Arbeitslohnrückzahlung aufgrund Überzahlung – steuerliche Berücksichtigung
BFH
Az: VI R 2/05
Urteil vom
07.11.2006
Gründe:
I.
Die Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin nach ihrem verstorbenen
Ehemann (G). G wurde im Streitjahr 1998 zusammen mit der Klägerin zur
Einkommensteuer veranlagt. Im September 2001 beantragte G, den bestandskräftig
gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1998 zu ändern, weil er überzahlten
Arbeitslohn des Streitjahres in Höhe von 6 994 DM im Jahr 1999 zurückgezahlt
habe. Der zurückgezahlte Arbeitslohn sei im Streitjahr als negative Einnahme bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Später beantragte G
außerdem, die Einkommensteuer für das Streitjahr nach § 163 der Abgabenordnung
(AO 1977) abweichend in der Weise festzusetzen, dass die Lohnrückzahlung
steuermindernd berücksichtigt werde.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anträge auf
Änderung des Einkommensteuerbescheids und auf abweichende Steuerfestsetzung ab.
Die Einsprüche wies das FA anschließend als unbegründet zurück.
Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1608
veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte
zur Begründung im Wesentlichen aus, Einnahmen seien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Ausgaben seien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden seien. Im
Streitfall bestehe kein Grund für eine Abweichung vom Zu- und Abflussprinzip.
Die Ermessensentscheidung des FA, die Rückzahlung auch nicht aus
Billigkeitsgründen im Streitjahr zu berücksichtigen, sei ebenfalls nicht zu
beanstanden.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gelte laufender
Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum
ende, für den der Arbeitslohn gezahlt worden sei. Werde laufender Arbeitslohn
zurückgezahlt, müssten im Umkehrschluss auch die Einnahmen in dem Jahr als
zurückgezahlt gelten, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, für den der Lohn
zurückgezahlt werde. Folglich sei die Rückzahlung der im Jahr 1998 als laufender
Arbeitslohn gezahlten Beträge im Streitjahr zu berücksichtigen. Im Übrigen seien
die steuerlichen Nachteile infolge der Abschnittsbesteuerung und des
Zufluss-/Abflussprinzips sachlich unbillig. G habe ab dem Jahr 1999 nur noch
sonstige Einkünfte unterhalb der steuerlichen Freibeträge erzielt. Die
Rückzahlung der Einnahmen wirke sich deshalb für 1999 steuerlich nicht aus. Der
hiermit verbundene Nachteil sei durch abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163
AO 1977 im Streitjahr auszugleichen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuer für 1998 unter Berücksichtigung eines Abzugs von 6 994 DM
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass zurückgezahlte Einnahmen erst im
Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen sind.
a) Muss ein Steuerpflichtiger, dem in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen
zugeflossen sind, die Einnahmen ganz oder zum Teil in einem späteren
Veranlagungszeitraum zurückzahlen, ist die Rückzahlung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen
Leistung einkommensteuerlich zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 13. Dezember
1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184; vom 18. September 1965 VI
244/63 U, BFHE 81, 30, BStBl III 1965, 11; vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE
112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 1. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60,
BStBl II 1977, 545; vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982,
593; vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287; vom
4. Mai 2006 VI R 17/03, BFH/NV 2006, 1744, und vom 4. Mai 2006 VI R 33/03,
BFH/NV 2006, 1979). Dies gilt auch, wenn es sich bei den (teilweise)
zurückgezahlten Einnahmen um (laufenden) Arbeitslohn handelte (vgl. BFH-Urteile
in BFH/NV 2006, 1744, und in BFH/NV 2006, 1979; ebenso Schmidt/Drenseck, EStG,
25. Aufl., § 39b Rz 8; Becht in Herrmann/Heuer/Raupach, § 39b EStG Anm. 20;
Blümich/Thürmer, § 39b EStG Rz. 141; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., §
39b Rn 15; Stache in Bordewin/Brandt, § 39b EStG Rz. 133; Hartz/Meeßen/Wolf,
ABC-Führer Lohnsteuer, "Rückzahlung von Arbeitslohn" Rz. 2; Wüllenkemper,
Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, 1987, S. 31; a.A. Trzaskalik,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39b Rdnr. C 14).
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG sind nach
dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln (§ 2 Abs. 2
Nr. 2 EStG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und
Ausgaben bei den Überschusseinkünften nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und
Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahmeregelung
greift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II
2000, 396). Eine solche Ausnahmeregelung besteht für die Rückzahlung von
(laufendem) Arbeitslohn nicht. Insbesondere ergibt sich --anders als die
Klägerin meint-- eine gesetzliche Ausnahme nicht aus § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3
EStG, der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG auf den Zufluss von
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden ist.
Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG gilt laufender Arbeitslohn als in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der
nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird nach § 38a
Abs. 1 Satz 3 EStG in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer
zufließt. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG
betreffen damit nicht die Rückzahlung von (laufendem) Arbeitslohn, um die es im
Streitfall geht. Sie regeln vielmehr, wann laufender Arbeitslohn bzw. sonstige
Bezüge als vereinnahmt gelten. Angesichts dessen rechtfertigen diese
Vorschriften entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht den
"Umkehrschluss", dass die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn
geleisteter Beträge in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten müsse, in dem der
laufende (und später zurückgezahlte) Arbeitslohn selbst als bezogen galt.
b) Nach diesen Grundsätzen ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die von
G erst im Jahr 1999 geleistete Rückzahlung nicht im Streitjahr 1998
steuermindernd berücksichtigt werden kann. Die von der Klägerin begehrte
Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach §§ 172 ff. AO 1977, insbesondere
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2006,
1744, und in BFH/NV 2006, 1979), kommt folglich nicht in Betracht. Der
Streitfall gibt damit auch keinen Anlass darüber zu entscheiden, ob Rückzahlung
von Einnahmen als negative Einnahme oder als Werbungskosten einkommensteuerlich
zu berücksichtigen sind.
c) Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, die
von G zurückgezahlten Einnahmen seien nicht für eine tatsächliche Beschäftigung
gezahlt worden und deshalb nicht als Arbeitslohn anzusehen, handelt es sich um
neues tatsächliches Vorbringen, welches im Revisionsverfahren --von im
Streitfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen-- grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden kann (§ 118 Abs. 2 FGO). Im Übrigen kommt es für das
Vorliegen von Arbeitslohn nach ständiger Rechtsprechung des BFH darauf an, ob
der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, m.w.N.).
Unerheblich ist demgegenüber, ob der Arbeitnehmer seinerseits tatsächlich eine
Arbeitsleistung erbracht hat. Darüber hinaus hat der BFH in seinem Urteil in
BFH/NV 2006, 1744 erneut betont, dass Arbeitslohn auch dann zufließt, wenn der
Arbeitnehmer die durch das Dienstverhältnis veranlasste Einnahme später
zurückzahlen muss. Denn das Behaltendürfen ist kein Merkmal einer Einnahme.
2. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das FG
die Entscheidung des FA, die Einkommensteuer für das Streitjahr nicht nach § 163
AO 1977 aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, als ermessensfehlerfrei
beurteilt hat.
a) Nach § 163 Satz 1 AO 1977 kann eine Steuer u.a. niedriger festgesetzt werden,
wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die nach § 163
AO 1977 im Festsetzungsverfahren zu treffende Erlassentscheidung ist eine
Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO 1977), die gemäß § 102 FGO (i.V.m.
§ 121 FGO) grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung
unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603;
BFH-Urteil vom 26. Oktober 1995 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden, ob der
Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist
(§ 102 FGO). Im Rahmen des § 163 AO 1977 bestimmt der Maßstab der Billigkeit
Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. Die Unbilligkeit kann entweder
in der Sache liegen oder ihren Grund in der Person des Steuerpflichtigen haben.
b) Im Streitfall haben FA und FG die Voraussetzungen der allein in Betracht
kommenden sachlichen Unbilligkeit zutreffend verneint.
Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im
Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu
rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 21.
Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; vom 27. Mai 2004 IV R 55/02, BFH/NV
2004, 1555, und in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297). Demnach können Umstände,
die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, einen
Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteil vom 20.
Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).
Der BFH hat schon wiederholt entschieden, dass es hinzunehmen ist, wenn es durch
das in § 11 EStG normierte Zu- und Abflussprinzip in einem Veranlagungszeitraum
zu Ergebnissen kommt, die als Folge der Einkommensteuerprogression oder
fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder
Entlastungen führen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1979, m.w.N.). Eine
zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise Unterschiede der
Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten. Es läuft folglich den
Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider, dass G den ihm im Streitjahr
zugeflossenen Arbeitslohn ohne Berücksichtigung der erst im Folgejahr
geleisteten Rückzahlung versteuern muss. Dies gilt auch, falls sich die
(teilweise) Rückzahlung im Folgejahr --wie die Klägerin vorgetragen hat--
steuerlich nicht mehr auswirken sollte, weil die Einkünfte im Jahr der
Rückzahlung unter den steuerlichen Freibeträgen lagen.
Die sachliche Unbilligkeit der Anwendung des Abflussprinzips auf zurückgezahlten
Arbeitslohn ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Verbot der Übermaßbesteuerung. Denn die
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich auf den jeweils zu
beurteilenden Einkommensermittlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) zu beziehen.
Dies folgt aus der auf den jährlichen Besteuerungsabschnitt bezogenen
steuerlichen Ermittlungstechnik für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
in ihrer Ausgestaltung als Jahressteuer (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96,
1, BStBl II 1997, 518, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1744).
3. Die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art.
103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) ist ebenfalls nicht
durchgreifend. Das FG hat das Recht auf Gehör nicht verletzt.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet für das Gericht
insbesondere die Verpflichtung, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen, in Erwägung zu ziehen, sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des
Vorbringens auseinanderzusetzen und bei der Begründung zu berücksichtigen (vgl.
Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz 30, m.w.N.). Jedoch
gebietet es das Recht auf Gehör nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im
Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein
Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in
den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1996, 153; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88,
89/98, BFH/NV 2000, 730).
Im Streitfall hat das FG im Tatbestand seines Urteils die Argumentation zur
"Identität des Totaleinkommens" ausdrücklich berücksichtigt. In den
Entscheidungsgründen hat es im Hinblick auf die Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit ausgeführt, es sei nicht sachlich unbillig, dass
die Rückzahlung im vorliegenden Fall zu keiner Steuerentlastung führe. Dies sei
Folge des Jahressteuerprinzips. Mit diesen Ausführungen hat sich das FG mit dem
Kern des (entscheidungserheblichen) Vortrags auseinandergesetzt und ihn in
seinem Urteil hinreichend erörtert.