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Arbeitslosengeld – Erreichbarkeit über Handy
BSG
Az: B 7a AL
16/05 R
Urteil vom
13.07.2006
Der 7a. Senat des
Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg)
für den Zeitraum vom 12. Februar 1999 bis 13. April 1999 und eine Erstattungs-
bzw Ersatzforderung in Höhe von 3.312,06 DM.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger absolvierte einen Teil einer
Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer. Er beantragte am 10. Februar 1999 Alg
mit Wirkung zum 1. Februar 1999. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18.
Februar 1999 dem Kläger Alg ab 1. Februar 1999. Ab 12. Februar 1999 fuhr der
Kläger einen Reisebus für eine Reiseagentur nach Wien. Diese Fahrt bezeichnete
er selbst als Praktikum zum Sammeln von Berufserfahrung. Er wies darauf hin,
dass er über Handy jederzeit erreichbar gewesen sei. Der Kläger arbeitete an den
sieben dem 12. Februar 1999 folgenden Kalendertagen mindestens 26 Stunden. Im
April (1. April bis 5. April 1999) führte der Kläger eine weitere Busfahrt nach
Rimini in Italien durch. Am 14. April 1999 sprach er sodann erneut persönlich
bei der Beklagten vor. Nachdem die Beklagte im Juli 1999 bei einer Außenprüfung
von den Fahrten des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hob sie durch Bescheid vom
18. Oktober 1999 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis
13. April 1999 auf und verlangte die Erstattung des gezahlten Alg sowie den
Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (iHv insgesamt 3.312,06
DM). Der Kläger sei mehr als kurzzeitig beschäftigt und wegen der
Ortsabwesenheit auch nicht verfügbar gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung
blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2000; Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 19. März 2002; Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 27. Mai 2004).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der
Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 1999 sei von Anfang an rechtswidrig
gewesen, weil dem Kläger bereits seit 12. Februar 1999 kein Anspruch auf Alg
mehr zugestanden habe. Der Kläger habe eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende
Beschäftigung ausgeübt. Dabei sei auf die Beschäftigungswoche und nicht auf die
Kalenderwoche abzustellen, wobei der Kläger in den sieben Kalendertagen nach dem
12. Februar 1999 zumindest 26 Stunden gearbeitet habe. Ein
Beschäftigungsverhältnis könne auch vorliegen, wenn kein Entgelt gezahlt werde.
Es handele sich bei der Beschäftigung auch nicht um eine gelegentliche
Abweichung von geringer Dauer. Die späteren, zeitlich nach der Fahrt nach Wien
vom Kläger durchgeführten Fahrten seien nicht gemäß § 118 Abs 2 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zusammenzurechnen und hieraus eine
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu errechnen. Der
Bewilligungsbescheid beruhe gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig
in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Es sei hierbei ein subjektiver
Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Aus dem Merkblatt für Arbeitslose habe der Kläger
klar erkennen können, dass er die Aufnahme jeder Tätigkeit dem Arbeitsamt (ArbA)
mitzuteilen habe. Dafür, dass nur entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse zu
melden seien, fehle jeder Anhaltspunkt. Gemäß § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III sei der
Kläger nach Beendigung der Fahrt nach Wien am 16. Februar 1999 bis zu seiner
erneuten Meldung bei der Beklagten am 14. April 1999 nicht mehr arbeitslos
gemeldet gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine
Verletzung des § 118 SGB III aF. Ein Praktikum stelle kein
Beschäftigungsverhältnis iS dieser Vorschrift dar, weil es ua Zweck des § 118
SGB III sei, den doppelten Bezug von Vergütung und Alg zu vermeiden. Bei der
Berechnung der Kurzzeitigkeitsgrenze in § 118 Abs 2 SGB III sei auf die
Kalenderwoche und nicht auf die Beschäftigungswoche abzustellen. Er habe am
Freitag, dem 12. Februar 1999, zehn Stunden Praktikumszeiten als Busfahrer
abgeleistet, am Montag und Dienstag, dem 15. und 16. Februar 1999, elf und fünf
Stunden. Richtigerweise hätten diese Zeiten nicht addiert werden dürfen, weil
sie in zwei verschiedenen Kalenderwochen erbracht worden seien. Das LSG sei auch
zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine gelegentliche Abweichung von der
Kurzzeitigkeitsgrenze vorgelegen habe. Ferner seien mehrere
Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 118 Abs 2 Satz 2 SGB III zusammenzurechnen.
Lege man sämtliche Fahrtzeiten während des Praktikumszeitraums bis insgesamt 21.
März 1999 zu Grunde, so habe er im Durchschnitt in der Woche nur 10,5 Stunden
als Praktikum absolviert. Weiterhin rügt er die Verletzung des § 45 Abs 2 Satz 2
Nr 3 SGB X. In dem Merkblatt für Arbeitslose werde kein einziges Mal explizit
darauf hingewiesen, dass auch unentgeltliche Tätigkeiten wie Praktika
anzeigepflichtig seien. Bei einem juristischen Laien könne nicht aus dem
Merkblatt auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2004 sowie das
Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19. März 2002 und den Bescheid der
Beklagten vom 18. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
April 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie weist ergänzend darauf hin,
dass durch die nicht mitgeteilte Tätigkeit des Klägers als Busfahrer auch seine
Erreichbarkeit entfallen sei.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.
Das LSG hat allerdings zu Recht entschieden, dass der Kläger ab dem 12. Februar
1999 bis zum 13. April 1999 nicht mehr arbeitslos war. Auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob die
Erstattungs- bzw Ersatzforderung der Beklagten in Höhe von 3.312,06 DM zu Recht
bestand.
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III (idF
des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) den
Bewilligungsbescheid über Alg mit Wirkung ab 12. Februar 1999 zurückgenommen.
Hiernach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht,
die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Bewilligungsbescheid vom 18.
Februar 1999 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, weil der
Anspruch des Klägers auf Alg ab 12. Februar 1999 entfallen ist. Nach den nicht
mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des LSG (§ 163 des
Sozialgerichtsgesetzes ) befand sich der Kläger am 12. Februar 1999 auf einer
Auslandsbusfahrt nach Wien, die durchgeführt zu haben er auch nicht in Abrede
stellt. Damit war der Kläger ab 12. Februar 1999 bis zum Ende der Fahrt
(wahrscheinlich am 16. Februar 1999) bereits nicht mehr erreichbar iS des § 117
Abs 1 Nr 1 SGB III (ebenfalls in der Fassung des AFRG) iVm § 118 Abs 1 Nr 2
(hier in der Fassung, die § 118 durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16.
Dezember 1997 - BGBl I 2970 - erhalten hat), § 119 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 und Abs
3 Nr 3 SGB III (ebenfalls in der Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes) und
iVm § 1 Abs 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (Erreichbarkeits-AnO) vom 23.
Oktober 1997 (ANBA 1685). Hiernach sucht eine Beschäftigung nur, wer den
Vermittlungsbemühungen des ArbA (heute Agentur für Arbeit) zur Verfügung steht.
Den Vermittlungen des ArbA steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner
Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein
Arbeitsloser gemäß § 119 Abs 3 Nr 3 SGB III nur, wenn er den Vorschlägen des
ArbA zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Nach §
1 Abs 1 Satz 2 Erreichbarkeits-AnO hat der Arbeitslose deshalb sicherzustellen,
dass das ArbA ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch
Briefpost erreichen kann. Hierzu hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts
(BSG) entschieden, dass den in § 119 Abs 3 Nr 3 SGB III iVm § 1 Abs 1 Abs 1
Erreichbarkeits-AnO neu formulierten Anforderungen an die Erreichbarkeit ein
Arbeitsloser jedenfalls dann entspricht, wenn er sich einmal werktäglich in
seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen
(grundlegend BSGE 88, 172, 176 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3; vgl auch BSG SozR
3-4300 § 119 Nr 4 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 2005, BSG
SozR 4-4300 § 428 Nr 2). Der Kläger, der in dem Schreiben der Beklagten
ausdrücklich zu seiner fehlenden Erreichbarkeit angehört worden ist, hat
insofern auf seine Erreichbarkeit durch ein Handy hingewiesen. Dies genügt nicht
den soeben angeführten Anforderungen der Rechtsprechung an eine Erreichbarkeit
iS des § 1 Abs 1 Satz 2 Erreichbarkeits-AnO. Dies gilt insbesondere bei einem
Aufenthalt, den der Arbeitslose nicht einmal mitgeteilt hat. Hinzu kommt, dass
er sich außerhalb der Wohnanschrift im Ausland aufhielt. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest (vgl insbesondere auch Urteil des
Senats vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R).
Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, ob die Arbeitslosigkeit auch entfallen
ist wegen fehlender objektiver Verfügbarkeit des Klägers, wegen fehlender
Arbeitsbereitschaft oder fehlenden Eigenbemühungen bzw wegen fehlender
Beschäftigungslosigkeit (vgl hierzu Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119
Rz 3, Stand September 2005). Insbesondere ist damit nicht
entscheidungserheblich, ob die vom Kläger aufgenommene Tätigkeit als Busfahrer
mindestens 15 Stunden pro Woche umfasste (§ 118 Abs 2 und 3 SGB III). Insofern
brauchte der Senat auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber mit der
Verwendung des Begriffs "wöchentlich" in § 118 Abs 2 SGB III auf die
Kalenderwoche oder die Beschäftigungswoche abstellt (zur Maßgeblichkeit der
Beschäftigungswoche vgl Steinmeyer in Gagel, SGB III, RdNr 73 zu § 119, Stand
Januar 2005; Brand in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, RdNr 29 zu § 119 SGB
III), wobei für letztere sprechen dürfte, dass damit Missbrauch verhindert
werden kann. Dahinstehen kann schließlich auch, dass es bei der Beurteilung der
Frage, ob Kurzzeitigkeit iS des § 118 Abs 2 SGB III vorliegt, entscheidend auf
eine vorausschauende Betrachtungsweise ankommt. Insoweit sind für die
Prognoseentscheidung grundsätzlich die Merkmale und Umstände maßgebend, wie sie
beim Beginn der Beschäftigung vorliegen (vgl nur BSG SozR 4100 § 102 Nr 3). Auch
dieser Gesichtspunkt könnte im Übrigen dafür sprechen, für den Begriff
"wöchentlich" auf die Beschäftigungswoche abzustellen. Eine - hier erforderliche
- Prognoseentscheidung hat das LSG ersichtlich nicht getroffen. Weiterhin kann
offen bleiben, inwieweit gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer
unberücksichtigt bleiben iS des § 118 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III.
Schließlich ist auch unerheblich, inwieweit sämtliche Tätigkeiten des Klägers
während einer Gesamtpraktikumszeit zusammenzurechnen und durch die Anzahl der
Wochen zu teilen wären im Sinne des § 118 Abs 2 Satz 2 SGB III.
Zu Recht hat das LSG allerdings entschieden, dass für die Zeit vom 12. Februar
1999 bis 13. April 1999 die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen war. Dies
ergibt sich aus § 117 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III (hier in
der Fassung, die § 122 durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelung vom 6. April 1998 - BGBl I 688 - erhalten hat).
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung des Klägers war erloschen, weil der Kläger am
12. Februar 1999 eine Beschäftigung aufgenommen hat, die er dem ArbA nicht nur
nicht unverzüglich, sondern sogar überhaupt nicht gemeldet hat. Wie der Senat
bereits entschieden hat, ist es hierfür ohne Bedeutung, ob diese Beschäftigung
gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - (SGB IV) versicherungspflichtig war (vgl Urteil des Senats
vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R), denn nach der Gesetzesbegründung zu §
122 SGB III kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die die Arbeitslosmeldung
unterbrechende Tätigkeit versicherungspflichtig ist (BT-Drucks 13/4941, S 176 zu
§ 122 Abs 2). Vielmehr knüpft die Norm ausschließlich an die Unterbrechung der
Arbeitslosigkeit als solcher an (Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 122
Rz 47, Stand Oktober 2005), denn die persönliche Meldung soll nicht fortwirken,
wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen ist. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll (damit)
verhindert werden, dass Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung dem ArbA
verschweigen, aus der Regelung der (§ 122 Abs 2) Nr 1 ungerechtfertigte Vorteile
erwachsen können (BT-Drucks 13/4941, S 176 zu § 122 SGB III). Der Senat sieht
daher in der Regelung des § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III eine Einschränkung der
Fortwirkung der Arbeitslosmeldung für den Fall der vom Arbeitslosen nicht
gemeldeten bzw angezeigten Schwarzarbeit, gleichgültig welche Dauer oder
Entlohnung für diese Tätigkeit vereinbart ist; jedenfalls dann, wenn die
Arbeitslosigkeit unterbrochen wird. Es kann deshalb vorliegend auch insoweit
dahinstehen, ob die Aufnahme der Tätigkeit die Beschäftigungslosigkeit des
Klägers iS des § 118 SGB III deshalb beendet hat, weil sie mindestens 15 Stunden
pro Woche umfasste (§ 118 Abs 2 und Abs 3 SGB III).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl Urteil vom 9. Februar 2006 -
B 7a AL 58/05 R sowie BSGE 82, 118, 121 = SozR 3-4100 § 101 Nr 8) ist der
Kernbestand eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses iS des §
118 Abs 1 Nr 1 SGB III und damit auch des § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III eine
faktische Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit
von einem anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen
Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen
Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen
Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr
6; BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16; SozR 4100 § 117 Nr 18 und 19). Zu
unterscheiden ist es auch vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis der
Arbeitslosenversicherung (vgl nur BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5).
Typisch für das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist zwar das -
funktionierende - beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, dh die
Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung. So muss
es indes nicht liegen. Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht
der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse
werden erfasst (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 6; BSGE 42, 76, 81 ff = SozR 4100 § 101
Nr 2; BSG SozR 4100 § 101 Nr 7). Entscheidend ist, dass Gegenstand des
Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert
im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (BSG SozR 4100 § 101
Nr 7).
Diese Voraussetzung hat das LSG auf Grund der von ihm ermittelten Tatsachen zu
Recht angenommen. Der Kläger war nach diesen Feststellungen in den Betrieb der
Firma eingegliedert und bei der Fahrt nach Wien den Weisungen seines
Arbeitgebers hinsichtlich Fahrtbeginn, Fahrten in Wien und Rückfahrt
unterworfen. Er unterstand dem Direktionsrecht und auch der Verfügungsbefugnis
hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit und erbrachte eine Arbeitsleistung,
die ansonsten üblicherweise von einer in einem Beschäftigungsverhältnis
stehenden Arbeitskraft hätte ausgeführt werden müssen. Weder der
Ausbildungszweck noch die Gewinnung von Erfahrung - so das LSG - hätten im
Vordergrund der Arbeitsleistung gestanden. Wesentlich sei vielmehr die
Erbringung einer Arbeitsleistung für die Firma gewesen. Zu diesen tatsächlichen
Feststellungen des LSG sind auch keine Verfahrensrügen erhoben worden, sodass
der - oben zitierte - Gesetzeszweck des § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III ein Erlöschen
der Arbeitslosmeldung im vorliegenden Falle gebietet.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das LSG die Voraussetzungen
des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X bejaht hat. Das LSG hat dabei entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit
einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45; vgl Urteil
vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R). Das BSG hat bereits mehrfach entschieden
(vgl BSGE 47, 180; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42; Urteil des 11. Senats vom 6.
November 1997 - 11 RAr 7/97), dass die Entscheidung über das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist. Das
Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht
überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben
Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere ob es den Begriff der groben
Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat, sowie, ob es beachtet hat, dass sich
die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des
Verwaltungsakts erstrecken muss. Insofern ist die Entscheidung des LSG nicht zu
beanstanden. Es ist auch nicht von einer unzutreffenden Rechtsansicht
hinsichtlich des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Das
Revisionsvorbringen des Klägers richtet sich insoweit allein gegen die Würdigung
der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG - insbesondere zur Erkennbarkeit
der Mitteilungspflicht jeder (auch einer unvergüteten) Tätigkeit. Die
Beweiswürdigung entzieht sich aber im Regelfall der revisionsrechtlichen
Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen
Denkgesetze oder Außerachtlassen des Gesamtergebnisses des Verfahrens)
angegriffen wird, was hier nicht der Fall ist.
Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X muss der Verwaltungsakt auf Angaben beruhen,
die der Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat am 10. Februar 1999 Alg
beantragt. Das LSG hat nicht festgestellt, ob er bereits zu diesem Zeitpunkt
wusste, dass er am 12. Februar 1999 einen Reisebus nach Wien fahren werde. War
dies der Fall, so beruhte der Verwaltungsakt vom 18. Februar 1999 in jedem Fall
auf den unvollständigen Angaben des Klägers vom 10. Februar 1999. Anderenfalls
hätte den Kläger aber eine Verpflichtung getroffen, noch vor dem 18. Februar
1999 die Beklagte auf die Fahrt nach Wien hinzuweisen (BSG, Urteil vom 9.
Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R).
Mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X ist
unmittelbar der Anwendungsbereich des § 330 Abs 2 SGB III eröffnet. Damit ist
der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit - also hier für den
Zeitraum ab 12. Februar 1999 - zurückzunehmen, ohne dass die Beklagte Ermessen
auszuüben hätte.
Das LSG hat hingegen die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten
Erstattungsforderung nicht überprüft. Insofern fehlt es bereits an
Feststellungen zu der Höhe (und Rechtmäßigkeit) des dem Kläger im streitigen
Zeitraum zustehenden Alg. Auch kann die Ersatzforderung betreffend die Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 335 SGB III nicht nachvollzogen werden.
Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden
haben.
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