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Arbeitslosigkeitsversicherung – Intransparenz des Begriffs Arbeitslosigkeit
BGH
Az: IV ZR 25/04
Urteil vom 11.05.2005
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Beklagten so bezeichneten
"Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für einen ... M. nahm der Kläger im
Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 ¤ auf, das in der Zeit
vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 ¤
zurückgezahlt werden sollte.
Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten einen
Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei
ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten
abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können.
Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der
Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine
Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem
Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im
Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten
auszugsweise:
§ 1 Begriffsbestimmungen
...
2. Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der ... bei Beginn des Versicherungsschutzes
mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15
Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder
... Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in
direkter Linie Verwandten beschäftigt sein.
3. Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht
gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des
Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im
Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur
Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit
muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten
und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit
keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht.
...
§ 3 Versicherungsleistung
Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit
gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten
monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit
bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes
begonnen hat. ...
§ 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht
Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des
Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits
bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). ...
Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt, an der er zu 25% und
seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu
75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten
durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003.
Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des
zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 ¤
Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner
Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 ¤ beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme, er sei
bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige,
daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für
die von ihm in der Zeit von Februar bis April 2003 an die V. gezahlten drei
Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 ¤, ferner die Feststellung, daß
die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003
fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit
andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hier ein Beschäftigungsverhältnis
bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die
Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten
und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ersatzes für die noch in die
Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der
Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 ¤ monatlich,
bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und
Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos
angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis, in
welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3
Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt
keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder
-hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche
Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und
transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 ¤
sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von §
1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen (AVB-AL) getroffene
Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent
im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der
Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.
a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine
eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit
enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit.
Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem
unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit
will sich der Versicherer gegen Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß
der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der
Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen
Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise
bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner
Arbeitslosigkeit gibt.
b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des Berufungsgerichts die
Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den
gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen
benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von einem wesentlichen Grundgedanken
einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die
Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über
Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach
ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu
beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit
und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab
für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten
Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist
ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL
abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der
Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die
finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von
Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten
kommt. Mit der Voraussetzung, daß der Versicherte während seiner
Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist -
Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten
Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt
- während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine
sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die
Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden
Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen
Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse
des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will
der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit
beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich
seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er
muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den
Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.
c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3
Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen
Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot
unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten
seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine
Klausel muß nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen
Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche
Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen
gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen
entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei
Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42,
49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der
Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so
auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das
Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten
abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 -
veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht
in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begriffsbestimmungen") und seiner
Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene
Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst
einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen
Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der
bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufgestellt werden soll. Das legt es nahe,
die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz
3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse
während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und
aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die
sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst
wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und
noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den
Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der
Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen
gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer
Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der
Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine
Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht
fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt
tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze
aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen,
daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft
und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der
Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen
erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den
Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll,
als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff
verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird,
während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind.
Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozialrechtlichen
Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1
Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr
geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann
entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
-hilfe unschädlich sind.
d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur
vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs.
1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im
übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit
eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das
entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19,
25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II
3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL -
nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen
inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil, hier die
intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils
rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren
Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht
der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im
Ergebnis richtig.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß aus § 1 Nr. 2
Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten
oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin
des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die
als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers
zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form
des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der
Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng auszulegen,
nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der
gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche
Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch
der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im
Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st.
Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003,
1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter
III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1,
jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel
ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausdehnendes Verständnis, wonach
auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder
Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren.
Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie
einem Mißbrauch vorbeugen und Scheinkündigungen unter Ehegatten oder Verwandten
begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten
der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer
Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist,
wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch
verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden
Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten
eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar
sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare
Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein
das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon
die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der
Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch
andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der
Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine
Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine
Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den
Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten
auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen
Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegatten- und
Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit
gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache bedarf
vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob eine unverschuldete
Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die
Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner
Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert, um in den Genuß der
Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung
aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände
des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben
wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des
Kfz-Finanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe
Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je
Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger
als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend
als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem
Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der
zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter
Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung
maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und
seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft
der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der
Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen
den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur
160 Euro pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der
Gesellschaft nach der Kündigung.
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