Arbeitslosengeldbemessung nach Mutterschutz – verfassungswidrig?
Sozialgericht
Aachen
Az.: S 21 AL
38/06
Urteil vom
23.07.2007 rechtskräftig
Entscheidung:
Das Verfahren wird
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die
Frage vorgelegt, ob § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt mit Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz vereinbart ist, soweit der
Bemessungszeitraum nicht die Zeit des Mutterschutzes umfasst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Höhe des Bemessungsentgeltes, das der Bewilligung des Arbeitslosengelds zugrunde
liegt.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin befand sich vom 01.07.2000 bis zum
31.12.2005 in einem Arbeitsverhältnis als Unternehmensjuristin. Bis zum
21.03.2004 arbeitete sie Vollzeit (40 Stunden/Woche) und verdiente im Monat
4.700 Euro brutto (= 2.812,11 Euro netto bei Steuerklasse I). Vom 22.03.2004 bis
29.06.2004 war sie in Mutterschutz. Am 00.00.0000 wurde ihr Sohn geboren. Im
Anschluss an den Mutterschutz ging die Klägerin am 30.06.2004 in Elternzeit.
Beabsichtigt war eine Elternzeit von zwei Jahren. Während der Elternzeit
arbeitete sie ab dem 01.08.2004 in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Am 27.09.2005
kündigte der Arbeitgeber aufgrund von Insolvenz das Arbeitsverhältnis zum
31.12.2005. Daraufhin meldete sich die Klägerin am 30.09.2005 mit Wirkung zum
01.01.2006 arbeitslos. Mit Bescheid vom 13.01.2006 bewilligte die Beklagte
Arbeitslosengeld in Höhe von 29,62 Euro/Tag ab dem 01.01.2006 für die Dauer von
360 Tagen. Der Berechnung legte sie nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) ein fiktives Arbeitsentgelt von 98,- Euro zugrunde,
da im erweiterten Bemessungsrahmen vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 keine 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Unter Berücksichtigung der
für das Jahr 2006 eingetragenen Lohnsteuerklasse V ergab sich daraus letztlich
ein Arbeitslosengeld von 29,62 Euro/Tag (= 888,60 Euro/Monat).
Dagegen legte die Klägerin am 09.02.2006 Widerspruch ein, der sich gegen die
fiktive Berechnung des Bemessungsentgelts richtete. Zur Begründung verwies sie
darauf, dass sich im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nach § 130 Abs.
3 SGB III vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 insgesamt 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt feststellen ließen. Bei dem ab dem 22.03.2004 gezahlten Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld handele es sich nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) um einen gesetzlichen Anspruch auf
Arbeitsentgeltfortzahlung. Sofern die Beklagte meine, die Zeit des
Mutterschutzes nicht berücksichtigen zu können, seien nur die an 150 Tagen
fehlenden Tage mit dem fiktiven "Arbeitsentgelt" aufzufüllen. Die Anwendung des
§ 130 SGB III bedeute dem Wortlaut nach eine klare Benachteiligung der Mutter in
Elternzeit. Die Elternzeit müsse deshalb nicht bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums, sondern bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer
Betracht bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2006 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 Abs. 1
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darstelle. Das während der Elternzeit
erzielte Arbeitsentgelt könne nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht
berücksichtigt werden, da die Klägerin ihre Arbeitszeit wegen der Betreuung
ihres Kindes reduziert gehabt habe.
Mit der am 03.04.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Dass die Elternzeit nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei
der Festlegung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben solle und nicht
bei der Festlegung des Bemessungsrahmens unberücksichtigt bleibe, könne nur ein
redaktionelles Versehen sein. Zielsetzung des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
sei der Schutz von Müttern, die ihre Kinder unter drei Jahren erziehen. Werde §
130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III entsprechend dem Wortlaut auf den
Bemessungszeitraum angewandt, sei damit für jede Mutter, die sich zu Beginn der
Elternzeit entscheide, diese für zwei Jahre in Anspruch zu nehmen, eine
zwingende Benachteiligung verbunden. § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei
deshalb so zu verstehen, dass die Elternzeit bei der Ermittlung des
Bemessungsrahmens außer Betracht bleibe. Konkret bedeute dies, dass der
Bemessungsrahmen bei ihr die Zeit vom 29.06.2004 bis 30.6.2003 umfasse. Die Zeit
des Mutterschutzes sei, da ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe, zu
berücksichtigen. Während ihres Mutterschutzes sei an sie folgendes Gehalt
gezahlt worden: - 01.06.2004 bis 29.06.2004: 2.395,51 EUR brutto/netto - im Mai
2004: 2.560,71 EUR brutto/netto - im April 2004: 2.478,11 EUR brutto/netto -
22.03.2004 bis 31.03.2004: 826,04 EUR brutto/netto
Im Jahr 2004 sei an sie an Gehalt gezahlt worden: - 01.03.2004 bis 21.03.2004:
3.290,00 EUR brutto - im Februar 2004: 4.700,00 EUR brutto - im Januar 2004:
4.700,00 EUR brutto
Im Jahr 2003 sei in den relevanten Monaten an Gehalt gezahlt worden: - im
Dezember 2003: 4.700,00 EUR brutto - im November 2003: 4.700,00 EUR brutto - im
Oktober 2003: 4.700,00 EUR brutto - im September 2003: 4.700,00 EUR brutto - im
August 2003: 4.700,00 EUR brutto - im Juli 2003: 4.700,00 EUR brutto - 30. Juni
2003: 156,67 EUR brutto.
Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen sei das Bemessungsentgelt zu ermitteln.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.03.2006 aufzuheben und ein tägliches
Bemessungsentgelt von 136,96 Euro festzusetzen.
Hilfsweise trägt sie vor, dass, sollte der Bemessungsrahmen den Zeitraum vom
01.01.2004 bis 31.12.2005 umfassen, die Zeit des Mutterschutzes bei der Bildung
des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen sei, so dass 150 Tage mit Anspruch
auf Arbeitsentgelt gegeben seien. Ein fiktives Arbeitsentgelt müsse daher nicht
angenommen werden. Aus den Zahlungen vom 01.01.2004 bis 29.06.2004 könne das
Bemessungsentgelt ermittelt werden. Sie beantragt daher hilfsweise, den Bescheid
der Beklagten vom 13.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.03.2006 aufzuheben und das tägliche Bemessungsentgelt auf 117,04 Euro
festzusetzen.
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Zeit des Mutterschutzes nicht
zu berücksichtigen sei, beantragt sie äußerst hilfsweise, den Bescheid der
Beklagten vom 13.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2006
aufzuheben, nur die fehlenden Tage bis zum Erreichen der 150 Tage mit dem
fiktiven Arbeitsentgelt "aufzufüllen" und somit das tägliche Bemessungsentgelt
auf 129,68 Euro festzusetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führte auf Veranlassung des Gerichts eine Probeberechnung durch.
Danach läge das Bemessungsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen
Bruttogehalts von 4.700 Euro bei 154,52 Euro. Daraus würde sich für die Klägerin
bei der Lohnsteuerklasse V ein Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz
von 42,77 Euro/Tag ergeben (x 30 Tage = 1283,10 Euro/Monat). Die Differenz
zwischen dem so ermittelten Arbeitslosengeld und dem tatsächlich gezahlten
Arbeitslosengeld von 888,60 Euro liegt bei 394,50 Euro im Monat (x12 = 4.734
Euro/Jahr). Unter Berücksichtigung des während der Elternzeit im Jahr 2005
erzielten Einkommens ergäbe sich ein Bemessungsentgelt von 80,07 Euro und daraus
folgend ein Arbeitslosengeld von 25,48 Euro/Tag (= 764,40 Euro/Monat).
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist nach Artikel
100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 130 Abs. 1 Satz 1
SGB III in der Fassung des Artikel 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), gültig
ab 01.01.2005 mit Artikel 6 Abs. 4 GG vereinbar ist, soweit der
Bemessungszeitraum nicht die Zeit des Mutterschutzes umfasst, sofern - wie bei
der Klägerin - der Mutterschutz eine versicherungspflichtige Beschäftigung
unterbricht. Nach Auffassung der Kammer ist § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III insoweit
verfassungswidrig. Wenn § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Anwendung kommt, muss
die Klage insgesamt abgewiesen werden. Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld der
Klägerin nach der geltenden Rechtslage zutreffend berechnet (siehe unter A.).
Damit würde die Klägerin allein deshalb einen sozialrechtlichen Nachteil in Form
eines niedrigeren Arbeitslosengeldes erleiden, weil sie aufgrund des
Beschäftigungsverbots während des Mutterschutzes keine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausüben durfte. Dieses Ergebnis ist mit Art. 6 Abs. 4 GG nicht
vereinbar (siehe unter B.). Auf die Gültigkeit des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III
kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits an. Ist § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB
III verfassungswidrig, kann das Gericht über den Hilfsantrag zu 1) nicht
entscheiden (siehe unter C.).
A.
Entscheidung bei Gültigkeit des §
130 Abs. 1 Satz 1 SGB III Ist § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom Gericht
anzuwenden, so ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar zulässig.
Insbesondere ist das Vorverfahren nach § 78 SGG erfolglos durchgeführt worden
und die Klage form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist jedoch weder
hinsichtlich des Hauptantrags noch der Hilfsanträge begründet. Die Klägerin ist
durch den Bescheid vom 13.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.03.2006 nicht beschwert im Sinn des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist
rechtmäßig.
Die Klägerin hat ab dem 01.01.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld (siehe unter
I.). Dieser Anspruch beläuft sich auf 29,62 Euro/Tag (= 888,60 Euro/Monat)
(siehe unter II.). Weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge sind begründet
(siehe unter III.).
I.
Anspruch auf Arbeitslosengeld Die
Klägerin hat ab dem 01.01.2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zu diesem
Zeitpunkt erfüllte sie die Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 SGB III (idF des
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2003, BGBl. I S. 2848, gültig ab 1.1.2005). Danach haben Arbeitnehmer Anspruch
auf Arbeitslosengeld, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin war ab
dem 01.01.2006 arbeitslos, da sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand,
sich bemühte die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (vgl. § 119
Abs. 1 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, gültig ab 1.1.2005). Sie
hatte sich am 30.09.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 persönlich bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldet. Des weiteren erfüllte sie am 01.01.2006 die
Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§
123 Satz 1 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, gültig ab 1.1.2004). Die
Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller
sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1
SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, gültig ab 1.1.2004). Die sonstigen
Voraussetzungen des Anspruchs erfüllte die Klägerin am 01.01.2006, so dass die
Rahmenfrist vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 reicht. In dieser Zeit stand die
Klägerin durchgängig in einem Versicherungspflichtverhältnis. Dies lag vom
01.01. bis 21.03.2004 aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor,
vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Vom 22.03. bis 29.06.2004 bestand aufgrund des
Mutterschutzes gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III eine sonstige
Versicherungspflicht; im Anschluss daran bis zum 31.07.2004 war die Klägerin
wegen der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes nach § 26 Abs. 2a SGB III
versicherungspflichtig. Vom 01.08.2004 bis 31.12.2005 bestand erneut eine
versicherungspflichtige Beschäftigung.
II.
Höhe des Arbeitslosengeldes Die
Klägerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 29,62 Euro/Tag. Die
Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt nach § 129 Nr. 1 SGB III (idF des Gesetzes
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266, gültig ab
01.08.2001) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 bzw. ohne zu
berücksichtigendes Kind 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts
(Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose
im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Die Höhe des
Arbeitslosengeldes wird danach in drei Schritten ermittelt:
1.
Bestimmung des Bemessungsentgelts
nach §§ 130 – 132 SGB III, 2. Ermittlung des Leistungsentgelts aus dem
Bemessungsentgelt nach § 133 SGB III, 3. das Arbeitslosengeld beträgt 60 bzw. 67
Prozent (Leistungssatz) des Leistungsentgelts.
2.
Bestimmung des Bemessungsentgelts
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
erzielt hat (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, gültig
ab 1.1.2004). Nach der ab dem 01.01.2005 aufgrund des Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848
geltenden Rechtslage umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des
Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im
Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein
Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Er kann maximal
auf zwei Jahre erweitert werden (§ 130 Abs. 3 SGB III). Lässt sich ein
Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht feststellen,
ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132
Abs. 1 SGB III). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des
Bemessungsentgelts zunächst der Bemessungsrahmen zu bestimmen ist. Anschließend
wird der Bemessungszeitraum festgestellt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil
vom 2.9.2004, B 7 AL 68/03 R zur Rechtslage bis zum 31.12.2004; Valgolio in
Hauck/Noftz, SGB III, Lfg 8/06, § 130 Rdnr. 4).
a) Bemessungsrahmen Der Bemessungsrahmen umfasst nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB
III ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld. Der einjährige Bemessungsrahmen umfasst bei der Klägerin die
Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005. Der Tag der Entstehung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld ist der 01.01.2006. Mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ist das
Stammrecht auf Arbeitslosengeld gemeint und nicht die bloße Zahlungsberechtigung
(Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, 76. Ergänzung Juni 2007, § 130 Rdnr. 27;
Valgolio aaO, § 130 Rdnr. 20). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht zu dem
Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen für den Anspruch nach § 118 Abs. 1 SGB
III erfüllt sind. Dies sind die Arbeitslosigkeit (§§ 119 – 121 SGB III), die
persönliche Arbeitslosmeldung (§ 122 SGB III) und die Erfüllung der
Anwartschaftszeit (§§ 123, 124 SGB III). Damit wird das Stammrecht nach § 118
Abs. 1 SGB III begründet. Dies war bei der Klägerin der 01.01.2006 (siehe unter
A I.).
Der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.01.2006 war der 31.12.2005. Für die
Bestimmung des letzten Tags des letzten Versicherungspflichtverhältnisses ist an
dasjenige Versicherungspflichtverhältnis anzuknüpfen, das am nächsten an der
Entstehung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld liegt (Behrend, aaO § 130 Rdnr.
35). Den Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses definiert § 24 Abs. 1 SGB
III für den Bereich der Arbeitsförderung. Auf diese Definition ist auch im
Rahmen des § 130 Abs. 1 SGB III zurückzugreifen (Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg, Urteil vom 15.9.2006, L 8 AL 3082/06 (juris), anhängig BSG B
11 a/7a AL 64/06 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007, L 7 AL 1160/07
(juris); vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2007, L 12 AL
122/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de, anhängig BSG B 11 AL 41/07 R; Behrend, aaO
§ 130 Rdnr. 38; 41; Valgolio, aaO § 130 Rdnr. 19; 25; vgl. Brand, Niesel, SGB
III, 4. Aufl. § 130 Rdnr. 6). Nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen diejenigen
Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte (§ 25 SGB
III) oder aus sonstigen Gründen (§ 26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Am 31.12.2005 war die Klägerin
versicherungspflichtig beschäftigt, denn sie stand in einem 20 Stunden
wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis.
Der einjährige Bemessungsrahmen reicht vom 31.12.2005 bis zum 01.01.2005.
Ausgehend vom letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor
Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist der Bemessungsrahmen
kalendermäßig festzulegen (§ 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
i.V.m § 187, § 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Dabei ist es unerheblich, ob
der Bemessungsrahmen vollständig mit Versicherungspflichtverhältnissen belegt
ist oder insofern Lücken enthält (vgl. BSG, Urteil vom 25.1.1996, 7 RAr 90/94,
SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; Behrend, aaO § 130 Rndr. 44; Valgolio, aaO § 130 Rndr.
31; Pawlak in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts
2003, § 11 Rdnr. 41 ff m.w.N). Auch auf die gesamte Anzahl, Lage und Verteilung
der Versicherungspflichtverhältnisse im Bemessungsrahmen kommt es für die
Festlegung des zeitlichen Ablaufs nicht an (Behrend, aaO § 130 Rndr. 44;
Valgolio, aaO § 130 Rdnr. 19; Pawlak, aaO § 11 Rdnr. 41 ff).
b) Bemessungszeitraum Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des
Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im
Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Innerhalb des Bemessungsrahmens
vom 01.01. bis 31.12.2005 war die Klägerin zwar durchgängig
versicherungspflichtig beschäftigt, so dass die Abrechnungszeiträume dieser
Beschäftigung grundsätzlich der Ermittlung des Bemessungsentgelts zugrunde zu
legen wären. Aufgrund der Sonderregelung des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
(idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, gültig ab 01.01.2005, geändert zum 01.01.2007
durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006, BGBl. I
S. 2748 hinsichtlich des Elterngelds in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III) kann
diese versicherungspflichtige Beschäftigung jedoch nicht berücksichtigt werden.
§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lautet: "(2) Bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht ( ...) 3. Zeiten, in denen der
Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren
betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das
Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert
war, ( ...).
Danach werden die in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III genannten Zeiten so
behandelt, als handele es sich nicht um Entgelte aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern aus sonstigen
Versicherungspflichtverhältnissen (Valgolio, aaO § 130 Rndr. 45). Zeiten einer
sonstigen Versicherungspflicht bleiben für die Ermittlung des
Bemessungszeitraums jedoch außen vor. Soweit Rolfs in Gagel, SGB III
Arbeitsförderungsrecht, 29 Ergänzung 2007, § 130 Rdnr. 34, ausführt, es handele
sich bei § 130 Abs. 2 SGB III nF um "Aufschubzeiten", die das Ende des
Bemessungszeitraums weiter nach hinten verschieben, bei der Berechnung selbst
aber ausgespart werden, kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht
anschließen. Bereits zur vergleichbaren Regelung des § 416 a SGB III führt das
BSG aus, dass diese Regelung ("außer-Betracht bleiben") zur Folge habe, dass die
"außer-Betracht" bleibenden Zeiten als Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des
Bemessungsrahmens nicht berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7
AL 68/03 R). § 416 a SGB III (idF des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, gültig
ab 01.01.2004) lautet: "Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die das
Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ( ...) bleiben bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer 1. diese Beschäftigung
nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen
hat und 2. bis zum 31. Dezember 2001 in die Maßnahme eingetreten ist."
Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage konnte der Bemessungszeitraum
sukzessive über den Bemessungsrahmen hinaus erweitert werden, wenn im
Bemessungszeitraum keine 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten
waren (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden
Fassung). Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III nF muss der
Bemessungszeitraum nunmehr jedoch ausdrücklich im Bemessungsrahmen liegen. Es
findet keine sukzessive Ausdehnung des Bemessungszeitraums über den
Bemessungsrahmen hinaus mehr statt (Behrend, aaO § 130 Rdnr. 2; Rotika, aaO §
130 Rdnr. 29). Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Die Erweiterung des
Bemessungsrahmens löst die bisherige sukzessive Erweiterung um einzelne
Abrechnungszeiträume ab." (BT-Drs. 15/1515 S. 85).
Ziel des § 130 Abs. 2 SGB III ist es, die negativen Folgen abzumildern, die sich
aus atypischen Beschäftigungsverhältnissen ergeben, weil das hierbei erzielte
Arbeitsentgelt nicht das repräsentiert, was der Arbeitslose künftig an Entgelt
erzielen könnte (Valgolio, aaO § 130 Rdnr. 9). "Die hier genannten atypischen
Beschäftigungsverhältnisse sollen bei der Leistungsbemessung außer Betracht
bleiben, um unbillige Bemessungsergebnisse zu verhindern." (BT-Drs. 15/1515, S.
85).
Die Frage, ob eine teleologische Reduktion der Vorschrift in den Fällen zu
erfolgen hat, in denen die Anwendung des § 130 Abs. 2 SGB III zu einer für den
Arbeitslosen ungünstigen Berechnung führt, kann hier offen bleiben (für eine
teleologische Reduktion: Behrend, aaO § 130 Rdnr. 61; Rolfs, aaO § 130 Rdn. 41;
dagegen: Valgolio, aaO § 130 Rdnr. 46). Eine teleologische Reduktion käme im zu
entscheidenden Fall nicht in Betracht, da das Bemessungsentgelt unter
Berücksichtigung des tatsächlich während der Elternzeit erzielten Entgelts
niedriger wäre, als das fiktive Arbeitsentgelt nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
SGB III.
Keine Anwendung des § 130 Abs. 2 SGB III auf den Bemessungsrahmen § 130 Abs. 2
SGB III führt nicht dazu, dass der einjährige Bemessungsrahmen (01.01. bis
31.12.2005) verschoben würde. Aufgrund der klaren Trennung der Begriffe
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen in § 130 Abs. 1 SGB III kann § 130 Abs.
2 SGB III nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auf den Bemessungsrahmen
Anwendung finden kann (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2007, L
12 AL 113/06, aaO, anhängig BSG B 11a AL 23/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 02.07.2007, L 12 AL 122/06, aaO, anhängig BSG B 11a AL 41/07 R; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, L 8 AL 3082/06 (juris); SG Berlin,
Urteil vom 20.04.2007, S 58 AL 307/07, info also 2007, S. 162 ff; Behrend, aaO §
130 Rndr. 80; Valgolio, aaO § 130 Rdnr. 28; 45;). Ein "außer-Betracht-lassen"
beim Bemessungszeitraum hat nicht die Ausweitung des rein kalendermäßig
ablaufenden Bemessungsrahmens zur Folge (BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL
68/03 R).
Soweit das Sozialgericht (SG) Berlin in seinem Urteil vom 29.05.2006, S 77 AL
961/06 (www.sozialgerichtsbarkeit.de) zu dem Ergebnis kommt, der
Bemessungsrahmen werde durch die Regelung des § 130 Abs. 2 SGB III verlängert,
kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen. Das SG Berlin stützt
dies im Wesentlichen darauf, dass der Begriff des Bemessungsrahmens durch die
gesetzgeberische Ausgestaltung eine Wandlung erfahren habe. Unter
Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Begriffs "Bemessungsrahmen",
des Wortlauts des § 130 Abs. 2 SGB III sowie der Gesetzesbegründung ist eine
solche Auslegung nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Der Begriff des
Bemessungsrahmens war bis zum 31.12.2004 gesetzlich nicht geregelt. Es handelt
sich um einen Begriff, der von der Rechtssprechung bereits zur Vorgängerregelung
des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entwickelt worden war (BSG Urteil vom
25.1.1996, 7 RAr 90/94, SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG Urteil vom 21.3.1996, 11
RAr 49/94, SozR 3-4100 § 112 Nr. 36) und auch im Rahmen des zum 01.01.1998
eingeführten SGB III weiterverwendet wurde (vgl. Pawlak aaO, § 11 Rdnr. 42). Der
Bemessungsrahmen wurde vom Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor Entstehung des Anspruchs rückwärts kalendermäßig nach Wochen berechnet (BSG,
Urteil vom 25.1.1996, 7 RAr 90/94, SozR 3-4100 § 112 Nr. 25; Urteil vom
2.9.2004, B 7 AL 68/03 R) und umfasste 52 Wochen. Der Bemessungsrahmen war vom
Begriff des Bemessungszeitraums zu unterscheiden (BSG Urteil vom 25.1.1996, 7
RAr 90/94, SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 68/03 R;
Behrend, aaO § 130 Rdnr. 23; Valgolio aaO, § 130 Rdnr. 19). Den eigentlichen
Bemessungszeitraum bildeten die in den Bemessungsrahmen fallenden
Entgeltabrechnungszeiträume, sofern sie die erforderliche Mindestzahl von
Arbeitswochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthielten (vgl. BSG, Urteil vom
02.09.2004, B 7 AL 68/04 R m.w.N). Mit dem Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ist der
Begriff von der Rechtssprechung entwickelt Begriff des Bemessungsrahmens zum
01.01.2005 in § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III aufgenommen worden (BT-Drs 15/1515 S.
85). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des
letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§
130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Definition des Bemessungsrahmens in § 130 Abs. 1
Satz 2 SGB III unterscheidet sich von der bis zum 31.12.2004 angewandten
Definition nur dadurch, dass die Berechnung nicht mehr kalendermäßig nach Wochen
(52 Wochen) erfolgt, sondern ein Jahr umfasst. Dies geschah zur Vereinfachung
und Angleichung an die übrigen Sozialversicherungszweige (BT-Drs. 15/1515 S.
85). Eine wesentliche Änderung ist damit nicht verbunden, da 52 Wochen 364 Tage
sind (§ 339 Satz 1 SGB III: eine Woche wird mit sieben Tagen gerechnet) und
somit annähernd ein Jahr (Rolfs, aaO § 130 Rndr. 2). Die Entscheidung des SG
Berlin wurde inzwischen laut Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom
23.10.2007 (www.lsg.berlin.brandenburg.de) mit Urteil vom 16.10.2007, L 12 AL
318/06 aufgehoben.
c) Erweiterter Bemessungsrahmen Der Bemessungsrahmen von einem Jahr kann jedoch
auf einen Zeitraum von zwei Jahren und somit auf die Zeit vom 01.01.2004 bis
31.12.2005 erweitert werden. Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der
Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger
als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Eine weitergehende
Ausdehnung des Bemessungsrahmens ist in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut
nicht möglich (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.9.2006, L 8 AL
3082/06, aaO, anhängig BSG B 11a AL 41/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen. Urteil vom
21.03.2007, L 12 AL 113/06, aaO, anhängig BSG B 11 a AL 23/07 und Urteil vom
02.07.2007, L 12 AL 122/06, aaO, anhängig BSG B 11 a AL 41/07 R; vgl. Behrend,
aaO § 130 Rdnr. 44).
d) Bemessungszeitraum im erweiterten Bemessungsrahmen Im erweiterten
Bemessungsrahmen lassen sich 81 Tage mit zu berücksichtigenden
Abrechnungszeiträumen der versicherungspflichtigen Beschäftigung feststellen.
Dies ist die Zeit vom 01.01. bis 22.03.2004, in der die Klägerin in Vollzeit
gearbeitet hat. Die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2004 bleibt, da die Arbeitszeit
wegen der Kinderbetreuung reduziert war, nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
- ebenso wie die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 - bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums außer Betracht. Vom 30.06. bis 31.07.2004 betreute die
Klägerin ihren Sohn und übte keine Beschäftigung aus.
Während des Mutterschutzes vom 23.03. bis 29.06.2004 bestand ebenfalls keine
versicherungspflichtige Beschäftigung, so dass diese Zeit bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums nicht herangezogen werden kann. Zu einem anderen Ergebnis
kann die Kammer aufgrund des Wortlauts des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der
Gesetzesbegründung, des Gesamtzusammenhangs der Vorschrift sowie der
historischen Entwicklung nicht kommen.
Der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung" ist in § 25 Abs. 1 Satz
1 SGB III legaldefiniert. Dort heißt es: "Versicherungspflichtig sind Personen,
die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
(versicherungspflichtige Beschäftigung) sind." Diese Definition greift § 130
Abs. 1 Satz 1 SGB III auf, indem der Begriff "versicherungspflichtige
Beschäftigung" verwendet wird (vgl. auch Behrend, aaO § 130 Rdnr. 38; Valgolio
aaO, § 130 Rdnr. 53). Dafür spricht auch, dass nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III
das Bemessungsentgelt aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermittelt wird.
Nach § 342 SGB III sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die
beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt. Damit erfolgt eine Verknüpfung des
beitragsrechtlichen Begriffs des Arbeitsentgelts mit dem leistungsrechtlichen
Begriff des Arbeitsentgelts. Der beitragsrechtliche und der leistungsrechtliche
Begriff des Arbeitsentgelts sind grundsätzlich identisch (BSG, Urteil vom
09.05.1996, 7 RAr 36/95 (juris)). Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür,
dass die Definition des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Rahmen des § 130 Abs. 1
Satz 1 SGB III anzuwenden ist. Nach den Materialien sollen zur Vereinfachung "im
Bemessungszeitraum nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
berücksichtigt werden. Alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse, denen ein
besonderes Entgelt zugeordnet ist, was zu komplizierten Berechnungen führt,
bleiben künftig außer Betracht." (BT-Drs. 15/1515 S. 85). Damit wird auf die in
§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB III enthaltene Unterteilung der
Versicherungspflichtverhältnisse in solche aufgrund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung und solche aufgrund einer sonstigen
Versicherungspflicht Bezug genommen. Seit dem 01.01.2005 können für den
Bemessungszeitraum nur noch Zeiten aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung berücksichtigt werden. Der tatbestandliche Anknüpfungspunkt für
den Bemessungszeitraum ist damit ein anderer als der für den Bemessungsrahmen
(Behrend, aaO § 130 Rdn. 26). Bis zum 31.12.2004 konnten im Gegensatz dazu bei
der Ermittlung des Bemessungsentgelts im Bemessungszeitraum sowohl Zeiten einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch Zeiten eines sonstigen
Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt werden. Bemessungsentgelt war
das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.
Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben waren, blieben außer Betracht (§ 132
Abs. 1 Satz 2 SGB III idF des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli
1999, BGBl. I S. 1648). Der Begriff des Entgelts umfasste nicht nur
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 134 SGB III in der bis zum 31.12.2004
geltenden Fassung), sondern auch besondere Entgelte, die bei sonstigen
Versicherungspflichtverhältnissen zugrunde gelegt wurden (§ 135 SGB III in der
bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). So wurde z.B. für Zeiten, in denen
Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen bestand, das Entgelt
zugrunde gelegt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden
war, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen
war (§ 135 Nr. 4 SGB III aF). Sowohl der Bemessungsrahmen als auch der
Bemessungszeitraum konnten durch alle Zeiten gebildet werden, in denen
Versicherungspflicht im Sinn des § 24 Abs. 1 SGB III bestand (Behrend, aaO § 130
Rdnr. 25). Begründet wird die Änderung auch damit, dass sich das "Recht der
Bemessung des Arbeitslosengeldes ( ...) im Laufe der Jahre zu einem überaus
komplexen Regelungssystem entwickelt (hat), in dem Bemühen, zugleich ein hohes
Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen, arbeitsmarktpolitische
Besonderheiten durch stark differenzierte Sonder- und Ausnahmeregelungen zu
berücksichtigen. Die Regelungen sind deshalb insgesamt sowohl für Fachleute als
auch für Betroffene nur noch schwer durchschaubar. Die Entscheidung über das
Arbeitslosengeld löst deshalb einen erheblichen Informations- und
Beratungsbedarf aus und erfordert einen hohen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.
Insgesamt bindet das Bewilligungsverfahren damit Kapazitäten, die im
Gesamtrahmen der Umgestaltung der Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen
Dienstleister am Arbeitsmarkt für die Beratung und Betreuung der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber und die berufliche Wiedereingliederung Arbeitsloser dringend
benötigt werden. Ziel der Reformbestrebungen ist es deshalb, die Vielfalt und
Komplexität der Regelungen zum Bemessungsrecht zurückzuführen und das
Verwaltungsverfahren deutlich und nachhaltig zu vereinfachen.
Verwaltungsvereinfachung ist allerdings nur zu erreichen, wenn detaillierte
Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierung ersetzt und
Ausnahmeregelungen eingeschränkt werden." (BT-Drs. 15/1515, S. 85) "Die
vorgesehenen Neuregelungen können sich im Einzelfall sowohl zu Gunsten als auch
zu Ungunsten der Betroffenen auswirken, ohne das Sicherungsniveau der
Arbeitslosenversicherung insgesamt zu beeinträchtigen." (BT-Drs. 15/1515, S. 73)
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III setzt für das Bestehen einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1
Satz 2 SGB IV). Der Begriff des Arbeitsentgelts ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
definiert, der ebenfalls über § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Anwendung kommt (vgl.
auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.08.2006, L 9 AL 57/06; Brand
aaO § 25 Rdnr. 34). Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die
Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV
ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der
Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge oder zur
Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich
zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder
teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Auf dieser Grundlage bestimmt die
Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung
(Arbeitsentgeltverordnung - ArEV) (idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1642, 1644) zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 322),
gültig bis zum 31.12.2006), welche Zuwendungen nicht dem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dies sind nach §
2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14
Mutterschutzgesetz (MuSchG). Für die Zeit ab dem 01.01.2007 enthält § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385) die gleiche Regelung. Nach § 14 Abs. 1 MuSchuG erhalten
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 29 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 MuSchG haben,
während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfrist des
§ 3 Abs. 2 MuSchG und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem
Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und
dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen
Arbeitsentgelt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen unter anderem dann,
wenn ihnen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 200 Abs. 1 RVO). Nach § 3 Abs. 2 MuSchuG dürfen
werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und - nach § 6
Abs. 1 Satz 1 MuSchuG - bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht
beschäftigt werden. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV hat zur Folge, dass
auf den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld keine
Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Im Sinn der
Sozialversicherung handelt es sich um kein Arbeitsentgelt. Im Gegensatz dazu
wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld arbeitsrechtlich als Anspruch auf
Arbeitsentgelt gewertet (BAG, Urteil vom 29.01.2003, 5 AZR 701/01 (juris)). An §
2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV ist das Gericht gebunden, da die Verordnung für sich
genommen nicht verfassungswidrig ist.
Da es sich bei dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um kein Arbeitsentgelt im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, besteht während der Zeit des Bezugs
eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auch keine versicherungspflichtige
Beschäftigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, da es an einer Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 3
Satz 1 SGB IV. Danach gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf
Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung
greift nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV nicht ein, wenn Mutterschaftsgeld bezogen
wird, so dass beim Bezug von Mutterschaftsgeld die Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend gilt. Dies enthält auch die gesetzliche
Wertung, dass während des Bezugs von Mutterschaftsgeld gerade keine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gegeben ist. Gleiches lässt sich auch den
früheren Regeln zur Bemessung des Arbeitslosengeldes entnehmen. Nach § 107 Satz
1 Nr. 5 b AFG war die Zeit des Mutterschutzes, wenn eine beitragspflichtige
Beschäftigung unterbrochen wurde, der Zeit einer Beitragspflicht gleichgestellt.
In der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2002 hätte die Zeit des Mutterschutzes über
§ 135 SGB III (idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BGBl. I S. 2626) bei
Bestehen eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt werden
können. Allerdings war in diesem Zeitraum die Zeit des Mutterschutzes (in
verfassungswidriger Weise, BVerfG, 1 BvL 10/01 vom 28.3.2006) nicht
versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (vgl. § 26 SGB III idF
des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 4013).
Seit dem 01.01.2003 besteht während des Mutterschutzes ein sonstiges
Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (idF des
Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443). Vom 01.01.2003 bis
31.12.2005 blieb die Zeit der Versicherungspflicht wegen Bezugs von
Mutterschaftsgeld bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht (§
131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember
2001, BGBl. I S. 3443). Allerdings bestand die Möglichkeit, den
Bemessungszeitraum auf bis zu drei Jahre auszudehnen, bevor nach § 133 Abs. 4
SGB III (idF des Gesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2970) ein fiktives
Arbeitsentgelt der Bemessung zugrunde gelegt wurde. Dieser Regelungen hätte es
nicht bedurft, wenn der Bezug von Mutterschaftsgeld eine versicherungspflichtige
Beschäftigung begründen würde.
Dieses Ergebnis (Nichtberücksichtigung der Zeit des Zuschusses zum
Mutterschaftsgeld bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung), deckt sich auch mit § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach kann nur
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Ermittlung des Bemessungsentgelts
zugrunde gelegt werden. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist jedoch nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 ArEV nicht beitragspflichtig.
Etwas anderes kann sich auch nicht aus § 132 Abs. 1 SGB III ergeben. § 132 Abs.
1 SGB III stellt für die Festsetzung eines fiktiven Arbeitsentgelts darauf ab,
dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht
festzustellen ist. Insoweit könnte daran gedacht werden, den Begriff des
Arbeitsentgelts in § 132 Abs. 1 SGB III so zu verstehen, dass auch
Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinn davon erfasst würde, so dass damit
auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld umfasst wäre. Eine solche Auslegung ist
jedoch aufgrund des inneren Zusammenhangs der §§ 130 – 132 SGB III nicht möglich
und würde sich auch nicht mit der Gesetzesbegründung vereinbaren lassen. In
dieser heißt es zu § 132 SGB III: "Sind auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen
weniger als 150 Tage mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt enthalten, wird
das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legende
Bemessungsentgelt fiktiv berechnet." (BT-Drs 15/1515 S. 85). Mit
"versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt" kann insoweit nur "beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt" gemeint sein. Den Wortlaut des § 132 Abs. 1 SGB III greift § 130
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf, der eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf
zwei Jahre vorsieht, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit
Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. "Anspruch auf Arbeitsentgelt" wird dabei
als "Abkürzung" für "beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der
versicherungspflichtigen Beschäftigung" verwendet. Denn der Begriff des
Bemessungszeitraums wird von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III gerade dahingehend
definiert. Greifen § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III und § 132 Abs. 1 SGB III
den Begriff des Bemessungszeitraums auf, so geschieht dies im Sinn der in § 130
Abs. 1 Satz 1 SGB III enthaltenen gesetzlichen Definition.
Eine andere Auslegung des Begriffs der versicherungspflichtigen Beschäftigung
ist auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 22.1.2004, L 8 AL 147/03 (juris), möglich. Dieses hat §
131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III idF des 2. SGB III-ÄndG vom 21.7.1999 (BGBl I S. 1648),
dahingehend ausgelegt, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG
als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn des § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III idF des
2. SGB III-ÄndG gelten. Nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III idF des 2. SGB III-ÄndG
blieben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in
denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer
Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war,
wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der
letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs
Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Zu entscheiden war,
ob die Zeit des Mutterschutzes, die sich an eine Vollzeittätigkeit anschloss,
als Ausübung einer Beschäftigung angesehen werden konnte. Nur so ergab sich ein
zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten innerhalb der letzten dreieinhalb
Jahre. Dabei ging das LSG Niedersachsen-Bremen davon aus, dass bei Unterbrechung
der Vollzeitbeschäftigung durch Krankheit mit Lohnfortzahlung oder durch Urlaub
der Sechsmonatszeitraum des § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III idF des 2. SGB III-ÄndG
erfüllt werden kann. Es bestehe deshalb kein Anlass, die Zeiten des
Beschäftigungsverbots als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Vorschrift
auszunehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Diese Entscheidung ist nicht auf
die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III übertragbar, weil in § 130 Abs. 1
Satz 1 SGB III der Begriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung"
verwendet wird. Dieser ist in § 25 Abs. 1 SGB III legaldefiniert. Der Begriff
der "Ausübung einer Beschäftigung" ist demgegenüber nicht in gleichem Maße
gesetzlich festgelegt und deshalb einer verfassungskonformen Auslegung
zugänglich.
e) fiktive Bemessung Lässt sich ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten
Bemessungsrahmens nicht feststellen, ist nach § 132 Abs. 1 SGB III als
Bemessungsentgelt ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Für die Festsetzung
des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die
Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die
Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1
SGB III). Für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
erfordern, ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der
Bezugsgröße zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die
Bezugsgröße belief sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.V.m § 2 Abs. 1
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 vom 21. Dezember 2005 (BGB. I S.
3627) im Jahr 2006 auf 29.400 Euro, so dass bei der Klägerin 98,- Euro (= ein
Dreihundertstel der Bezugsgröße) als fiktives Arbeitsentgelt der Bemessung
zugrunde zu legen sind.
3. Leistungsentgelt Aus diesem Bemessungsentgelt von 98,00 Euro ergibt sich ein
Leistungsentgelt von 44,21 Euro. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist
Leistungsentgelt das um pauschale Abzüge verminderte Bemessungsentgelt.
Abzuziehen sind (1.) eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent
des Bemessungsentgelts, (2.) die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich
nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a
des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt
und (3.) der Solidaritätszuschlag (§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die
Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu
Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte
des Arbeitslosen eingetragen war (§ 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Danach sind
20,58 Euro als Sozialversicherungspauschale, 31,48 Euro als Lohnsteuerpauschale
und 1,73 Euro als Solidaritätszuschlag von den 98,- Euro abzuziehen.
4. Erhöhter Leistungssatz Das Arbeitslosengeld beträgt 67 Prozent des
Leistungsentgelts (erhöhter Leistungssatz) und damit 29,62 Euro.
III.
Unbegründetheit von Haupt- und
Hilfsanträgen Die von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrte Verschiebung des
Bemessungsrahmens auf die Zeit vom 29.06.2004 bis 30.06.2003 ist nicht möglich.
§ 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB III regeln abschließend die kalendermäßige
Festlegung des Bemessungsrahmens. Eine Verschiebung auf den von der Klägerin
begehrten Zeitraum dadurch zu erreichen, dass die Regelung des § 130 Abs. 2 SGB
III auf den Bemessungsrahmen angewandt wird, ist ausgeschlossen. § 130 Abs. 2
SGB III findet nach seinem Wortlaut nur auf den Bemessungszeitraum, nicht jedoch
auf den Bemessungsrahmen Anwendung.
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 1) das Ziel verfolgt, den vom
Arbeitgeber gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG in
die Berechnung des Bemessungsentgelts miteinzubeziehen, ist der Antrag
unbegründet und abzuweisen, sofern § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III verfassungsgemäß
ist. Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts können ausschließlich
Entgeltabrechnungszeiträume einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
berücksichtigt werden, mithin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Während der
Zeit des Mutterschutzes bestand keine versicherungspflichtige Beschäftigung im
Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist kein
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ArEV).
Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Damit will die
Klägerin der Berechnung des Arbeitslosengeldes ihre 81 Tage mit Entgelt der
versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie weiter 69 Tage mit einem fiktiven
Bemessungsentgelt zugrunde legen, um so auf 150 Tage zu kommen. Eine solche
Vorgehensweise ist ausgeschlossen. Für diese hilfsweise beantragte Berechnung
fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 132 Abs. 1 SGB III regelt abschließend,
welche Folgen eintreten, sofern sich 150 Tage mit Anspruch auf
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum nicht feststellen
lassen.
B.
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG
Dieses Ergebnis - fiktive Bemessung des Arbeitsentgelts allein wegen des
Mutterschutzes bei vorausgehender versicherungspflichtiger Beschäftigung -
verstößt gegen Art. 6 Abs. 4 GG.
Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
des Staates. Daraus ergibt sich der bindende Auftrag an den Gesetzgeber, jeder
Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft zukommen zu lassen. Er verpflichtet
den Gesetzgeber grundsätzlich auch, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die
im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen,
auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer
Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie (vgl. BverfGE 60, 68 (74)). Dies gilt
auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit (BVerfG 1 BvL 10/01 vom 28.3.2006,
Absatz-Nr. 53 m.w.N.). Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG bedeutet zwar
nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft
zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68
(74)). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, dem Förderungsgebot ohne
Rücksicht auf sonstige Belange nachzukommen (vgl. BVerfGE 82, 60 (81); BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996, NVwZ 1997, S. 54
(55)). Untersagt er aber, wie in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchuG, der Frau für
eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder
Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so ist er gehalten,
die sich aus diesem Verbot unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile
soweit wie möglich auszugleichen. Dazu gehört auch der
sozialversicherungsrechtliche Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit. (BVerfG, 1
BvL 10/01 vom 28.03.2006, Absatz-Nr. 53, 54). Grundsätzlich kann der Gesetzgeber
frei entscheiden, wie er die ihm durch Art. 6 Abs. 4 GG auferlegte Förderung
ausgestalten will. Ist er zum Schutz der Mutter gesetzgeberisch tätig geworden,
indem er durch Beschäftigungsverbote der werdenden Mutter und dem Kind Schutz
bietet, so hat er damit jedoch eine Vorfestlegung getroffen und seinen weiteren
Handlungsspielraum eingeschränkt. Der mit den Beschäftigungsverboten angestrebte
Schutz bleibt, gemessen an Art. 6 Abs. 4 GG, unvollständig, wenn er nicht von
Maßnahmen begleitet wird, die die sich daraus ergebende Benachteiligung der
Mutter soweit wie möglich ausgleichen. (BVerfG, 1 BvL 10/01 vom 28.03.2006,
Absatz-Nr. 55)
Diesen Anforderungen entspricht der Gesetzgeber mit § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III
insoweit nicht, als dass im Bemessungszeitraum die Zeit des Mutterschutzes bei
Frauen, bei denen der Mutterschutz eine versicherungspflichtige Beschäftigung
unterbricht, nicht berücksichtigt werden kann. Hierin liegt ein Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 4 GG, denn dadurch erleiden Mütter einen sozialrechtlichen Nachteil,
der Nichtmüttern nicht entsteht. Diesen ist es weiterhin möglich, ein
Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erzielen,
während dies für Müttern aufgrund des Beschäftigungsverbotes ausgeschlossen ist.
Damit werden Mütter gegenüber Arbeitnehmerinnen benachteiligt, für die kein
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG besteht. Diese
Benachteiligung führt auch zu einem sozialrechtlichen Nachteil, sofern sich
allein dadurch ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt im Sinn von "abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der
versicherungspflichtigen Beschäftigung" nicht feststellen lässt, es deshalb zu
einer fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts kommt und sich daraus ein
niedrigeres Bemessungsentgelt ergibt als dies bei Berücksichtigung des vor dem
Mutterschutz erzielten Arbeitsentgelts aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung der Fall gewesen wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung des §
130 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut, die
Gesetzesbegründung sowie den Gesamtzusammenhang der Norm und deren historischer
Entwicklung nicht möglich (siehe unter A).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2007, L 12 AL 113/06, aaO. Der 12.
Senat des LSG Nordrhein-Westfalen hat keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Regelungskonzept, selbst wenn
Mutterschafts- und Erziehungszeiten mitursächlich dafür geworden sind, dass eine
fiktive Bemessung zu erfolgen hat. Dies begründet er mit sachlich begründbaren
Zielen für die Neuregelung. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, jede mit der
Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen (LSG
Nordrhein-Westfalen aaO). Bei dieser Entscheidung ist aber zu berücksichtigen,
dass im dortigen Verfahren eine Erziehungszeit von drei Jahren in Anspruch
genommen worden war. Die Frage, ob allein die Zeit des Mutterschutzes in
verfassungswidriger Weise zu einer Benachteiligung geführt hat, stellte sich
daher nicht.
C.
Entscheidungserheblichkeit Ist §
130 Abs. 1 Satz 1 SGB III verfassungsgemäß und damit für das Gericht seiner
Entscheidung zugrunde zu legen, so ist - wie unter A. ausgeführt - die Klage
insgesamt abzuweisen. Erweist sich § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III als
verfassungswidrig, soweit bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung die sich anschließende Zeit des Mutterschutzes bei der Ermittlung
des Bemessungszeitraums nicht berücksichtigt werden kann, ist der Kammer eine
abschließende Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1) nicht möglich. Denn mit
diesem Antrag soll gerade die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III von der
Ermittlung des Bemessungszeitraums ausgeschlossene Zeit des Mutterschutzes
einbezogen werden. Das Verfahren wäre deshalb bis zu einer Neuregelung durch den
Gesetzgeber auszusetzen. Um den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG zu erfüllen,
wird der Gesetzgeber zwar gehalten sein, die Zeit des Mutterschutzes bei
vorausgehender Beschäftigung im Rahmen der Ermittlung des Bemessungsentgelts zu
berücksichtigen. Dies kann jedoch in unterschiedlicher Weise geschehen. Möglich
wäre eine Regelung dahingehend, dass im Bemessungszeitraum auch Zeiten des
Mutterschutzes bei vorausgehender versicherungspflichtiger Beschäftigung
berücksichtigt werden können. Dann bedürfte es auch einer Regelung dazu, welches
Entgelt für diese Zeit zugrunde zu legen wäre. Denkbar wäre auch, die Regelung
hinsichtlich des Bemessungszeitraums zu belassen und statt dessen den
zweijährigen Bemessungsrahmen um die Zeit des Mutterschutzes noch weiter zu
verlängern. Es könnte aber auch eine Sonderregelung dahingehend getroffen
werden, dass ein fiktives Arbeitsentgelt der Bemessung auch dann nicht zugrunde
zu legen ist, wenn die Zeit des Mutterschutzes zusammen mit einer vorausgehenden
versicherungspflichtigen Beschäftigung 150 Tage im Bemessungszeitraum ergibt.
Dafür könnte z.B. entsprechend der Regelung im AFG die Zeit des Mutterschutzes
bei vorausgehender versicherungspflichtiger Beschäftigung der Zeit einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich gestellt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.