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Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung ist verfassungsgemäß Bundessozialgericht Az.: B 11b AS 1/06 R Urteil vom 23.11.2006 Entscheidung: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren
nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II). Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG vom 16. Dezember
2005, den Gerichtsbescheid des SG vom 24. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 11.
Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar bis 30.
Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. II. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. 1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen
einer Sachentscheidung nicht entgegen. a) Das LSG hat zu Recht davon abgesehen, den Ehemann der
Klägerin und/oder die Tochter am Verfahren zu beteiligen. Insbesondere liegen
die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor. Durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist der
Ehemann der Klägerin zwar in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen, da -
wie noch näher auszuführen ist - sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der
Prüfung, ob die Klägerin hilfebedürftig ist, berücksichtigt wird. Denn der
Ehemann, der nach den Feststellungen des LSG zusammen mit der Klägerin in einer
gemeinsamen Wohnung wohnt, bildet mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr
3 Buchst a SGB II). Dem steht nicht entgegen, dass er als Bezieher einer Rente
wegen Alters selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (§ 7 Abs 4
SGB II). Voraussetzung einer notwendigen Beiladung ist jedoch nach der allein in
Betracht kommenden ersten Alternative des § 75 Abs 2 SGG, dass der Dritte an dem
streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm
gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn durch die
Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre
des Dritten unmittelbar eingegriffen wird (stRspr, u.a. BSGE 70, 240, 242 = SozR
3-5533 Allg Nr. 1 mwN). Dies ist bei der nur wirtschaftlichen Betroffenheit des
Ehemannes nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin. Diese
gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie volljährig ist (§ 7 Abs 3 Nr 4
SGB II in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003,
BGBl I 2954; zur Änderung ab 1. Juli 2006 vgl. Art 1 Nr. 2b des Gesetzes zur
Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I 558). Dass die
Tochter im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt
lebte und infolgedessen bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf sie
fallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar ihre wirtschaftlichen
Interessen berühren. Ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre liegt aber
ebenfalls nicht vor. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen
werden, die Klägerin habe die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich
auch für ihren Ehemann anfechten wollen (vgl. § 38 SGB II bzw. § 73 Abs 2 Satz 2
SGG; zur Auslegung von Verfahrenshandlungen und zur Bezeichnung von Beteiligten
vgl. Urteil des 7b. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2006 -
B 7b AS 8/06 R; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10
AS 1093/05 - veröffentlicht in juris, RdNr 16 ff). Denn die Klägerin hat zu
keinem Zeitpunkt Leistungen für ihren Ehemann beantragt; solche kommen auf Grund
des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II auch nicht in Betracht. b) Im Ergebnis zutreffend ist das LSG auch von der
Beteiligtenfähigkeit der beklagten Arbeitsgemeinschaft ausgegangen. Dabei kann
offen bleiben, ob eine durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gegründete
Arbeitsgemeinschaft die Voraussetzungen des § 70 Nr 1 SGG erfüllt - so die
Annahme des LSG - oder ob Landesrecht in zulässiger Weise bestimmen kann, dass
eine Arbeitsgemeinschaft als Behörde gemäß § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähig ist.
Selbst wenn keine der genannten Regelungen eingreifen würde, wäre die Beklagte
als "nichtrechtsfähige Personenvereinigung" i.S. des § 70 Nr 2 SGG anzusehen.
Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des
BSG an (u.a. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -). Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte (§ 44b
Abs 2 Satz 2 SGB II) muss sich im Revisionsverfahren nicht nach § 166 SGG durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ein
Vertretungszwang besteht nicht, da die Arbeitsgemeinschaft Behörde i.S. des § 1
Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist. c) Keinen Bedenken begegnet, dass der angefochtene Bescheid
vom 11. Februar 2005 noch von der Agentur für Arbeit erlassen worden ist und die
Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die weitere Bearbeitung übernommen hat.
Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 44b Abs 3 Satz 3 SGB II (vgl.
auch § 85 Abs 2 Satz 1 SGG, zweiter Halbsatz). Dass die Agentur für Arbeit
möglicherweise für den Erlass des Ausgangsbescheides nach Konstituierung der
Beklagten mit Wirkung ab Januar 2005 nicht mehr zuständig war, ist unerheblich.
Denn die Beklagte hat als fachlich zuständige Behörde den Widerspruchsbescheid
erlassen (vgl. § 41 SGB X), und der Ausgangsbescheid bildet in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids den Gegenstand der Klage (§ 95 SGG). Angesichts der nur
organisatorischen Wahrnehmungszuständigkeit, die die Rechtsträgerschaft der
hinter der Arbeitsgemeinschaft stehenden Träger unberührt lässt, ist im Übrigen
geäußerten Bedenken, es handle sich bei der Arbeitsgemeinschaft um eine
unzulässige Mischverwaltung (u.a. Lühmann DÖV 2004, 677, 682 ff;
Brosius-Gersdorf VSSR 2005, 335, 373 ff), nicht zu folgen (vgl. auch unter 3.
a). d) Das LSG hat ferner im Ergebnis zutreffend nur über den
Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005 entschieden. Denn der Bevollmächtigte des
Klägers hat mit seinem Antrag im Revisionsverfahren klargestellt, dass sich das
Klagebegehren auf den genannten Zeitraum beschränkt. Die zeitliche Begrenzung
des Klageanspruch folgt allerdings entgegen der Auffassung des LSG nicht schon
aus der Regelung des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II, wonach die Leistungen jeweils für
sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden "sollen". Denn
diese Regelung betrifft die Leistungsgewährung und kann auf den vorliegenden
Fall der Leistungsablehnung nicht übertragen werden (vgl. zur Alhi: BSG, Urteil
vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in juris, RdNr 13;
Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 3, RdNr 4;
vgl. auch BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1). Die vom LSG zitierte
Rechtsprechung des BVerwG zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
kann insoweit wegen der Andersartigkeit der Sozialhilfe nicht herangezogen
werden. 2. Das LSG hat zu Recht für den streitigen Zeitraum einen
Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II verneint. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1
SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr.
3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben (Nr. 4). § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II trifft unter Hinweis auf § 8 Abs 2 SGB II
ergänzende Regelungen zum gewöhnlichen Aufenthalt von Ausländern. Das LSG, das
die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II bejaht hat und auf
die Ausländereigenschaft der Klägerin nicht näher eingegangen ist, hat zu Recht
einen Leistungsanspruch bereits wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der
Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II verneint. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. nicht aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, u.a. das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur
Bedarfsgemeinschaft gehört - wie ausgeführt - neben der Klägerin ihr Ehemann,
nicht dagegen die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Tochter. Nach § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der
Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits
deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9
RdNr 33 ff; Radüge in juris PK-SGB II § 9 RdNr 44 ff). Die unangegriffenen
tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben, dass bereits der Gesamtbedarf
(dazu nachfolgend unter a) niedriger als das zu berücksichtigende
Gesamteinkommen (dazu im Folgenden unter b) ist. Der Klägerin, die ihren
Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann, steht also
kein eigener Leistungsanspruch zu. a) Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich
vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff SGB II) zu
bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
(Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen
des § 24 einen befristeten Zuschlag. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das
LSG seiner Entscheidung einen monatlichen Gesamtbedarf der Eheleute von 857,85
EUR zu Grunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den für die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusetzenden Regelleistungen von insgesamt
622 EUR sowie aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die mit zwei
Dritteln aus 353,78 EUR, also mit 235,85 EUR zu berücksichtigen sind. aa) Die Höhe der für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils
anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus
den Bestimmungen des § 20 SGB II. Abs. 1 dieser Vorschrift benennt die Bereiche,
die von der Regelleistung abgedeckt werden sollen; in Abs. 2 und 3 ist die Höhe
gesetzlich festgelegt. Nach § 20 Abs 2 SGB II beträgt die monatliche
Regelleistung für (u.a.) alleinstehende Personen in den alten Bundesländern 345
EUR; nach Abs. 3 Satz 1 beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei
Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils
90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2. Für die Klägerin und ihren Ehemann
errechnen sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs 2
SGB II jeweils 311 EUR (90 % von 345 EUR = 310,50 EUR); der Gesamtbedarf beträgt
insoweit also 622 EUR. Ein höherer Bedarf ergibt sich nicht etwa aus der Vorschrift
des § 24 SGB II, die früheren Alg-Beziehern innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Alg-Bezugs einen monatlichen Zuschlag zubilligt und hierzu nähere
Regelungen trifft. Zwar hat die Klägerin noch bis 18. Oktober 2004 Alg bezogen,
sodass der streitgegenständliche Zeitraum (Januar bis Juni 2005) noch in die
Zwei-Jahres-Frist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II fällt (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink
aaO § 24 RdNr 4; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 RdNr 7, 17a). Jedoch setzt
ein Zuschlag nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruchs auf Alg
II voraus; allein durch die Zuschlagsregelung kann also ein Anspruch auf Alg II
nicht begründet werden (ebenso u.a. Rixen aaO § 24 RdNr 3; aA Sächsisches LSG,
Urteil vom 20. Juli 2006 - L 3 AS 3/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 45/06
R, mwN; Brünner in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II (LPK-SGB II), 2004, § 24
RdNr 6). Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut ("Zuschlag") und aus dem Hinweis in
§ 24 Abs 2 Nr 2 SGB II auf "§ 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2" SGB II (jeweils in
der hier einschlägigen, bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung), die damit den
akzessorischen Charakter des Zuschlags zum Anspruch auf Alg II i.S. der
Kernleistungen des § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II deutlich machen (ebenso Müller aaO §
24 RdNr 6b; Winkel SozSich 2004, 402, 406). Für die Zeit ab 1. August 2006 hat
dies der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 19 Satz 1 SGB II durch das Gesetz
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006,
BGBl I 1706, klargestellt (zur Gesetzesbegründung vgl. insoweit BT-Drucks
16/1410 S 23, zu Nr. 18). Für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung gilt
nichts anderes. Die gegen die Regelung mit Blick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken
(vgl. etwa Söhngen in juris PK-SGB II, § 24 RdNr 24 ff; Herrmann/Söhngen SozSich
2004, 412, 417) teilt der Senat nicht. Es liegt innerhalb des
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, als Anknüpfungspunkt für den Zugang zum
Zuschlag allein die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) zu wählen. bb) Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß §
22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Das LSG hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise
einen Gesamtbetrag von monatlich 353,78 EUR festgestellt und diesen zutreffend
in Höhe von zwei Dritteln, also mit 235,85 EUR, bei der Klägerin und ihrem
Ehemann berücksichtigt. Die Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung von 353,78
EUR errechnen sich aus den vom LSG nach den Angaben der Klägerin festgestellten
monatlichen Einzelbeträgen von 218,86 EUR für Grundmiete (ohne Nebenkosten),
71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren, 6,60 EUR für Abfallgebühren
sowie 57 EUR für die Gasheizung. Dass das LSG diese Beträge als angemessen
angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend hat das LSG, was von
der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird, keinen Abschlag für die
bereits durch die Regelleistung abgegoltene Warmwasserzubereitung (vgl. dazu
Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 35) vorgenommen, da
diese mittels Strom (Elektrospeichergerät), also nicht über die Heizung erfolgt
(s Wahrendorf SozSich 2006, 134, 138). Vom Gesamtbetrag sind für die Bedarfsgemeinschaft nur zwei
Drittel zu berücksichtigen. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt,
die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung aus
Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder
Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl". Insoweit
schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe an (vgl.
BVerwGE 79, 17 = NJW 1989, 313 mwN; ebenso Rothkegel in Gagel aaO § 22 RdNr 7
f). Allenfalls für Sonderfälle ist denkbar, dass der Unterkunftsbedarf der
"Bedarfsgemeinschaft" (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) nicht deren Anteil an der
Gesamtkopfzahl der Nutzer der Unterkunft entspricht. Eine vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfzahl" abweichende
Handhabung ist jedoch nicht deshalb geboten, weil die im Haushalt lebende
volljährige Tochter im streitigen Zeitraum Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln
der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß §§ 59 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III) erhalten hat. Zwar ist bei der Bemessung berücksichtigt, dass die
Tochter noch bei ihren Eltern wohnt (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB III). Hieraus folgt
jedoch nicht, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter dem Bedarf der aus ihren
Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen wäre. Denn bei eigener
Hilfebedürftigkeit kann die Tochter, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört,
eigene Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II geltend machen (vgl. Hänlein in
Gagel aaO § 7 RdNr 60a; Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO § 7 RdNr 22 und 31).
Mit dem Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe ist für die Tochter, die während der
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern
untergebracht war, gemäß § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II kein Leistungsausschluss nach § 7
Abs 5 SGB II verbunden. b) Das LSG ist auch im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen,
dass der vorstehend beschriebene Gesamtbedarf von 857,85 EUR niedriger ist als
das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin
ist wegen des gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens
ihres Ehemannes von monatlich rund 1.050 EUR (Rentenzahlbetrag abzüglich
Versicherungspauschale zuzüglich Kindergeld) nicht hilfebedürftig i.S. des § 7
Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Da das Gesamteinkommen hier deutlich über dem
Gesamtbedarf liegt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die
Beiträge zu einer Kraftfahrzeug (Kfz)-Haftpflichtversicherung zusätzlich
absetzbar sind. aa) Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
dem SGB II sowie bestimmter weiterer - hier nicht einschlägiger - Leistungen.
Die Regelungen in § 11 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB II betreffen die Zurechnung des
Kinderzuschlages bzw. Kindergeldes. § 11 regelt im Übrigen in Abs. 2, welche
Beträge vom Einkommen abzusetzen, und in Abs. 3, dass bestimmte Einnahmen bzw.
Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Näheres zur
Berechnung und zum Umfang der Berücksichtigung von Einkommen regelt auch die auf
Grund der Ermächtigung in § 13 Satz 1 SGB II erlassene Alg II-V vom 20. Oktober
2004 (BGBl I 2622). bb) Die Klägerin selbst hat kein Einkommen i.S. des § 11 SGB
II bzw der Alg II-V. Die Absetzung eines Pauschbetrages für Versicherungen gemäß
§ 3 Nr 1 Alg II-V kommt somit nicht in Betracht, zumal die vorgelegten Belege
nur Versicherungen des Ehemannes betreffen. Die Frage einer Absetzbarkeit von
Beiträgen auf Grund freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-
bzw. Pflegeversicherung nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II oder eines Zuschusses analog
§ 26 Abs 2 Nr 2 SGB II stellt sich nicht, da die Klägerin über ihren als Rentner
versicherungspflichtigen Ehemann (vgl. § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V), § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI))
gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V bzw. § 25 Abs 1 Satz 1 SGB XI als Ehefrau
beitragsfrei versichert ist. cc) Das Kindergeld von monatlich 154 EUR ist entgegen der
Auffassung des LSG dem kindergeldberechtigten Ehemann als Einkommen zuzurechnen,
nicht dagegen der volljährigen Tochter. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und 3
SGB II in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung (zur Änderung des § 11 Abs 1
Satz 3 SGB II mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vgl. Art 1 Nr. 4 und Art 5 Abs. 2 des
Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I
558). Danach ist nur Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind
zuzurechnen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Diese Regelung ist folgerichtig, da gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der hier
anwendbaren Fassung (vgl. oben 1.a) nur minderjährige Kinder zur
Bedarfsgemeinschaft gehören können. Das Kindergeld für die in der streitigen Zeit im Haushalt
lebende volljährige Tochter kann dieser somit nicht zugerechnet werden (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2005 - L 14 B 48/05 AS ER, ZfSH/SGB
2006, 94; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006 - L 8 AS 307/05,
Revision anhängig unter B 11b AS 13/06 R). Hiervon ist auch dann keine Ausnahme
zu machen, wenn der Kindergeldberechtigte die Leistung an das volljährige Kind
weiterleitet mit der Folge, dass dieses tatsächlich über das Kindergeld verfügen
kann (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen aaO). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch
die allerdings erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eingefügte Nr. 8 des § 1 der
Alg II-V idF der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2499), wonach das
Kindergeld für volljährige Kinder, "soweit es nachweislich an das nicht im
Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird",
nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Zuordnung zum
Kindergeldberechtigten findet ihre Entsprechung darin, dass die Tochter bei
Bedürftigkeit eigene Ansprüche nach dem SGB II geltend machen kann (s oben a
bb); auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG war Kindergeld
sozialhilferechtliches Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird (vgl. Urteil
vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 - NJW 2004, 2541). dd) Zu berücksichtigen ist schließlich das Einkommen des
Ehemannes in Höhe des Rentenzahlbetrages von 928,44 EUR (zur Absetzung der
Sozialversicherungsbeiträge vgl. § 11 Abs. 2 Nr 2 SGB II). Ein
Privilegierungstatbestand gemäß § 11 Abs 3 SGB II oder § 1 Alg II-V greift
insoweit nicht ein. Abzusetzen ist gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ein Pauschbetrag von
30 EUR für Beiträge zu (fakultativen) privaten Versicherungen (vgl. Brühl in
LPK-SGB II, § 11 RdNr 34). Insgesamt ergibt sich somit ein zu berücksichtigendes
Einkommen des Ehemannes der Klägerin von 1.052,44 EUR (154 EUR Kindergeld plus
928,44 EUR minus 30 EUR). Der Senat lässt dahinstehen, ob - entgegen der Rechtsansicht
des LSG - neben der Pauschale des § 3 Nr 1 Alg II-V über § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II
zusätzlich Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sind (so
Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 141; Mecke in Eicher/Spellbrink
aaO § 11 RdNr 62; ebenso Durchführungshinweise der BA für die Anwendung des SGB
II, zu § 11 SGB II, 11.23; vgl. auch Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7.
November 2006, B 7b AS 18/06 R). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des
LSG belief sich der Beitrag des Ehemannes für die Kfz-Versicherung auf 231,97
EUR jährlich (19,33 EUR monatlich). Selbst wenn also das sich aus Kindergeld und
Rentenzahlbetrag abzüglich Versicherungspauschale errechnete Gesamteinkommen der
Bedarfsgemeinschaft von monatlich 1.052,44 EUR noch um 19,33 EUR vermindert
würde, ergibt sich immer noch ein Betrag, der den Gesamtbedarf der Klägerin und
ihres Ehemannes übersteigt. 3. Der Senat ist auch nach Würdigung des Vorbringens der
Revision nicht der Überzeugung, dass die einschlägigen, einen Leistungsanspruch
der Klägerin verneinenden Vorschriften verfassungswidrig sind. a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Regelungskompetenz des Gesetzgebers und speziell hinsichtlich der
Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft hat der Senat nicht. Der Bund konnte sich bei der Einführung des SGB II auf seine
Gesetzgebungskompetenzen aus Art 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ("öffentliche Fürsorge") und
Art 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ("Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung") stützen. Der Bund hat in diesem
Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht (Art 72 Abs. 2 GG). Die Erforderlichkeit einer
bundesgesetzlichen Regelung ist gegeben. Denn die Schaffung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende musste auf Bundesebene erfolgen, um die Einheitlichkeit der
Leistungsberechnung für das gesamte Bundesgebiet zu gewährleisten (vgl.
BT-Drucks 15/1516 S 49). Die organisationsrechtliche Konsequenz der Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, insbesondere die in § 44b SGB II
geregelte Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, stellt keine
unzulässige bundesunmittelbare Inpflichtnahme der Kommunen dar (vgl.
insbesondere Ruge/Vorholz, DVBl 2005, 403, 404 ff). Bei der Aufgabenzuweisung zu
den kommunalen Trägern gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II handelt es sich (noch)
um eine zulässige punktuelle Annexkompetenz, die zum wirksamen Vollzug der
materiellen Bestimmungen des SGB II notwendig ist. Der erkennende Senat schließt
sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des BSG an (Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 6/06 R - mwN). Auch bestehen Bedenken weder im Hinblick auf die
durch Art 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung noch unter dem
Gesichtspunkt einer unzulässigen Mischverwaltung (BSG aaO). Entscheidend ist
dabei aus Sicht des erkennenden Senats, dass bei einem rechtserheblichen Handeln
der Arbeitsgemeinschaft die Zuordnung der jeweiligen Kompetenzen zum jeweils
sachlich zuständigen Verwaltungsträger erhalten bleibt, d.h. nur eine
organisatorische Wahrnehmungszuständigkeit (vgl. oben unter 1c) ausgeübt wird.
Letzteres zeigt sich auch in der Ausgestaltung der Aufsicht, die keine
monistischen Strukturen aufweist (vgl. § 44b Abs 3 Satz 4 SGB II). b) Es ist ferner nicht verfassungswidrig, dass der
Gesetzgeber die Ansprüche auf Alhi nach den Vorschriften des SGB III in der bis
31. Dezember 2004 geltenden Fassung ohne Übergangsregelung abgeschafft und durch
andersartige Ansprüche nach dem SGB II ersetzt hat. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die
Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG berufen. Denn die Alhi ist keine
beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte
Fürsorgeleistung (vgl. BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11 mwN; SozR
3-4300 § 427 Nr. 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr. 3 RdNr 16). Selbst wenn im
Übrigen der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß
gegen Art 14 Abs. 1 GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur
Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte. Insoweit ergäbe
sich bei diesem Prüfungsmaßstab hier nichts anderes, als wenn die angegriffenen
Regelungen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs. 3 GG geprüft
werden (vgl. BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10, 12 sowie BVerfG SozR 4-2600 §
237a Nr. 1 RdNr 24 ff). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Abschaffung
der Alhi und der Einführung des SGB II bzw. des Alg II eine Verletzung des aus
dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl.
Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art 20 RdNr 80 ff) verbunden war. Zu
beachten ist insoweit, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Umgestaltung
und Zusammenführung bisheriger getrennter staatlicher Fürsorgesysteme zu einem
einheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wichtige
Gemeinwohlinteressen im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte
Wirtschaftslage verfolgt hat (vgl. ua BT-Drucks 15/1516 S 1 ff, 41 ff). Zu
beachten ist weiter die in § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck kommende Absicht
des Gesetzgebers, mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die
Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie
ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und
Kräften bestreiten können. Außerdem hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der
Abschaffung der (Anschluss-)Alhi für ehemalige Alg-Bezieher, die - bereits unter
2a aa erwähnte - Regelung über den befristeten Zuschlag in § 24 SGB II
vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen abgefedert werden soll, die
in der Regel beim Übertritt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen
(BT-Drucks 15/1516 S 57 f, zu § 24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist
nicht ersichtlich, dass die Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen
Betroffene wie die Klägerin bei Abwägung ihrer Interessen mit den verfolgten
Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber
den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise
überschritten hätte. Der Gesetzgeber hat nach der Überzeugung des Senats auch
nicht die Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips verletzt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a.; dazu auch Schlegel,
jurisPR-SozR 19/2006 und Wenner, SozSich 2006, 316). Denn abgesehen von der seit
Jahren öffentlich geführten Diskussion über die Zusammenführung von Alhi und
Sozialhilfe sind die Bestimmungen zur Aufhebung der §§ 190 ff SGB III und zur
Einführung des SGB II bereits am 24. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden, die Änderungen aber erst am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten. Die Betroffenen hatten somit ausreichend Gelegenheit, sich auf die
neue Rechtslage einzustellen. Im Übrigen stand die Alhi wegen ihres Charakters
als Fürsorgeleistung von jeher unter der Prämisse der jederzeitigen
Änderbarkeit, wie wiederholte Reduzierungen der letzten Jahre belegen (u.a.
zeitliche Anspruchsbegrenzung der originären Alhi durch Gesetz vom 21. Dezember
1993, BGBl I 2353, und deren Abschaffung durch Gesetz vom 22. Dezember 1999,
BGBl I 2624; ferner z.B. Minderung des Bemessungsentgelts durch § 201 Abs 1 Satz
1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997,
BGBl I 594). Insofern lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den
Fortbestand der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage nicht begründen. Jedenfalls
ist einem Vertrauen betroffener Arbeitsloser nicht größeres Gewicht beizumessen
als dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage (vgl. BVerfG SozR
3-4100 § 242q Nr. 2 S 11). Der Senat hat im Übrigen einen Verstoß gegen das
rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip durch die Abschaffung der Alhi sogar
für Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten,
verneint (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -). Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen in Höhe der
bisherigen Alhi folgt auch nicht aus Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem insbesondere auf
Art 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip (zu letzterem vgl.
Jarass/Pieroth aaO Art 20 RdNr 112). Die genannten Verfassungsnormen begründen
zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht
geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in
einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 94, 241, 263 = SozR
3-2200 § 1255a Nr. 5). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung,
in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und
anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite
Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 §
10 Nr. 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337; O’Sullivan SGb 2005, 370). aa) Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines
menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts sich ständig ändernder
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen
erheblichen Schwierigkeiten, wie u.a. zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum
steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (vgl. etwa BVerfGE 87, 153, 169 ff =
NJW 1992, 3153; BVerfGE 99, 246, 259 ff = NJW 1999, 561). Demgemäß hat der
Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des
Existenzminimums befassen (z.B. Wohngeldgesetz, Einkommensteuergesetz),
keineswegs eine einheitliche Definition gewählt (vgl. Wunder/Diehm, SozSich
2006, 195, 197). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen"
die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der
physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl. Martinez Soria JZ
2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II
diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen
Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung
der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251, 252 SGB
V; §§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a, 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI; vgl. hierzu auch Urteil des
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr
29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 102 ff). Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur
Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf
die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die
Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor
Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl. BVerwGE 87, 212 = NJW
1991, 2304; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Auch diesen Anforderungen wird
der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gerecht.
Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen
mit der Regelung in § 20 Abs 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem
Gesetzeswortlaut u.a. (neben z.B. Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem
Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben". bb) Die Revision vermag auch nicht mit ihren Einwendungen
gegen die Höhe der in § 20 Abs 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR
pro Monat für u.a. allein stehende und allein erziehende Personen
durchzudringen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren
Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist
grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung
bei Massenverfahren vorzunehmen. Durchgreifende Bedenken lassen sich entgegen verschiedenen
Äußerungen im Schrifttum (etwa Rothkegel in Gagel, aaO, § 20 RdNr 31 f; Ockenga
ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff) nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und nicht aus
dem nachfolgenden Verfahren zur Vorbereitung der Verordnung zur Durchführung des
§ 28 SGB XII - Regelsatzverordnung (RSV) - herleiten. Der Senat hat insoweit
berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks
15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit
und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene
Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung
auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sein und dass sich die Regelleistung
hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (vgl. auch
§ 20 Abs 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs 3 Satz 5 SGB XII). Der Senat hat auch
berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den
Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben
der Bundesregierung vom 10. März 2004 der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem
Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04; vgl Ockenga, aaO, S 144), ferner,
dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand 21.
Juli 2003, vgl. im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder
"Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom
3. Juni 2004 (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die
Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch
nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten -
Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen
hat (vgl. Martens SozSich 2006, 182, 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die
Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR die Höhe der bis dahin geltenden
Regelsätze (ca. 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis
bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca. 16 vH war
(vgl. hierzu u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS
467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R; Brünner in LPK-SGB II § 20
Nr. 4; Berlit info also 2003, 195, 202; Bieback NZS 2005, 337, 338). Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die
Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht.
Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die
Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung
des § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf
bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der
Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 94, 326
= NVwZ 1994, 1214; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285). Diese Prüfungsmaßstäbe
zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können
denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs. 2 SGB
II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das
GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann
jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus
dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (vgl. BVerfGE 82, 60, 80;
Rothkegel, SGb 2006, 74, 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des
BVerwG: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 3/05 -,
Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R). Denn selbst auf der Grundlage dieser
Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter
Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem
Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung
ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber
zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise
überschritten ist. Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch
den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde
Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner
Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (vgl. u.a.: Berlit info also 2003, 195,
202; derselbe Info also 2005, 181-182; Frommann NDV 2004, 248, 252; Rothkegel
ZfSH/SGB 2004, 396, 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225, 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006,
143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung
eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung
einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl. auch BSG SozR 3-4100 §
138 Nr. 14 S 83 f; vgl. zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und
SGB XII, unter II.8 RdNr 21 ff, 25, Stand 1. März 2006). Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die
gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und
durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem
Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so
zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -
juris, RdNr 31). Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung
der Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumieren
kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten
Haushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger (vgl. § 2 Abs. 3 RSV;
Däubler NZS 2005, 225, 228). Vor allem ist aber im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den
Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem
Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl. u.a. §§ 16, 21, 22, 23 SGB
II; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII
zu beanspruchen, vgl. Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. November 2006 - B 7b
AS 14/06 R). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat
deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob
und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs. 4 SGB
II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 13;
BVerfGE 87, 348, 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des
Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen
Zeitraum dahingestellt sein lassen. cc) Die gemäß § 20 Abs. 3 SGB II im konkreten Fall nur zu 90
% berücksichtigte Regelleistung (311 EUR) begegnet ebenfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Da bei zwei Angehörigen einer
Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" zu Kostenersparnissen
führt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dies typisierend
berücksichtigt (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 - 1
BvR 2383/04 - zu § 22b Abs. 3 Fremdrentengesetz). Die Kostenersparnis bei
gemeinsamer Haushaltsführung war schon der Grund für die gestaffelten
Regelleistungen nach dem BSHG (s auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.
August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 37/06 R). Es
bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Klägerin könnte
eine individuelle Sondersituation vorliegen, die eine andere Beurteilung
erfordern würde. d) Schließlich bestehen auch hinsichtlich der von der
Revision angegriffenen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß §
11 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelungen sind zwar für
die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die
Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen (vgl. insbesondere die
Freibetragsregelung in § 194 Abs. 1 SGB III). Die im Vergleich zum SGB III
abweichenden Modalitäten der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rechtfertigen
sich indes aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten
Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Knuth SF 2006, 160, 167 ff). Deshalb
können auch die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der
Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren (BVerfGE
87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3), nicht von der Alhi auf die
Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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