Arbeitsvertrag
(befristeter) – versehentliche Befristung und Ende des Arbeitsverhältnisses
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa
793/06
Urteil vom
26.04.2007
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 - 1 Ca 833/06 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach
Fristablauf infolge wirksam vereinbarter Befristung mit dem 31.05.2006 endete.
Die Klägerin, geboren am 15.11.1967, ist seit 10.07.2001 aufgrund mehrerer
befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Bei
einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche verdiente sie
zuletzt 1.997,00 EUR brutto.
Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 20.10.2005. Danach sollte eine
Änderung der Arbeitsbedingungen am 01.11.2005 gelten. Der Arbeitsvertrag war
ausweislich der im Formular angekreuzten Bestimmung zweckbefristet. Als Grund
wurde angegeben: "Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG Elternzeit V., jedoch
längstens bis 31.05.2006."
Nachdem sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen
hat, hat die Klägerin mit am 06.06.2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift
die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht
und Weiterbeschäftigung verlangt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit von Frau V. bestehe nicht. Hierzu hat
sie sich auf die Einteilung in Zustellstützpunkte und Zustellstützpunkte mit
Leitungsfunktion bezogen. Soweit die Beklagte den Sachgrund der Vertretung mit
dem Ausfall des Mitarbeiters U. begründe, hat sie ebenfalls einen ursächlichen
Zusammenhang bestritten. Herr U. sei Vertreter im ZSP A-Stadt mit häufiger
Abordnung zum ZSP B-Stadt gewesen und erst nach seiner Rückkehr aus dem
unbezahlten Urlaub sei er im ZSP C-Stadt eingesetzt worden. Dahingegen habe sie
ausschließlich die Zusteller des Teams 04 vertreten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der
Befristung zum 01.11.2005 nicht beendet ist und über den 31.05.2006 unbefristet
fortbesteht.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zustellerin
weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag
habe es sich um ein Versehen gehandelt. Tatsächlich sei die Vertretung für den
beim ZSP C-Stadt im Urlaub ohne Entgelt befindlichen Zusteller U. erfolgt.
Dieser habe sich bis zum 31.10.2006 im genehmigten Urlaub ohne Entgelt befunden,
da er eine Ausbildung zum Ergotherapeuten durchlaufen habe. Diese Ausbildung
habe er abgebrochen und die Arbeit am 06.06.2006 wieder aufgenommen.
Weiter hat die Beklagte vorgetragen, selbst wenn man versehentliche
Falschbezeichnung als schädlich ansehen würde, komme vorliegend auch eine
Vertretung für die im Arbeitsvertrag bezeichnete Arbeitnehmerin V. in Betracht.
Diese habe sich bis 10.11.2005 in Elternzeit befunden und seit dem 11.11.2005
bis zunächst 10.11.2006 im Urlaub ohne Bezüge. Vor dem Beginn der Elternzeit sei
der Arbeitnehmerin V. als Stammzustellerin beim ZSP D-Stadt eingesetzt gewesen.
Unter Hinweis auf manteltarifliche Bestimmungen hat die Beklagte vorgetragen,
dass der Personalaustausch zwischen dem ZSP durch den ZSPL gesteuert werde. Bei
diesem sei ein Springerpool organisatorisch angesiedelt, aus welchem im Falle
von Personalengpässen Ausfälle kompensiert würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006
verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt,
da Herr U. im Arbeitsvertrag als Vertretungsgrund nicht bezeichnet sei, läge
eine Festlegung nicht vor, die die Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der
Befristungsabrede sein könne. Der Sachgrund der Vertretung sei auch nicht in
Bezug auf die Mitarbeiterin V. gegeben. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des
Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Da nach dem Vortrag der Beklagten
der Personalaustausch zwischen den ZSP durch den ZSPL gesteuert und in der Form
von Umsetzung realisiert werde, habe die zum ZSP D-Stadt gehörende Zustellerin
V. nur durch den ZSPL E-Stadt umgesetzt werden können. Zu diesem ZSPL gehöre
jedoch nicht der ZSPL C-Stadt, wo die Klägerin als Vertretungskraft eingesetzt
war.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die
vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 22.09.2006 zugestellt. Hiergegen hat sie am
09.10.2006 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist bis zum
22.12.2006 verlängert worden war, mit am 20.12.2006 eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Die Beklagte rügt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass eine direktionsmäßige
gedeckte Austauschbarkeit der einzelnen Mitarbeiter nicht vorläge. Umsetzungen
zwischen verschiedenen ZSPL fänden ohne weiteres statt. Somit würde der Einsatz
der Arbeitnehmerin V. beim ZSP C-Stadt keinesfalls daran scheitern, dass die
Steuerung des Personaleinsatzes für die zum ZSP C-Stadt gehörende Arbeitnehmerin
V. durch den ZSPL E-Stadt erfolge, zum der ZSP C-Stadt nicht gehöre.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 13.09.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier
- 1 Ca 833/06 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet nach wie vor eine
sachliche Rechtfertigung für die mit ihr vereinbarten Befristung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom
26.4.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in
Verbindung mit § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung
unwirksam war, da der Sachgrund der Vertretung nicht gegeben ist.
Ob das Urteil hinsichtlich seiner Begründung vollständig zutreffend ist, wie von
der Beklagten in Abrede gestellt wird, weil unter Umständen die
organisatorischen Vorgaben eine Versetzung auch über ZSPL hinweg ermöglichen
würde, kann an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Der mit der Klägerin
vereinbarte Vertrag hält eine Befristungskontrolle nicht statt. Die vereinbarte
Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 c
TzBfG hierzu nicht gerechtfertigt.
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweiligen
ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als
Befristungsgrund anerkannt und mit Inkrafttreten des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt.
Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristete zur
Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgabe der vorübergehend ausgefallenen
Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut
werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und
Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgeber unberührt.
Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers
darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im
Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu
erledigenden Arbeitsaufgabe einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen
Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der
Arbeitgeber kann einen zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch
bedingte Einstellung einer Ersatzkraft auch zum Anlass für eine Umorganisation
nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem
die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter
übertragen werden, dieser für die Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und
für diese andere Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom
Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung
vorgenommene Umorganisation kann schließlich dazu führen, dass infolge des
nunmehr geschaffenen Arbeitsplanes ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz
entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war.
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem
zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus.
Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des
Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu
vertretenen Mitarbeiters entsteht. Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs
soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet
beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte
Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben war. Fehlt der
Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung
gerechtfertigt. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch
den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung.
Im Falle der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der
Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut ist, die zuvor dem
vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wenn die Tätigkeit des
zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern von einem
anderen Arbeitnehmer oder mehreren Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare
Vertretung), hat der Arbeitnehmer zum Nachweis des Kausalzusammenhang
grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter
darzulegen.
Nimmt der Arbeitgeber schließlich den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass die
Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, muss er
zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben
darstellen, anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder an
mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich
die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenstellung
ergeben.
Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in der Entscheidung über
die Umverteilung frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben
absehen und den befristet beschäftigten Arbeitnehmer zudem Tätigkeiten
übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für
den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem
Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach
dessen Rückkehr ausgeübt werden können. Hierzu muss der Arbeitgeber nach dem
Arbeitsvertrag berechtigt sein.
Werden dem Vertreter die Aufgabe des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese
Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der erforderliche
Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem
Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden
Beschäftigten gedanklich zuordnet. Nur dann beruht die Einstellung des
Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenen Arbeitnehmers. Die gedankliche
Zuordnung, welche dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter
ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, muss erkennbar sein. Die
Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann beispielsweise durch die
entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der
Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung erfolgen. Diese Festlegung bildet die
Grundlage für die gerichtliche Kontrolle der Befristungsabrede. Ohne eine
erkennbare Festlegung kann nämlich nicht beurteilt werden, ob der Sachgrund der
Vertretung tatsächlich vorliegt oder nur vorgeschoben ist (vgl. hierzu BAG,
Urteil vom 15.02.2006,7 AZR 232/05 in NZA 2006, 781).
Unter Anwendung vorbezeichneter Grundsätze erweist sich der von der Beklagten
behauptete Kausalzusammenhang für das Gericht nicht als feststellbar.
Die Beklagte hat bereits in der Güteverhandlung vorgetragen, dass die Angabe des
Befristungsgrundes, nämlich die Vertretung der Arbeitnehmerin V. im
Arbeitsvertrag versehentlich erfolgte, in Wirklichkeit eine Vertretung für den
Zusteller U. erfolgen sollte.
Damit kann aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag, die laut der vorbezeichneten
Rechtsprechung erkennbar sein müssen, um überhaupt eine Befristungskontrolle
nachvollziehbar überprüfen zu können, eine gedankliche Zuordnung weder zu dem
Mitarbeiter U. noch zur der Mitarbeiterin V. erfolgen, weil die Beklagte zwar
gedanklich eine Vertretungssituation dem Mitarbeiter U. zuordnen wollte, hier
unterstellt die Kammer, dass ein Vertretungsgrund nicht vorgeschoben sein
sollte, andererseits eine gedankliche Zuordnung zur Arbeitnehmerin V. nicht
erfolgte, somit auch keine Organisationsentscheidungen nachvollziehbar
dargestellt werden können, die hier einen Kausalzusammenhang zwischen dem
Ausfall der Mitarbeiterin V. und der befristeten Einstellung der Klägerin
erkennen lassen.
Fehlt es damit an einer möglichen gedanklichen Zuordenbarkeit zu einem
Arbeitnehmer, der tatsächlich und vorübergehend ausgefallen ist, kann sich die
Beklagte nicht darauf berufen, dass sie den ursprünglich eingesetzten
Befristungsgrund durch einen anderen Befristungsgrund zur Begründung einer
Befristungskontrolle austauschen kann. Dies würde Unsicherheiten und
Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen, weil immer in den Fällen, in
denen eine mittelbare oder unmittelbare Stellvertretung nicht vorliegt, vielmehr
die ausgefallenen Tätigkeiten durch Organisation umverteilt werden, es in einer
größeren Organisation Arbeitnehmer gibt, die vorübergehend ausfallen und auf die
man sich zur Begründung von Befristungsabreden beziehen könnte.
Erweist sich somit die Feststellung nicht als möglich, dass ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der im Arbeitsvertrag angegebenen
Mitarbeiterin, hier liegt eine gedankliche Zuordnung nicht vor, oder des
Mitarbeiters U., hier ist eine etwaige gedankliche Zuordnung nicht erkennbar
gemacht worden, möglich ist, ist das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, dass
der befristete Arbeitsvertrag nicht durch den Sachgrund der Vertretung gedeckt
war, zutreffend.
Die gegen die entsprechende Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten
musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des §
72 Abs. 2 ArbGG nicht.