Arbeitsvergütung – unverhältnismäßig gering
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
703/07
Urteil vom
22.10.2008
Leitsatz:
Die Regelung
in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem
Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine
unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen
oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem
Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine fallbezogene
Beurteilung und schließt die fallübergreifende Annahme aus, eine Vergütung sei
immer dann nicht unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 % der üblichen
Vergütung beträgt.
In Sachen hat der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. August 2007 - 11 Sa 8/07 -
aufgehoben, soweit die vom Kläger für die Zeit ab November 2006 im Wege der
Drittschuldnerklage erhobenen Zahlungsansprüche abgewiesen wurden.
2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der Drittschuldnerklage über die Höhe der
angemessenen Vergütung des Streitverkündeten (Schuldners) für die Zeit ab
November 2006.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2005 eröffneten
Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GbR F und M (T. GbR). Der Schuldner
ist Diplomphysiker. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GbR. Seiner
nicht erwerbstätigen Ehefrau leistet er Unterhalt. Seit dem 1. November 2006 ist
er gegen ein Bruttomonatsgehalt iHv. 2.300,00 Euro wöchentlich 40 Stunden bei
der Beklagten tätig. Diese wurde am 30. März 2006 gegründet und am 10. April
2006 ins Handelsregister eingetragen. Sie arbeitetet auf dem Gebiet der
elektronischen Messtechnik und befasst sich wie zuvor die T. GbR mit der
Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Messgeräten aller Art sowie der
zugehörigen Software. Nach dem Arbeitsvertrag obliegen dem Schuldner bei der
Beklagten folgende Aufgaben: "Vertrieb mit Schwerpunkt Innendienst,
Kundenberatung, gelegentlich Kundenbesuche, Vertriebsbüro, Bürotätigkeiten". Die
Beklagte beschäftigt auch den Gesellschafter der insolventen T. GbR F. Mit einem
der Beklagten am 9. Juni 2006 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Mai 2006 ließ der Kläger das Arbeitseinkommen
des Schuldners aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten wegen einer titulierten
Forderung iHv. 513.468,74 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten pfänden und sich zur
Einziehung überweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Schuldner arbeite bei der Beklagten gegen
eine unverhältnismäßig geringe Vergütung. Ab November 2006 sei für die Tätigkeit
des Schuldners bei der Beklagten eine monatliche Vergütung iHv. 3.000,00 Euro
brutto angemessen. Der Schuldner und sein Mitgesellschafter bei der T. GbR F
führten auch bei der Beklagten bei unveränderter Aufgabenverteilung die
Geschäfte. Der Geschäftsführer der Beklagten suche diese maximal einmal im Monat
auf. Der Schuldner sei bei der T. GbR für die Bereiche Geschäftsleitung,
Vertrieb, Sensorik und Fertigung zuständig gewesen. Diese Aufgaben nehme er bei
der Beklagten in vergleichbarer Weise wahr und sei bei dieser auch für
Personalentscheidungen zuständig. Er trete nur nach außen nicht als
Geschäftsführer in Erscheinung. Aus dem für die Tätigkeit des Schuldners
angemessenen monatlichen Bruttogehalt iHv. 3.000,00 Euro errechne sich für die
Monate November und Dezember 2006 eine Nettovergütung iHv. jeweils 2.066,38
Euro, wovon monatlich 352,05 Euro pfändbar gewesen seien und deshalb von der
Beklagten an ihn abzuführen gewesen wären, wenn berücksichtigt werde, dass der
Schuldner seiner Ehefrau Unterhalt gewährt habe. Für die Zeit ab Januar 2007
führe ein monatliches Bruttogehalt zu einer Nettovergütung iHv. 2.094,88 Euro
und damit unter Berücksichtigung der Unterhaltsgewährung des Schuldners zu einem
pfändbaren und an ihn abzuführenden Betrag iHv. monatlich 367,05 Euro.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Berufungsverfahren
zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate November 2006 bis Juli
2007 3.273,45 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. ab dem 1. August 2007 an ihn die sich unter Berücksichtigung der aus dem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Mai 2006,
Az: 82 M 11654/06, sowie der Freigrenzen ergebenden pfändbaren Beträge zu zahlen
mit der Maßgabe, die Zahlung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu
begrenzen, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 3.000,00 Euro und dem
Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person sind dies derzeit
monatlich 367,05 Euro.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, das
monatliche Gehalt des Schuldners iHv. 2.300,00 Euro brutto sei nicht
unverhältnismäßig gering. Der Schuldner führe ihre Geschäfte nicht. Er habe
keine Personalverantwortung und sei auch nicht für die Entwicklung und
Produktion verantwortlich. Er sei lediglich der Ansprechpartner für die Bereiche
Vertrieb und Sensorik. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten lägen weit unter der
Qualifikation eines Diplomphysikers und könnten ebenso gut von einem Techniker
oder von einem Mechaniker der Fachrichtung Mess- und Regeltechnik ausgeübt
werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf
die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der
Drittschuldnerklage des Klägers teilweise stattgegeben. Es hat, soweit für die
Revision von Interesse, ausgehend von einem angemessenen Bruttomonatsgehalt des
Schuldners iHv. 2.300,00 Euro die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die
Monate November 2006 bis Juli 2007 1.699,35 Euro zu zahlen sowie ab August 2007
monatlich 192,05 Euro von der Nettovergütung des Schuldners einzubehalten und an
den Kläger abzuführen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seine Klageansprüche für die Zeit ab November 2006 weiter,
soweit das Landesarbeitsgericht diese abgewiesen hat. Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die
Drittschuldnerklage des Klägers nicht teilweise abgewiesen werden, soweit dieser
für die Zeit ab November 2006 die Abführung der sich aus einem monatlichen
Bruttogehalt des Schuldners iHv. 3.000,00 Euro ergebenden pfändbaren Beträge
verlangt hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Begriffe
der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in §
850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs kommt dem Landesarbeitsgericht ein
Beurteilungsspielraum zu. Das Landesarbeitsgericht hat zu den Umständen, auf die
nach § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Bemessung der angemessenen Vergütung
Rücksicht zu nehmen ist, auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung,
angenommen, der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des
Schuldners sei ab November 2006 nicht ein Bruttomonatsgehalt iHv. 3.000,00 Euro,
sondern das zwischen dem Schuldner und der Beklagten vereinbarte monatliche
Bruttogehalt iHv. 2.300,00 Euro zugrunde zu legen. Allerdings habe die übliche
monatliche Bruttovergütung für die vom Schuldner ab November 2006 erbrachte
Arbeitsleistung 3.000,00 Euro betragen. Dafür maßgebend seien die
Vollzeitbeschäftigung des Schuldners und die sich aus dem Arbeitsvertrag
ergebende Bedeutung seiner Tätigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der für
die Endkontrolle und das Internet zuständige Mitarbeiter D bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden eine monatliche Bruttovergütung von
2.012,85 Euro und somit ein relativ höheres Gehalt beziehe als der Schuldner.
Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie nicht in der Lage sei, dem
Schuldner ein höheres Gehalt zu zahlen. Sie habe eine schlechte finanzielle
Situation nicht behauptet. Entscheidend sei, dass die Beklagte selbst
vorgetragen habe, die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit könne auch von einem
Techniker, einem qualifizierten Handwerks- oder Industriemeister oder einem
Mechaniker der Fachrichtung Mess- und Regeltechnik verrichtet werden. Die
monatlichen Tariflöhne für solche Arbeitnehmer lägen nicht im Bereich von
2.300,00 Euro brutto, sondern im Bereich von 3.000,00 Euro brutto, teilweise
auch darüber. Dennoch könne nicht von einem verschleierten Arbeitseinkommen
ausgegangen werden. Eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2
Satz 1 ZPO liege nicht vor, wenn wie hier die übliche Vergütung um weniger als
25 % unterschritten werde. Es komme hinzu, dass die Beklagte sich noch in der
Aufbauphase befunden habe. Unberücksichtigt könne auch nicht bleiben, dass bei
der Beklagten nicht mehr als zehn Arbeitnehmer tätig seien und die Beklagte
neben dem Schuldner auch noch seinen früheren Mitgesellschafter bei der T. GbR F
beschäftige. Eventuell anfallende Geschäftsleitungsaufgaben verteilten sich
somit auf zwei von zehn Mitarbeitern und verlören dadurch an Gewicht. Außerdem
müssten insgesamt zehn Mitarbeiter die Vergütung für überproportional viele
Mitglieder der Geschäftsleitung erarbeiten. Unter diesen Umständen könne nicht
von einer unverhältnismäßig geringen Vergütung des Schuldners ausgegangen
werden.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von
Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings kam dem Landesarbeitsgericht bei der Anwendung der unbestimmten
Rechtsbegriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen
Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 12. März
2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2). Das
Revisionsgericht kann deshalb nur überprüfen, ob die Rechtsbegriffe verkannt
worden sind, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese
Rechtsbegriffe Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind,
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis
widersprüchlich ist (st. Rspr., vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - AP
TzBfG § 8 Nr. 25 = EzA TzBfG § 8 Nr. 20; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - AP
KSchG 1969 § 4 Nr. 62 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 29; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 -
ZTR 2008, 156, jeweils mwN). Auch dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen
Kontrolle hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst mit Recht auf die übliche Vergütung für
die Tätigkeit des Schuldners abgestellt (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 -
NZA 2008, 896; 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO
2002 § 850h Nr. 2; 24. Mai 1965 - 3 AZR 287/64 - BAGE 17, 172). Es hat jedoch
bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen verschleierten Arbeitseinkommens
nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt sind, rechtsfehlerhaft angenommen, eine
Vergütung sei schon dann nicht unverhältnismäßig gering iSv. § 850h Abs. 2 Satz
1 ZPO, wenn die übliche Vergütung um weniger als 25 % unterschritten wird.
a) Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts
zulässig ist, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche
Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht
unterschritten wird (11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA
BGB 2002 § 308 Nr. 6 mwN) und bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf die
einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 %
der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf (7. Dezember
2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267), geht fehl. Dies gilt auch für den Hinweis
des Landesarbeitsgerichts auf die Entscheidung des Fünften Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 (- 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66), wonach
gegen die Regelung der Mindestvergütung angestellter Lehrkräfte iHv. 75 % des
Gehalts der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte keine
rechtlichen Bedenken bestehen.
aa) Die Fiktion des § 850h Abs. 2 ZPO betrifft im Gegensatz zu den
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur 25 %-Grenze beim
Widerrufsvorbehalt, bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf und bei der
Mindestvergütung angestellter Lehrkräfte nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehende Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. § 850h Abs. 2 ZPO
schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner
Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst
Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten (BAG
12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr.
2). Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des
Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung
verpflichtet sei (BGH 8. März 1979 - III ZR 130/77 - NJW 1979, 1600). Es handelt
sich um einen fiktiven Anspruch auf Vergütung, aus dem der Schuldner selbst
keinerlei Rechte herleiten kann (vgl. BGH 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR
1964, 642, 644; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 850h Rn. 19). Die angemessene
Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis des Gläubigers zu
dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen als geschuldet anzusehen (BAG
12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - AP ZPO § 850h Nr. 20 = EzA ZPO 2002 § 850h Nr.
2; vgl. 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - AP ZPO § 850h Nr. 18 = EzA ZPO § 850h Nr.
5).
bb) Es kommt hinzu, dass auch im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien eine
Vergütung nicht stets als angemessen anzusehen ist, wenn sie die übliche
Vergütung um weniger als 25 % unterschreitet. Wenn der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26. April 2006 (- 5 AZR 549/05
- BAGE 118, 66) fallbezogen angenommen hat, dass eine Vergütung angestellter
Lehrkräfte, die 75 % der Vergütung der im Land Brandenburg im öffentlichen
Dienst stehenden Lehrkräfte unterschreitet, nicht mehr den guten Sitten iSv. §
138 BGB entspricht, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Vergütung,
die diese Grenze wahrt, stets angemessen ist. Ist eine Entgeltvereinbarung nicht
sittenwidrig, folgt daraus noch nicht, dass die vereinbarte Vergütung nicht
unverhältnismäßig gering ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10; 10.
April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 15) ist eine vereinbarte
Ausbildungsvergütung in der Regel nicht erst dann nicht mehr angemessen iSv. §
10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF (nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG), wenn sie die in
einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 25 %
unterschreitet, sondern bereits dann, wenn sie weniger als 80 % der tariflichen
Vergütung beträgt.
b) Maßgebend ist, dass § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO die Annahme ausschließt, dass
eine Vergütung nicht unverhältnismäßig gering iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ist,
wenn die übliche Vergütung um weniger als 25 % unterschritten wird. Nach § 850h
Abs. 2 Satz 2 ZPO ist bei der Prüfung, ob der Schuldner einem Dritten in einem
ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig geringe
Vergütung leistet, sowie bei der Bemessung der angemessenen Vergütung auf alle
Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung,
die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem
Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. Diese gesetzliche
Anordnung der Rücksichtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls bei der
Beurteilung, ob eine Vergütung unverhältnismäßig gering oder angemessen ist,
erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung und hindert die fallübergreifende
Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass eine Vergütung nicht unverhältnismäßig
gering iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ist, wenn sie mehr als 75 % der üblichen
Vergütung beträgt.
3. Auch die zusätzlichen, teilweise widersprüchlichen Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts begründen nicht die Angemessenheit des monatlichen
Bruttogehalts des Schuldners iHv. 2.300,00 Euro.
a) Das Landesarbeitsgericht hat schon keine klaren und eindeutigen
Feststellungen zur Art der Arbeitsleistung des Schuldners getroffen, auf die
nach § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Beurteilung, ob eine Vergütung
unverhältnismäßig gering oder angemessen ist, Rücksicht zu nehmen ist. Es hat
einerseits angenommen, dass sich die Bedeutung der Tätigkeit des Schuldners aus
dem Arbeitsvertrag ergibt, die von ihm ausgeübte Tätigkeit allerdings nicht nur
von einem Diplomphysiker, sondern auch von einem Techniker, einem qualifizierten
Handwerks- oder Industriemeister oder einem Mechaniker der Fachrichtung Mess-
und Regeltechnik verrichtet werden könnte. Andererseits hat das
Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass die Beklagte neben dem Schuldner auch
dessen Mitgesellschafter bei der T. GbR F beschäftigt und sich "eventuell
anfallende Geschäftsleitungsaufgaben" somit auf zwei von zehn Mitarbeiter
verteilten, dadurch an Gewicht verlören und außerdem insgesamt lediglich zehn
Arbeitnehmer die Vergütung für überproportional viele Mitglieder der
Geschäftsleitung erarbeiten müssten. Sollte der Schuldner nicht nur die im
Arbeitsvertrag beschriebenen Aufgaben, sondern zusätzlich noch
Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen haben, dürfte dies bei der Beurteilung
der Angemessenheit seiner Vergütung nicht in der Weise berücksichtigt werden,
dass eine geringere Vergütung angemessen ist als dies ohne die Wahrnehmung der
Geschäftsführeraufgaben der Fall wäre.
b) Die Ausführungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten sind widersprüchlich. Das
Landesarbeitsgericht hält zunächst den Umstand, dass der für die Endkontrolle
und das Internet zuständige Mitarbeiter D bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 25 Stunden eine monatliche Bruttovergütung von 2.012,85 Euro und somit ein
relativ höheres Gehalt bezieht als der Schuldner, für nicht nachvollziehbar. Es
stellt dann fest, dass die Beklagte eine schlechte finanzielle Situation nicht
behauptet und nicht vorgetragen hat, dass sie nicht in der Lage ist, dem
Schuldner ein höheres Gehalt zu zahlen. Im Widerspruch zu diesen Feststellungen
berücksichtigt das Landesarbeitsgericht dann zu Lasten des Klägers bei der
Beurteilung, ob die Vergütung des Schuldners unverhältnismäßig gering oder
angemessen ist, dass sich die Beklagte in der Aufbauphase befunden hat und es
sich bei der Beklagten um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn
Arbeitnehmern handelt. War die finanzielle Situation der Beklagten entsprechend
der Feststellung des Landesarbeitsgerichts nicht schlecht und war die Beklagte
in ihrer Aufbauphase bereits in der Lage, anderen Arbeitnehmern die übliche
Vergütung zu zahlen, ist bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit iSv. § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO der Umstand ohne Bedeutung,
dass sie sich noch in der Aufbauphase befunden hat. Die in § 850h Abs. 2 Satz 2
ZPO angeordnete Rücksichtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls kann zwar dazu
führen, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung des Schuldners
die Betriebsgröße ins Gewicht fällt, insbesondere wenn der Schuldner die
Geschäfte führt und den Betrieb leitet. Beträgt das Tarifgehalt oder die übliche
Vergütung entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts monatlich 3.000,00
Euro brutto, wird bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Drittschuldners
allerdings auch in einem Kleinbetrieb ein Bruttomonatsgehalt des Schuldners von
2.300,00 Euro nur in seltenen Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände im
Verhältnis des Gläubigers zum Arbeitgeber des Schuldners als nicht
unverhältnismäßig gering anzusehen sein.
III. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen
verschleierten Arbeitseinkommens vorliegen, entgegen § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO
nicht auf alle Umstände des Falls Rücksicht genommen, insbesondere keine
eindeutigen Feststellungen zur Art der vom Schuldner im Klagezeitraum ausgeübten
Tätigkeit getroffen. Es hat nicht geprüft, ob der Schuldner entsprechend der
Behauptung der Beklagten nur die im Arbeitsvertrag beschriebenen Aufgaben oder
gemäß dem Vorbringen des Klägers wie bei der T. GbR auch Geschäftsführeraufgaben
wahrnimmt. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht jedenfalls dann
nachzuholen, wenn nicht bereits die von der Beklagten behauptete Tätigkeit des
Schuldners zu einer im Verhältnis der Parteien als angemessen anzunehmenden
monatlichen Bruttovergütung des Schuldners iHv. mindestens 3.000,00 Euro führt.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten wird
das Landesarbeitsgericht darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass nach den von ihm
getroffenen Feststellungen die Beklagte sich in ihrer Aufbauphase nicht in einer
schlechten wirtschaftlichen Situation befunden hat und in der Lage war, anderen
Beschäftigten die übliche Vergütung zu zahlen.