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Arbeitslohnrückforderung – Einkunftsminderung erst bei tatsächlichem Abfluss
BFH
Az: VI R 17/03
Urteil vom
04.05.2006
I.
Streitig ist, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslohn schon im
Veranlagungszeitraum seines Zuflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist,
auch wenn die Rückzahlung selbst noch nicht geleistet wurde.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1997 bis zum 3.
Dezember nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber überwies ihm irrtümlich nicht
nur das anteilige, sondern das gesamte Gehalt für den Monat Dezember 1997
einschließlich einer Sonderzuwendung. Die dem Kläger 1997 insgesamt
einschließlich der überzahlten Beträge geleisteten Zahlungen wurden auf der
Lohnsteuerkarte bescheinigt. Der Arbeitgeber forderte vom Kläger mit
Leistungsbescheid vom 20. Februar 1998 die überzahlten Dienstbezüge und
Sonderzuwendungen zurück.
Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 einen um die
Lohnrückforderung gekürzten Bruttolohn an. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt --FA--) legte stattdessen im streitigen Einkommensteuerbescheid für
1997 den zugeflossenen Arbeitslohn, wie auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt,
zugrunde und setzte die Einkommensteuer dementsprechend fest.
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass die
Rückerstattungsverpflichtung im Streitjahr 1997 anzusetzen sei. Eine Verrechnung
außerhalb des Jahres 1997 benachteilige ihn.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war erfolgreich. Das
Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 2003, 623 veröffentlichten Gründen statt und ließ die Revision zu.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückzuweisen, hilfsweise dem FA aufzugeben, den Arbeitgeber des
Klägers zu veranlassen, die Lohnsteuerkarte und die Lohnsteueranmeldung richtig
zu stellen.
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Hilfsantrag des Klägers war als unzulässig
zu verwerfen.
1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) alle "Vorteile, die für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden". Nach Satz 2 dieser Vorschrift
ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht.
Arbeitslohn ist nach ständiger Rechtsprechung jeder mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle
Dienstverhältnis veranlasst ist. Dabei genügt die tatsächliche Veranlassung der
Einnahmen durch das Dienstverhältnis (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 26. Juni
2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886; vom 28. Februar 1975 VI R
29/72, BFHE 115, 251, BStBl II 1975, 520, m.w.N.).
Danach bezog der Kläger Arbeitslohn auch in Höhe des vom Arbeitgeber
versehentlich zuviel gezahlten und später zurückgeforderten Lohns. Denn auch im
rückforderungsbehafteten Umfang war die zugeflossene Zahlung tatsächlich durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Das Behaltendürfen ist kein
Merkmal einer Einnahme. Ein Zufluss liegt daher auch dann vor, wenn der
Empfänger den Betrag später wieder zurückzahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 22.
Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430).
2. Ausgaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr abzusetzen, in
dem sie geleistet worden sind. Der Umstand, dass der Arbeitslohn teilweise
zurückzuzahlen ist, darf deshalb erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung
berücksichtigt werden, hier also nicht im streitigen Veranlagungszeitraum 1997.
Entgegen der Auffassung des FG ist die in einem späteren Veranlagungszeitraum
geleistete Rückzahlung des Arbeitslohns auch nicht im Veranlagungszeitraum des
Bezugs des Arbeitslohns als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen.
a) Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG ergeben
sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG i.V.m. § 25 EStG sind ihre
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht --wie
die Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG-- nach der Veränderung des
Vermögensbestandes zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG
sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und
Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche
Ausnahmeregelung greift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE
191, 274, BStBl II 2000, 396). Danach gilt das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG
normierte Abflussprinzip --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- auch für
zurückgezahlten Arbeitslohn.
b) Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Verbot der
Übermaßbesteuerung stehen der Anwendung des Abflussprinzips auf zurückgezahlten
Arbeitslohn nicht entgegen. Denn die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
ist auf den jeweils zu beurteilenden Einkommensermittlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) zu beziehen. Dies folgt aus der auf den jährlichen
Besteuerungsabschnitt bezogenen steuerlichen Ermittlungstechnik für die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer in ihrer Ausgestaltung als Jahressteuer
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 2 BvL 77/92,
BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1; Eckhoff, Deutsche Steuerjuristische
Gesellschaft --DStJG-- 11, 28 ff., 32 ff.). Der BFH hat wiederholt entschieden,
es sei hinzunehmen, dass es durch das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG bei
einer Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum
zu steuerlichen Ergebnissen kommen kann, die als Folge der
Einkommensteuerprogression oder fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten
zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 2.
April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 24. September
1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; vom 17. April 1996 I R 78/95,
BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571; in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396). Eine
zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise bei progressiven
Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen
Abschnitten.
c) Weder die --vom FG allerdings nicht festgestellte-- tatsächliche spätere
Rückerstattung des überzahlten Lohnbetrages, noch die vom Arbeitgeber geltend
gemachte Lohnrückforderung sind als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) im streitigen Veranlagungszeitraum als
Ausgaben einkünftemindernd zu berücksichtigen. Denn ob einer nachträglichen
Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also
bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit
sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils
einschlägigen materiellen Recht. Eine steuerliche Vorschrift, die ausnahmsweise
eine Änderung des steuererheblichen Sachverhalts rückwirkend zulässt, ist hier
nicht ersichtlich. Für die Überschusseinkünfte sind die tatsächlichen Zu- und
Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich erheblich. Diese
tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte tatsächliche
Rückzahlungen und erst recht nicht durch später geltend gemachte Forderungen
ungeschehen gemacht werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1430 mit Hinweis auf
BFH-Beschlüsse vom 26. März 1991 VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479,
unter B. III. 4. b bb der Gründe, und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66,
BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. d der Gründe).
3. Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Denn dieses auf die Änderung der
Lohnsteuerkarte und der Lohnsteueranmeldung abzielende Rechtsschutzbegehren
betrifft gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers --die
Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides für 1997-- einen anderen
Streitgegenstand. Die Änderung des Streitgegenstandes ist indessen eine im
Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 FGO unzulässige Klageänderung (vgl.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz. 2, m.w.N.).
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