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Arbeitsunfall: Versicherungsschutz für formal selbstständigen Unternehmer Bundessozialgericht Az.: B 2 U 6/06 R Urteil vom 30.01.2007 Vorinstanzen: Sozialgericht Fulda, Az.: S 3 U 750/00, Entscheidung vom 14.10.2003 Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 1227/03, Entscheidung vom 08.11.2005
Entscheidung: Die Revision der Beklagten
gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November
2005 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist, ob der Unfall des
Klägers am 30. Juni 1999 Arbeitsunfall ist. Der Kläger ist Stuckateurmeister.
Er verrichtete zunächst nebenberuflich und seit Mai 1999 hauptberuflich als
selbständiger Alleinunternehmer Stuckateur-, Putz- und Estricharbeiten. Von der
für diese Tätigkeit bei der Beklagten bestehenden Unternehmerpflichtversicherung
hatte er sich befreien lassen. Der als selbständiger Malermeister
tätige Beigeladene bat den Kläger Ende Mai/Anfang Juni 1999 um Mithilfe an einem
Bauvorhaben, weil er die Auftragsarbeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden
Angestellten nicht bewältigen konnte. Der Kläger sollte bei der Durchführung der
Außenputzarbeiten behilflich sein. Dafür sollte er eine Vergütung von 62,50 DM
pro Stunde erhalten. Am 30. Juni 1999 begaben sich der Kläger, der Beigeladene
und zwei seiner Angestellten zur Baustelle, wo alle gemeinsam den Außenputz an
dem Wohnhaus anbringen sollten. Da die Putzmaschine nicht ordnungsgemäß
funktionierte, wollte der Kläger den Schneckenmantel auswechseln. Während er an
der geöffneten Maschine arbeitete, stellte der Beigeladene, der von dem Vorgang
nichts bemerkt hatte, die Maschine wieder an. Durch die Bewegung der Mischwelle
wurden dem Kläger die Finger der linken Hand abgetrennt. Mit Bescheid vom 6. September 1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2000 lehnte die
Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Unfallversicherungsschutz habe für den Kläger nicht bestanden, da er von der
Unternehmerpflichtversicherung befreit gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) Fulda hat
den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall
als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Als nicht versicherter
Unternehmer habe der Kläger nach den §§ 105, 106 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden (Urteil vom 14.
Oktober 2003). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung im
Ergebnis bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 8.
November 2005). Der Kläger habe ungeachtet seines Status als selbständiger
Handwerksmeister im Unfallzeitpunkt eine abhängige Beschäftigung im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Arbeitnehmer des Beigeladenen ausgeübt. Er habe
keinen von den Tätigkeiten des Beigeladenen unterscheidbaren Werk- oder
Arbeitsauftrag gehabt und sei praktisch Mitglied einer Verputzerkolonne gewesen,
in der er sich ebenso wie die Mitarbeiter des Beigeladenen dessen Anweisungen zu
fügen gehabt habe. Allein der Umstand, dass er besser als diese Mitarbeiter
entlohnt worden sei, weil sich das Entgelt an seiner üblichen unternehmerischen
Kalkulation orientiert habe, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Mit ihrer Revision rügt die
Beklagte die Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII iVm § 7 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Kläger habe keinem Weisungsrecht des
Beigeladenen unterlegen, sondern sei als selbständiger Subunternehmer tätig
gewesen. Er, und nicht der Beigeladene, habe über die für die Putzarbeiten
notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Er sei mit seinem eigenen Pkw auf die
Baustelle gefahren und habe sein eigenes Werkzeug mitgebracht. Für seine
Leistungen habe er eine Rechnung gestellt, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen
sei. Gegen eine Einstufung als Beschäftigter spreche auch, dass er keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt habe. Die Beklagte beantragt, die Urteile
des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 2005 und des Sozialgerichts
Fulda vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Die Revision der Beklagten ist
unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung mit Recht
zurückgewiesen und die Entscheidung des SG bestätigt, dass der Kläger am 30.
Juni 1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Senat hat lediglich den Tenor
des - nunmehr rechtskräftigen - erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung neu
gefasst. Die auf Anerkennung eines Unfalls
als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist bei sinnentsprechender Auslegung nicht
als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassen, mit der die gerichtliche Feststellung
erreicht werden soll, dass der streitige Unfall ein Arbeitsunfall ist (BSG SozR
2200 § 551 Nr. 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 RdNr. 4; SozR 4-2700 § 2 Nr. 3
RdNr. 4-5; SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 RdNr. 10). Soweit der Versicherungsträger
darüber hinaus verurteilt wird, "den Unfall zu entschädigen" oder "die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen", handelt es sich um ein unzulässiges
Grundurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt, dem neben dem
Feststellungsausspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt (siehe zu alledem
Senatsurteil vom 7. September 2004 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 RdNr. 6 mwN). Ohne Erfolg wendet sich die
Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den
Versicherungsschutz des Klägers bei der zum Unfall führenden Tätigkeit begründet
hat. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am Unfalltag auf der
Baustelle als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig war und den
Unfall bei einer Verrichtung - der Reparatur der Putzmaschine - erlitten hat,
die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Beurteilungsmaßstab für das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, der für alle
Bereiche der Sozialversicherung gilt. In der hier maßgeblichen, im Jahre 1999
geltenden Fassung der Art 3, 11 des Gesetzes zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember
1998 (BGBl I 3843) bestimmte er, dass Beschäftigung die nicht selbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Es kann dahinstehen, ob die
Eigenschaft des Klägers als Beschäftigter unter den Voraussetzungen des später
weitgehend aufgehobenen Absatzes 4 des § 7 SGB IV zu vermuten war, denn auch bei
alleiniger Anwendung des § 7 Abs. 1 SGB IV hat das LSG ohne Rechtsfehler die
unfallbringende Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung beurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb
eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine
selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei
gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die
Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den
Ausschlag (vgl. BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 S 15 ff; BSGE 85,
214, 216 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48 S 202; BSGE 87, 53, 55 = SozR 3-2400 § 7 Nr.
15 S 45; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; zuletzt BSG SozR
4-2400 § 7 Nr. 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG SozR 3-2400
§ 7 Nr. 11). Das LSG hat in Anwendung dieser
Grundsätze aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bejaht. Es hat sich insbesondere auf
die von ihm selbst als maßgeblich angesehene Feststellung bezogen, dass der
Kläger keinen umschriebenen, von der handwerklichen betrieblichen Tätigkeit des
Beigeladenen getrennten und unterscheidbaren Werk- bzw. Arbeitsauftrag hatte,
sondern am Unfalltag an dem gesamten Haus als Mitglied einer Verputzerkolonne
arbeiten sollte. Die daraus gezogene rechtliche Folgerung, dass er für die
Arbeiten an dem Bauvorhaben in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert war,
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Obgleich weder das LSG noch die
Beklagte auf diesen Punkt eingegangen sind, besteht Anlass darauf hinzuweisen,
dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nicht voraussetzt, dass die
Beschäftigung auf eine längere Zeitdauer angelegt sein muss. Auch vorübergehende
oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten können zu einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV und damit zum Unfallversicherungsschutz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII führen (BSGE 84, 41 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2;
Urteil des Senats vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R - SozR 4-2700 § 47 Nr. 1),
sodass es rechtlich unerheblich ist, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit
des Klägers für den Beigeladenen von vornherein auf einen Tag begrenzt war. Dass
der Kläger "hauptberuflich" Bauleistungen als selbständiger Unternehmer
erbrachte, hinderte ihn nicht, vorübergehend eine abhängige Beschäftigung
auszuüben. Die Angriffe der Revision gegen das
angefochtene Urteil greifen nicht durch. Soweit es sich nicht ohnehin um
Einwände tatsächlicher Art handelt, die den Feststellungen des LSG widersprechen
(1.) oder über sie hinausgehen (2.) und deshalb in der Revisionsinstanz nicht
berücksichtigt werden können, halten sie einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand (3.). 1. Der Vortrag, es sei nichts darüber
bekannt, dass dem Beigeladenen ein Weisungsrecht hinsichtlich der Art der
Tätigkeit zugestanden und er dies ausgeübt habe, widerspricht den gegenteiligen
Feststellungen des LSG, ohne dass die Beklagte auch nur im Ansatz geltend
gemacht hätte, dass diese tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen die
Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu
Stande gekommen wären. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei am Unfalltag um
die "Erstellung eines Teilwerkes", nämlich das Anbringen eines Edelputzes durch
den Kläger, gegangen. Demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass am Unfalltag
das gesamte Haus mit Edelputz versehen werden sollte, und zwar von allen
Anwesenden als Verputzerkolonne und ohne dass es einen auf den Kläger bezogenen
abgrenzbaren Auftrag zur Erstellung eines Teilwerkes gegeben hat. 2. Soweit die Beklagte vorbringt, der
Kläger habe sein eigenes Kleinwerkzeug mitgebracht gehabt, entspricht auch dies
nicht den Feststellungen des LSG, wäre aber auch rechtlich nicht relevant
(sogleich zu 3.). Die Behauptungen der Beklagten, der
Beigeladene habe dem Kläger kein Werkzeug zur Verfügung gestellt und der Kläger
habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gehabt, finden im
angefochtenen Urteil keine Stütze. Auch diese Umstände sprächen im Übrigen nicht
zwingend gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung (sogleich zu 3.). Das neue Vorbringen der Beklagten
nötigt auch nicht zur Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung
entsprechender Ermittlungen. Denn weder brauchte sich das LSG von seinem
Rechtsstandpunkt aus zu einer entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts
gedrängt zu fühlen noch benötigt der Senat diesbezügliche positive oder negative
tatsächliche Feststellungen, um zu seiner abschließenden rechtlichen Würdigung
zu gelangen. Selbst wenn nämlich der Kläger am Unfalltag mit seinem eigenen
Kleinwerkzeug hätte arbeiten wollen und selbst wenn er keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besessen hätte, würden diese Umstände der
Beurteilung der unfallbringenden Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nicht
entgegenstehen. 3. Dass die Benutzung eigenen
Werkzeugs oder eigenen Arbeitsmaterials eine Tätigkeit nicht ohne weiteres als
selbständig qualifiziert, hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen
klargestellt. So hat es Ausbeiner, die mit eigenem Werkzeug in fremdem Auftrag
Fleisch bzw. Schlachttiere zerlegen, als abhängig Beschäftigte qualifiziert (BSG
SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 33). Ein sog Menü-Bringer, der mit einem eigenen Pkw
täglich zu vom Auftraggeber bestimmten Zeiten Menüs an dessen Kunden
auszuliefern hatte, ist ebenso als abhängig Beschäftigter angesehen worden (BSG
SozR 4-2700 § 2 Nr. 1) wie ein Transporteur von Laborproben, der diese Proben
mit eigenem Pkw nach einem festen Tagesplan bei Ärzten abzuholen und an das
auftraggebende Labor abzuliefern hatte (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 RdNr. 8). Es
entspricht ohnehin einer auch im Baugewerbe geübten und allgemein bekannten
Praxis, dass Arbeitnehmer mit ihrem eigenen persönlichen Kleinwerkzeug (z.B. der
mitgebrachten Maurerkelle) arbeiten. Die Annahme abhängiger
Beschäftigung setzt ferner nicht voraus, dass der Beschäftigte im
Krankheitsfalle Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben muss. Auch dies hat das
BSG bereits entschieden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, RdNr. 9). Der ursprüngliche, den
tatsächlichen Feststellungen des LSG widersprechende Einwand der Beklagten, der
Kläger habe einem Weisungsrecht des Beigeladenen nicht unterlegen, weil er
diesem gegenüber gleich oder besser qualifiziert gewesen sei, enthält im Kern
die rechtliche Bewertung, dass eine gegenüber einer anderen Person gleich oder
besser qualifizierte Person von letzterer nicht abhängig beschäftigt werden
könne. Auch diese Rechtsauffassung der Beklagten geht fehl. Sie berücksichtigt
nicht die jahrzehntelange, von der Literatur gebilligte Rechtsprechung des BSG,
wonach das Betroffensein von einem Weisungsrecht eines Anderen nicht bedeutet,
dass sich dies bis in alle Einzelheiten einer bestimmten Arbeitsleistung
erstrecken muss. Gerade bei Diensten bzw. Arbeiten, die eine besondere
Qualifikation des Leistenden voraussetzen, ist seit jeher anerkannt, dass die
dem Weisungsrecht des Arbeitgebers korrespondierende Weisungsunterworfenheit des
Arbeitnehmers zu einer sog funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
verfeinert sein kann (ständige Rechtsprechung, siehe nur BSGE 16, 289, 294 =
SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 78, 34 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5; BSG SozR 4-2400 §
7 Nr. 6; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2006, §
2 SGB VII RdNr. 6.4 mwN). Auch eine hoch oder gar höchst qualifizierte Person
kann daher unter Umständen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einer
gleich oder geringer qualifizierten Person stehen. Die Qualifikationen des
Klägers und des Beigeladenen für Außenputzarbeiten müssen daher nicht
festgestellt werden. Schließlich spricht entgegen der
Auffassung der Beklagten der Umstand, dass der Kläger eine an seiner
Preiskalkulation als Unternehmer orientierte, die Entlohnung der Mitarbeiter des
Beigeladenen weit übersteigende Vergütung erhalten sollte, nicht entscheidend
gegen die Annahme abhängiger Beschäftigung. Denn die Höhe dieser Vergütung
erklärt sich zwanglos aus dem Umstand, dass der Beigeladene dringend auf die
Mithilfe des Klägers angewiesen war, um den gesamten Außenputz an einem Tag
fertig zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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