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Arbeitslosengeldbescheid: Arbeitsloser
muss diesen auf Richtigkeit prüfen
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 163/05
Urteil vom 10.04.2006
Vorinstanz: Sozialgericht
Marburg, Az.: S 8 AL 64/04
Leitsätze:
1. Die Obliegenheit eines
Bescheidempfängers zur Kenntnisnahme eines ihm bekannt gegebenen begünstigenden
Verwaltungsakts umfasst regelmäßig die Leistungshöhe als Kern des
Verfügungssatzes des Verwaltungsakts, welcher nicht lediglich gedankenlos
gelesen werden darf (Anschluss an BSG vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R).
2. Die augenfällig fehlerhafte Höhe des Leistungsbetrags bei rechtswidrigem
Leistungssatz kann als Tatsache auf Laienebene Anknüpfungspunkt für sich
aufdrängende vertrauensschädliche Richtigkeitsüberlegungen sein, welche nicht
bei der unbestimmten Vorstellung enden dürfen, es werde schon stimmen (Anschluss
an BSG vom 21. Mai 1974 - 7 RKg 8/73).
3. Im Einzelfall ist einem 34 Jahre alten Handwerksmeister eine besonders
schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er eine Leistungserhöhung
um mehr als 60 % gegenüber dem vorherigen Leistungsbezug bei im Übrigen
wesentlich unverändert gebliebenen Verhältnissen nicht bemerkt hat.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die teilweise Aufhebung der
Arbeitslosengeldbewilligungen für die Leistungszeiträume 21. Mai 2002 – 31.
August 2002 wegen Leistungsgruppenzuordnung sowie die darauf bezogene
Erstattungsforderung in Höhe von 1.180,38 €.
Der 1970 geborene Kläger erlernte den Beruf des Malers und Lackierers, übte den
erlernten Beruf aus, qualifizierte sich als Meister im Maler- und
Lackiererhandwerk und war zuletzt als Mobilitätsassistent beschäftigt. Er bezog
in der Zeit 7. März 2001 – 28. Oktober 2001 wöchentliches Arbeitslosengeld in
Höhe von 251,86 DM nach Leistungsgruppe D und in der Zeit 29. Oktober 2001 – 16.
April 2002 wöchentliches Unterhaltsgeld in Höhe von 130,20 Euro gleichfalls nach
Leistungsgruppe D.
Er beantragte am 23. Mai 2002 bei der Beklagten die Gewährung von
Arbeitslosengeld und informierte dabei die Beklagte über die Eintragung der
Lohnsteuerklasse V auf seiner Lohnsteuerkarte 2002. Die Beklagte gewährte dem
Kläger durch Bescheid vom 19. Juni 2002 ab 21. Mai 2002 in Höhe von 210,42 €
wöchentlichem Leistungssatz nach Leistungsgruppe C. Die Beklagte überprüfte im
April 2003 die Richtigkeit ihrer Entscheidung und hörte den Kläger dazu an, dass
ihm Leistung ab 21. Mai 2002 lediglich nach der Leistungsgruppe D, nicht nach
der Leistungsgruppe C zugestanden habe; der Kläger nahm dazu keine Stellung.
Die Beklagte hob durch Bescheid vom 16. Juni 2003 die
Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeiträume: 21. Mai 2002 – 31. August 2002,
19. Dezember 2002 – 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 – 8. Januar 2003 gemäß §
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise insoweit
auf, als die Leistung nach der Leistungsgruppe C anstatt nach der
Leistungsgruppe D im ersten Leistungszeitraum und im Übrigen nach der
Leistungsgruppe C anstatt nach der Leistungsgruppe A bewilligt wurde. Den
Steuerklassenwechsel habe der Leistungsempfänger nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien nach § 50 SGB X in Höhe von 1.284,33 €
zu erstatten. – Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, er habe
seinerzeit seine Lohnsteuerkarte vorgelegt.
Die Beklagte hörte den Widerspruchsführer nunmehr dazu an, warum er nicht
erkannt habe, dass das Arbeitslosengeld ab 22. Mai 2002 mit 210,42 € fast
doppelt so hoch wie das Arbeitslosengeld ab 7. März 2001 mit 251,86 DM gewesen
sei. – Der Kläger erklärte dazu: Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
die Richtigkeit der Leistungsberechnung hätte in Frage stellen und anhand des
Merkblatts für Arbeitslose überprüfen sollen. – Die Beklagte gab dem Widerspruch
in Bezug auf den Zeitraum 19. Dezember 2002 – 8. Januar 2003 durch
Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 2003 statt und wies den Widerspruch im
Übrigen in Bezug auf den Zeitraum 21. Mai 2002 – 31. August 2002 als unbegründet
zurück. Die teilweise Rechtswidrigkeit der Arbeitslosengeldbewilligung gemäß §
45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III) beruhe darauf, dass die Leistung nach Leistungsgruppe C entsprechend
Lohnsteuerklasse III bewilligt worden sei und lediglich nach Leistungsgruppe D
entsprechend Lohnsteuerklasse V zugestanden habe. Die Zuordnung eines
Arbeitslosen zur Leistungsgruppe richte sich gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 SGB III
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
entstanden sei, auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen sei. Auf der
Lohnsteuerkarte des Widerspruchsführers sei zu Beginn des Jahres 2002 die
Steuerklasse V eingetragen gewesen; dem entspreche gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 4 SGB
III die Leistungsgruppe D. Die daraus folgende Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes hätte der Widerspruchsführer erkennen müssen. Ein
rechtswidriger Verwaltungsakt sei mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grob
fahrlässig in diesem Sinne handele, wer in besonders schwerem Maße die
erforderliche Sorgfaltspflicht verletze, wer einfachste, ganz nahe liegende
Überlegungen nicht anstelle, also nicht beachte, was jedem einleuchten müsse.
Dies sei in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken,
Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet worden seien. Vorliegend
seien eindeutige und für den Widerspruchsführer erkennbare Anhaltspunke für eine
Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes gegeben gewesen; denn der
Widerspruchsführer habe nicht zum ersten Mal Leistungen beantragt und bezogen,
weshalb von seiner Kenntnis der Bedeutung der Lohnsteuerklasse auszugehen sei.
Aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang und Kenntnisnahme er bestätigt
habe, ergebe sich die Abhängigkeit der für die Leistungsberechnung maßgebenden
Leistungsgruppe von der Lohnsteuerklasse. Des Weiteren sei die Höhe des ab 21.
Mai 2002 bewilligten Arbeitslosengeldes mit 210,42 € wöchentlich fast doppelt so
hoch gewesen wie die Höhe des zu Anspruchsbeginn ab 7. März 2001 bezogenen
Arbeitslosengeldes mit 251,86 DM wöchentlich und des ab 16. April 2002 bezogenen
Unterhaltsgeldes mit 130,20 € wöchentlich. Der Unterschiedsbetrag von mehr als
80,-- € wöchentlich habe dem Widerspruchsführer geradezu „ins Auge springen"
müssen. Danach müsse ihm eine besondere Sorgfaltspflichtverletzung vorgehalten
werden. Der Widerspruchsführer sei gem. § 50 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig
in Höhe von 1.180,38 € überzahlte Leistung.
Der Kläger hat am 29. Januar 2004 Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben,
sich gegen die ihn belastende Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewandt
und zur Begründung anwaltlich vortragen lassen: Er habe nach korrekter
Mitwirkung seinerseits auf die Richtigkeit des Bewilligungsbescheides vertrauen
dürfen und die erbrachten Leistungen verbraucht. Er habe die Fehlerhaftigkeit
der Arbeitslosengeldbewilligung ab 21. Mai 2002 nicht infolge grober
Fahrlässigkeit verkannt. Unter Beachtung einschlägiger Rechtsprechung sei er
lediglich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu
nehmen; er sei nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen. Allein aus der Angabe einer Leistungsgruppe und eines
Leistungssatzes dränge sich ein Berechnungsfehler nicht auf. In dem Bescheid
seien die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt, sondern lediglich ein
Pauschalsatz unter Hinweis auf die geltende Rechtsverordnung angegeben. Der
Berechnungsfehler habe ihm aufgrund seiner Erkenntnismöglichkeiten nicht
geradezu ins Auge springen müssen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat daran festgehalten, dass dem
Kläger die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung aufgrund seiner subjektiven
Erkenntnismöglichkeiten doch hätte ins Auge springen müssen; denn er habe durch
Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2002 ab 21. Mai 2002 Arbeitslosengeld mit
einem deutlich erhöhten Leistungssatz (nach der Leistungsgruppe C) erhalten,
obschon keine Veränderung in der Lohnsteuerklasse eingetreten sei. Sowohl zu
Beginn des Jahres 2001 wie zu Beginn des Jahres 2002 sei nämlich auf seiner
Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen gewesen. Bei Beachtung des ihm am
19. Februar 2001 sowie am 21. Mai 2002 ausgehändigten Merkblatts 1 für
Arbeitslose (Seite 29: „Die Bedeutung der Lohnsteuerklasse"), wonach
Lohnsteuerklasse V mit Leistungsgruppe D und Lohnsteuerklasse III mit
Leistungsgruppe C korreliere, seien die Anhaltspunke für eine Fehlerhaftigkeit
der Leistungsbewilligung eindeutig gewesen.
Das Sozialgericht Marburg hat durch Urteil vom 27. April 2005 die Klage
abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Kläger
zu Recht grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen
worden sei. Der Kläger könne sich als durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt
Begünstigter nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen,
weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe,
indem er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht gekannt habe. Ihm hätte
der enorme Unterschied in der Höhe des bis 16. April 2002 bezogenen
Unterhaltsgeldes von 520,80 € monatlich einerseits und des ab 21. Mai 2002
bezogenen Arbeitslosengeldes von 841,68 € monatlich andererseits auffallen
müssen; er hätte diese Tatsache der Beklagten mitteilen müssen, damit diese eine
Überprüfung des Leistungssatzes vornehme. Die zu Unrecht bezogene Leistung sei
nach § 50 SGB X in Höhe von 1.180,38 € zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil am 12. Juli
2005 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sich
sowohl gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. April 2005 wie gegen
den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Dezember 2003 wendet. Zur Begründung lässt er
anwaltlich sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefen: Er habe als
Leistungsempfänger auf die Richtigkeit des
Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheides vertrauen können und sei nicht
verpflichtet gewesen, den Bescheid anhand der abstrakten Erläuterungen über die
Voraussetzungen eines Anspruchs im Merkblatt für Arbeitslose des Näheren auf
seine Richtigkeit zu überprüfen (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG – SozR
3-1300 § 45 Nr. 45). Eine Sorgfaltspflichtverletzung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 SGB X sei lediglich dann zu bejahen, wenn schon einfache, ganz nahe
liegende Überlegungen nicht angestellt worden seien, mithin nicht beachtet
worden sei, was in dem zu beurteilenden Fall jedem hätte einleuchten müssen
(Bezugnahme auf BSGE 62, 103). Das sei regelmäßig nicht der Fall, wenn lediglich
Hinweise in Vordrucken und Merkblättern nicht beachtet würden. Er habe den
Bewilligungsbescheid zur Kenntnis genommen. Aus unterschiedlichen
Leistungsgruppen habe er ungeachtet seines Bildungsstandes nicht auf die Höhe
des Arbeitslosengeldes schließen können. Damit habe sich die Rechtswidrigkeit
weder aus dem Bescheid noch aus einem Vergleich von Bewilligungsbescheiden
ergeben. Im Übrigen habe es nach der leistungslosen Zeit 16. April 2002 – 21.
Mai 2002 durchaus nahe gelegen, dass die erneute Bewilligung von
Arbeitslosengeld in anderer Höhe erfolgt sei. – Ergänzend hat er in der
mündlichen Verhandlung am 10. April 2006 dargelegt: Nach Zugang des
Bewilligungsbescheides vom 19. Juni 2002 sei ihm in Bezug auf die Höhe der
bewilligten Leistung nichts aufgefallen, er sei weder erfreut, noch nicht
erfreut gewesen, sondern habe den Bescheid - wie die übrigen Bescheide -
abgeheftet. Er habe keinen Vergleich mit früheren Bescheiden angestellt und
hätte auch nicht bemerkt, wenn es 50,00 € weniger gewesen wären. Er könne auch
nicht sagen, ob das von ihm bezogene Unterhaltsgeld seinerzeit höher ausgefallen
sei als das zuvor bezogene Arbeitslosengeld. Er habe damals kein Gefühl von
Existenz- oder Geldnot gehabt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. April 2005
und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger habe die ihm
obliegende Sorgfaltspflicht in so erheblichem Maße verletzt, dass er sich auf
Vertrauen in den Bewilligungsbescheid nicht berufen könne; denn es sei nicht
glaubhaft, dass ihm die um mehr als 60 % erhöhte Leistungszahlung ab 21. Mai
2002 mit Bescheid vom 19. Juni 2002 nicht aufgefallen sei, habe sich doch seine
Lohnsteuerklasse V seit der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom
7. März 2001 bis 28. Oktober 2001 und auch seit Bewilligung des Unterhaltsgeldes
für die Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 16. April 2002 nicht geändert. Deshalb sei
dem Kläger deutlich erkennbar gewesen, dass die Arbeitslosengeldbewilligung ab
21. Mai 2002 fälschlicherweise auf der Leistungsgruppe C anstelle der richtigen
und in der Vergangenheit den Leistungsbewilligungen zugrunde gelegten
Leistungsgruppe D beruhe. Darüber hinaus sei dem Bewilligungsbescheid ein
Hinweis auf den Zusammenhang von Steuerklasse und Leistungsgruppe beigefügt und
dem Merkblatt für Arbeitslose sei dieser Zusammenhang gleichfalls zu entnehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
im Einverständnis mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter
entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis
erklärt (Kläger: mit Schreiben vom 7. Februar 2006; Beklagte: mit Schreiben vom
3. Februar 2006).
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes von über 500,00 € (hier: 1.180.38 Euro) nicht beschränkt
(§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151
SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts
Marburg vom 27. April 2005 ist nicht aufzuheben, weil es nicht rechtsfehlerhaft
ist; das Sozialgericht hat die Klage vielmehr zutreffend abgewiesen. - Der
Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 und des Bescheides vom 31. Dezember
2003 ist nicht rechtswidrig und war deshalb nicht aufzuheben.
Die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung mit Verfügung vom 18. Juni 2002
für den Leistungszeitraum 21. Mai 2002 – 31. August 2002 durch den angefochtenen
Bescheid ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; denn die ursprüngliche
Leistungsgewährung begünstigte den Kläger teilweise rechtswidrig. Das
Arbeitslosengeld beträgt gemäß § 129 SGB III nach dem erhöhten Leistungssatz 67
% und nach dem allgemeinen Leistungssatz 60 % des pauschalierten Nettoentgelts
(Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose
im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Das Leistungsentgelt ist
nach § 136 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt (Abs. 1). Entgeltabzüge sind
Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die
sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge. Dabei ist für die Lohnsteuer die Steuer
zu Grunde zu legen, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen
Leistungsgruppe ergibt (Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1). Der gewöhnliche
Lohnsteuerabzug ist in der Leistungsgruppe D die Steuer nach der
Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4). Die als
gewöhnlicher Abzug zu Grunde zu legende Steuer richtet sich gemäß § 137 SGB III
nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zu zuordnen ist (Abs. 1). Die
Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitslosen eingetragen war (Abs. 3 Satz 1). Zuzuordnen sind Arbeitnehmer, auf
deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der
Leistungsgruppe D (Abs. 2 Nr. 4).
Ausgehend von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 400 € wöchentlich sowie der
Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse V, deren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
des Klägers zu Beginn des Jahres 2002 zwischen den Beteiligten und für das
Gericht nicht zweifelhaft ist, ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2 zur SGB
III Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 4036)
in der Spalte zur Leistungsgruppe D als erhöhter Leistungssatz 130,20 €
wöchentlich und in der Spalte zur Leistungsgruppe C als erhöhter Leistungssatz
210,42 € wöchentlich. Die Differenz zwischen den Leistungsbeträgen beträgt 11,46
€ pro Tag (30,06 € - 18,60 € täglicher Leistungssatz) und die Multiplikation mit
103 Leistungstagen (Leistungszeitraum 21. Mai 2002 – 31. August 2002) ergibt die
von der Beklagten so richtig errechnete Überzahlung von 1.180,38 €.
Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser
gem. § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die genannte Vorschrift bestimmt, dass sich der durch einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt Begünstigte u. a. nicht auf Vertrauen berufen kann, soweit er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz
3 Nr. 3 SGB X). Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der die
Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kennt oder ohne Mühe erkennen könnte, auch
mit seiner Rücknahme rechnen muss. Danach setzt die Durchbrechung des
Vertrauensschutzes die Kenntnis oder das Kennen-Müssen der Rechtswidrigkeit des
aufzuhebenden Verwaltungsaktes aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre
im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes voraus (von Wulffen, SGB X,
Kommentar, 4. Auflage, § 45 Rdnr. 23). Die Rechtswidrigkeit muss sich in erster
Linie unmittelbar aus dem Verwaltungsakt selbst ohne die Notwendigkeit weiterer
Nachforschungen ergeben. Eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und
zur Kenntnis zu nehmen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich geregelt ist
(BSG vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R). Findet die Zuordnung von Tatsachen
zu gesetzlichen Merkmalen (Subsumtion) keine zusammenhängende Darstellung in der
Bescheidbegründung, wird eine grobe Fahrlässigkeit bei komplizierten
Berechnungen oder Bestimmungen des Inhalts eines Verwaltungsaktes durch
Schlüsselzeichen regelmäßig nicht in Betracht kommen (BSG vom 17. April 1964 –
10 RV 1299/81). Dem Leistungsempfänger, der die Fehlerhaftigkeit nicht aus der
Bescheidbegründung erkennen kann, wird grobe Fahrlässigkeit vielmehr nur dann
vorzuwerfen sein, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven
Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu „in die Augen springt",
beispielsweise wenn die bewilligte Lohnersatzleistung offensichtlich außer
Verhältnis zu dem zugrunde liegenden Arbeitsentgelt stünde (BSG vom 8. Februar
2001 – B 11 AL 21/00 R). Wenn Hinweise in Formularen, Schreiben und
Verwaltungsakten überhaupt nicht gelesen werden, kann dies auch vorwerfbar sein
(vgl. BSG vom 17. März 1981 – 7 RAr 30/80); Merkblattausführungen zur
Abhängigkeit der Höhe der Lohnersatzleistung von dem zuletzt durchschnittlich
erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt müssen beachtet werden (BSG
vom 21. Mai 1974 – 7 RKg 8/73). Dies gilt nicht, wenn der Begünstigte den Inhalt
eines Merkblatts etc. oder einzelne hieran anknüpfende Fragen nicht verstanden
hat oder nicht hat verstehen können (vgl. Grüner, SGB X, Kommentar, Loseblatt,
69. Ergänzung, § 45 Anm. 3). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich
nach der persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit des Begünstigten unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige
Rechtsprechung; Hauck/Haines, SGB X, Kommentar, Loseblatt, 32. Lieferung, § 45
Rdnr. 42 m.w.N.). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon
einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht
beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige
Rechtsprechung; BSG vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R).
Beispiele aus der Rechtsprechung: Einem Leistungsempfänger, der die Differenz
zwischen 360 DM bewilligter und 560 DM ausgezahlter Sozialhilfe nicht erkannte,
wurde vorgeworfen, dass er vor der Tatsache der Überzahlung gleichsam "die Augen
verschlossen" habe (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 14.05.1990 - 6
S 1132/88). Die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Monatsentgelt von
2.073,00 DM brutto und dem im Bescheid irrtümlich zugrunde gelegten
Wochenentgelt von 1.980,00 DM wurde einem Leistungsempfänger als augenfällig
überhöhtes Bemessungsentgelt vorgehalten (Bayerisches Landessozialgericht vom
29. Juli 2004 – L 9 AL 381/02). Die Differenz zwischen der bewilligten Leistung
von 41,30 € wöchentlich und der überwiesenen Leistung von 270,22 € monatlich
hätte einem Leistungsempfänger Anlass zu Richtigkeitsüberlegungen sein müssen
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 24. Juni 2005 – L 3 AL
103/04). Einer Leistungsempfängerin wurde zu Gute gehalten, dass sie nach
Verringerung der wöchentlichen Arbeitslosengeldleistung von 278,11 DM auf eine
Arbeitslosenhilfeleistung von 245,70 DM darauf habe vertrauen dürfen, dass das
anzurechnende Partner-Einkommen von 195,82 DM auch bereits berücksichtigt sei
(Bayerisches Landessozialgericht vom 30. April 2004 – L 8 AL 18/03).
Von den eingeführten Rechtsprechungsgrundsätzen ausgehend, ist dem Kläger in dem
anhängigen Rechtsstreit vorzuwerfen, dass er die erforderliche Sorgfalt im
Umgang mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2002 in einem
besonders schweren Maße verletzt hat. Gegenstand der Bewertung ist der
gesetzliche Vertrauensschutz zugunsten eines rechtswidrig begünstigten
Leistungsempfängers, der auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und
dessen Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. § 45 Abs. 2 satz 1 und 2 SGB X). Den
subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des betroffenen Leistungsempfängers
entspricht der subjektive Sorgfaltsmaßstab, an dem sein Verhalten zu messen ist.
Vorliegend ist der Kläger in Bezug auf die Kenntnisnahme des
Bewilligungsbescheides vom 19. Juni 2002 deutlich unter seinen
Erkenntnismöglichkeiten geblieben. Gegenstand seiner Obliegenheit zur
Kenntnisnahme war primär der darin festgesetzte Arbeitslosengeldbetrag von
210,42 Euro wöchentlich. Dieser inhaltliche Kern des Verfügungssatzes des
Verwaltungsakts trifft zusammen mit dem lebenspraktischen Interesse jedes
Leistungsempfängers an der Leistungshöhe als der finanziellen Grundlage für die
Sicherung seines Lebensunterhalts in Zeiten eines – im Verhältnis zum
Erwerbseinkommen reduzierten - Sozialleistungsbezugs. Es ist kein überzeugender
Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger als damals 32 Jahre altem Handwerksmeister
gegen die Lebenserfahrung ein unterdurchschnittliches Interesse an seinem
Einkommen zuzubilligen wäre. Hinzukommt seine Erfahrung mit Verwaltungsverfahren
der Beklagten in Leistungsangelegenheiten seit 19. Februar 2001 (Zeitpunkt der
erstmaligen Arbeitslosengeldbeantragung). Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund
den Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2002 nicht "studierte", sondern – wie die
von ihm beispielhaft genannten Kontoauszüge – lediglich „abheftete" (vgl. seine
Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2006), fehlte es bereits an
dem von ihm zu erwartenden Minimum einer Kenntnisnahme; denn wer überhaupt nicht
oder nur gedankenlos liest oder sich mit der unbestimmten Vorstellung, es werde
schon stimmen, begnügt, handelt grob fahrlässig (BSG vom 21. Mai 1974 - 7 RKg
8/73). Bei einer Kenntnisnahme mit dem gebotenen Interesse und der
aufzubringenden Aufmerksamkeit hätte sich dem Kläger aus der Erinnerung ein
Vergleich mit den zuvor empfangenen Leistungen aufgedrängt. Die Zeitspanne von
neun Wochen zwischen dem Ende des vorausgegangenen Leistungsbezugs am 16. April
2002 und dem Zugang des Bewilligungsbescheides vom 19. Juni 2002 ist nicht
derart lang, dass die Größenordnung des letzten Leistungsbezugs bereits dem
Vergessen gänzlich anheim gefallen sein durfte. Jedenfalls eine relative
Leistungserhöhung um 61,6 % oder absolut 80,22 Euro wöchentlich (210,42 Euro ./.
130,20 Euro) hätte ihm auffallen müssen, - zumal bei überschlägiger Hochrechnung
auf den jeweiligen Monatsbetrag war diese augenfällig. Als Hilfsgröße für einen
Vergleich sind hier zusätzlich die monatlichen Fixkosten (Miete etc.)
vorstellbar. Danach hatte der Kläger hinreichend deutliche und gewichtige
Anhaltspunkte für Richtigkeitsüberlegungen zur bewilligten Leistungshöhe in der
Laiensphäre. Das klägerseitig in diesem Verfahren stark herausgestellte
Desinteresse an der bewilligten Leistungshöhe stellt ein besonders sorgloses
Verhalten dar, welches das Maß grober Fahrlässigkeit erreicht.
Danach hat der Kläger der Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 SGB X den nach Aufhebung
der Leistungsbewilligung insoweit zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldbetrag
von 1.180,38 Euro, dessen Verbrauch er nicht dargelegt hat, zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor.
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