Arbeitsunfall
- Ein brutaler Überfall auf dem Weg zur Arbeit
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
82/06
Urteil vom
12.02.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 10 U 643/02, Entscheidung vom
24.01.2006
Entscheidung:
I. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat
dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch für das
Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Anerkennung eines Ereignisses vom 5. Dezember 2000, bei dem der Kläger von einem
ihm unbekannten Täter überfallen und niedergestochen wurde, als Arbeitsunfall
sowie daraus folgende Leistungsgewährung.
Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur und war zum Zeitpunkt des
Überfalls Oberbauleiter bei der Firma HGT. und HZR. AG in B-Stadt.
Am 5. Dezember 2000 verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr seine Wohnung und begab
sich zu seinem Firmenwagen, um mit diesem zur Arbeit zu fahren. Als er die
Fahrertür des auf der Straße geparkten Pkw geöffnet hatte, wurde er von einem
unbekannten Täter mit einem großen scharfkantigen Gegenstand angegriffen. Der
Kläger erlitt mehrere tiefere Verletzungen am gesamten Körper. Dabei betrafen
die schwerwiegendsten Verletzungen den Kopf, dort insbesondere das Gesicht unter
Einbeziehung eines Auges. Es handelte sich um eine offene Schädel- und
Gesichtsverletzung. Außerdem fanden sich größere und tiefere Verletzungen im
Bereich einer Wade und an den Händen.
Der Kläger sprach am 15. Januar 2001 persönlich bei der Beklagten vor und ließ
sich wegen möglicher Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund des
Ereignisses vom 5. Dezember 2000 beraten. Unter dem 16. Januar 2001 teilte der
Kläger in einem Fragebogen der Beklagten zu den Umständen des Vorfalls mit, er
sei unerwartet und ohne Vorwarnung von einer unbekannten Person angegriffen und
auf die brutalste Art lebensgefährlich verletzt worden. Diese Person sowie ihr
Motiv seien bis zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Die Nachbarschaft habe die
Polizei und Krankenwagen angerufen. Seitdem befinde er sich in der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGUK) in B-Stadt in Behandlung.
Die Beklagte hielt am 15. Februar 2001 telefonische Rücksprache mit der für den
Fall zuständigen Polizei ZTR-Stadt. Von dort wurde mitgeteilt, dass die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Es seien noch keinerlei Motive für
die Tat zu erkennen. Es stehe lediglich fest, dass es eine geplante Tat sein
müsse. Ein Motiv im Arbeitsbereich des Versicherten sei nach derzeitigen
Ermittlungen unwahrscheinlich. Die Ermittlungen könnten jedoch noch einige
Monate dauern.
Die Beklagte lehnte hierauf mit Bescheid vom 9. April 2001 die Anerkennung des
Ereignisses vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von
Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, auch bei einem tätlichen Angriff
auf dem Weg zur oder von der Arbeit könne Versicherungsschutz bestehen, der
tätliche Angriff dürfe jedoch nicht allein oder überwiegend auf persönlichen
Motiven beruhen, sondern er müsse zumindest teil-wesentlich ursächlich mit dem
Erfordernis der Fortbewegung von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück
zusammenhängen oder ein betriebsbezogenes Tatmotiv haben. Im Falle des Klägers
liege jedoch ein gezielt gegen diesen gerichteter tätlicher Angriff vor, der
somit keine zufällige Wegegefahr oder eine mit seiner Tätigkeit bei der Firma
HGT. und HZR. AG ursächlich zusammenhängende Gefahr darstelle. Für einen
gezielten Angriff gegen die Person des Klägers aus rein persönlichen Motiven
spreche die Tatsache, dass ihm von dem Täter offensichtlich bei seiner Wohnung
in der Nähe seines Dienstwagens aufgelauert worden sei, und auch die Tatsache,
dass der Angreifer eine Waffe mit einer großen MO. bei sich getragen habe,
spreche für eine geplante Tat. Anhaltspunkte, die für ein betriebsbezogenes
Tatmotiv sprächen, bestünden nicht.
Auf den hiergegen am 5. Mai 2001 eingelegten Widerspruch des Klägers zog die
Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt bei. Die Akten
ergaben letztlich weder einen klaren Hinweis auf die Person des Täters noch auf
das Tatmotiv. Unter dem 16. November 2001 teilte die Staatsanwaltschaft der
Beklagten mit, dass auch weiterhin nicht geklärt werden konnte, aus welcher
Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung
auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die
Ermittlungen dauerten noch an.
Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.
Januar 2002 zurück. Die Tatumstände sprächen für eine gegen den Kläger
gerichtete gezielte und geplante Tat aufgrund von privaten Motiven aus seinem
früheren bzw. jetzigen familiären Umfeld, die nicht unter Versicherungsschutz
stehe. Zum einen sei der Kläger fast genau zwei Jahre vor dem Ereignis von
seiner ersten Ehefrau, der er selbst "krankhafte Eifersucht" nachsage,
geschieden worden, was weder von seiner früheren Ehefrau noch von deren
türkischer Familie akzeptiert worden sei. Außerdem habe der Ehemann seiner
Kusine, die sich mit Trennungsgedanken trage und hierzu auch ein Hilfsangebot
des Klägers erhalten habe, seiner Ehefrau gegenüber Mitte November 2000
geäußert, wer sie unterstütze, dem werde er es zeigen, und er habe dazu gesagt:
"Innerhalb von drei Wochen werdet ihr es sehen." Hinweise auf Motive aus dem
beruflichen Umfeld des Klägers, wie verärgerte Nachunternehmer oder das
Nichteinhalten geschlossener Werkverträge, seien dagegen nicht nachgewiesen
worden. Es seien auch keine besonderen Umstände oder Verhältnisse bei der
Zurücklegung des Weges, wie z.B. Dunkelheit, einsame Gegend, Regelmäßigkeit des
Weges, örtliche Gegebenheiten, die eine sichere Flucht ermöglichten oder den
Tatplan erheblich bestimmt oder den tätlichen Angriff entscheidend begünstigt
hätten, ersichtlich.
Der Kläger hat hiergegen am 25. Februar 2002 Klage vor dem Sozialgericht
Frankfurt am Main (SG) erhoben.
Das SG hat mit Beschluss vom 10. Juli 2002 die Techniker-Krankenkasse zum
Verfahren beigeladen. Außerdem hat das SG die Akten der Staatsanwaltschaft
TWE-Stadt, Az.: XYZ, beigezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen versuchten
Mordes gegen Unbekannt geführt. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden
seien und sich auch keine weiteren objektiven brauchbaren Ermittlungsansätze
ergäben.
Das SG hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 den Bescheid vom 9. April 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, bei dem streitigen Überfall auf den Kläger handele es sich um einen
Arbeitsunfall. Dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt unstreitig auf dem Weg zur
Arbeit befunden, so dass er grundsätzlich im Zeitpunkt des Überfalls unter dem
Schutz der Unfallversicherung gestanden habe. Entgegen der Auffassung der
Beklagten bedürfe es für die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen einem
Überfall auf dem Arbeitsweg und der betrieblichen Tätigkeit nicht des Nachweises
eines betriebsbezogenen Motivs. Entscheidend sei vielmehr der Nachweis, ob der
Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls
geworden sei und für das Vorliegen dieses Tatmotivs trage die Beklagte die
objektive Beweislast.
Diese habe indes nicht nachweisen können, dass die Tat überwiegend persönlich
motiviert gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen habe weder ein Täter noch ein Tatmotiv festgestellt werden können.
Infolge dessen habe die zuständige Staatsanwaltschaft ausdrücklich festgestellt,
dass es bislang ungeklärt sei, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer
des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder
betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Versuche der
Beklagten, aus den Gesamtumständen der Ermittlungsergebnisse und insbesondere
aus den Aussagen der vernommenen Personen ein persönliches Tatmotiv herzuleiten,
überzeugten nicht. So spreche der Umstand, dass es sich um eine gezielte und
geplante Tat gehandelt habe, nicht zwingend für ein persönliches Motiv. Auch
eine betriebsmotivierte Tat könne vorbereitet und geplant sein. Das Verhalten
des Klägers zeige nur, dass er es nicht dem Zufall habe überlassen wollen, das
Opfer zu treffen und erheblich zu verletzen. Die weiter von der Beklagten
vorgebrachten Argumente, etwa dass der Kläger angesichts seiner
Frauenbekanntschaften aus Eifersucht, Hass oder Wut Opfer des Überfalls geworden
sei, stellten bloße Vermutungen und vage Spekulationen dar. Angesichts seiner
Stellung als Oberbauleiter einer großen Baustelle sei es ebenso möglich, dass
der Kläger von irgendeinem der zahlreichen, ihm naturgemäß nicht bekannten
Mitarbeiter eines seiner Subunternehmen überfallen worden sei. Schließlich könne
der Kläger Opfer einer Verwechslung gewesen sein, was ebenfalls
unfallversicherungsrechtlich geschützt wäre. Der vorliegende Sachverhalt sei
nach Auffassung der Kammer gerade nicht zu vergleichen mit den Tatumständen, die
der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/07
R – zugrunde gelegen habe. Dort seien alle möglichen Tatmotive ausschließlich im
Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in der POU-Gemeinde und den dortigen
Auseinandersetzungen zu suchen gewesen und es sei nur deshalb nicht zu einer
Anklage der Beschuldigten gekommen, weil die gewonnenen Erkenntnisse zur
Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausgereicht hätten. Vorliegend
gebe es jedoch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für ein Tatmotiv. Wenn mithin
die Beweggründe des Täters nach wie vor völlig unklar seien, sei der
erforderliche Nachweis eines persönlichen Tatmotivs nicht erbracht. Die Folgen
dieser Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beklagten, so dass sie den
streitbefangenen Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen habe.
Gegen dieses ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.
April 2006 Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei vorliegend durch mehrere Hinweise
wahrscheinlich gemacht, dass private Motive aus dem familiären Umfeld des
Klägers vorlägen und somit dem grundsätzlich auf dem zurückgelegten Weg
bestehenden Unfallversicherungsschutz entgegenstünden. Daher sei der Sachverhalt
am ehesten dem vergleichbar, den das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 – B
2 U 27/97 R zu bewerten gehabt habe. Das SG gehe in unzutreffender rechtlicher
Wertung davon aus, dass entscheidend der Nachweis sei, ob der Kläger aufgrund
eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und
für das Vorliegen dieses rechtsvernichtenden Tatmotivs die Beklagte die
objektive Beweislast trage. Das BSG habe diese Frage der Beweislast in seinen
Urteilen vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78 – und vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97
R – gerade offen gelassen. Zudem habe auch bei völliger Ungewissheit über die
Motivlage aus der Nichterweislichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen
versicherter Tätigkeit und dem Überfall der Kläger die daraus resultierenden
Nachteile zu tragen, wie dies auch der Senat entgegen seiner früheren
Entscheidung vom 1. März 1978 – L-3/U – 1217/77 – in seinem Urteil vom 23. April
1997 – L-3/U – 1168/94 – bestätigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei weiterhin
völlig unklar, aus welchen Motiven es zu der gegen den Kläger gerichteten
Gewalttat gekommen sei. Die Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998 sei auf den
vorliegenden Fall gerade nicht übertragbar, weil dort mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass die Tatmotive
aus dem privaten Umfeld des Opfers gekommen seien. Es komme aber auf den
Nachweis an, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs
Opfer des Überfalls geworden sei. Seien im Rahmen der Beweiswürdigung dem
persönlichen Bereich des Überfallenen zuzurechnende Tatmotive nicht
feststellbar, so verliere der durch das Zurücklegen des Weges nach dem Ort der
Tätigkeit begründete ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit und dem Überfall nicht seine Bedeutung als wesentliche Bedingung des
Überfalls. Insoweit habe das BSG auch die bisherige Rechtsprechung (Urteil vom
31. Oktober 1978) bestätigt, dass es nicht unbedingt eines betriebsbezogenen
Tatmotivs bedürfe, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als
Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Seien wie vorliegend
die Beweggründe der Täter weder durch rein private noch betriebsbedingte
Beziehungen zu dem Kläger beeinflusst, stehe gerade nicht fest, dass
außerbetriebliche Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem, welche den
inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verdrängen könnten,
vorgelegen hätten. Auf die Frage der Beweislast komme es gar nicht mehr an.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten mit
fotokopierten Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte sowie form- und
fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger erlitt am 5. Dezember 2000 einen Arbeitsunfall. Anzuwenden sind - wie
vom SG zutreffend erkannt - die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), weil sich das Ereignis nach dem 1.
Januar 1997 zugetragen hat.
Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit).
Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen
des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach
und von dem Ort der Tätigkeit. Um einen solchen Wegeunfall handelte sich bei dem
Ereignis vom 5. Dezember 2000. Am Morgen dieses Tages verließ der Kläger gegen
7.30 Uhr das Wohnhaus und begab sich zu seinem an der Straße geparkten Pkw, um
mit diesem zur Arbeit zu fahren, die er um 8.00 Uhr beginnen sollte.
Dass der Kläger Opfer einer Gewalttat wurde, spricht nicht gegen die Annahme
eines Wegeunfalls. Bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Weg nach oder von der
Arbeitsstelle als Arbeitsunfall anzusehen ist, kommt es nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - B 2 U
27/97 R, vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78), der der Senat folgt, in der Regel
entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Es bedarf nicht zwingend
eines betriebsbezogenen Tatmotivs, um den inneren Zusammenhang zwischen dem
Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen.
Vielmehr ist dieser Zusammenhang von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern
der Weg nach oder von der Arbeitsstätte ohne erhebliche Umwege oder
Unterbrechungen zurückgelegt wird und den Versicherten an die Stelle geführt
hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner
habhaft werden kann. Unzweifelhaft hat vorliegend der Arbeitsweg den Kläger an
den Ort geführt, an dem der Angreifer seiner habhaft wurde.
Wenn aber die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der
Beteiligten zuzurechnen sind, dann verliert dieser Zusammenhang zwischen dem
Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit an Bedeutung, denn
dann bedeutet die Zurücklegung des Weges nur eine von vielen Gelegenheiten für
den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen. In solchen Fällen ist die
Versagung des Unfallversicherungsschutzes gerechtfertigt, da hier die
betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem als rechtlich
wesentlich in den Vordergrund treten und den Zusammenhang des Überfalls mit dem
Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen.
Gleichwohl ist in Fällen dieser Art Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn
besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges (z.B. Dunkelheit, einsame
Gegend) die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigten. Soweit die
Beklagte sich bei der Ablehnung des Überfalls als Arbeitsunfall auf das Urteil
des BSG vom 30. Juni 1998 (B 2 U 27/97 R), dem eine Entscheidung des Senats (HLSG,
Urteil vom 23 April 1997 – L 3 U 1168/94) vorausging, bezieht, übersieht sie,
dass eine vergleichbare Fallkonstellation hier gerade nicht gegeben ist. In dem
dort zugrunde liegenden Fall konnte zwar ebenfalls kein Täter ermittelt werden,
aus den Tatumständen ergab sich aber, dass alle möglichen Tatmotive der
unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Opfers im Tempelverein der POU und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen
waren. Kann ein Täter nicht ermittelt werden, kommt die Versagung des
Versicherungsschutzes dann in Betracht, wenn der Versicherte einem gegen seine
Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und alle
möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im
Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten und dortigen
Auseinandersetzungen zu suchen sind, so dass ein betriebsbezogenes Motiv fehlt
(vgl. zu alledem ebenfalls BSG Urteil vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R).
Eine vergleichbare Eingrenzung der möglichen Tatmotive ist im vorliegenden Fall
aber gerade nicht möglich; ein Tatmotiv ist nicht nachweisbar. Nach den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, ergab sich kein konkretes Tatmotiv.
Es ergaben sich Hinweise auf eine Beziehungstat ebenso wie auf eine Tat im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder aber auch eine Verwechslungstat.
Für keine dieser Varianten haben sich letztlich konkretere Hinweise oder gar
Beweise ergeben, auch nicht für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld des
Klägers. Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsunterlagen
lässt sich keine Überzeugung dergestalt erlangen, dass neben einer Beziehungstat
aus dem privaten Umfeld des Klägers eine Verwechslungstat oder auch eine
betriebsbezogene Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nur für diesen
Fall wäre es aber zu rechtfertigen, dass alle möglichen Tatmotive ausschließlich
im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten zu suchen sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich weder aus dem Umstand, dass es
sich offensichtlich um eine geplante Tat gehandelt hat, noch aus der Tatsache,
dass der Kläger den Eindruck gewonnen hat, dass der Täter wutgeladen war, als er
auf ihn einschlug, Rückschlüsse auf ein konkretes Tatmotiv ziehen. Dies mag
darauf hinweisen, dass der Täter den Kläger nicht zufällig ausgewählt und aus
einem dem Opfer gegenüber empfundenen Zorn heraus gehandelt hat, und damit
möglicherweise gegen eine Auftragstat sprechen; ein solches Verhalten kann aber
ein Täter, der seine Motivation aus einem von ihm negativ empfundenen
beruflichen Zusammentreffen mit dem Kläger zieht oder aber den Kläger einfach
mit einer anderen Person verwechselt, ebenso an den Tag legen wie ein Täter, der
im privaten Umfeld des Opfers zu suchen ist.
Da der Kläger sich vorliegend auf dem grundsätzlich versicherten Weg zur Arbeit
befunden hat, als er überfallen wurde, obliegt es der Beklagten – will sie den
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerlegen - zu beweisen, dass
ausschließlich persönliche Tatmotive die Tat begründen. Nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten
desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. Dies ist vorliegend die
Beklagte, da ausschließlich persönliche Tatmotive nicht nachweisbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.