Arbeitslosigkeit wegen Konfessionslosigkeit - Arbeitslosengeld
Sozialgericht
Koblenz
Az: S 13 AL
545/03
Urteil vom
24.03.2005
In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die
mündliche Verhandlung vom 24. März 2005 für Recht erkannt:
1. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.6.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 8.9.2003 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin
für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage ist gegen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit und auf die
Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 gerichtet.
Die Klägerin war ab dem 1.1.1992 im in Trägerschaft des ………………………. stehenden
………….. Krankenhaus in ……… als Hausangestellte im klinischen Wirtschaftsdienst
beschäftigt. Zum 17.1.2003 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus.
Nachdem der Kirchenaustritt am 23.1.2003 dem …….. Krankenhaus durch Vorlage der
geänderten Lohnsteuerkarte bekannt geworden war und die Klägerin anlässlich
eines Gesprächs am 24.1.2003 erklärt hatte, die Konfessionsaufgabe nicht
rückgängig machen zu wollen, sprach das ……….. Krankenhaus mit Schreiben vom
27.1.2003 eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.1.2003
aus. Begründet wurde dies damit, nach Artikel 5 Ziffer 5 der „Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" könnten
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten,
nicht weiterbeschäftigt werden. Hiergegen legte die Klägerin
Kündigungsschutzklage ein. Im Rahmen eines am 11.3.2003 vor dem Arbeitsgericht
Koblenz abgeschlossenen Vergleichs wurde die außerordentliche Kündigung in eine
ordentliche Kündigung wegen ausschließlich personenbedingter Gründe zum
30.6.2003 umgewandelt; die Klägerin wurde bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht
freigestellt und das ……….. Krankenhaus verpflichtete sich zudem, an die Klägerin
eine Abfindung in Höhe von 3.850 EUR zu zahlen.
Am 28.1.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und
beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 21.3.2003 wegen der Weiterbeschäftigung der Klägerin ab. Am
26.5.2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die
Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1.7.2003. Daraufhin stellte die Beklagte
mit Bescheid vom 23.6.2003 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die
Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 fest, und gab zur Begründung an, die Klägerin
habe ihre Beschäftigung bei dem ………… Krankenhaus verloren, weil sie sich
arbeitsvertragswidrig verhalten habe. Sie sei aus der Kirche ausgetreten und
habe damit gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes verstoßen. Aus diesem
Grund sei ihr ehemaliger Arbeitgeber zur - zumindest ordentlichen - Kündigung
des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Die Klägerin habe voraussehen
müssen, dass ihr aufgrund ihres Verhaltens gekündigt und sie dadurch arbeitslos
werde. Ein wichtiger Grund liege nicht vor; auch bedeute die Dauer der Sperrzeit
keine besondere Härte.
Ab dem 23.9.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld.
Am 15.7.2003 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.6.2003 Widerspruch ein
und trug zur Begründung vor, es könne keine Rede davon sein, dass sie ihren
Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe; vielmehr werde an den
Regelungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs deutlich, dass das Arbeitsgericht
an der Rechtmäßigkeit einer Beendigungskündigung Zweifel gehabt habe, weil sie
keine hervorgehobene oder in Glaubensfragen heikle dienstliche Position
innegehabt habe.
Nachdem eine Nachfrage der Beklagten bei dem …………. Krankenhaus ergeben hatte,
dass dort an dem Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens festgehalten wurde,
wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2003 zurück
und gab zur Begründung an, die Klägerin habe mit ihrem Kirchenaustritt gegen die
Grundordnung des kirchlichen Dienstes verstoßen und sich damit
arbeitsvertragswidrig verhalten; ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar.
Am 9.10.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie sei lediglich als „Bettenvorbereiterin"
mit einer einfachen Tätigkeit in dem kirchlichen Krankenhaus beschäftigt
gewesen. Sie unterfalle daher nicht dem Personenkreis, für die im Falle des
Kirchenaustritts von der Rechtsprechung eine Kündigungsmöglichkeit des
Arbeitgebers zugelassen werde; ein außerordentlicher Kündigungsgrund wegen
Kirchenaustritts werde vielmehr nur dann in Betracht gezogen, wenn der
betreffende Mitarbeiter leitende Funktionen erfülle, wenn also die
Öffentlichkeit schon aus der Funktion des jeweiligen Beschäftigten ein Eintreten
des Betreffenden für die kirchliche Botschaft vermute. Dies finde auch in Art 5
Abs 3 der kirchlichen Grundordnung Ausdruck, wonach ein nach Abs 2 generell als
Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung (nur) ausschließe, wenn es von pastoral, kathechetisch oder
leitend tätigen Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonia tätig seien,
begangen werde. Im Übrigen stelle der Kirchenaustritt einen wichtigen Grund dar,
da sie andernfalls gezwungen sei, gegen ihre Überzeugung Kirchenmitglied zu
bleiben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23.6.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1.7.2003 bis
22.9.2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Rechtsmäßigkeit ihrer Bescheide fest und weist darauf hin, die
Klägerin habe mit Vollzug des Kirchenaustritts gegen arbeitsvertragliche
Verpflichtungen verstoßen, die in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse konkretisiert seien, was unabhängig von
ihrer konkreten Tätigkeit eine Kündigung gerechtfertigt habe. Gegen die
Anwendung dieser kirchlichen Regelungen durch das …………… Krankenhaus, bei dem es
sich nicht lediglich um einen sog Tendenzbetrieb, sondern vielmehr um eine
karitative Einrichtung der Kirche handele, bestünden nach der Rechtsprechung des
LSG Rheinland-Pfalz weder arbeitsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beigezogene Leistungsakte der Beklagen sowie die zu den Gerichtsakten gereichten
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 23.6.2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2003 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer
Sperrzeit in der Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003 festgestellt; die Klägerin hat
daher Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum.
Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der
seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung [SGB III] tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen
ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder
grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob es
sich bei dem von der Klägerin vollzogenen Kirchenaustritt im Hinblick auf die in
der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse" beschriebenen Loyalitätsobliegenheiten um ein die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses rechtfertigendes arbeitsvertragswidriges Verhalten
handelt (vgl hierzu BVerfGE 70, 138 ff) und ob die Klägerin ihre
Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn jedenfalls war das
Verhalten der Klägerin durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs 1 Satz
SGB III gerechtfertigt.
Ein wichtiger Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, zu bejahen, wenn unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen des Versicherten mit denen der Versichertengemeinschaft bzw der
Allgemeinheit dem Arbeitnehmer ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann
(vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr 28 S 126). Dabei zählen zu den im Rahmen der
Sperrzeitregelung zu beachtenden Umständen auch religiös-weltanschauliche
Bindungen des Arbeitslosen, deren Absicherung gegen staatliche Eingriffe durch
das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art 4 Abs 1 Grundgesetz
[GG] gewährleistet ist (vgl BSGE 51, 70 zum Grundrecht auf ungestörte
Religionsausübung nach Art 4 Abs 2 GG). Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
gewährleistet auch die (negative) Freiheit, einer bestimmten Kirche nicht (mehr)
anzugehören (vgl Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Februar 2005, Art 4, Rn 50).
Vorliegend hat die Klägerin durch ihren Austritt aus der katholischen Kirche von
ihrer negativen Religions- und Bekenntnisfreiheit Gebrauch gemacht. Dies steht
zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung fest. Hier hat die Klägerin glaubhaft erklärt, sich
nach jahrelangem Bibelstudium von der katholischen Doktrin entfernt zu haben,
bis es schließlich mit ihrem Glauben nicht mehr vereinbar gewesen sei, weiterhin
in der katholischen Kirche zu bleiben.
Dass es sich bei dem Kirchenaustritt der Klägerin um ein dem Schutzbereich des
Art 4 Abs 1 und 2 GG unterfallendes Verhalten handelt, ist bei der Anwendung und
Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund" zu
berücksichtigen. Allerdings rechtfertigt das im Rahmen von § 144 SGB III zu
beachtende Grundrecht der Religionsfreiheit nicht ohne weiteres jede zusätzliche
Belastung der Versichertengemeinschaft. Vielmehr findet mit Rücksicht auf die
von der Verfassung zu schützende gesamte Wertordnung die - nach dem Wortlaut des
Art 4 Abs 1 und 2 GG schrankenlose - Religions- und Bekenntnisfreiheit eine
Begrenzung durch das mit gemäß Art 20 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 GG Verfassungsrang
ausgestattete Gemeinschaftsinteresse einer funktionsfähigen und finanzierbaren
Arbeitslosenversicherung (BSGE 51, 70). Es ist mit anderen Worten eine Abwägung
auf Verfassungsebene zwischen der Religionsfreiheit der Klägerin und der
Funktionsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung anzustellen, die
vorliegend zugunsten der Klägerin ausfallen muss. Hierbei ist einerseits die
Stärke des Grundrechts und die durch die Sperrzeit bewirkte Zwangslage,
andererseits die Bedeutung der Sperrzeit für die Ordnung des
Versicherungssystems zu berücksichtigen. Um den finanziellen Nachteilen zu
entgehen, die bei Eintritt einer Sperrzeit - Leistungsentzug für zwölf Wochen -
hinzunehmen sind, wäre die Klägerin gezwungen gewesen, entgegen ihren
Glaubensgrundsätzen ihren Kirchenaustritt rückgängig zu machen und weiterhin der
katholischen Kirche anzugehören, um hierdurch den Fortbestand ihres
Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Diese Kollision mit ihren Glaubensregeln
hätte zu einer Gewissens- bzw Glaubensnot für die Dauer des fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses geführt. Demgegenüber würde die Einsparung von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung angesichts der Dauer der Sperrzeit nur relativ
gering ins Gewicht fallen. Die Interessen der Klägerin verdienen daher
vorliegend den Vorrang vor dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einem
möglichst weitgehenden Ausschluss ungerechtfertigter Risiken. Ein wichtiger
Grund für den letztlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden
Kirchenaustritt der Klägerin lag daher vor (ebenso SG Münster, Urteil vom
13.6.1989 - S 12 Ar 128/98 -).
Diesem Ergebnis kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sich die Klägerin
durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Jahr 1992 freiwillig der von diesem
einbezogenen „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse" unterworfen habe. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin
hiermit unter Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Sinne des Art 2 GG einen
bestimmten Moral- und Verhaltenskodex akzeptiert hat (vgl LSG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.7.1995 - L 7 Ar 26/94 -). Hieraus folgt aber kein dauerhafter
Verzicht der Klägerin auf ihr Grundrecht auf Religions- und Bekenntnisfreiheit (vgl
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, GG, Einleitung, Rn 65). Es wäre der
Klägerin angesichts ihrer im Laufe des mehr als zehn Jahre währenden
Arbeitsverhältnisses geänderten Glaubensüberzeugungen unzumutbar gewesen, im
Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Regelungen durch Verbleiben in der
katholischen Kirche weiterhin auf die Ausübung ihrer grundrechtlichen
Rechtsposition zu verzichten (vgl Gagel, SGB III, § 144, Rn 132; anders LSG
Rheinland-Pfalz, a.a.O. für die in der Akzeptanz des kirchlichen Moral- und
Verhaltenskodex liegende freiwillige Einschränkung des Grundrechts aus Art 2 Abs
1 GG). Die Klägerin durfte daher ihre geänderten religiösen Überzeugungen durch
den Austritt aus der Kirche nach außen dokumentieren.
Nach alledem hatte die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund, so dass
eine Sperrzeit nicht eingetreten ist. Der Bescheid vom 23.6.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.9.2003 war daher aufzuheben. Des Weiteren war die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2003 bis 22.9.2003
Arbeitslosengeld zu gewähren, da die Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs 1
SGB III (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der
Anwartschaftszeit) unstreitig sämtlich vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz [SGG].