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Kein Anspruch auf anderen Arbeitsplatz nach Arbeitsunfall!


Landesarbeitsgericht Frankfurt

Az: 13 Sa 800/00

Urteil vom 25.07.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Nach einem Arbeitsunfall hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn er seine zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorwerfbar herbeigeführt hat.


Sachverhalt: In Folge eines Arbeitsunfalls konnte der Kläger nicht mehr an seinem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten. Die Firma stellte ihn daraufhin von der Arbeitsleistung frei und zahlte kein Gehalt mehr. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Gehaltsnachzahlung und einen neuen Arbeitsplatz.

Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des LAG Frankfurt sind Unternehmen nach einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nicht dazu verpflichtet, diesem von sich aus einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall „vorwerfbar“ und gar „vorsätzlich herbeigeführt“ hat.


 

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