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Arbeitsgerichtsverfahren – Fristen:

 Alle Angaben ohne Gewähr!


Tatbestand

Reaktion

Fristdauer

Erlass eines Mahnbescheids

Widerspruch

1 Woche ab Zustellung

Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Einspruch

1 Woche ab Zustellung

Erlass eines echten Versäumnisurteils

Einspruch

1 Woche ab Zustellung

Verwerfung des Einspruchs

Berufung

1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erlass eines Endurteils durch das Arbeitsgericht

I.                    Berufungseinlegung

 

Oder

 

 

II.                 Sprungrevision

1 Woche ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

 

1 Monat ab Zustellung

Berufung wurde eingelegt

Berufungsbegründung

2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Gegnerische Berufungsbegründung wird zugestellt

Berufungserwiderung

1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung

Verwerfung der Berufung als unzulässig

Rechtsbeschwerde 

1 Monat ab Zustellung

Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision zugelassen hat

Revisionseinlegung

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Revision wurde eingelegt

Revisionsbegründung

2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erlass eines Endurteils durch das Landesarbeitsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat

Nichtzulassungsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung

Nichtszulassungsbeschwerde wurde eingelegt

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

2 Monate ab Zustellung

Beschwerdefähige Entscheidungen des Arbeitsgerichts im laufenden Verfahren

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Arbeitsgericht

I.                    Beschwerde

 

 

oder

 

 

 

II. Sprungrechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

 

 

 

1 Monat ab Zustellung

Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat

Rechtsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Rechtsbeschwerde wurde eingelegt

Begründung der Rechtsbeschwerde

2 Monate ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erlass eines verfahrensbeendenden Beschlusses im Verfahren nach § 2a ArbGG durch das Landesarbeitsgericht, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat

Nichtzulassungsbeschwerde

1 Monat ab Zustellung

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

2 Monate ab Zustellung

 


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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