Arbeitsgerichtsweg – Deckungsklage Rechtschutzversicherung
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Ta
475/09
Beschluss vom
14.10.2009
Die sofortige Beschwerde des
Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 24.07.2009 - 4 Ca
1582/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.353,15 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des
Rechtsweges.
Der bei der Beklagten über seine Ehefrau rechtsschutzversicherte Kläger verlangt
die Erteilung einer Deckungszusage für einen laufenden Kündigungsschutzprozess.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil kein rechtlicher
oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem laufenden
Kündigungsschutzprozess bestehe. Im Rahmen des
Versicherungsvertragsverhältnisses sei streitig, ob sie nach allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verpflichtet sei, den Kläger
von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für eine arbeitsrechtliche
Streitigkeit freizustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.07.2009 die Unzulässigkeit des vom
Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt
und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Münster verwiesen. Zur
Begründung ihres dem Kläger am 28.07.2009 zugestellten Beschlusses hat es
ausgeführt, ein Zusammenhang mit dem vom Kläger beim Arbeitsgericht Herford bzw.
LAG Hamm geführten Rechtsstreit bestehe nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf
seine Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009
sofortige Beschwerde
eingelegt, die am 05.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das
Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, anders als vom
Arbeitsgericht angenommen ergebe sich der Sachzusammenhang daraus, dass die
Beklagte ihm zu Unrecht Deckung für das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren
verweigere.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bekräftigt ihre
Auffassung, dass es um rein versicherungsrechtliche Fragen aus dem zwischen den
Parteien bestehenden Versicherungsvertrag gehe.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ein
Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung fällt
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Ein rechtlicher oder
unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits mit dem
vom Kläger beim Arbeitsgericht Herford bzw. LAG Hamm geführten Verfahren 14 Sa
751/09 besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß §
17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht verwiesen.
1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt nicht aus § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG,
weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten ist auch nicht aus dem Gesichtspunkte der Zusammenhangsklage
gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Vorliegend geht es um Streitigkeiten aus einem
Versicherungsverhältnis. Dies hat mit der vor dem Arbeitsgericht Herford vom
Kläger gegen seine Arbeitgeberin erhobene Klage wegen der Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses nichts zu tun. Die Streitgegenstände des
Kündigungsschutzprozesses und der dort zu prüfende Sachverhalt unterscheiden
sich in jeder Hinsicht von der vorliegenden Deckungsklage. Allein der Umstand,
dass es um eine Deckungszusage für die aus der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit
entstehenden Kosten geht, begründet nicht den erforderlichen inneren
Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG.
Beide Verfahren können völlig unabhängig voneinander entschieden werden, denn
der vom Kläger geführte Arbeitsrechtsstreit bildet nur den äußeren Anlass für
seine Deckungsklage. Vorliegend geht es um die Klärung versicherungsrechtlicher
Fragen, die mit den im Kündigungsschutzprozess zu klärenden Streitgegenständen
weder wirtschaftlich noch rechtlich zusammenhängen. Es ist daher anerkannt, dass
für die Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung die Arbeitsgerichte
nicht zuständig sind (Hessisches LAG vom 04.11.1997 - 16 Ta 496/97).
2. Aus § 34 ZPO kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend nicht
hergeleitet werden, denn diese Vorschrift betrifft nicht das Verhältnis zwischen
Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit. Der Zugang zu den
Arbeitsgerichten ist eine Frage der Rechtswegzuständigkeit. § 281 ZPO findet nur
innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung (BGH vom 16.07.2003 - IV AR
(VZ) 1/03, NZA 2003, 1165; GMP/Prüttung, Einl. Rdnr. 51 und 52; Zöller, ZPO, 26.
Aufl., vor §§ 17 bis 17 b) GVG Rdnr. 10; BGH NJW 1998, 909). Dies bedeutet, dass
über § 34 ZPO innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Gericht der
Hauptsache für zuständig erklärt, aber nicht die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte begründet werden kann (GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., §
2 Rdnr. 117). Auch für die Gebührenklage des Anwalts, der den Arbeitnehmer in
einem Arbeitsgerichtsprozess vertreten hat, sind daher die ordentlichen Gerichte
zuständig (BAG vom 28.10.1997 - 9 AZB 35/97, NJW 1998, 1092).
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos
gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der
Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im
Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz zugrunde gelegt worden.
V. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil es der
Rechtssache gemäß § 17 a IV Satz 5 GVG keine grundsätzliche Bedeutung beimisst.