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Arbeitslosengeld - Sperrzeit Bundessozialgericht Az.: B 11 AL 65/01 R Urteil vom 25.04.2002 Vorinstanzen: Sozialgericht Nordhausen, Entscheidung vom 21.09.2000 Thüringer Landessozialgericht, Entscheidung vom 19.05.1999
Entscheidung: Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts aufgehoben,
soweit es die im Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1999 enthaltene Feststellung
betrifft, der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld sei um 167 Tage
gemindert. Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Soweit das
Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld betrifft, wird
die Revision zurückgewiesen.
I.
das Urteil des Thüringer
Landessozialgerichts vom 3. Mai 2001 und das Urteil des Sozialgerichts
Nordhausen vom 21. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Revision
zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des LSG
für zutreffend.
Die Revision der BA ist nur
teilweise im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet, und zwar soweit
sie die Minderung des Anspruchs auf Alg betrifft. Die Verurteilung der BA zur
Zahlung von Alg vom 1. April bis 23. Juni 1999 stellt sich unabhängig von den
Entscheidungsgründen des LSG als richtig dar und die Revision ist deshalb
unbegründet (§ 170 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen einer
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen
mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei
erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht. Der Eintritt einer Sperrzeit von
zwölf Wochen, von welcher die BA ausgegangen ist, lässt sich revisionsrechtlich
nicht abschließend beurteilen. Zutreffend ist das LSG davon
ausgegangen, dass die Klägerin durch den Aufhebungsvertrag vom 11. September
1998 ihr Beschäftigungsverhältnis mit der VR-Bank S. iS des § 144 Abs. 1 Nr. 1
SGB III gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat. Die vom LSG mit dem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10.
August 2000 - B 11 AL 115/99 R - angedeutete Kausalitätsproblematik stellt sich
hier nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung der ursächliche Zusammenhang
zwischen dem Verhalten der Versicherten und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und nicht etwa hypothetischen
Geschehensabläufen, zu denen die angedrohte betriebsbedingte Kündigung des
Arbeitgebers gehörte, zu beurteilen ist (BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119
Nr. 17 mwN). In dem am 10. August 2000 vom Senat entschiedenen Fall war es zu
einer nachträglichen Vereinbarung über die Folgen einer einseitigen Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gekommen, die zum
Zeitpunkt der Vereinbarung bereits mehrere Wochen zurück lag. Der von der
Klägerin geschlossene Aufhebungsvertrag war jedoch der tatsächliche Grund für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen
tritt jedoch nur ein, wenn der Arbeitslose gehandelt hat, ohne für sein
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dieses negative Tatbestandsmerkmal von
Sperrzeiten haben die Vorinstanzen im Falle der Klägerin mit unterschiedlicher
Begründung bejaht. Entgegen der Ansicht des LSG kommt es nicht darauf an, ob die
Klägerin subjektiv die von der Arbeitgeberin angedrohte betriebsbedingte
Kündigung für rechtmäßig halten durfte. Entscheidend ist vielmehr - wie das SG
zutreffend erkannt hat - ob eine zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages vom 11.
September 1998 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 31. März 1999
objektiv rechtmäßig gewesen wäre (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 -
DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG). Das Institut der Sperrzeit dient dazu,
Manipulationen des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos
entgegenzuwirken. Die Versichertengemeinschaft soll typisierend gegen
Risikofälle geschützt werden, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten
hat (BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN). Dieses gesetzliche Ziel
würde verfehlt, wenn sich Arbeitslose auf ihre subjektiven Rechtsvorstellungen
berufen könnten, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind. Die
Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung kann
indes für den Betroffenen ein wichtiger Grund zur einverständlichen Lösung sein,
wenn bei dieser die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist beachtet wird.
Wesentlich ist dabei die Erwägung, dass sich der Betroffene gegen eine solche
Kündigung nicht erfolgreich zur Wehr setzen könnte. Darauf hat das BSG aaO
bereits abgestellt, obwohl es keine versicherungsrechtliche Obliegenheit gibt,
gegen den Ausspruch einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung gerichtlich
vorzugehen (BSG Urteil vom 20. April 1977 -¨7 RAr 81/75 - DBlR § 117 Nr. 2226a).
Allerdings hat der Senat beiläufig in diesem Zusammenhang eine
"Rechtsfortbildung iS eines offeneren Lösungsbegriffs" erwogen (BSGE 77, 48, 53
= SozR 3-4100 § 119 Nr. 9). Bei Erlass des SGB III hat der Gesetzgeber indes
keinen Anlass gesehen, die Voraussetzungen der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 119 Abs. 1
Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu regeln. Soweit ersichtlich, eröffnet
diese Rechtsprechung der Praxis auch bei so genannten Abwicklungsverträgen die
im Hinblick auf den Sinn der Sperrzeit erforderlichen Feststellungen und
Folgerungen (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R -
zur Veröffentlichung vorgesehen). Die nicht mit Revisionsrügen
angegriffene Feststellung des LSG, der Klägerin habe eine Kündigung aus einem
von ihrem Verhalten unabhängigen Grunde gedroht, ist für das BSG bindend (§ 163
SGG). Die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung wird das LSG auf Grund des
zum Zeitpunkt der Lösung im September 1998 geltenden § 1 Abs. 5 KSchG idF des
arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl
I 1476) zu prüfen haben. Diese Vorschrift hat vom 1. Oktober 1996 bis zum 31.
Dezember 1998 gegolten und ist hier anzuwenden, denn sie ist erst durch Art 6
Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur
Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) mit Wirkung
ab 1. Januar 1999 aufgehoben worden. Danach ist zu prüfen, ob die Klägerin ihren
Arbeitsplatz auf Grund einer wesentlichen Betriebsänderung nach § 111
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verloren hat. Da die Klägerin nach den
Feststellungen des LSG in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat für eine Beendigungskündigung vorgesehen war, wird im Falle einer
wesentlichen Betriebsänderung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die
Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iS des § 1 Abs. 2 KSchG
bedingt war. Die soziale Auswahl kann bei Kündigungen auf Grund einer solchen
Betriebsänderung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
überprüft werden. Dabei kommt es wegen der unterschiedlichen
Verfahrensgrundsätze im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht darauf
an, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg gehabt hätte. Die Prüfung hat vielmehr
dem Ermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) zu entsprechen. Ihre Intensität ist von dem
Inhalt des jeweils maßgebenden Kündigungsrechts abhängig. Einen wichtigen Grund für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitslose aber nur, wenn ihm
die Hinnahme einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war. Das
Interesse an einer Entlassungsentschädigung im Rahmen einer
Vorruhestandsregelung reicht hierfür allein nicht aus. Darauf näher einzugehen,
bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Die Behauptung der Klägerin im
Verwaltungsverfahren, nur bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages habe ihr eine
Abfindung zugestanden, widerspricht der Sozialplanregelung, wonach allen aus
betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers ausgeschiedenen
Mitarbeitern eine Abfindung zustand. Allerdings hat der Senat bereits darauf
hingewiesen, dass die einverständliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
sich positiv auf die Eingliederungsmöglichkeiten des Arbeitslosen auswirken und
damit der Solidargemeinschaft zugute kommen kann (BSG Urteil vom 10. August 2000
- B 11 AL 115/99 R -). Das ist hier zu bedenken, denn die Klägerin ist 1953
geboren und gehört damit nicht zu der Altersgruppe, für die der Gesetzgeber von
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ausgeht und
deshalb von Leistungsbeziehern nicht fordert, alle Möglichkeiten zu nutzen und
nutzen zu wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 428 Abs. 1 SGB
III). Die Voraussetzungen der Erstattungspflicht von Arbeitgebern bei Entlassung
von Arbeitnehmern, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, deuten in die gleiche
Richtung. Gerade in Fällen einer rechtmäßigen Kündigung, in denen der
Arbeitnehmer sich rechtlich nicht gegen die Beendigung seines
Beschäftigungsverhältnisses wehren kann, ist der Zweck der Sperrzeit und das
verfassungsrechtliche Übermaßverbot, an dem alles staatliche Handeln zu messen
ist (BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 §
119a Nr. 3; BSG Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R) zu bedenken. Das
Vorgehen der BA, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten will, die
drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unterliegt danach
durchgreifenden Bedenken. Die Revision ist unbegründet,
soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Alg vom 1. April bis 23.
Juni 1999 wendet. Selbst wenn der Klägerin für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund nicht zuzubilligen und eine
Sperrzeit eingetreten ist, steht diese dem Zahlungsanspruch im genannten
Zeitraum nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt
die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Dieses
Ereignis ist die Beteiligung des Versicherten an der Herbeiführung der
Beschäftigungslosigkeit - hier: Der Abschluss des Auflösungsvertrages vom 11.
September 1998 und Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit ab 12. September
1998. Die Beschäftigungslosigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche
Nichtbeschäftigung des Versicherten gekennzeichnet (BSGE 73, 126, 129 = SozR
3-4100 § 101 Nr. 5; vgl. auch: Gagel/Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
5. Aufl, 1996, RdNr. 18 mwN). Die Freistellung des Arbeitnehmers mit Fortzahlung
von Arbeitsentgelt ist ein typisches Beispiel für die rechtliche Möglichkeit der
Arbeitslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Die Systematik des
Gesetzes geht von dieser Möglichkeit aus. Andernfalls wäre die Ruhensvorschrift
für Ansprüche bei Arbeitslosigkeit während des Bezuges von Arbeitsentgelt
überflüssig und nicht verständlich (§ 143 Abs. 1 SGB III). Die
funktionsdifferente Auslegung des Begriffs Beschäftigungsverhältnis für die
beitragsrechtliche Behandlung solcher Zeiträume ist hier nicht zu verfolgen
(vgl. dazu: BSG SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101
Nr. 5; Gagel/Vogt aaO mwN). Auch für das Sperrzeitrecht geht die Rechtsprechung
des BSG zu § 119 AFG davon aus, dass die Sperrzeitfolgen mit der
Arbeitslosigkeit und nicht etwa erst mit der Inanspruchnahme von Leistungen
eintreten (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr. 20; BSGE 76, 12, 13 f = SozR
3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 84, 225, 231 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR
3-4100 § 110 Nr. 2). An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten, nachdem der Begriff "arbeitslos" als Voraussetzung für Leistungen
bei Arbeitslosigkeit außer der Beschäftigungslosigkeit auch die
Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit umfasst (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1
Nr. 1 und 2 SGB III). Wegen der übereinstimmenden Fassungen des § 144 Abs. 2 SGB
III und des § 119 Abs. 1 Satz 2 AFG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
für den Eintritt von Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe weiterhin an objektive
Tatsachen knüpfen wollte und nicht etwa an den subjektiven Entschluss des
Arbeitslosen, die Beschäftigungssuche iS des § 119 SGB III aufzunehmen.
Andernfalls könnte der Arbeitslose bestimmen, wann und möglicherweise ob eine
Sperrzeit als Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung eintritt. Für das
Sperrzeitrecht bezeichnet der Begriff das Ereignis, welches die Sperrzeit
auslöst, für das Leistungsrecht dagegen einen Zustand, der die Bezugsdauer
bestimmt. Auch wenn die Verwendung des Begriffs "Beschäftigungslosigkeit" (§ 118
Abs. 1 Nr. 1 SGB III) an Stelle von "Arbeitslosigkeit" in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB
III danach folgerichtig und sachgerecht gewesen wäre, zumal der Gesetzgeber hier
nach dem Klammerzusatz eine "Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe" regeln wollte,
rechtfertigt der Wortlaut nicht den Schluss, mit Inkrafttreten des SGB III von
einer inhaltlich vom früheren Recht abweichenden Regelung des Beginns von
Sperrzeiten auszugehen. Obwohl dem Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des
BSG zum Beginn von Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG bekannt gewesen sein
dürfte, enthalten die Materialien keinen Anhaltspunkt für einen dahingehenden
Regelungswillen (BT-Drucks 13/4941 S 180). Auch das Schrifttum bestätigt die
Kontinuität des Verständnisses der Regelung über den Beginn der Sperrzeit trotz
der Änderung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" als Leistungsvoraussetzung (vgl.
Niesel, SGB III, § 144 RdNr. 93; Hennig/Henke, SGB III, § 144 RdNr. 36 - Stand:
Dezember 1998; Wissing/Schweiger, SGB III, § 144 RdNr. 76 - Stand: April 1998;
Marschner, GK-SGB III, § 144 RdNr. 104 - Stand: Dezember 2000). Eine Sperrzeit ist danach - bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen im Übrigen - allenfalls ab 12. September
1998 eingetreten und kalendermäßig abgelaufen. Nach dem Aufhebungsvertrag war
die Klägerin zwar bereits ab 7. September 1998 von ihrer Arbeitspflicht
freigestellt. Tatsächlich konnte sie über ihre Arbeitskraft im Falle einer
anderen Arbeitsmöglichkeit aber erst ab 12. September 1998 verfügen, weil der
Aufhebungsvertrag am 11. September 1998 geschlossen worden ist. Eine Sperrzeit
wäre mithin jedenfalls nicht ab 1. April 1999 eingetreten. Dem Anspruch der
Klägerin ab diesem Zeitpunkt lässt sich deshalb ein Ruhen nicht entgegenhalten.
Da Anhaltspunkte für das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen des Alg oder das
Bestehen von Ruhenstatbeständen nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt
nicht zu erkennen sind, ist die Verurteilung zur Zahlung von Alg ab 1. April
1999 zu Recht erfolgt. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG mit seiner abschließenden Entscheidung über die Minderung des Anspruchs zu befinden haben. |
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