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Arbeitslosengeldminderung: Keine wegen verspäteter Arbeitssuche bei
missverständlicher Rechtsbehelfsbelehrung
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
274/04
Urteil vom
12.06.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, AZzS 11 AL 740/04, Urteil vom 15.11.2004
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom
15. November 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar
2004 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 werden
geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab
3. Februar 2004 in ungeminderter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf
Arbeitslosengeld um 30 Tage (EUR 1.050,-) gemäß § 140 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB
3) Der 1955 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er bezog von der
AOK Die Gesundheitskasse in Hessen – für die Zeit vom 10. September 2002 bis zum
2. Februar 2004 Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen
Regelentgelt in Höhe von EUR 46,03. Mit Schreiben vom 6. November 2003 teilte
die AOK dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 2. Februar 2004
nach einem Bezug von längstens 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) ende. Das
Schreiben enthielt u. a. die Belehrung: Soweit Sie einen Antrag auf
Arbeitslosengeld (§ 125 SGB III) ab 03.02.2004 stellen möchten, wenden Sie sich
– zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen – bitte innerhalb der nächsten 7
Tage an das Arbeitsamt. Am 29. Januar 2004 meldete sich der Kläger bei dem
Arbeitsamt W. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 25.
Februar 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er der nach § 37b SGB
3 bestehenden Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu
melden, nicht rechtzeitig nachgekommen sei, da er sich spätestens am 10.
November 2003 beim Arbeitsamt hätte arbeitsuchend melden müssen, sich aber
tatsächlich erst am 29. Januar 2004 – mithin 81 Tage zu spät – gemeldet habe.
Nach § 140 SGB 3 mindere sich der Anspruch auf Leistungen um 35,- EUR für jeden
Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). Daraus ergebe sich
ein Minderungsbetrag von 1.050,- EUR. Insoweit erfolge ein Abzug von den
zustehenden Leistungen in Höhe von 8,84 EUR täglich, voraussichtlich bis zum 31.
Mai 2004. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger
Arbeitslosengeld ab 3. Februar 2004 in Höhe von 17,68 EUR täglich (123,76
wöchentlich, Bemessungsentgelt 430,- EUR, Leistungsgruppe D, Kindermerkmal 0),
verminderte den Zahlbetrag um wöchentlich 61,88 EUR (8,84 EUR täglich) und
verwies hinsichtlich der Minderung auf ein gesondertes Schreiben. Hiergegen hat
der Kläger am 9. März 2004 Widerspruch eingelegt u. a. mit der Begründung, das
Schreiben der AOK sei für ihn als Ausländer missverständlich abgefasst gewesen.
Er habe die in § 37b SGB 3 erforderliche Kenntnis nicht gehabt. Er sei deshalb
auch persönlich noch bei der AOK gewesen und habe dort die Antwort bekommen, es
wäre gut, wenn er ein paar Tage vor dem 3. Februar 2004 zum Arbeitsamt gehe und
sich dort melde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 hat die Beklagte
den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei durch das
Schreiben der AOK vom 6. November 2003 darüber informiert worden, dass er sich,
soweit er einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wolle, zur Vermeidung von
finanziellen Nachteilen innerhalb der nächsten 7 Tage an das Arbeitsamt wenden
solle. Hiergegen hat der Kläger am 17. Mai 2004 Klage erhoben und u. a.
vorgetragen, wegen seiner mangelhaften Sprachkenntnisse sei das Schreiben der
AOK nicht deutlich genug für ihn gewesen. Deshalb habe er sich persönlich an die
AOK-Filiale in W.-B. gewandt und dort nachgefragt. Er habe dort die Antwort
bekommen, er solle sich am Ende des Bezuges von Krankengeld direkt arbeitslos
melden. Beweis: Zeugnis der Filialmitarbeiterin der AOK (Name werde
nachgereicht).
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2004 hat das Sozialgericht Wiesbaden die
Klage abgewiesen u. a. mit der Begründung, § 37b SGB 3 setze weder
Gesetzeskenntnis des betroffenen Bürgers voraus, noch dessen vorherige
Information. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern
- nach Kenntnis des Zeitpunktes des Endes seiner Versicherungspflicht bei der
Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Kenntnis vom Ende seiner Versicherungspflicht
- § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3 - habe der Kläger durch den Bescheid der AOK vom 6.
November 2003 erhalten. Soweit der Kläger auf die nicht substantiierte
Falschauskunft durch einen namenlosen AOK-Vertreter verweise, sei dieses
Beweisangebot nicht entscheidungserheblich. Bei Zweifelsfragen hätte er sich bei
der allein dafür zuständigen Arbeitsagentur erkundigen müssen.
Gegen das am 23. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember
2004 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er verstehe kaum Deutsch. Er sei
für den Schriftverkehr und Behördengänge auf die Übersetzungen und das
Dolmetschen durch Freunde und Verwandte angewiesen. Die Benachrichtigung der AOK
im Schreiben vom 6. November 2004 sei missverständlich gewesen. Im Zusammenhang
mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Rentengewährung bei weiterer
Arbeitsunfähigkeit sei der Hinweis auf eine unverzügliche Meldung bei der
Agentur für Arbeit verwirrend. Auch von seinen Deutsch sprechenden griechischen
Bekannten sei das Schreiben nicht richtig verstanden worden. Nach dem Ende des
Bezuges von Krankengeld sei er weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Wie hätte er da
eine Obliegenheit, sich dennoch arbeitsuchend zu melden, nachvollziehen können.
Es sei nicht zu erkennen gewesen, ab wann die Frist zu berechnen gewesen sei.
Ein genauer Hinweis auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung sei in dem
Schreiben nicht enthalten gewesen. Nach Übersetzen des Schreibens der AOK habe
er verstanden, dass die Frist ab Ende der Krankengeldzahlung bemessen sei. Er
habe wegen dieser Angelegenheit zweimal die AOK-Filiale aufgesucht und habe dort
einmal mit der Zeugin F. gesprochen und von dieser die Empfehlung bekommen, sich
ein paar Tage vor dem Ende des Krankengeldbezuges beim Arbeitsamt zu melden. Er
dürfe nicht wegen einer Pflichtverletzung sanktioniert werden, die er nicht
gekannt habe. Es sei in der Regel auch üblich, einen undeutlichen Brief mit dem
Absender zu klären. Auch hätten sowohl die Beklagte als auch die AOK darauf
hinwirken können, dass der erforderliche Antrag unverzüglich hätte gestellt
werden können. Die durch § 37b SGB 3 einem kranken Versicherten auferlegte
Verpflichtung mit der Rechtsfolge der Leistungsminderung verstoße gegen das
verfassungsrechtliche Willkürverbot. Er – der Kläger – habe aufgrund seines
Zustandes der Arbeitsunfähigkeit davon ausgehen können, dass er unabhängig von
seinen und der Beklagten Bemühungen nicht so schnell wieder ins Arbeitsleben
eingegliedert werden könne. Das Ziel des § 37b SGB 3, die Eingliederung von
Arbeitsuchenden zu beschleunigen und Entgeltersatzleistungen der
Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der
Arbeitslosigkeit zu verkürzen, sei in seinem Fall auch durch eine "verspätete"
Meldung nicht gefährdet gewesen, so dass die Minderung des Arbeitslosengeldes
eine unverhältnismäßige Sanktion darstelle.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15.
November 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. Februar 2004 und vom 27.
Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 3. Februar
2004 in ungeminderter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, auch unter Berücksichtigung des Urteils des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 81/04 R) komme eine
Aufhebung der streitbefangenen Anspruchsminderung nicht in Betracht. Im
Gegensatz zum vom BSG entschiedenen Fall sei der Kläger im vorliegenden Fall
durch ein Schreiben der AOK vom 6.11.2003 auf eine frühzeitige Meldung bei der
Arbeitsverwaltung hingewiesen worden. Hierdurch sei dem Kläger vor Augen geführt
worden, dass er bei Nichtbefolgen dieses Hinweises Eingriffe in seinen
Leistungsanspruch befürchten müsse. Hätten beim Kläger noch Unklarheiten
bezüglich der Arbeitslosmeldung bestanden, wäre es angezeigt gewesen, sich beim
Arbeitsamt und nicht bei der AOK zu informieren, zumal dies auch telefonisch
möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger Schwierigkeiten mit der deutschen
Sprache gehabt habe, sei es ihm zumutbar gewesen, sich sprachkundige Hilfe zu
beschaffen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin am 12. Juni 2006 den Kläger persönlich angehört und die
Zeugin F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist zulässig gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG. Denn der maßgebliche Beschwerdewert von 500,- EUR wird durch den Wert
der streitbefangenen Minderung (1.050,- EUR) überschritten.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte
für die Zeit ab 3. Februar 2004 einen Anspruch auf ungemindertes
Arbeitslosengeld. Das Sozialgericht Gießen hat mit dem angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 15. November 2004 zu Unrecht die angefochtenen Bescheide
der Beklagten bestätigt. Dabei war Streitgegenstand nicht nur der
Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2004, sondern auch der vorhergehende
Bescheid vom 25. Februar 2004, der allein den maximalen Minderungsbetrag in Höhe
von 1.050,- EUR regelte. Beide Bescheide bilden eine rechtliche Einheit, da sie
nur zusammen den für den Kläger ab 3. Februar 2004 maßgeblichen Umfang der
Leistungsbewilligung hinsichtlich Höhe der Leistung, Anspruchsdauer, Höhe der
wöchentlichen bzw. täglichen Minderung sowie des Gesamtumfangs der Minderung
regelten (vgl. BSG 25.5.2005 s. o.). Damit war auch die vom Kläger erhobene
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) die seinem
Klageziel entsprechende Klageart. Der Bescheid vom 25. Februar 2004 ist
rechtswidrig und war daher in vollem Umfang aufzuheben. Der Bewilligungsbescheid
vom 27. Februar 2004 ist rechtswidrig, soweit darin eine Minderung des
bewilligten Arbeitslosengeldes geregelt wurde; insoweit war der Bescheid zu
ändern. Im Übrigen war die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld in
ungeminderter Höhe ab 3. Februar 2004 zu verurteilen.
Für die Zeit ab 3. Februar 2004 hat der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld, da
er alle erforderlichen Voraussetzungen gemäß §§ 117, 118 SGB 3 erfüllt hat.
Sonstige Fehler bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs sind
weder vom Kläger vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich nicht gemäß § 37b SGB 3
unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Beklagten
arbeitsuchend gemeldet hat. Die objektiven Voraussetzungen für die Versäumung
einer "frühzeitigen Meldung" liegen vor. Denn der Kläger erhielt mit Schreiben
der AOK vom 6. November 2003 Kenntnis davon, dass sein Anspruch auf Krankengeld
und damit das mit der Krankenkasse bestehende Versicherungspflichtverhältnis am
2. Februar 2004 enden werde. Damit bestand auch die Obliegenheit des Klägers,
sich unverzüglich persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden (§ 37b
Satz 1 SGB 3). Der Kläger hat jedoch nicht schuldhaft gegen die
Obliegenheitspflicht der unverzüglichen Meldung verstoßen, da er sich unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1
Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hat
(BSG 25.5.2005 s. o.). Der Kläger hat sich ohne Fahrlässigkeit nicht sofort,
sondern erst später bei der Beklagten gemeldet. Aus dem schriftlichen Vorbringen
des Klägers sowie seinen Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.
Juni 2006 hat der erkennende Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger
weder erkannt hat, dass er sich sofort melden müsse, noch dass diese Unkenntnis
ihm vorwerfbar war, in dem Sinne, dass er fahrlässig nicht erkannt hat, dass er
sich sofort hätte melden müssen. Soweit dem Kläger mit dem Schreiben der AOK vom
6. November 2003 die Belehrung erteilt worden war, dass er sich, soweit er einen
Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wolle, – zur Vermeidung von finanziellen
Nachteilen – bitte innerhalb der nächsten 7 Tage an das Arbeitsamt wenden möge,
war diese weder konkret noch vollständig (vgl. BSG 25.5.2005 s. o. m. w. N.)
insbesondere hinsichtlich der bei Nichtbefolgung zu erwartenden Konsequenzen.
Denn der Begriff "finanzielle Nachteile" lässt noch nicht einmal erkennen, dass
eine Minderung des Arbeitslosengeldes, geschweige denn in welchem Umfang droht.
Finanzielle Nachteile könnten z. B. bereits bei einer verspäteten Auszahlung
einer zustehenden Leistung eintreten. Der Kläger hat darüber hinaus aber auch
versucht, den Sinn des Schreibens der AOK zu verstehen und sich über die für ihn
daraus ergebenden Pflichten Klarheit zu verschaffen. So hat er wegen
Sprachschwierigkeiten Hilfe bei der Übersetzung des Schreibens in Anspruch
genommen und war zweimal bei dem für ihn zuständigen Beratungscenter der AOK.
Dabei kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass der Kläger
eine "richtige" Auskunft nur bei der Beklagten hätte erhalten können und somit
sinngemäß der Kläger bereits dadurch fahrlässig gehandelt habe, dass er sich bei
der AOK und damit bei der unzuständigen Stelle erkundigt habe. Denn bei
inhaltlicher Unklarheit eines Schreibens kann naturgemäß in erster Linie nur der
Verfasser des Schreibens erklären, was er mit bestimmten Formulierungen denn
gemeint habe. Dass der Versuch des Klägers, durch Rücksprache bei der AOK
Klarheit zu gewinnen, gescheitert sein musste, hat der erkennende Senat
eindrucksvoll durch die Zeugin F. bestätigt erhalten. Diese konnte sich an die
Zeit erinnern, in der bei dem Kläger das Ende der Krankengeldzahlungen absehbar
war und er wegen der drohenden "Aussteuerung" mit ihr ein Gespräch führte. Sie
bestätigte, dass Versicherte in vergleichbarer Situation zu früh zum Arbeitsamt
geschickt wurden mit dem Ergebnis, dass sie wieder an die AOK zurück geschickt
wurden, da sie ja noch Krankengeld zu bekommen hätten. Dass es eine
Gesetzesänderung hinsichtlich der sog. "frühen Meldung" gegeben hat, war der
Zeugin auch jetzt noch nicht bekannt und sie hörte es nach ihrer Bekundung bei
ihrer Vernehmung zum ersten Mal. Dass der Kläger die ihn betreffende
Obliegenheit bei der unzutreffenden Beratung durch die AOK nicht richtig erkannt
hat, ist ihm auch deshalb nicht vorwerfbar, da er aus seiner Sicht
verständlicherweise bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wenig Sinn in der
frühzeitigen Einschaltung des Arbeitsamtes erkennen konnte. Schließlich ging er
davon aus, dass auch nach 78 Wochen Krankengeldbezug eine Besserung seines
Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei, er also weiterhin arbeitsunfähig
sein werde.
Mangels eines vorwerfbaren Verstoßes gegen § 37b SGB 3 kam eine Minderung des
dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes gemäß § 140 SGB 3 nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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