Vergütung nicht sittenwidrig sein sollte. Die Vergütungsabrede zwischen den
Parteien ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Dies führt zur
Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 BGB (vgl. BAG Urteil vom 26.04.2006, 5 AZR
549/05, AP Nr. 63 zu § 138 BGB; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 08.02.2008, 5
Sa 45/07). Als übliche Vergütung ist bereits vorstehend die nach Lohngruppe II
Lohnstaffel a des Lohn- und Gehaltstarifvertrages im Einzelhandel des Landes
Bremen gezahlte Vergütung anzusehen, die unstreitig bis 30.09.2006 EUR 9,61 und
ab 01.10.2006 EUR 9,70 brutto betrug. Unter Zugrundelegung dieser Beträge
errechnet sich unstreitig der ausgeurteilte Betrag, soweit dieser mit der
Berufung angegriffen wurde.
III.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis auch bereits aus einer
Unwirksamkeit der Lohnabrede zwischen den Parteien gemäß den §§ 305 ff. BGB
i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB wegen einer strukturellen Störung der Vertragsparität
folgt.
IV.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Ansprüche der Klägerin bis April 2007 nicht
wegen der Ausschlussfrist in § 3 Abs. 8 des Arbeitsvertrages als erloschen
angesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung einer Ausschlussfrist
in einem Formulararbeitsvertrag wie dem der Klägerin gemäß den §§ 305 ff. BGB
als unangemessene Benachteiligung des Klauseladressaten angesehen (vgl. BAG
Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05, AP Nr. 7 zu § 307 BGB). Die vereinbarte
Ausschlussfrist, die eine Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten vorsieht,
ist danach unwirksam.
V.
Den Ansprüchen der Klägerin steht nicht der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB)
entgegen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen,
dass das erforderliche Umstandsmoment (vgl. BAG Urteil vom 17.02.1988, 5 AZR
632/86, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; BAG Urteil vom 14.02.2007, 10 AZR 35/06, NZA
2007, 690; Hessisches LAG Urteil vom 22.01.2007, 19/5 Sa 384/06) fehlt.
VI.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB. Nach
allem war die Berufung in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO.
Gegen dieses Urteil war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen,
weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zukommt,
bei welcher Größenordnung eine sittenwidrige Vergütungsabrede anzunehmen ist.