Arbeitsmittelrückgabe - Quittung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 25 Sa
1571/09
Urteil vom
17.12.2009
In Sachen hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Dezember 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg
vom 23.04.2009 - 4 Ca 330/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche der Klägerin sowie über
Schadensersatzansprüche im Fall der Nichtherausgabe nach Fristsetzung.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Handwerksgeschäft im Bereich
Klempnerei, Sanitär, Heizung und Lüftung betreibt, von Anfang September 2001 bis
Ende Januar 2008 als Heizungsmonteur/Sanitärinstallateur beschäftigt.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses übergab die Klägerin dem Beklagten ein
Firmenfahrzeug mit Werkzeug und anderen Arbeitsmitteln. Um welche konkreten
Gegenstände es sich handelte, ist streitig. Während Arbeitsunfähigkeits- und
Urlaubszeiten hinterlegte der Beklagte die Fahrzeugschlüssel im Betrieb der
Klägerin. Im Jahr 2007 wurde das Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug ersetzt.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergab der Beklagte
dem Geschäftsführer der Klägerin im Januar 2008 verschiedene Gegenstände. Unter
dem 11. Januar 2008 stellte ihm der Geschäftsführer hierüber eine Quittung mit
folgendem Wortlaut aus (Bl. 55 d. A.):
"Übergabe Werkzeug, Hilfsmittel, Bücher erfolgt, alles vollständig erhalten!"
Mit der Anfang Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Senftenberg erhobenen Klage hat
die Klägerin zunächst Ansprüche gegen den Beklagten wegen Konkurrenztätigkeit
geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 30. Juli 2008 hat sie außerdem die
Herausgabe von insgesamt 62 Gegenständen verlangt. Zur Begründung der
Klageerweiterung hat sie ausgeführt, die herausverlangten Gegenstände hätten
sich in dem dem Beklagten im September 2001 übergebenen Fahrzeug befunden. Im
Januar 2008 habe der Beklagte lediglich zwei große Koffer, einen Bohrhammer,
eine Bohrmaschine und eine Säbelsäge zurückgegeben. Der Beklagte hat eingewandt,
die herausverlangten Gegenstände habe er allenfalls teilweise erhalten. Er habe
bei der Arbeit im Wesentlichen eigenes Werkzeug benutzt. Die Gegenstände, die er
erhalten habe, habe er der Klägerin vollständig zurückgegeben.
Mit Teilurteil vom 23. April 2009, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren
erstinstanzlichen Vorbringens verweisen wird (Bl. 115 - 117 d. A.), hat das
Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf das Herausgabeverlangen abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon den Besitz
des Beklagten an den herausverlangten Sachen zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung nicht unter Beweis gestellt. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 117 - 118 d.
A.).
Gegen dieses der Klägerin am 26. Juni 2009 zugestellte Teilurteil richtet sich
die am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der
Klägerin, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.
September 2009 mit am 23. September 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Herausgabeverlangen
bis auf zwei Gegenstände, eine Flachfeile und einen Schlüssel zum Hauptgebäude
der Firma V., weiter. Darüber hinaus begehrt sie Schadensersatz für den Fall der
Nichtherausgabe binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist.
Die Klägerin meint, bei einem einmal erlangten Besitz sei dessen Fortdauer zu
vermuten. Das Arbeitsgericht habe deshalb über die Übergabe der Gegenstände im
September 2001 durch den erstinstanzlich benannten Zeugen Beweis erheben müssen.
Die Quittung vom 11. Januar 2008 stehe dem Herausgabeverlangen nicht entgegen,
weil dieser nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Gegenstände übergeben
worden seien. Ferner behauptet sie, es sei zu befürchten, dass sich der Beklagte
der Herausgabe im Fall einer Verurteilung entziehen werde, indem er die
Gegenstände entweder an Dritte weitergebe oder sie in dem von ihm selbst
betriebenen Gewerbebetrieb benutze und die Werkzeuge dadurch irreparabel abnutze
und beschädige. Der angegebene Wert der einzelnen Gegenstände entspreche dem
Zeitwert. Die Werkzeuge seien bei Übergabe neuwertig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Senftenberg - 4 Ca 330/08 - vom 23. April
2009, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgende
Gegenstände herauszugeben, dem Beklagten zur Herausgabe der nachfolgenden
Gegenstände eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu setzen,
nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt und nach fruchtlosem
Fristablauf die nachfolgend aufgeführten den jeweiligen Gegenständen
zugeordneten Summen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Fristablauf zu zahlen:
- ein HILTI Trockenbauschrauber SD 45/Serien-Nr. 31054;
Wert: 280,00 EUR
- ein Ölbrenner der Fa. Elco-Klöckner Blaubrenner Vectron;
Wert 350,00 EUR
- ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl L = 300 mm, Spannbereich bis 80 mm
mit Messingschutzbacken;
Wert: 20,00 EUR
- ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl L = 280 mm. Spannbereich bis 50 mm
mit Kunststoffschutzbacken;
Wert: 15,00 EUR
- ein Rollgabelschlüssel 18 mm;
Wert: 5,00 EUR
- ein Rollgabelschlüssel 23 mm;
Wert: 5,00 EUR
- ein Rollgabelschlüssel 27 mm;
Wert: 5,00 EUR
- ein Rollgabelschlüssel 33 mm;
Wert: 10,00 EUR
- ein Kunststoffwerkzeugkasten;
Wert: 20,00 EUR
- ein Leder-Montagewerkzeugkoffer;
Wert: 30,00 EUR
- ein Doppelmaulschlüsselsatz 21-teilig von 6 - 50 mm aus Chrom Vanadium;
Wert: 40,00 EUR
- ein Steckschrauben-Montageschlüssel für Gewinde M 6 - M 12 und Vierkant mit
Umsteck-Knarre;
Wert: 40,00 EUR
- ein Kreuzschlüssel DBGM;
Wert: 5,00 EUR
- ein Satz Rohrsteckschlüssel von 6 - 23 mm 16-teilig;
Wert: 25,00 EUR
- ein Satz Steckschlüsselgarnitur im Kasten bestehend aus Sechskant 14-teilig,
Imbus 5-teilig, Schlitz 3-teilig und Kreuzschlitz 3-teilig;
Wert: 40,-- EUR
- ein Satz Sechskant Stiftschlüssel Brinko 3 - 12 mm, L = 200 mm, 7-teilig;
Wert: 25,00 EUR
- ein Satz Mechaniker Steckschlüssel Brinko 4 - 13 mm, L = 250 mm, 20-teilig;
Wert: 60,00 EUR
- eine Abisolierzange;
Wert: 10,00 EUR
- eine Kombizange;
Wert: 10,00 EUR
- eine Mechanikerzange gerade;
Wert: 15,00 EUR
- eine Mechanikerzange gekröpft;
Wert: 15,00 EUR
- eine Rohrzange 1 Zoll;
Wert: 10,00 EUR
- eine Rohrzange 1 1/2 Zoll;
Wert: 30,00 EUR
- eine Rohrzange 2 Zoll;
Wert: 50,00 EUR
- ein Rohrabschneider 3 - 35;
Wert: 80,00 EUR
- ein Rohrabschneider 1/8 - 2 Zoll;
Wert: 100,00 EUR
- eine Kunststoffrohrschere bis 35;
Wert: 10,00 EUR
- eine Syphonzange;
Wert: 10,00 EUR
- ein Stufenschlüssel mit Umsteckknarre und 2 x Sätze 3/8 - 1/2 Zoll und 1/2 - 1
Zoll;
Wert: 80,00 EUR
- zwei Wasserpumpenzangen;
Wert: 10,00 EUR
- ein Ventilhalter für Standventile;
Wert: 5,00 EUR
- eine Blechschere;
Wert: 3,00 EUR
- eine Idealschere;
Wert: 3,00 EUR
- ein Blechlocher 1 1/8 Zoll;
Wert: 10,00 EUR
- ein Blechlocher 1 1/4 Zoll;
Wert: 20,00 EUR
- ein Stufenbohrer 12,5 - 37 mm;
Wert: 40,00 EUR
- ein Spiralbohrersatz;
Wert: 10,00 EUR
- ein Handmeißel;
Wert: 2,00 EUR
- ein Schlosserhammer;
Wert: 5,00 EUR
- ein Fäustel;
Wert: 8,00 EUR
- eine Drahtbürste;
Wert: 1,00 EUR
- eine Metallsäge;
Wert: 5,00 EUR
- eine Universalsäge;
Wert: 5,00 EUR
- ein Spannungsprüfer bis 250 V;
Wert: 5,00 EUR
- eine Wasserwaage L = 500 mm;
Wert: 5,00 EUR
- eine Wasserwaage L = 1000 mm;
Wert: 10,00 EUR
- eine Wasserwaage L = 2000 mm;
Wert 15,00 EUR
- ein Gipsspachtel;
Wert: 2,00 EUR
- eine Putzkelle;
Wert: 2,00 EUR
- ein Malerspachtel;
Wert: 2,00 EUR
- ein Universalmesser;
Wert: 1,00 EUR
- eine Gipsmulde;
Wert: 1,00 EUR
- zwei Pinsel flach/rund;
Wert: 1,00 EUR
- eine Schutzbrille;
Wert: 1,00 EUR
- ein Paar Arbeitshandschuhe;
Wert: 1,00 EUR
- zwei Arbeitsanzüge der Farbe rot;
Wert: 10,00 EUR
- eine Silikonpistole HILTI;
Wert: 10,00 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hält die Klage nach wie
vor für unschlüssig. Selbst wenn er die von der Klägerin genannten Gegenstände
seinerzeit tatsächlich erhalten haben sollte, könne er nach so langer Zeit
nichts über deren Verbleib sagen, weil er hierüber nichts wisse. Außerdem wäre
es schon sehr verwunderlich, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bei Übergabe
der Werkzeuge und sonstigen Arbeitsmittel und der Ausstellung der Quittung am
11. Januar 2008 nicht aufgefallen wäre, wenn tatsächlich all diese Gegenstände
gefehlt hätten. Merkwürdig sei auch, dass er dies erst mehr als sechs Monate
nach der Übergabe bemerkt haben wolle.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2009 (Bl. 154 - 164 d. A.) und auf
die Berufungsbeantwortungsschrift vom 2. November 2009 (Bl. 174 - 178 d. A.)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft
und form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG,
§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher
zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
Herausgabeklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist überwiegend schon unzulässig.
Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages i. S. d. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sie sich nicht auf folgende acht näher
bezeichnete Gegenstände bezieht:
- ein HILTI Trockenbauschrauber SD 45/Serien-Nr. 31054;
- ein Ölbrenner der Fa. Elco-Klöckner Blaubrenner Vectron;
- ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl, L = 300 mm, Spannbereich bis 80
mm mit Messingschutzbacken;
- ein Armaturenschlüssel Chrom-Vanadium Stahl, L = 280 mm. Spannbereich bis 50
mm mit Kunststoffschutzbacken;
- ein Doppelmaulschlüsselsatz 21-teilig von 6 - 50 mm aus Chrom Vanadium;
- ein Satz Steckschlüsselgarnitur im Kasten bestehend aus Sechskant 14-teilig,
Imbus 5-teilig, Schlitz 3-teilig und Kreuzschlitz 3-teilig;
- ein Satz Sechskant Stiftschlüssel Brinko 3 - 12 mm, L = 200 mm, 7-teilig;
- ein Satz Mechaniker Steckschlüssel Brinko 4 - 13 mm, L = 250 mm, 20-teilig.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe
des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten
Antrag enthalten, damit der Streitgegenstand abgrenzbar und die Entscheidung
einer möglicherweise erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung zugänglich ist.
Gemessen daran ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er
den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko
eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den
Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne
eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Danach
müssen in einem Herausgabeantrag die Gegenstände, deren Herausgabe verlangt
wird, so genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie im Falle der
Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Soweit sich Unsicherheiten
hinsichtlich der Identifizierbarkeit der Gegenstände nicht vermeiden lassen,
sind diese im Sinne eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (BGH vom
28.11.2002 - I ZR 168/00 -, NJW 2003 668 m. w. N.; vgl. auch BAG vom 15.04.2009
- 3 AZB 93/08 - EzA § 253 ZPO 2002 Nr. 2 zu den Anforderungen an die
Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungsantrages).
b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag hinsichtlich der oben genannten
Gegenstände, weil diese - wenn auch nicht vollkommen eindeutig - jedoch
zumindest so genau beschreiben sind, dass eine Verwechslungsgefahr weitgehend
ausgeschlossen ist. Die übrigen Gegenstände sind hingegen nur der Gattung und
teilweise der Größe nach bezeichnet, so dass sie im Fall eine
Zwangsvollstreckung nicht oder kaum identifizierbar sind. Dass dies
unvermeidlich ist bzw. es der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar war, nähere
Angaben zum Hersteller, der Form, der Größe, dem Material, der Farbe oder
sonstigen Besonderheiten zu machen, durch diese sich die jeweiligen Gegenstände
von anderen Gegenständen der gleichen Art unterscheiden lassen, ist nicht
ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Ein Anspruch der
Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe der Gegenstände besteht nicht. Der
Anspruch ergibt sich weder aus vertraglicher Nebenpflicht i. S. d. § 241 Abs. 2
BGB, noch aus § 861, § 985 oder § 1007 Abs. 1 BGB.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin die Gegenstände dem Beklagten bei
Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Firmenfahrzeug tatsächlich
überlassen hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den
Gegenständen um das Eigentum der Klägerin handelt und ob sich diese je in ihrem
Besitz befunden haben und dieser ihr durch den Beklagten entzogen worden ist.
a) Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte durch die Vorlage
der Quittung vom 11. Januar 2008 i. S. d. § 286 ZPO den Beweis erbracht hat,
dass er sämtliche bei Beginn des Arbeitsverhältnisses überlassenen und noch
vorhandenen Gegenstände der Klägerin zurückgegeben hat.
Zwar erbringt eine Quittung i. S. d. § 368 BGB, wie hier das vom Geschäftsführer
der Klägerin am 11. Januar 2008 unterzeichnete Schriftstück, nach § 416 ZPO
zunächst nur den vollen Beweis dafür, dass der Aussteller das in ihr enthaltene
Empfangsbekenntnis tatsächlich abgegeben hat. Hinsichtlich der materiellen
Beweiskraft gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Dabei
stellt das in der Quittung enthaltene Empfangsbekenntnis im Sinne eines
außergerichtlichen Geständnisses in der Regel ein ausreichendes Indiz dafür dar,
dass das Empfangsbekenntnis auch den Tatsachen entspricht. Dieses zu
erschüttern, obliegt der Gläubigerin (siehe zum Ganzen Palandt-Grüneberg, § 368
Rn. 4; MüKo BGB-Wenzel, § 368 Rn. 5; Staudinger-Olzen, § 368 Rn. 7 f., jeweils
m. w. N.; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.02.2005 - 1 Sa 404/04 -,
juris und LAG Hamm vom 25.02.2004 - 18 Sa 1594/03 -, juris).
Danach ist durch die Quittung vom 11. Januar 2008 der materielle Beweis
erbracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten sämtliche, dem
Beklagten überlassene Werkzeuge, Hilfsmittel und Bücher zurückerhalten hat.
Dagegen spricht auch nicht, dass in dem Schriftstück die zurückgegebenen
Gegenstände nur der Gattung nach benannt und nicht im Einzelnen aufgeführt
worden sind. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Beklagten mit der
Quittung bescheinigt, dass er die gattungsmäßig bezeichneten Gegenstände
vollständig erhalten hat. Irgendwelche Gründe, weshalb der Geschäftsführer dem
Beklagten die Quittung ausgestellt haben sollte, obwohl die darin enthaltene
Erklärung nicht zutreffend ist, hat die Klägerin nicht genannt. In Anbetracht
der großen Zahl der Gegenstände, die nach den Behauptungen der Klägerin fehlen
sollen, spricht auch nichts dafür, dass der Geschäftsführer bei Ausstellung der
Quittung einzelne nicht zurückgegebene Gegenstände übersehen hat. Schließlich
gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer die Quittung
bereits ausgestellt hatte, bevor die Übergabe tatsächlich erfolgt war.
b) Aber auch dann, wenn man die Quittung nicht als ausreichenden Beweis für die
vollständige Rückgabe der dem Kläger überlassenen Werkzeuge und sonstigen
Arbeitsmittel ansieht, ist ein Herausgabeanspruch nicht gegeben, weil die
Beklagte nicht dargelegt hat, dass sich die Gegenstände bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses tatsächlich in der Verfügungsgewalt des Beklagten befanden
und sich nunmehr in seinem Besitz befinden. Allein der Hinweis darauf, dass bei
einem erlangten Besitz bzw. bei einer erlangten tatsächlichen Verfügungsgewalt
die Fortdauer zu vermuten sei, genügte insoweit nicht.
Ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber Arbeitsmittel überlassen werden, erwirbt
in der Regel keinen Eigen- oder Fremdbesitz sondern lediglich die tatsächliche
Verfügungsgewalt und ist deshalb nach § 855 BGB grundsätzlich als Besitzdiener
anzusehen (BAG vom 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB
Mankohaftung; vom 02.12.1999 - 8 AZR 386/98 -, AP Nr. 3 zu § 611 BGB
Mankohaftung). Zum Besitzer wird er nur dann, wenn er die ihm überlassenen und
noch vorhandenen Arbeitsmittel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
rechtswidrig nicht an den Arbeitgeber herausgibt, sondern diese in Eigenbesitz
nimmt (vgl. LAG Berlin vom 26.05.1986 - 9 Sa 24/86 -, NJW 1986, 2528). Dies
darzulegen und zu beweisen hätte der Klägerin oblegen (vgl. Palandt-Bassenge, §
861 Rn. 6; Staudinger-Bund, § 861 Rn. 11).
Davon, dass sich die Gegenstände, sofern sie dem Beklagten zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses im September 2001 tatsächlich übergeben worden sein
sollten, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in seiner
tatsächlichen Verfügungsgewalt befanden und er diese in Eigenbesitz genommen
hat, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die behauptete Übergabe
der Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mehr als sieben
Jahre zurücklag, es sich bei den Gegenständen teilweise um Verbrauchsgegenstände
handelt, bei denen höchstunwahrscheinlich ist, dass diese die Dauer von mehr als
sieben Jahren überlebt haben, und der Beklagte die Schlüssel zu dem
Firmenfahrzeug während Krankheits- und Urlaubszeiten im Betrieb der Klägerin
hinterlegt hatte, so dass die darin enthaltenen Gegenstände auch für andere
zugänglich waren. Hinzukommt, dass das Fahrzeug im Jahr 2007 durch ein anderes
Fahrzeug ersetzt worden ist und die Klägerin nicht dargelegt hat, dass und
welche Gegenstände aus dem ursprünglichen Firmenfahrzeug seinerzeit in das neue
Firmenfahrzeug verbracht worden sind.
3. Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil
zurückzuweisen.
III. Über den Antrag auf Fristsetzung nach § 255 ZPO sowie den
Schadensersatzantrag war nicht zu entscheiden, weil es sich der Sache nach
erkennbar um eine Art uneigentliche Hilfsanträge handelt, die nur für den Fall
des Obsiegens mit dem Herausgabeantrag gestellt sind (vgl. Germelmann in
Germelmann u. a., ArbGG, § 61 Rn. 32 zur vergleichbaren Konstellation nach § 62
Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
IV. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres
erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72
Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.