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Kein Zuschuss
nach Arbeitsförderungsrecht bei Einstellung durch frühren Arbeitgeber
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
4/06
Urteil vom
10.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, AZ.: S 23 AL 153/04, Urteil 07.11.2005
Entscheidung:
Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. November
2005 (S 23 AL 153/04) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist noch die
Gewährung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen (EZN) für die
Beschäftigung des Arbeitnehmers B. (B. = Beigeladener zu 2.) ab 2. Juni 2003.
Der Kläger ist Inhaber der Firmen H. R. & S. sowie LHS. Er beschäftigte den
Beigeladenen zu 2. unter der Firma H. R. & S. vom 1. Mai 1996 bis 31. Oktober
2002 und unter der Firma LHS ab 1. Juni 2003 aufgrund des Arbeitsvertrags vom
30. Mai 2003 als Servist (Hausmeister). Der Kläger beschäftigte auch den
Arbeitnehmer F. (F. = Beigeladener zu 1.) im Zeitraum 1. August 1997 – 31.
Oktober 2002 sowie ab 1. April 2003 und bezog für dessen Beschäftigung von der
Beklagten EZN für den Zeitraum 1. April 2003 – 30. September 2003 in Höhe von
1.438,02 Euro monatlich.
Den Antrag der Firma LHS vom 13. Februar 2003 auf Gewährung von EZN für die
Einstellung des Beigeladenen zu 2. ab 1. Juni 2003 lehnte die Beklagte durch
Bescheid vom 21. Juli 2003 ab, weil die Förderungsvoraussetzungen gem. §§ 223
Abs. 1 Nr. 2 und 225 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt
seien. Eine Förderung sei ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem
früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier
Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 2. sei bei der Firma H. R. & S.,
Inhaber Dipl. Ing. O. R., vom 1. Februar 1996 bis 31. Oktober 2002 und damit
beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Beklagte hob – nach Anhörung
vom 21. Juli 2003 – durch Bescheid vom 25. August 2003 die Entscheidung über die
Bewilligung des EZN für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. gemäß § 45 SGB
X für den Zeitraum 1. April 2003 – 30. Juni 2003 ganz auf und forderte die
Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen gemäß § 50 SGB X in Höhe von 4.314,06
Euro, weil der Beigeladene zu 1. zuvor bereits bei dem Kläger beschäftigt
gewesen sei.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 21. Juli 2003 Widerspruch mit der
Begründung, der Beigeladenen zu 2. sei nicht bereits zuvor bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Die Firma H. R. & S., bei der der Beigeladene
zu 2. zuvor beschäftigt gewesen sei, und die Firma LHS, bei der er nunmehr tätig
sei, seien absolut eigenständige Betriebe mit verschiedenen Geschäftszwecken und
lediglich dem gleichen Firmeninhaber. Der Kläger erhob außerdem Widerspruch
gegen den Bescheid vom 25. August 2003 mit der Begründung, auch der Beigeladene
zu 1. sei von zwei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2003 durch
Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 als unbegründet zurück. In den Gründen
heißt es ergänzend: Die Einstellung des Beigeladenen zu 2. sei bei einem
früheren Arbeitgeber i.S.v. § 223 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfolgt, weil Inhaber
jenes Unternehmens (Firma H. R. & S.) ebenfalls der Widerspruchsführer gewesen
sei. Die Beklagte wies sodann auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.
August 2003 in Sachen des Beigeladenen zu 1. durch Widerspruchsbescheid vom 13.
Februar 2004 aus den im Wesentlichen gleichen Gründen als unbegründet zurück und
ergänzte: Der Widerspruchsführer habe die Frage, ob der Beigeladene zu 1.
bereits früher in seinem Betrieb beschäftigt gewesen sei, pflichtwidrig
verneint.
Der Kläger hat am 12. März 2004 bei dem Sozialgericht Gießen Klage gegen den
Bescheid vom 21. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Februar 2004, EZN den Beigeladenen zu 2. betreffend (S 12 AL 153/04), sowie
Klage gegen den Bescheid vom 25. August 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004, EZN für den Beigeladenen zu 1.
betreffend (S 23 AL 155/04), erhoben. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom
28. September 2004 beide Rechtsstreite zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter der Führung
des Aktenzeichens S 12 AL 155/04 verbunden.
Der Kläger hat mit den verbundenen Klagen das Ziel verfolgt, den beantragten EZN
für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 2. ab 1. Juni 2003 zu erlangen und den
ihm bereits gewährten EZN für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. zu
behalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen worden:
Die Voraussetzungen des Förderungsausschlusses nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
seien vorliegend nicht gegeben. Die Beigeladenen zu 1. und 2. seien während der
letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn bei einem anderen Arbeitgeber als bei
der Firma LHS, nämlich bei der Firma H. R. & S., beschäftigt worden. Die
Auslegung der Beklagten, wonach ein Inhaber verschiedener Betriebe als derselbe
Arbeitgeber anzusehen sei, entspreche nicht der Gesetzesintention. Ein
Arbeitgeber sei auch dann förderungswürdig i.S.v. § 225 SGB III, wenn er mehrere
rechtlich selbständige Betriebe gründe, wobei es auf die Rechtsform der
Unternehmen nicht ankomme; auch bei einer Mehrzahl von Einzelfirmen lägen
unterschiedliche Betriebe vor. Lediglich – hier nicht vorliegende - Umgründungen
oder Betriebsübernahmen seien von der Förderung ausgeschlossen.
Die Beklagte hat sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf den Inhalt der beigefügten
Leistungsakte bezogen.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 4. Oktober 2004 die Beigeladenen zu 1.
und 2. nach §§ 75 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen, weil deren
berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt sind.
Das Sozialgericht Gießen hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2005
die folgenden Entscheidungen zu Protokoll verkündet: Im Verfahren S 23 AL
153/04: "Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten
zu erstatten." Und im Verfahren S 23 AL 155/04: "Der Bescheid der Beklagten vom
25.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2004 wird
insoweit aufgehoben, als darin ein Einstellungszuschuss in Höhe von 4.314,06 EUR
zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem
Kläger ½ seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten." Das
Sozialgericht hat seine Entscheidungen im Wesentlichen wie folgt begründet: Die
auf die Gewährung von EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu 2. gerichtete
Klage sei unbegründet; denn ein EZN bei Neugründungen sei nach § 226 Abs. 3 Satz
2 i.V.m. § 223 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. SGB III ausgeschlossen, wenn die
Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beigeladene zu 2. sei im
Zeitraum 1. Mai 1996 – 31. Oktober 2002 bei der Firma H. R. & S. beschäftigt
gewesen und zum 1. Juni 2003 von der Firma LHS erneut eingestellt worden. Der
Kläger sei als natürliche Person Alleininhaber beider Firmen und Arbeitgeber.
Die Firmen H. R. & S. sowie LHS seien lediglich die Namen, unter denen der
Kläger im Rechtsverkehr als Unternehmer auftrete, hätten jedoch keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Der Kläger habe als Arbeitgeber den Beigeladenen zu 2. als
Arbeitnehmer wieder eingestellt, der bei ihm während der letzten vier Jahre vor
Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen
sei. Auch im Fall des Beigeladenen zu 1. hat das Gericht das Vorliegen der
Voraussetzungen des Förderungsausschlusses bejaht, jedoch das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, was die Rückzahlung ausbezahlter
Förderungsleistungen angehe, verneint. Der Kläger könne sich insoweit auf
schutzwürdiges Vertrauen berufen, als er den Einstellungszuschuss verbraucht
habe. Ein Vertrauens-Ausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liege
nicht vor, weil der Kläger keine zumindest grob fahrlässigen Angaben auf eine
nicht eindeutig formulierte Frage im Antragsvordruck der Beklagten gemacht habe.
Im Übrigen sei auch diese Klage abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2005
zugestellte Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. November 2005 am 6. Januar
2006 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er wendet sich
weiter gegen die Ablehnung der Gewährung eines EZN für die Einstellung des
Beigeladenen zu 2. und verfolgt den Rechtsstreit in Sachen des Beigeladenen zu
1. nicht mehr weiter. Zur Begründung hat er vortragen lassen: Das Sozialgericht
habe den Begriff des Arbeitgebers i.S.d. §§ 225, 223 SGB III nicht zutreffend
ausgelegt. Hier sei auf den "rechtlichen" Arbeitgeberbegriff abzustellen.
Arbeitgeber sei als der sog. Vertragsarbeitgeber (Bezugnahme auf
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, § 14 TzBfG, Rdnr. 301 ff.),
wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern könne
und dessen Arbeitsentgelt schulde (Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht – BAG –
vom 25. April 2001, Betriebsberater 1975, 183 ff.). Die beiden Firmen H. R. & S.
einerseits und LHS andererseits hätten als Arbeitgeber nebeneinander bestanden,
woran nichts ändere, dass als Inhaber jeweils Herr O. R. fungiere. Der
rechtliche Arbeitgeberbegriff nehme eine absolute Differenzierung zwischen den
beiden Firmen vor, die im Übrigen auch eine eigene Gewerbeanmeldung, eine eigene
Steuernummer und eine eigene Sozialversicherungsnummer hätten. Der
Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung den besonderen
Förderungszweck bei Neugründungen mehrerer Einzelfirmen durch einen Unternehmer
hervorgehoben und sich gegen eine Benachteiligung im Verhältnis zu einer
Mehrzahl von juristisch selbständigen Unternehmen, etwa einer GmbH,
ausgesprochen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. November 2005
abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, seinen Antrag vom 13. Februar 2003 über die Gewährung eines
Einstellungszuschusses bei Neugründungen für die Einstellung des Arbeitnehmers
K. B. ab 1. Juni 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, das Sozialgericht Gießen habe
zutreffend entschieden, dass der Kläger als Arbeitgeber mit dem Beigeladenen zu
2. einen Arbeitnehmer wieder eingestellt habe, der bei ihm während der letzten
vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sei, so dass eine Förderung ausgeschlossen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen
vom 7. November 2005 im Verfahren S 23/12 AL 153/04 in seiner protokollierten
Fassung: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine
Kosten zu erstatten." Gegen die gesondert protokollierte Entscheidung in dem
durch Beschluss des Sozialgerichts vom 28. September 2004 hinzu verbundenen
Rechtsstreit S 23/12 AL 155/04 ist ausweislich der Berufungsschrift vom 3.
Januar 2006 sowie des Berufungsantrags vom 10. Juli 2006 keine Berufung
eingelegt worden.
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG)
und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts
Gießen vom 7. November 2005 im Verfahren S 23/12 AL 153/04 ist rechtmäßig; das
Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 zutreffend
abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten, durch
den der Antrag auf Gewährung von EZN für die Einstellung des Beigeladenen zu 2.
abgelehnt wurde, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Beklagte ist nicht
zur Neubescheidung des Förderantrags des Klägers vom 13. Februar 2003
verpflichtet.
Eine Förderung des Klägers durch Gewährung eines Einstellungszuschusses bei
Neugründungen für die unbefristete Beschäftigung des Beigeladenen zu 2. ab 1.
Juni 2003 ist ausgeschlossen. Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren
eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können nach § 225 SGB III für die
unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen
Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum
Arbeitsentgelt erhalten. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei
Eingliederungszuschüssen sind nach § 226 Abs. 3 Satz 2 SGB III anzuwenden. Eine
Förderung ist nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn die
Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Begriff des "früheren Arbeitgebers"
ist mit Rücksicht auf den Zweck der Regelung weit auszulegen. Dies ergibt sich
bei Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmotive sowie
der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits in der
Vorgängerregelung zu § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, dem § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), hatte der Gesetzgeber zur Regulierung der
Förderung durch einen Ausschlusstatbestand einen weiten Arbeitgeberbegriff
geschaffen, dem zufolge sogar Konzernunternehmen als ein Arbeitgeber galten (Niesel,
SGB III, Kommentar, 2. Auflage, § 223 Rdnr. 5; Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar,
Loseblatt, 29. Lieferung II/03, § 223 Rdnr. 18). Das Bundessozialgericht (BSG)
hat in Ergänzung dazu die Arbeitgeberidentität eines Einzelkaufmanns, der – wie
der Kläger – unter verschiedenen Firmen mehrere Unternehmen betrieb, gegen ein
betriebsbezogenes Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehung in verschiedener
Hinsicht, insbesondere im Kündigungsschutzrecht, abgegrenzt und wie folgt
definiert: Der Einzelkaufmann ist grundsätzlich der Arbeitgeber aller
Arbeitnehmer, die in seinen sämtlichen Gewerbebetrieben beschäftigt werden (BSG
vom 7. November 1990 – 9 b/7 RAr 122/89 -). Der Gesetzgeber hat diesen
eingeführten Arbeitgeberbegriff durch Normierung des SGB III und Schaffung einer
neuen Ausschlussregelung darin im Kern nicht verändert. Zur Begründung des
Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 13/4941 S. 193 ff.) zu § 225 SGB III (§ 223 des
Entwurfs) ist ausgeführt: "Die Einstellung von arbeitslosen Arbeitnehmern durch
Existenzgründer soll erleichtert und im Zusammenhang damit Arbeitslosigkeit
abgebaut werden. Gefördert werden Einstellungen von Arbeitslosen, die sonst
nicht oder kurz nach der Existenzgründung noch nicht vorgenommen wären." Weiter
ist zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 223 SGB III (§ 221 des Entwurfs)
ausgeführt (BT-Drucks. 13/4941 S. 193 ff.): "Der Förderungsausschluss der Nr. 2
berücksichtigt, dass eine Minderleistungsfähigkeit bzw. ein Einarbeitungsaufwand
nicht gegeben ist, wenn der an sich förderungsbedürftige Arbeitnehmer eine
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnimmt, bei dem er bereits in den letzten
drei Jahren einmal beschäftigt war". Auch die weitere tatbestandliche Ausweitung
der Förderungsausschussregelung vom "bisherigen" Arbeitgeber (§ 49 Abs. 1 Satz 4
Buchst. a AFG) zum "früheren" Arbeitgeber (§ 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) ergibt
unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmotive zum SGB III keine substantielle
Änderung des Arbeitgeberbegriffs zugunsten des Klägers.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundgedanken ist der Begriff des
"früheren Arbeitgebers" hier tatbestandlich erfüllt. Der Kläger betreibt seine
Geschäfte allgemein unter den zwei Firmen: "E. R. & S., Inhaber O. R." sowie "L.H.S.".
Er ist laut Gewerbeanmeldung vom 7. Januar 2003 bei dem M. W. der
Betriebsinhaber der Einzelfirma LHS und betreibt außerdem als Einzelkaufmann
seit 1990 die Firma H. R. & S., Inhaber O. R., laut Handelsregister Amtsgericht
Limburg Hxxxxx, bis 31. Oktober 2002 als Bauunternehmen und Baustoffhandel und
seitdem laut Gewerbeummeldung bei dem M. W. vom 30. Oktober 2002 zur Abwicklung
und Vermietung von Anlagevermögen. Die Firma ist nach dem Handelsgesetzbuch der
Geschäftsname des Kaufmanns, nicht der Name des Gewerbebetriebs an sich (vgl. §§
1 und 17 HGB; Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 30. Auflage, § 17 Rdnr. 4). Der
Beigeladene zu 2. war bei dem Kläger unter der Firma H. R. & S. im Zeitraum 1.
Mai 1996 – 31. Oktober 2002 und er war bei dem Kläger unter der Firma LHS für
die Zeit ab 1. Juni 2003 auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Eine
Arbeitgeberidentität nach der weiten Arbeitgeberdefinition der
BSG-Rechtsprechung ist aufgrund der beschriebenen Zusammenhänge gegeben, und
auch die Ausgangslage, welche unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmotive
Anlass zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten (BSG vom 9. November 1989 – 11 RAr
111/88 -) gibt, findet sich vorliegend wieder: Der Kläger kannte den
Beigeladenen zu 2. aus seiner früheren Beschäftigung als Zimmermann im
Baugeschäft so gut, dass er dessen Leistungsfähigkeit für Hausmeister- und
Gärtnertätigkeiten gut einschätzen und nach Angaben des Beigeladenen zu 2. vor
dem Sozialgericht Gießen am 7. November 2005 ein in etwa gleich hohes Entgelt
wie zuvor anbieten konnte. Der Kläger hat in derselben mündlichen Verhandlung
berichtet, er habe den Beigeladenen zu 2. zum Ende letzten Jahres aus
wirtschaftlichen Gründen entlassen. Der Kläger war damit "früherer Arbeitgeber"
des Beigeladenen zu 2. i.S.v. § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil der Kläger aufgrund seines
EZN-Begehrens kostenbefreiter Leistungsempfänger i.S.d. § 183 Satz 1 SGG ist.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor.
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