|














































| |
Arbeitsgerichtsrechtsweg
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZB
49/06
Beschluss vom
25.01.2007
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 25. Januar 2007 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2006 - 15 Ta 475/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.555,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
A. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und vorab über die
Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger ist der Ehemann der Beklagten. Die Parteien schlossen am 10. Oktober
1995 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger von der Beklagten als
staatlich anerkannter Diplomsozialarbeiter eingestellt. Zu seinen
Arbeitsaufgaben gehörten die Schulung und Einarbeitung von Mitarbeitern, die
Durchführung von Fortbildungsseminaren und Motivationstraining, die Erarbeitung
von Schulungskonzepten für versicherungstechnische Vertriebsmodelle, die
Erstellung von Vertriebskonzepten, Kundenberatungen, Policenkontrollen und
Inkasso bei Kunden vor Ort. Als Gegenstand der Firma der Beklagten ist im
Arbeitsvertrag die Vermittlung von Bausparen und Versicherungen angegeben. Die
vereinbarte Vergütung betrug 3.500,00 DM. Zuletzt erhielt der Kläger ein Gehalt
in Höhe von monatlich 2.147,43 Euro brutto. Die Büroräume standen im Eigentum
des Klägers, der sie der Beklagten vermietete. Der Kläger kündigte sein
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2005.
Mit der am 25. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der
Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate
November und Dezember 2005 zuzüglich Leistungen für die betriebliche
Altersversorgung sowie vermögenswirksame Leistungen in einer Gesamthöhe von
4.665,04 Euro brutto.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für
Arbeitssachen gerügt und geltend gemacht, ein Arbeitsverhältnis liege nicht vor.
Der Kläger habe das Versicherungsbüro selbständig geführt. Sie sei nur Hausfrau
und Mutter gewesen und habe lediglich das Kassenbuch geführt. Sämtliche
Versicherungsverträge seien vom Kläger ausgehandelt worden. Sie habe die
Verträge blind unterzeichnet. Seit etwa zwei Jahren habe sie keinen Zugang mehr
zu dem Büro gehabt, nachdem der Kläger ihr den Schlüssel unter einem Vorwand
abgenommen habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juni 2006 den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat
die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des
Landesarbeitsgerichts heißt es, die Rechtsbeschwerde müsse innerhalb einer
Notfrist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde sei gleichzeitig
oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu
begründen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist der Beklagten am 26.
September 2006 zugestellt worden. Mit ihrer am 20. Oktober 2006 beim
Bundesarbeitsgericht eingelegten und am 21. November 2006 begründeten
Rechtsbeschwerde macht die Beklagte weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtswegs
zu den Gerichten für Arbeitssachen geltend. Hilfsweise beantragt die Beklagte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
I. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Die Beklagte hat zwar nicht die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von
einem Monat nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 575 Abs. 2 Satz 1
ZPO eingehalten. Die Frist begann gem. § 575 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der
Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 26. September 2006 und endete
demzufolge am 26. Oktober 2006. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 21.
November 2006 und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
2. Der Beklagten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§
233 ZPO). Nachdem die Beklagte durch den Senat mit Schreiben vom 5. Dezember
2006 auf die Versäumung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat sie am 14.
Dezember 2006 und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist begründet, denn
die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerde
fristgerecht zu begründen. Die Beklagte durfte auf die unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung des Landesarbeitsgerichts vertrauen. Eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt in der Regel die Annahme eines fehlenden
Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung. Nur wenn die
Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein der
Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis als schuldhaft anzusehen (vgl.
BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30 = EzA ZPO 2002
§ 233 Nr. 3). Die Rechtsmittelbelehrung des Landesarbeitsgerichts war zwar
bezüglich der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde falsch, weil diese nicht
zwei Monate, sondern einen Monat, beginnend mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung, beträgt (§ 575 Abs. 2 ZPO). Dieser Fehler ist aber nicht so
offenkundig, dass für die Beklagte nicht der Anschein einer richtigen Belehrung
entstehen konnte.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht bejaht.
1. Die Parteien haben einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen. Ein
Scheingeschäft iSv. § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Parteien wollten die
Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrags eintreten lassen. Die Beklagte hat
selbst ausgeführt, der Arbeitsvertrag sei geschlossen worden, damit der Kläger
die sozialen Sicherungssysteme, insbesondere die Arbeitslosen- und
Krankenversicherung für sich in Anspruch nehmen könne. Dies setzt aber das
Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, das insoweit an ein
Arbeitsverhältnis anknüpft, voraus. Der Vertrag wurde vollzogen, indem die
Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistete und auf das vereinbarte
Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtete.
2. Auf Grund des wirksam zustande gekommenen Arbeitsvertrags stand der Beklagten
gegenüber dem Kläger gemäß § 106 GewO ein Weisungsrecht zu. Dass die Beklagte,
wie sie behauptet, ihr Weisungsrecht nicht ausgeübt hat, steht der Annahme eines
Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die tatsächliche Durchführung des
Vertragsverhältnisses ist nur maßgebend, wenn die Parteien ein
Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern zB als freies
Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich
weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet. Das beruht darauf, dass ein
tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis durch Parteivereinbarung nicht dem
Geltungsbereich des zwingenden Arbeitnehmerschutzes entzogen werden kann.
Hieraus folgt aber nicht, dass ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis
vereinbart wurde, durch bloße Nichtausübung der Weisungsrechte zu einem freien
Dienstverhältnis wird (Senat 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108,
113; BAG 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 8). Wollen die Parteien eines
Arbeitsverhältnisses ihre Rechtsbeziehungen künftig als freies Dienstverhältnis
fortsetzen, müssen sie das hinreichend klar unter Beachtung von § 623 BGB
vereinbaren. Das ist vorliegend nicht erfolgt.
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
|