Arbeitslosmeldung - Arbeitsagentur muss über Arbeitslosmeldung beraten
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 7/10 AL
185/04
Urteil vom
21.09.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 33 AL 639/03, Urteil vom 06.07.2004
Die Berufung der
Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem
Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte auf
der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet ist,
statt des ab 1. Juli 2001 gewährten Arbeitslosengeldes für 780 Tage
Arbeitslosengeld für 960 Tage ab dem 9. Juli 2001 zu gewähren.
Der 1944 geborene Kläger meldete sich am 3. November 1997 erstmals arbeitslos.
Vorausgegangen waren sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vom 15.
Oktober 1986 bis 31. März 1997 und ein Krankengeldbezug vom 1. April 1997 bis 2.
November 1997. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld ab 3. November 1997 mit
einer Anspruchsdauer von 789 Tagen (Bescheide vom 28. November 1997 und 19.
Dezember 1997).
Nachdem der Kläger am 9. Februar 1998 wiederum eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen hatte, hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab
diesem Tag mit Bescheid vom 18. Februar 1998 auf. Es verblieb dem Kläger ein
Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 691 Tagen.
Das neue Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Kündigung des Arbeitgebers
zum 30. Juni 2001. Bereits am 26. Juni 2001 meldete sich der Kläger zum 1. Juli
2001 erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 25.
Juli 2001 Arbeitslosengeld für 780 Tage ab 1. Juli 2001. Inzwischen hatte der
Kläger am 9. Juli 2001 das 57. Lebensjahr vollendet.
Mit Schreiben vom 19. März 2002 erhob der Kläger Widerspruch und beanstandete
unter Hinweis auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.
November 2001 (L 1 AL 74/01) die festgesetzte Bezugsdauer. Die Beklagte habe es
versäumt, ihn darüber aufzuklären, dass er sich erst nach Vollendung seines 57.
Lebensjahres hätte arbeitslos melden dürfen, um in den Genuss von 32 Monaten
Arbeitslosengeld kommen zu können.
Mit Blick auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beantragte der Kläger, sein
Schreiben vom 19. März 2002 als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X
(SGB X) anzusehen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Abänderung des
Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2001 gemäß § 44 SGB X ab, da weder das Recht
unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003
als unbegründet zurück, da am 1. Juli 2001 alle in § 117 Sozialgesetzbuch III (SGB
III) normierten Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Hierzu gehöre gemäß
§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch die Arbeitslosmeldung. Die Arbeitslosmeldung sei
eine Tatsachenerklärung, die weder zurückgenommen noch angefochten noch auf
andere Weise beseitigt werden könne. Die Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 2001
könne mithin nicht fiktiv auf einen späteren Zeitpunkt gelegt werden.
Am 21. Februar 2003 hat der Kläger zum Sozialgericht Frankfurt am Main (SG)
Klage erhoben. Die Beklagte sei von sich aus verpflichtet gewesen, ihn auf die
Möglichkeit eines Aufschubs seines Arbeitslosengeldantrags hinzuweisen. Er wäre
dieser Gestaltungsmöglichkeit auch nachgekommen, da er für die um acht Monate
verlängerte Bezugsdauer lediglich einen Zeitraum von acht Tagen hätte
überbrücken müssen. Auch nach der spezifischen gesetzlichen Funktion des
Arbeitslosengeldantrags – diesem komme im SGB III ein Doppelcharakter zu, da der
Antrag das Verwaltungsverfahren in Gang setze und zugleich materielle
Anspruchsvoraussetzung sei – spreche nichts gegen die Möglichkeit, die
Wirksamkeit eines bereits gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld im Wege des
Herstellungsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2004 hat das SG der Klage stattgegeben und die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juli
2001 und unter Verrechnung des für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 8. Juli
2001 bereits gezahlten Arbeitslosengeldes Arbeitslosengeld für 960 Tage ab dem
9. Juli 2001 zu bewilligen. Die Beklagte habe bei Erlass des
Bewilligungsbescheides das Recht unrichtig angewandt. Sie habe übersehen, dass
sie die Wirkung der Arbeitslosmeldung über einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch hätte korrigieren können und müssen, und zwar so, als sei
die Arbeitslosmeldung erst mit Wirkung zum 9. Juli 2001 erfolgt. Die Wirkung der
Arbeitslosmeldung könne zwar nicht "nach vorne", wohl aber "nach hinten"
verschoben werden. Die Arbeitslosmeldung und die damit verbundene Kenntnis der
Beklagten von der Arbeitslosigkeit sei notwendiges Gegenstück des
Leistungsbezuges. Erst nach der durch die Arbeitslosmeldung bewirkten Kenntnis
von der Arbeitslosigkeit könne die Beklagte Vermittlungsbemühungen aufnehmen,
werde der betreffende Arbeitslose für die Beklagte verfügbar. In Konstellationen
wie dieser müsse, um den Beratungsfehler auszugleichen, nicht die
Arbeitslosmeldung als solche fiktiv auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, also
ein tatsächliches Geschehen verändert, sondern der Eintritt ihrer rechtlichen
Wirkung müsse modifiziert, konkret: hinausgeschoben werden. Dass dies mit dem
Charakter der Arbeitslosmeldung als einer Tatsachenerklärung nicht unvereinbar
sei, sehe man bereits daran, dass das Gesetz eine Arbeitslosmeldung mit Wirkung
für einen späteren Zeitpunkt in § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III durchaus vorsehe.
Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass ein Beratungsfehler vorgelegen habe.
Die Beklagte sei aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerade
auch ohne ein ausdrückliches Beratungsersuchen verpflichtet gewesen, den Kläger
auf die Möglichkeit einer späteren Arbeitslosmeldung hinzuweisen. Dies hätte
zumindest im Rahmen der Vorsprache am 26. Juni 2001, in der die
Arbeitslosmeldung erfolgt sei, erfolgen müssen. Es bestehe für die Kammer kein
Zweifel daran, dass der Kläger die Arbeitslosmeldung entsprechend verschoben
hätte, wenn ihm diese Möglichkeit bekannt gewesen wäre.
Gegen das der Beklagten am 19. Juli 2004 zugestellte Urteil hat diese am 12.
August 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass das SG
zutreffend ausgeführt habe, dass das so genannte Stammrecht bereits entstehe,
wenn alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 117 SGB III, also
Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der Anwartschaftszeiten,
vorlägen. Die Antragstellung gehöre nämlich – anders als nach § 100 Abs. 1
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) – nicht mehr zu den Voraussetzungen für die
Entstehung des Stammrechts. Die Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld sei ein rechtserheblicher Tatbestand, den
herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten falle; er hänge vielmehr
von einer tatsächlichen Verhaltensweise des Arbeitslosen ab. Bei der
Arbeitslosmeldung handele es sich um keine Willenserklärung, sondern um die
Erklärung der Tatsache der Arbeitslosigkeit. Die Argumentation, dass das Gesetz
eine Arbeitslosmeldung mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt in § 122 Abs. 1
Satz 2 SGB III durchaus vorsehe, sei nicht schlüssig. In dem in § 122 Abs. 1
Satz 2 SGB III geregelten Fall könne die Arbeitslosmeldung wirksam vor der
Arbeitslosigkeit erfolgen, sie wirke jedoch nur fort bis zum ersten Tag der
Arbeitslosigkeit. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung werde nicht auf einen
beliebigen Zeitpunkt verschoben, sondern auf den tatsächlichen Beginn der
Beschäftigungslosigkeit. Der Eintritt der rechtlichen Wirkung sei damit auch in
diesem Fall nicht disponibel. Ferner sei vorliegend die Annahme, im Wege des
Herstellungsanspruchs könne die Arbeitslosmeldung "nach hinten" verschoben
werden, eine Überforderung an die Beratungspflichten. Die Beklagte habe die
gesetzliche Aufgabe, in Arbeit zu vermitteln und die Arbeitslosigkeit möglichst
kurz zu halten. Auf Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich einer längeren
Anspruchsdauer zu verweisen, sei daher kontraproduktiv und insbesondere unter
Berücksichtigung der aktuellen politischen Diskussionen um und über die
Arbeitsverwaltung, nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli
2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe
in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Arbeitslosmeldung in ihrer
Wirkung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden könne. Im Übrigen
spreche auch die Durchführungsanweisung der Beklagten (117.4) dafür, dass davon
auszugehen sei, dass eine Verschiebung des Antrags nach hinten möglich sei, auch
wenn der Betreffende die Arbeitslosigkeit bereits mitgeteilt, also eine
Tatsachenerklärung abgegeben habe.
In einem Erörterungstermin vom 29. Januar 2007 haben sich die Beteiligten mit
einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
einen Band Gerichtsakten und einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten
konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom
6. Juli 2004 den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2003 aufgehoben und die Beklagte zur
Bewilligung von Arbeitslosengeld für 960 Tage ab dem 9. Juli 2001 verurteilt.
Der Bescheid vom 6. Mai 2002 ist rechtswidrig, denn die Überprüfung des
Arbeitslosengeldbewilligungsbescheides vom 25. Juli 2001 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X
ergibt, dass dieser teilweise rechtswidrig und abzuändern ist.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er seinen Antrag auf
Arbeitslosengeld erst zum 9. Juli 2001 gestellt und sich erst zu diesem
Zeitpunkt arbeitslos gemeldet.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der
Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines sozialen
Rechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung
(§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch I – SGB I) verletzt hat. Zwischen der
Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen
muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich muss der durch das
pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können. Letztlich muss die Korrektur auch mit dem
jeweiligen Gesetzeszweck im Einklang stehen (vgl. BSG, Urteil vom 1. April 2004,
SozR 4-4300 § 137 Nr. 1).
Der zu Lasten des Klägers eingetretene Nachteil kann – entgegen der Auffassung
der Beklagten – durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden, die nicht
dem Gesetzeszweck entgegensteht. Zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf
hin, dass das so genannte Stammrecht auf Arbeitslosengeld bereits entsteht, wenn
alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB III (in der hier
noch anwendbaren auf Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
beruhenden und bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) erfüllt sind, also
Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der Anwartschaftszeit. Anders
als nach dem AFG ist als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der Antrag auf
Arbeitslosengeld nicht mehr vorgesehen (vgl. früher § 100 Abs. 1 AFG). Das SGB
III unterscheidet zwischen dem Stammrecht auf Arbeitslosengeld und dem konkreten
Einzelanspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes (vgl. BSG, Urteil vom 21.
Juni 2001, SozR 3-4300 § 150 Nr. 1). Mit der Arbeitslosmeldung gilt
Arbeitslosengeld als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung
abgibt (§ 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Mit diesem Antrag entsteht der
Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld. Der Arbeitslose kann also mit der
Arbeitslosmeldung konkretisieren, zu welchem Zeitpunkt er aus dem Stammrecht
Einzelansprüche auf Auszahlung von Arbeitslosengeld realisieren will. Der Antrag
als Willenserklärung unterliegt dabei entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten
(Verschiebung bzw. Rücknahme), welche auch auf dem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch beruhen können (BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, SozR 3-4300
§ 150 Nr. 1). Mit der Verschiebung des Leistungsantrags ergibt sich aber kein
Wegfall des durch die Erfüllung des § 117 SGB III (alte Fassung) bereits
entstandenen Stammrechts auf Arbeitslosengeld, so dass allein dadurch eine
Anspruchsverlängerung gemäß § 127 Abs. 2 SGB III (in der hier noch anwendbaren
auf Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, beruhenden und bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) nicht eintreten kann (nicht
problematisiert in der von dem Kläger in das Verfahren eingeführten Entscheidung
des LSG Rheinland-Pfalz vom 22. November 2001 – L 1 AL 74/01; NZS 2002, 491).
Um also eine Anspruchsverlängerung in Anwendung des § 127 Abs. 2 SGB III (alte
Fassung) zu erreichen, muss die rechtliche Wirkung der im vorliegenden Fall zum
1. Juli 2001 erfolgten Arbeitslosmeldung auf den 9. Juli 2001 verschiebbar sein.
Der Senat sieht dies als rechtlich zulässig und in Übereinstimmung mit dem SG
aufgrund des Vorliegens des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch als
geboten an.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine fehlende
Arbeitslosmeldung nicht im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann,
selbst wenn der nicht erfolgten Arbeitslosmeldung ein Beratungs- oder sonstiger
Verwaltungsfehler der Bundesagentur für Arbeit kausal zugrunde gelegen haben
sollte (vgl. Urteil vom 8. Juli 1993, SozR 3-4100 § 134 Nr. 14, Urteil vom 19.
März 1986, SozR 1300 § 28 Nr. 1). Der Grund liegt darin, dass es sich bei der
Arbeitslosmeldung von ihrer Rechtsnatur her um die Erklärung einer Tatsache,
nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden handelt. Im Rahmen des
Herstellungsanspruchs lassen sich Tatsachen jedoch durch die Verwaltung nicht
herstellen (BSG, a.a.O.).
Der Senat stimmt der Auffassung des BSG zu, dass die Arbeitslosmeldung nicht auf
einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden kann, zu dem der Arbeitslose noch
nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und damit der Zweck der
Arbeitslosmeldung nicht greifen konnte. Liegt nämlich keine wirksame Meldung
vor, kann die Arbeitsagentur mangels Kenntnis ihre vorrangigen Aufgabe, den
Arbeitslosen rasch zu vermitteln (§ 4 SGB III) nicht erfüllen und eine solche
Aufgabenerfüllung (Vermittlung) ist auch im Wege des Herstellungsanspruchs nicht
mehr mit Wirkung für die Vergangenheit herstellbar bzw. ersetzbar (vgl.
Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 122, Rdnr. 54). Mit dem genannten Zweck
der Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist es jedoch vereinbar,
die rechtlichen Wirkungen der Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für
die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben
(vgl. bereits die Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2007 – L 7/10 AL 200/04).
Es besteht kein im Gesetzeszweck verankerter Grund, der dem entgegenstehen würde
(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 2003 – L 12 AL 46/03;
Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 122 Rdnr. 29 e). Es widerspricht nicht der
Rechtsnatur der Arbeitslosmeldung, ihre Wirkung durch Gegenerklärung wieder
rückgängig machen zu können (vgl. Spellbrink, a.a.O. § 127, Rdnr. 44). Durch die
Verschiebung der rechtlichen Wirkung der Arbeitslosmeldung und der
Antragstellung auf Arbeitslosigkeit wird damit auch die Entstehung des
Stammrechts verschoben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. April 2003,
info also 2004, 10; Spellbrink, a.a.O.; anders: Coseriu/Jakob PK-SGB III, § 127
Rdnr. 28 ff.). Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Verschiebens der
Entstehung des Stammrechts wird durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Vorschrift des § 118 Abs. 2 SGB III unterstrichen. Mit dem Inkrafttreten dieser
Norm werden die Beratungs- und Hinweispflichten der Bundesagentur für Arbeit,
die bei einer Verletzung zu einem Herstellungsanspruch führen können,
verschärft.
Die übrigen Voraussetzungen für das Bestehen eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs (insbesondere Beratungsfehler der Beklagten, Kausalität)
liegen ebenfalls vor. Der Beklagten musste sich angesichts des im Antrag vom 26.
Juni 2001 aufgenommenen Geburtsdatums des Klägers (welches aufgrund des früheren
Arbeitslosengeldbezuges ohnehin aktenkundig war) aufdrängen, dass der Kläger die
für ihn wesentlich günstigere Gestaltungsmöglichkeit seiner sozialen Rechte in
Anspruch nehmen würde, wenn er nur darauf hingewiesen würde. Bei einer solch
offenkundigen Situation besteht eine so genannte Spontanberatungspflicht (vgl.
z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R -; Urteil vom 27. Juli
2004, SozR 4-1200 § 14 Nr. 5). Angesichts des klaren mit der späteren
Antragstellung und Arbeitlosmeldung verbundenen Vorteils sowie aufgrund des
Vorbringens des Klägers hat der Senat auch keinen Zweifel, dass der Kläger die
nun mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verfolgte Alternative in der
konkreten Antragssituation auch gewählt hätte. Im Übrigen wird – um
Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der
angefochtenen Entscheidung des SG hingewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, es sei kontraproduktiv,
auf eine längere Anspruchsdauer zu verweisen und überfordere daher ihre
Beratungspflichten, kann dem der Senat bereits deswegen nicht folgen, weil die
Beklagte damit bestreitet, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
grundsätzlich auch für den Bereich der Arbeitsverwaltung Geltung beansprucht.
Dies bedarf aber angesichts der jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung zu
dieser Frage keiner Darlegung mehr. Das BSG hat auch schon vor Inkrafttreten des
§ 118 Abs. 2 SGB III entschieden, dass es zu den Pflichten der Beklagten gehört,
den Arbeitslosen über die Möglichkeit zu beraten, die Dauer des
Arbeitslosengeldanspruchs durch geeignete und gesetzlich zulässige Dispositionen
zu gestalten (Urteil vom 5. September 2006, SozR 4-4100 § 106 Nr. 1). Im Übrigen
gelten die §§ 14 und 15 SGB I, auf die der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
dogmatisch gestützt wird, auch für die Beklagte, ebenso wie die Vorschrift des §
2 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB I, wonach es zu den Aufgaben des
Sozialleistungsträgers gehört, sicherzustellen, dass die sozialen Rechte
möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Der Kläger ist nach alledem so zu stellen, als habe er sich erst mit Wirkung zum
9. Juli 2001 arbeitslos gemeldet und zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld
beantragt. Hinsichtlich des sich daraus gemäß § 127 Abs. 1, 2 und 4 SGB III
(alte Fassung) ergebenden Anspruchs auf 960 Tage Arbeitslosengeld wird ebenfalls
auf die zutreffenden Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des SG vom 6. Juli
2004 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zwischen den Beteiligten ist die sich aus
einer Arbeitslosmeldung zum 9. Juli 2001 ergebende Rechtsfolge auch nicht
streitig.
Für die Verrechnung der dem Kläger aus der teilweise rechtswidrigen Bewilligung
vom 25. Juli 2001 entstandenen Vorteile (Leistungen vom 1. Juli 2001 bis 8. Juli
2001) bedarf es grundsätzlich einer gesonderten Verwaltungsentscheidung (vgl.
BSG, Urteil vom 5. September 2006, SozR 4-4100 § 106 Nr. 1; Steinwedel in
Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rdnr. 21). Die im
Tenor der angefochtenen Entscheidung angeordnete Verrechnung belastet die
Berufungsklägerin jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Grund für die Zulassung der Revision besteht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die
streitrelevante Frage der Verschiebung der rechtlichen Wirkung der
Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt ist von grundsätzlicher
Bedeutung.